1863 / 173 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

den, also auf dem Bahnhofe, an dem Dampfschiff⸗Landungsplatz oder an dem Orte, wo umgespannt wird.

8 Sind es verschiedene Bahnhöfe oder Dampfschiff ⸗Landungsplätze, an denen Seine Majestät ankommen oder von denen Allerhöchstdieselben weiter reisen, so findet die Versammlung an demjenigen Orte statt, wo der längste Aufenthalt ist.

Der Gouverneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter empfangen Seine Majestät aber auch in diesen Fällen an dem Orte der Ankunft Allerhöchstdesselben 8

b) bei längerem Verweilen am Garnisonorte: 6

n dem für Seine Majestät bestimmten besonderen Absteigequartier, event. benfalls auf dem Bahnhofe, falls der Aufenthalt dort genommen wird.

Beabsichtigen Seine Majestät, sei es auf dem Bahnhofe oder in einer besonderen Wohnung, länger an einem Garnisonorte zu verweilen, als die bloßen Zurüstungen zur Fortsetzung der Reise es erforderlich machen, oder nehmen Allerhöchstdieselben das Nachtquartier an dem betreffenden Orte, so wird eine Compagnie oder Eskadron oder Batterie zu Fuß als Ehrenwache aufgestellt; dieselbe sindet ihre Aufstellung dort, wo die Offiziere sich ver⸗ sammeln, und giebt, außer den sonst den Lokalitäten nach erforderlichen Schildwachen, einen Doppelposten von Unteroffizieren mit Gewehr beim Fuß vor dem Eingange zum Gemach Sr. Maäjestät?*); ein Offizier, ein Unteroffizier und ein Gemeiner sind Ordonnanzen bei Allerhöchstdemselben.

Von dem Gouverneur oder Kommandanten, resp. dem ältesten kom⸗ mandirenden Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter, wird Sr. Majestät ein Rapport überreicht.

Halten Seine Majestät Sich längere Zeit in einer Garnison auf, so empfaͤngt der Gouverneur oder Kommandant, resp. der älteste komman⸗ dirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter, täglich die Parole von Seiner Majestät dem Könige. Der tägliche Rapport von der Hauptwache wird durch den wachthabenden Offizier in Gegenwart des Gouverneurs oder Kommandanten, in offener Garnison in Gegenwart des Offiziers du jour, Seiner Majestät überreicht.

Waährend der Anwesenheit Seiner Majestät des Königs in der Gar⸗ nison erscheinen Unteroffiziere und Gemeine öffentlich stets im Ordonnanz⸗

Ob die Truppen sich zu einer Besichtigung in oder bei der Garnison aufzustellen haben, so wie event. über den Anzug, werden Se. Majestät im Voraus besonders befehlen.

Ist der betreffende Garnisonort eine Festung, so werden von den Festungsfronten, welche Allerhöchstdieselben passiren, im Ganzen 33 Kanonen⸗ schüsse mit halber Ladung, blind, abgefeuert; die Wachen präsentiren und schlagen.

Der Gouverneur oder Kommandant empfängt Seine Majestät, Falls die Empfangsfeierlichkeiten nicht etwa auf dem Bahnhofe oder an dem Dampfschiff⸗Landungsplatze stattfinden, auf dem Glacis der Festung.

Die Ehrenwache zieht mit der Fahne und Musik und stets im Parade⸗ Anzuge (Infanterie mit Gepäck) auf: die Fahne steht in der Mitte der Ehrenwache; Hurrahrufen findet nicht Statt.

Wenn Seine Majestät der König eine Truppenbesichtigung unmittelbar nach Allerhöchstihrer Ankunft befohlen haben und es ist nicht möglich, daß die Ehrenwache von ihrem Aufstellungsorte rechtzeitig wieder eintrifft, so sollen nur die vorgeschriebenen Posten gleich gegeben werden, die Ehrenwache selbst aber erst nach der Truppenbesichtigung aufziehen. Reisen Seine Ma⸗ jestät unmittelbar von dem Orte der Truppenbesichtigung weiter, so zieht die Ehrenwache gar nicht auf.

2) Wenn die Reise Seiner Majestät des Königs mit der Bestimmung angekündigt ist, daß kein offizieller Empfang stattfinden soll, oder wenn keine Spezialbefehle über den Empfang erlassen sind.

Es melden sich dann in dem auf der Reisetour gelegenen Garnisonorte nur der Gouverneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Of⸗ fizier im Orte oder dessen Stellvertreter, so wie die Generalität und die Re⸗ giments⸗Commandeure. Der Anzug ist hierbei Paradeanzug mit Ordens⸗ band. Ein Napport wird nicht überreicht.

Halten Seine Majestät Sich in einem solchen Orte länger auf als die bloßen Zurüstungen zur Fortsetzung der Reise es erforderlich machen, so wer⸗ den die vorgeschriebenen Posten gegeben. Ordonnanzen melden sich nicht.

Ein Gleiches findet Statt, wenn Seine Majestät der König ohne vor⸗ gängige direkte Benachrichtigung unvermuthet eine Garnison passiren, so bald die Militairbehörden von der Durchreise resp. von der Ankunft Seiner Ma⸗ jestät Kenntniß erhalten haben.

3) Wenn die Reise Seiner Majestät des Königs angekündigt ist und dabei Spezialbefehle über den Empfang Seiner Majestät gegeben sind. er

**) Der Unteroffizier⸗Doppelposten vor dem Eingange zum Gemach

Seiner Majestät und zwar: a) von der Infanterie

steht mit Gewehr beim Fuß, streckt das Gewehr vor Seiner Majestät dem Könige und macht die Honneurs vor allen Personen, welchen solche zukom⸗ men, nur durch Anfassen des Gewehrs an der Mündung; ““

b) von der Kavallerie oder Artillerie steht mit Gewehr über, präsentirt vor Seiner Majestät dem Könige seit⸗ wärts und macht die Honneurs vor allen Personen, welchen solche zukom⸗ men, nur durch »Gewehr an!«

n. 8r 28α Falle sind nur die gegebenen Spezialbefehle genau I. zu hgg. 8 [ö8

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Ihrer Majestät der Königin und Ihrer Majestät der Königin Wittwe werden, mit Ausnahme der Rapporte, der Einholung der Parole, und der zu stellenden Ordonanzen, dieselben Honneurs erwiesen, wie Seiner Majestät

dem Könige Allerhöchstselbst.

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Maͤjestät der Königin und Ihrer Majesta der Königin Wittwe. büt

Empfang Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen und Ihrer Königlichen Hoheiten der Herren Brüder Seiner Majestät des Königs.

1) Wenn der Befehl erfolgt, daß Ihre Königlichen Koheiten offtziell 1⸗ empfangen sein wollen.

Es versammeln sich die Generale und Stabsoffiziere der auf der Tour belegenen Garnisonorte im Paradeanzuge aber ohne Ordensband zum Em⸗ pfange in gleicher Weise wie im §. 1 die Offizier⸗Corps und wird Ihren Königlichen Hoheiten ein Rapport überreicht. Der Gouverneur oder Kom⸗ mandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stell⸗ vertreter empfangen Ihre Königlichen Hoheiten stets an dem Orte der An⸗ kunft Höchstderselben.

Bei einem längeren Aufenthalt erhalten Ihre Königlichen Hoheiten 1 Unteroffizier und 1 Gemeinen als Ordonnanz und eine Ehrenwache, be⸗ stehend aus 36 vollen Rotten excl. Chargirte in einem Zuge formirt mit der Fahne auf dem rechten Flügel, den Bataillons⸗Spielleuten und der Regiments⸗Musik. Die Ehrenwache wird von einem Hauptmann komman⸗ dirt, der seinen Platz vor der Mitte des Zuges einnimmt, und wird besetzt mit 2 Lieutenants, von denen der eine auf dem rechten Flügel links nebe⸗ der Fahne, der andere auf dem linken Flügel des Zuges steht.

Die Ehrenwache giebt einen Doppelposten vor dem Absteigequartier. 38

Ist die Ehrenwache von der Kavallerie oder Artillerie gegeben, so be⸗ steht der Zug aus 24 vollen Rotten excl. Chargirte.

In Betreff der Details über die Ehrenwachen gelten die im §. 1 ge⸗ gebenen Bestimmungen.

Ist der betreffende Ort eine Festung, so werden von den Festungs⸗ fronten, welche Ihre Königlichen Hoheiten passiren, im Ganzen 21 Kanonen⸗ schüsse mit halber Ladung abgefeuert, die Wachen präsentiren und schlagen. Der Platzmajor oder ein anderer Offizier empfängt Ihre Königlichen Hohei⸗ ten, falls der Empfang nicht auf dem Bahnhofe oder am Dampsschiff⸗ Landungsplatze stattfindet, auf dem Glacis der Festung.

2) Wenn die Reise mit der Bestimmung angekündigt ist, daß kein offi⸗ zieller Empfang stattfindet. 1““ h 1 -

Es melden sich dann in den auf der Reisetour gelegenen Garnisonorten der Gouverneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreteter im Paradeanzuge ohne Ordensband. Ein Rapport wird nicht überreicht. Halten Ihre Königlichen Hoheiten Sich aber in dem Garnisonorte länger auf, als die bloßen Zurüstungen der Reise es erforderlich machen, so werden die vorgeschriebenen Posten gegeben. Or⸗ donnanzen melden sich nicht.

„Ein Gleiches findet Statt, wenn Ihre Königlichen Hoheiten ohne vor⸗ gängige direkte Benachrichtigung unvermuthet einen Garnisonort passiren, sobald die Militair⸗Behörde von der Durchreise resp. Ankunft Ihrer König⸗ lichen Hoheiten Kenntniß erhalten haben.

3) Wenn Ihre Königlichen Hoheiten Sich jeden Empfang verbeten haben. 8n diesem Falle wird dieser Anordnung genau nachgekommen.

Nehmen Ihre Königlichen Hoheiten aber Absteigequartier, so machen der Gouverneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter Ihren Königlichen Hoheiten die Aufwar⸗ tung, um sich wegen Gestellung der Posten ꝛc. die nöthigen Befehle zu erbitten.

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Empfang Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzen des König⸗ lichen Hauses, welche die Herren Neffen und die Herren

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18 Es wird, wenn es die Dienststellung Ihrer Königlichen Hoheiten nich erfordert, kein Rapport bei dem Empfange uͤbergeben, und nur eine Ehren⸗ wache von der Infanterie in einem Zuge zu 25 Rotten exkl. Chargirte, mit einem Offizier, der Fahne auf dem rechten Flügel, den Bataillons⸗Spiel⸗ leuten und der Regimentsmusik, kommandirt von einem Hauptmann, gege⸗ ben. Ist die Ehrenwache von der Kavpallerie oder Artillerie gegeben, so be⸗ steht der Zug aus 20 Rotten exkl. Chargirte. 8

In den Fällen wo die Reisen Ihrer Königlichen Hoheiten mit der Bet

stimmung angekündigt sind, daß kein offizieller Empfang stattfindet, melden der Gouverneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Offtzier im Orte sich nicht an den an der Reisetour gelegenen Garnisonorten. Hal⸗ ten Ihre Königlichen Hoheiten Sich an einem solchen Orte aber länger auf als die bloßen Zurüstungen der Weiterreise es erfordern, so machen der Gou⸗ verneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte⸗ oder dessen Stellvertreter Ihren Königlichen Hoheiten die Aufwartung im

aegan ene Benachrichtigung unvermuthet einen Garnisonort passiren und da⸗

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zuholen.

EmpfangSr.

Vettern Seiner Majestät sind.

aradeanzuge ohne Ordensband; die erforderlichen Posten werden gegeben;

Hrdonnanzen melden sich Fldbh. 92 8 Ein Gleiches findet statt, wenn Ihre Königlichen Hoheiten ohne vorher⸗

sehs Länger verweilen, als es die Zurüstungen zur Weiterreise erfordern, und die Militair⸗Behörden von der Ankunft Ihrer Königlichen Hoheiten Kenntniß erhalten haben. 11“

Sonst gelten alle Bestimmungen des .;33.

6 v“ v1.““ ng Ihrer Königlichen Hoheiten der Kronprinzessin und der Prinzessinnen des Königlichen Hauses. ö8

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) Bei offiziellen Reisen: Ihre Königlichen Hoheiten werden von dem Gouverneur oder Komman⸗ dem ältesten kommandirenden Offizier im Orte oder dessen Stell⸗ vertreter und den Generalen an dem Ankunftsorte empfangen. 1

Verweilen Ihre Königlichen Hoheiten in dem Garnisonorte, so wird

vor Höchstderselben Wohnung ein Doppelposten gegeben.

2) Bei Reisen, auf welchen Ihre Königlichen Hoheiten sich jeden Em⸗ pfeang verbeten haben. f Es wird dieser Bestimmung genau nachgekommen.

hmen in diesem Falle Ihre Königlichen Hoheiten einen längeren Auf⸗ e dem Garnisohorte⸗ so wird ein Doppelposten vor Höchstderem Absteigequartier aufgestellt, und der Gouverneur oder Kommandant so wie der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter machen Ihren Königlichen Hoheiten die Aufwartung, um Höchstderen Befehle ein⸗ v“ 8 8 . L“

öniglichen Hoheit des Fürsten zu Hohenzollern⸗ Sigmaringen und Sr. Hoheit des Fürsten zu Hohenzollern SHGHechingen. enn Se. Königliche Hoheit der Fürst zu Hohenzollern⸗Sigmaringen⸗

und 88 Hoheit der Fich⸗ 8 Hohenzollern- Hechingen bei offiziellen Reisen eine Festung oder einen Garnisonort berühren und halten Sich Höͤchsidiesel. ben daselbst auf, so begeben sich der Gouverneur oder Kommandant und der aäͤlteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter zu Höchst⸗ denselben, um Höchst Ihnen die Aufwartung zu machen. Es wird ein Doppelposten vor Höchstderen Wohnung aufgestellt. 8

In einer Festung werden von den betreffenden Fronten, unter dem Präsentiren und Marschschlagen der Wachen, 12 Schuß gelöst. nS

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Empfang auswärtiger Monarchen. 82 20 91 2 2[ Auswärtigen Monarchen, Kaisern und Königen, werden bei Reisen im preußischen Lande dieselben Honneurs erwiesen, wie solche (mit Ausnahme des Passus über Aufstellung der Truppen zu einer Besichtigung) im §. 1

für Seine Majestät den König vorgeschrieben sind. 868

Empfang auswärtiger Kaiserlicher oder Thronfolger ꝛc.

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iserlicher oder Königlicher Thr in Großfürst von Wenn ein Kaiserlicher oder Königlicher Thronfolger, ein G irst,

Rußland, ein Erzherzog, ein Kaiserlich französischer oder Königlich geöriteie nischer Prinz, oder ein im Range eines Feldmarschalls stehender Prinz au Königlichem Hause einen Garnisonort berührt, so wird nach §. 3 verfahren.

v“ E11 8 1 ß b fürst on Hessen Empfang eines Großherzoges, des Kurfürsten von He⸗ 8 ices Prinzen aus auswärtigem Köͤniglichen Hause. Kurfü H in Pri s König⸗ Wenn ein Großherzog, der Kurfürst von Hessen, ein Prinz aus König lichem Hause, der nicht zu den §. 8 genannten Häusern gehört, einen Gar⸗ nisonort berührt, so wird nach §. 4 verfahren.

g eines anderen regierenden Fürsten. Wenn ein anderer regierender Fürst einen Garnisonort berührt, so wird ach §. 6 verfahren. 8“ v11““

Empfang eines appanagirten fremden Prinzen.

E appanagirten fremden Prinzen (excl. der im §. 8 bezeichneten ben rischen Rang hat, werden keine anderen 8 bezeigungen erwiesen, als daß ein Posten vor seiner Weähnrchs Fütpesten wird. Hat ein solcher Prinz einen militairischen Rang, so werden Sehas ie Ehrenbezeigungen nach diesem Range erwiesen, wie es bei den preußischen Generalen geschiehltt.

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Empfang der Gemahlinnen auswärtiger Monarchen und der auswärtigen Prinzessinnen.

Ob und welche Honneurs den Gemahlinnen auswärtiger Monarchen ꝛc.

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schen Staaten erwiesen werden sollen Bestimmung vorbehalten.

1) Sobald Seine Majestät der König in einer Festung anwesend sind, soll wegen des Abfeuerns der Kanonen und des Marschschlagens der Wachen, wenn ein Monarch, oder ein anderer Fürst, in diesem Orte eintrifft, erst angefragt werden. Die vorstehend erwähnten Ehren⸗ wachen werden jedoch auch dann gestellt, wenn Seine Majestät der König in dem Orte anwesend sind, und Allerhöchstselbst nur eine Wache on geringerer Stärke annehmen. 8

2) Die Ehrenbezeigungen, welche in den §§. 7 bis 11 vorgeschrieben sind, fninden nur dann statt, wenn die Ankunft der fremden Monarchen und Fürstlichen Personen dem Gouverneur oder Kommandanten, resp. dem iltesten kommandirenden Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter, durch die vorgesetzten Behörden oder durch die Adjutanten ꝛc. der hohen Reisenden offiziell angezeigt worden ist. Erfolgt diese Anzeige indeß nicht auf offiziellem Wege, sondern z. B. durch die Post⸗ und Eisen⸗ bahn⸗Verwaltungen ꝛc., oder reisen die Monarchen ꝛc. incognito inter Verbittung des offiziellen Empfangs, so unterbleiben die Empfangsfeierlichkeiten für die fremden Fürstlichkeiten; aber in solchem Falle muß dennoch der Gouverneur oder Komman⸗ deant und der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter im Parade⸗Anzuge mit Ordensband sich zu ihnen begeben, um die Aufwartung zu machen und sich wegen etwaniger Gestellung der Posten ꝛc. die nöthigen Befehle zu erbitten. Hin⸗ sichtlich der für die Aufstellung der Ehrenwachen auf den Bahnhöfen, oder zur anderweitigen Ausführung des vorstehend Befohlenen, etwa nöthig erscheinenden lokalen Maßregeln haben die Militairbehörden mit den betreffenden Civilbehörden in Verbindung zu treten.

Der Empfang findet in den Garnisonorten nur an den Anhalte⸗ punkten statt, an welchen der Eisenbahnzug oder das Dampfschiff, auf welchen der hohe Reisende sich befindet, wirklich anhält; in Garnison⸗

orten, welche Eisenbahnzüge und Dampfschiffe nur passiren, ohne an⸗

zuhalten, findet kein Empfang statt.

In Garnisonorten, welche des Nachts, von 10 Uhr Abends bis 7 Uhr früh, auf der Durchreise passirt werden, findet kein Empfang statt; nur finden sich, in Festungen der Gouverneur oder Kommandant, in offenen Garnisonorten der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter, am Anhaltepunkte ein, um etwanige Be⸗ fehle entgegenzunehmen. Derselbe meldet sich dieserhalb jedoch nicht bei Seiner Majestät, oder dem hohen Reisenden, sondern wendet sich nur an den begleitenden Adjutanten. Soll auch das Einfinden des Gouverneurs oder Kommandanten, resp. des ältesten kommandirenden Offiziers im Orte, am Anhaltepunkte zur Nachtzeit unterbleiben, so muß dies speziell befohlen werden. 9

Bei Dienstreisen, welche Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen des Königlichen Hauses, oder die im Königlichen Dienste befindlichen Fürsten und Prinzen aus auswärtigen Häusern in ihrer Eigenschaft als Truppenbefehlshaber innerhalb ihres Kommando⸗Bereichs machen, findet derjenige Empfang statt, welchen ihre Kommando⸗Stellung mit

Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗ und Minister der geist⸗ lichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten Dr. von Mühler

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nach der Neumark. .““

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzunger 8 Den 13. Juli.

88 Miesitscheck v. Wischkau, Major von der Schles. Artill. Brigade Nr. 6 und kommandirt als Adjutant bei dem General⸗Feldzeugmeister und Chef der Art., Prinzen Carl von Preußen Königl. Hoheit, unter Belassung in diesem Kommando bis Ende September c., als Abtheil. Commandeur in die Garde⸗Art. Brig., Döring, Major und Art. Offiz. vom Platz in Colberg, als Abtheilungs⸗ Commandeur in die Westfälische Artill. Brigade Nr. 7 versetzt. Bar. v. Eyn atten I., Hauptm. und Batterie⸗Chef von der Westfäl. Art. Brigade Nr. 7, zum Art. Offiz. vom Platz in Kolberg, Pilgrim, Hauptm. von ders. Brig., zum Comp. resp. Batterie⸗Chef ernannt. Hasse, Pr. Lt. von der Westfäl. Art. Brig. Nr. 7, zum Hauptm., Rochlitz, Sec. Lt. von ders. Brig., Mente, Sec Lt. von der Magdeb. Art. Brigade Nr. 4, zu Pr. Lts., Rupp recht, Unteroff. von der Niederschles. Art. Brig. Nr. 5, Becker, Groos, Kanoniere von der Rhein. Art. Brig. Nr. 8, zu Port.

und den auswärtigen Prinzessinnen bei etwanigen Reisen durch die

reußi⸗

Fähnrs. befördert b