1863 / 191 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1848 (Gesetz⸗Sammlung für 1848 S. 151) und den dazu ergan⸗ genen Vorschriften gemäß zustehenden Tagegelder und Reisekosten zu ewähren.

gecnes. weit sie nach ihrer Stellung im Staatsdienst nicht auf höhere Sätze Anspruch haben, erhalten die General⸗Kommissarien Tagegelder und Reisekosten nach den Sätzen für Beamte der dritten Rangklasse, die Ober⸗Geometer und Veranlagungs⸗Kommissarien aber solche nach den Sätzen für Beamte der vierten Rangklasse.

Den als Forstsachverständigen zuzuziehenden Staats⸗ und Pri⸗ vatforstbeamten können höhere Diäten und Reisekosten, als ihnen ihrem Rangverhältnisse nach zustehen, jedoch nur bis zur Höhe der den Mitgliedern der Veranlagungs⸗Kommissionen bewilligten Sätze (§. 7), vom Finanzminister bewilligt werden.

Den Veranlagungs⸗Kommissarien, insbesondere den hierzu be⸗ rufenen Landräthen dürfen, wenn es den Verhältnissen entsprechend erscheint, für außerhalb ihres Wohnorts, aber innerhalb ihres Ver⸗ anlagungs⸗Bezirks auszuführende Dienstreisen an Stelle der im Ein⸗ zelnen zu liquidirenden Meilengelder angemessene Fuhrkosten⸗Pausch⸗ quanta vom Finanzminister werden.

Für Ausführung besonderer Geschäfte in Grundsteuer⸗Veranla⸗ gungs⸗Angelegenheiten, Theilnahme an den Kommissions⸗Sitzungen u. s. w. sind zu gewähren:

a) den Mitgliedern der Central⸗Kommission (§. 10 der Anwei⸗ sung) Tagegelder und Reisekosten nach den gemäß des im §. 6 angeführten Allerhöchsten Erlasses den Beamten der ersten Rangklasse zustehenden Sätzen;

ferner, so weit sie nicht in ihrer Stellung als Staats⸗ beamte auf höhere Tagegelder und Reisekosten Anspruch haben: den Mitgliedern der Bezirks⸗Kommissionen (§. 13 der Anwei⸗ sung) an Tagegeldern drei Thaler;

den Mitgliedern der Veranlagungs⸗Kommissionen (§. 14 der

Anweisung) an Tagegeldern zwei Thaler fünfzehn Silber⸗

groschen;

den zu b. und c. bezeichneten Kommissionsmitgliedern aber an

Reisekosten die den Beamten der vierten Rangklasse (§. 1 zu

1 a. und 2 und §. 2 zu 1b. des Allerhöchsten Erlasses vom

10. Juni 1848) zustehenden Entschädigungssätze.

Die Bestimmung im §. 3 zu 2 des mehrgedachten Allerhöch⸗ sten Erlasses vom 10. Juni 1848, wonach bei Dienstreisen von mehr als einer Viertelmeile, aber weniger als einer ganzen Meile, die Reisekosten nach einer vollen Meile zu berechnen sind, findet auf die Berechnung der Reisekosten der Mitglieder der Central⸗Kommission, der Bezirks⸗ und Veranlagungs⸗Kommissionen so weit dieselben nicht in ihrer Stellung als Staatsbeamte darauf Anspruch haben keine Anwendung. Vielmehr dürfen nur die wirklich zurückge⸗ legten Entfernungen, jedoch auf Viertelmeilen abgerundet, in Ansatz gebracht werden. H““ .“ ar

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Den Mitgliedern der Veranlagungs⸗Kommissionen darf für die mit Ausführung der eigentlichen Einschätzungs⸗Arbeiten verbundenen Dienstreisen an Stelle der nach §. 7 im Einzelnen zu berechnenden Meilengelder für jeden, auf Arbeiten der gedachten Art verwendeten Tag mit Einschluß derjenigen Regentage, welche sie aus Ver⸗ anlassung der Einschätzung außerhalb ihres Wohnortes zubringen müssen, und die zwischen die Einschätzungszeit fallenden Sonn⸗ und einzelnen Feiertage, sofern an den denselben unmittelbar vorher⸗ gegangenen und unmittelbar folgenden Tagen Einschätzungen von

ihnen ausgeführt sind, neben den bestimmten Tagegeldern ein Reise⸗

kosten⸗Figum von Einem Thaler täglich gewährt werden, dergestalt, daß sie nur für die Reisen zu den Kommissions⸗Sitzungen oder aus anderer besonderer Veranlassung Meilengelder in der §. 7 geordneten Weise zu liquidiren haben. ni hehnhFimtha H⸗eri 9 3

8

Haben in besonderen Fällen von einzelnen Kommissions⸗Mit⸗ gliedern ausweislich höhere Fuhrkosten, als durch die im §. 7 be⸗ stimmten Sätze vergütet werden, aufgewendet werden müssen, so ist der Mehrbetrag besonders zu vergüten.

Ausnahmsweise können neben dem vorher (im §. 8) bestimmten Reisekosten⸗Fibum noch die besonders nachzuweisenden Kosten eines Fuhrwerks vergütet werden, wenn dargethan wird, daß durch außer⸗ gewöhnlich große, beispielsweise bei Forst⸗Einschätzungen zurückge⸗ legte Touren das Einschätzungs⸗Geschäft wesentlich beschleunigt und dadurch im Allgemeinen eine Kosten⸗Ersparniß erzielt worden ist.

§. 10.

Die zu General⸗, Bezirks⸗ und Veranlagungs⸗Kommissarien berusenen, so wie die übrigen im §. 3 erwähnten, bei Ausführung der Grundsteuer⸗Veranlagung beschäftigten Beamten beziehen, ohne Schmälerung ihrer Anciennetät in ihrem Staatsdienst⸗Verhältniß und des etwaigen Vorrückens in ein höheres Gehalt nach Maßgabe der betreffenden Besoldungs⸗Etats das ihnen zustehende Staatdienst⸗ einkommen aus denselben Etatstiteln beziehungsweise Fonds wie bisher fort. Die durch ihre Stellvertretung in ihren eigentlichen

Verfügung zu stellen.

Staatsdienststellungen entstehenden Kosten (§. 1 zu 7) sind in jedem einzelnen Fall mit Berücksichtigung des obwaltenden Bedürfnisses nach vorheriger Vernehmung mit dem betreffenden Verwaltungschef festzustellen.

Außer den durch besonders einberufene Stellvertreter veranlaßten Kosten gehören hierher die zur Gewährung von Arbeitshülfen, ins⸗ besondere die zur eigenen Beschaffung einer Aushülfe in ihren land⸗ räthlichen Dienstgeschäften den zu Veranlagungs⸗Kommissarien be⸗ rufenen Landräthen zu bewilligenden Betraͤge; eben so diejenigen fixirten Diäten, welche die zu Bezirks⸗ oder Veranlagungs⸗Kommissa⸗ rien berufenen Beamten der Auseinandersetzungsbehörden aus deren Kassen beziehen, insoweit sie den letzteren von ersteren selbst nicht wie⸗ der ins Verdienen gebracht werden können.

Die Bezahlung der Behufs der Grundsteuerveranlagung auszu⸗

führenden geometrischen Arbeiten erfolgt:

a) in den sechs östlichen Provinzen nach den in der Anlage A,

b) in den beiden westlichen Provinzen nach den in der Anlage B renthaltenen Bestimmungen. Derr Finanzminister ist ermächtigt, Abänderungen und Ergän⸗ zungen dieser Bestimmungen, so weit solche sich im Verlaufe der Arbeiten als nothwendig hberausstellen, zu treffen, insbesondere die Bezahlungssätze für neu hinzutretende Arbeiten nach den in den Anlagen A. und B. gegebenen Grundsätzen besonders zu regeln, auch für einzelne Bezirke oder für einzelne Aufträge, auf welche wegen besonderer Umstände die allgemeinen Bezahlungssätze keine

Anwendung finden können, hiervon abweichende Bezahlungssätze

festzustellen.

Den Feldmessern, Vermessungsgehülfen u. s. w. können, um sie in den Besitz derjenigen Mittel zu setzen, deren sie zu ihrem Lebens⸗ unterhalte und zur Ausführung ihrer Arbeiten z. B. zur Be⸗ zahlung ihrer Gehülfen und der Arbeiter auf dem Felde, zur An⸗ schaffung von Meßgeräthschaften, zur Ausführung dienstlicher Reisen u. dergl. m. bedürfen, auf die von ihnen zu verdienenden Ge⸗ bühren, Tagegelder u. s. w. Vorschuß⸗ und Abschlagszahlungen nach der näheren Bestimmung des Finanzministers gewährt werden.

„Der Finanzminister ist ermächtigt, den Feldmessern, deren Ge⸗ hülfen u. s. w. aus dringender Veranlassung, z. B. in Folge von Erkrankungen, Unglücksfällen, Versetzungen u. dergl. m., nach den

in der Staatsverwaltung hergebrachten Grundsätzen außerordentliche

Beihülfen und Unterstützungen zu bewilligen.

C.

8 Die zur AUnterbringung der Büreaus der Central⸗Direction und der Bezirks⸗Kommissarien erforderlichen Lokalien sind, so weit als thunlich, in den Gebäuden der Staatsverwaltung und zwar unent⸗

geltlich zur Disposition zu stellen. Wo es an dergleichen Gebäuden fehlt, oder der Raum in den⸗ selben zu dem fraglichen Zwecke nicht ausreicht, sind geeignete andere

Lokalien gegen Zahlung eines angemessenen Miethszinses zu be⸗

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„Die sachlichen Ausgaben fuͤr Beschaffung der Bedürfnisse in den Büreaus der Central⸗Direction, der Bezirks⸗Kommissarien u. s. w. sind unter Bescheinigung ihrer Nothwendigkeit und mit Inventari⸗ sirung der angeschafften Büreau⸗Utensilien, Instrumente u. s. w. nach der seitens des Finanz⸗Ministers zu ertheilenden Anweisung zu leisten.

Die angeschafften Büreau⸗Utensilien, Instrumente und sonstigen Inventarienstücke sind, so bald sie entbehrlich werden, in angemessener Weise zu veräußern und ist der Erlös hierfür seiner Zeit bei den Kosten der Grundsteuer⸗Veranlagung in Rückeinnahme zu bringen.

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3 3 8 §. 14. EE“ 6

Die Gemeinde⸗Vorstände und die In sstän

bezirke sind überall da, wo es den mit der Ausführung des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grund⸗ steuer, beauftragten Kommissarien, Kommissions⸗Mitgliedern, Feld⸗ messern und den den letzteren überwiesenen oder von denselben an⸗ genommenen Hülfsarbeitern nicht gelingt, sich Behufs Ausführung ihrer Arbeiten im Wege des Privatabkommens ein Unterkommen zu verschaffen, verpflichtet, auf Verlangen der bezeichneten Personen dafür zu sorgen, daß denselben ein geeignetes Unterkommen nebst Heizung und Erleuchtung, erforderlichenfalls auch Beköstigung, wie solche den Umständen nach zu haben ist, gewährt wird, und zwar 8 dieses gegen Entschädigung, welche die Empfänger zu entrichten aben.

Ist wegen der Höhe der Entschädigung eine gütliche Einigung nicht herbeizuführen, so ist der Betrag der Kosten mit Berücksichti⸗ gung der obwaltenden Verhältnisse und unter Vorbehalt des Rechts⸗ weges durch den Bezirkskommissar festzusetzen.

Wo zu den amtlichen Verrichtungen Geschäftslokale der Staats⸗ oder Gemeindebehörden ohne Nachtheil für die besonderen Zwecke der letzteren benutzt werden können, sind solche dazu unentgeltlich zur

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88. haber selbstständiger Guts-

bn . §. 15. 8

Diejenigen Kosten, welche aus der besonderen Förderung der demnächstigen Untervertheilung der Grundsteuer auf die einzelnen Fürgenschaften nach F. 1 der Anweisung in den sechs östlichen Provinzen entstehen, sind nach den vom Finanzminister dieserhalb zu treffenden Bestimmungen festzustellen, und zwar ebenfalls vorläufig aus der Staatskasse vorzuschießen, jedoch behufs ihrer Wiederein⸗ ziechung nach Maßgabe der Bestimmungen des wegen der Unter⸗ vertheilung der Grundsteuer ergehenden Gesetzes (§. 8) des im Ein⸗ gange erwähnten Gesetzes) abgesondert von den allgemeinen, durch die Ausführung der Einschätzung nach §. 6 a. a. O. entstehenden Kosten zu buchen.

§. 16

In den beiden westlichen Provinzen findet eine Trennung der durch die gleichzeitige Ausführung der Untervertheilung der Grund⸗ steuer nach Maßgabe des Gesetzes vom 26. September 1862, be⸗ treffend die Aufhebung der Verordnung vom 14. Oktober 1844 wegen periodischer Revision des Katasters (Gesetz⸗Samml. für 1862, S. 336), entstehenden Kosten von den sonstigen Kosten der Grund⸗ steuerveranlagung nicht statt. 8819

Die auf Grund Unserer Order vom 17. Juni 1861 vom Finanzminister getroffenen Festsetzungen und demgemäß für Grund⸗ steuer⸗Veranlagungszwecke geleisteten Zahlungen werden hierdurch nachträglich von Uns zugleich mit der Bestimmung genehmigt, daß Ansprüche auf nachträgliche Bewilligung der jetzt etwa genehmigten höheren Entschädigungssätze u. s. w. für bereits früher geleistete Ar⸗ beiten u. s. w. nicht für zulässig zu erachten und solche Arbeiten, Leistungen u. s. w., welche vor Publication dieser Verordnung ge⸗ liefert worden, beziehungsweise stattgefunden haben, jedoch noch nicht zur Bezahlung gelangt sind, nur nach den bis dahin festgestellt ge⸗ wesenen Sätzen entschädigt werden dürfen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. eh n4.

Gegeben Carlsbad, den 4. Juli 18635.

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Anlage A.

1“ wegen Bezahlung der Behufs anderweiter Regelung der Grund⸗ steuer nach dem Gesetz vom 21. Mai 1861 in den Provinzen Preußen, Pommern, Posen, Schlesien, Brandenburg und Sachsen auszuführenden geometrischen Arbeliten.

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Nr. ““

I. Bei Herstellung der Gemarkungs⸗ karten auf Grund neuer Aufnahmen. Für die pollständige Ermittelung, Aufmessung und Kartirung der in den Gemarkungskarten darzustellenden Grundstücke, Linien u. dgl. m., so wie für die Behufs Aufstellung der Liqui⸗ dation etwa besonders auszuführende Massen⸗ berechnung, mit Ausschluß jedoch des bei Aus⸗ führung der Einschätzung zu bewirkenden Ein⸗ tragens der Bonitätsklassengrenzen und der Klassenziffern, so wie der Musterstücke, können je nach Maßgabe der mit Ausführung der Messung verbundenen Schwierigkeiten, der Höhe des an die Arbeiter zu zahlenden Tagelohns, des Umfangs der neu zu messenden Fläche, der größeren oder geringeren Zahl und der gerade⸗ ren oder krummeren Form der aufzumessenden Grenzlinien, der Nothwendigkeit des Auslichtens von Messungslinien in Holzanpflanzungen, der obwaltenden Terrainverhältnisse u. s. w. liqui⸗ 1 dirt werden im Ganzen: 2916 a) nach dem Preise Nr. I. für den Morgen] 15 Pfennige, bh) . .6s817757* 18 .. „. p. 22 .* 19 I1 26 E11ö1 ,Ny M.S n. 2. 7 30 In diesen Preisen ist zugleich die Vergütung für alle dienstlichen Auslagen des Feldmessers und seiner Gehülfen, wie für Arbeits⸗ und Botenlöhne, für Karten⸗ und Schreibpapier, für Einfassen der Karten mit Band, für Zeich⸗ nen⸗ und Schreibmaterialien, fuür Meßgeräth⸗ schaften, für Korrespondenzen, Kopialien und Porto, für Reisekosten u. a. m., sowie für die Ausführung von Revisionsmessungen u. s. w. mi lt

Wo, wie namentlich in sehr gebirgigem Ter⸗

rain, die vorstehend festgesetzte Entschädigung

bis zum Maximalsatz von 30 Pfennigen für

den Morgen erweislich nicht ausreichen sollte,

kann eine Erhöhung derselben bis zu 36 Pfen⸗

nigen für den Morgen bewilligt werden.

Dagegen sind unter besonders günstigen Ver⸗ hältnissen (z. B. bei der Vermiessung großer Haiden, Forsten, Seen u. s. w.) auch geringere Sätze als 15 Pfennige für den Morgen zu zahlen.

Sofern es in Fällen, wo die Kartirung einer Neumessung noch nicht ausgeführt ist, Behufs Verzeichnung der Einschätzungsresultate, der Anfertigung von Handzeichnungen auf Grund der vorliegenden Feldbücher oder auf sonstigem Wege bedarf, können für die dies⸗ fälligen Arbeiten, einschließlich für sämmtliche hiermit verbundene Auslagen, bis zu 42 unter ausnahmsweise schwierigen Umständen aber bis zu . für je 100 Morgen gewährt werden. sind die in Ansatz kommenden Flächen auf halbe Hunderte von Morgen abzurunden.

II. Bei Herstellung der Gemarkungs⸗ karten mittelst Kopirens vorhandener

Für das Kopiren bereits vorhandener Kar⸗ ten, und zwar:

a) für das Kopiren der Karten auf Groß⸗ Adlerpapier ohne Aenderung des Maß⸗ stabes der Karte, jedoch einschließlich für das etwaige Zusammentragen einzelner getrennter Flurtheile, wo solches erforder⸗

lich ist, sind zu liquidiren für jedes Hun⸗

dert Morgen: wenn die Karte 1) im Maßstabe 1:2000 gezeichnet ist. 1:2500

2) 2 29 3) Fen n :3000 „.. 1:5000 8 g r2 802 :10,000 und darüͤber

gezeichnet ist . .

Für das Kopiren von Karten, die in

einem Maßstabe entworfen sind, wel⸗ kann die Entschädigung bis zum Be⸗

werden, welche für den nächst größe⸗ ren der vorstehend bezeichneten Maß⸗ stäbe zu liquidiren sein würden. Es können hiernach beispielsweise die Ge⸗ bühren für das Kopiren einer im Maßstabe 1:6000 entworfenen Karte bis zu dem Satze für den Maßstab 1:5000 (5 ½ Sgr. für je 100 Mor⸗ gen) berechnet werden.

An Gebühren für das Kopiren von Karten in einem größeren Maßstabe als 1:2000 kann der doppelte Be⸗ trag der Gebühren unter Nr. 1, mit⸗ hin bis zu Einem Thaler für je 100 Morgen gewährt werden.

In den vorbezeichneten Sätzen ist die Vergütung für das Karten⸗ papier, für das Einfassen mit Band, so wie für sämmtliche Zeichnen⸗ und Schreibmaterialien und für andere Unkosten mit enthalten.

Sollten die vorstehend unter 1. bis 3. festgesetzten Gebuͤhrensätze in ungünstigen Fällen eine genügende Entschädigung nicht gewähren, so kann zu denselben ein Zuschlag von 10, höchstens aber bis 20 Prozent, ge⸗

wöährt werden. 1 Wenn Behufs der Kopirung auf Groß⸗ Adlerpapier die Zeichnung der ganzen Gemarkungskarte oder eines Theils der letzteren zunächst mittelst transparenten Papiers von der vorhandenen Karte ab⸗ genommen, oder wenn die Kopie in Qua· draten ausgeführt werden muß, sind die unter a. aufgeführten Gebührensätze um 33 ½ vom Hundert zu erhöͤben.

Wenn eine vorhandene Karte Behufs ihrer Benutzung zur Herstellung der Ge⸗ markungskarte ausnahmsweise in einen anderen Maßstab übertragen werden

cher vorstehend nicht aufgeführt ist,]

trage derjenigen Gebuͤhren gewährt

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10 Silbergroschen.

15 Silbergroschen.

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