1863 / 230 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

vrages originairement publiés en Prusse et pour lesquels aura eté rem- lie la formalité de Penregistrement, en Belgique, devront en faire la

Héclaration au ministère de linterieur.

L'exposition en vente de ces exemplaires sera rendue lieite par rapposition d'un timbre spécial qui sera faite par les deélégueés du ministère de l'interieur. b

Art. 4. A partir de l'expiration du délai mentionné à T'article pré- cédent pour l'apposition du timbre, tout exemplaire de réimpression non autoriscée d'ouvrages prussiens mis en vente ou expédié par l'éditeur ou- détaillant, sera, s'il n'est revêètu du timbre, passible de saisie et de con- fiscation au profit des intéresseés.

Art 5. Les détenteurs de clichés, bois et planches grayées de toute sorte ainsi que des pierres lithographiques concernant des réimpres- sions non autorisées d'ouvrages prussiens, devront en remettre l'inventaire

au departement de Pintérieur dans

vigueur de la convention. 1u“ S'ils veulent user de la faculté que leur donne l'artiele 12, d'utiliser

au département de v'intérieur, la décla- ration préalable dont il leur sera donné acte. Sur leur demande, les exemplaires obtenus au moyʒyen de ces clichés, bois planches ete., avant le 20 acùt 1867. seront revétus d'un timbre special par les délégués du ministère de P'intérieur. b

1“ u“

les six mois qui suivront la mise en

ces objets, ils devront en faire,

Art. 6. Toutes les dispositions des artieles précédents concernant les ouvrages publiés originairement en Prusse, non tombés dans le do- maine public, pour lesquels aura étè remplie la formalité de Penregistre- ment et réimprimés en Belgique antérieurement à la convention, s'ap- pliquent également aux ouvrages de méême nature en cours de publica- tion à Pépoque de la mise en vigueur de la convention.

Art. 7. Toute reproduction frauduleuse ou- falsification des timbres sera passible des peines dictées par le code pénal.

Art. 8. Les fabricants ou- commerçants prussiens qui voudront garantir la propriété de leurs marquecs on étiquettes de marchandises ou- emballages; de leurs dessins ou marques de fabrique ou- de commerce contre toute atteinte portée a leurs droits en Belgique, devront en effee- tuer, le dépòt au greffe du- tribunal de commerce de Bruxelles.

Art. 9. Notre Ministre de pintérieur déterminera la forme des registres, déclarations et certificats d'enregistrement dont il est question à Fart. 1er ci-dessus.

Nos Ministres des affaires 6trangères et de vintérieur sont

Art. 10. angeres on qui le concerne, de Fexécution du présent afrèté.

chargés, chacun en ce

Donné à Ostende, le 5 septembre 1863. Léopold.

Par le Roi: Le Ministre des affaires étrangéeres,

Ch. Rogier. B Le Ministre de l'intérieur, Alp. Vandenpeereboom. Modeles de déclarations d'enregistrement légal. (Art. 1, §. 3 de Parrêté royal du 5 septembre 1863.) No. 1. Declaration eolleetive.

Je soussigne demeurant à. gprésentant (2) de MM33.. . 8

déclare

d'enregistrement (1).

catalogue cijoint. 1b (Date et signature.)

(1) Ce blane sera rempli au ministère de Pintérieur (bureau de la ibrairie), à Bruxelles. u““] b 2) La mention de représentant n est indiquée que dans le eas

2 déclaration est faite par un mandataire. No. 2. Déelaration spéciale.

enregistrement (1). Je soussigné

. 8 demeuraut a2 représentant (2) de M. declare requérir Fenregistrement de Pouvrage ci- dessous: 111e . de auteur: de Fimprimeur:

Nombre ou désignation des volumes Id. de feuilles dimpression: Date de la puͤblication en Prusse: . (Date et signature.) 5 11) Ce blane serz rempli au ministere de Finterieur (bureau de la übrairie), à Bruxelles. 1 (2) Lz mention de représentant n'est indiquée que dans le cas ou 12 déclaration est faite par un mandataire. 38N. Aune estampe, on indique le sujet et le procédé de reprodush, (Sravure sur cuiyre, gravure sur acier, gravure sur bois, eau forte, lithographie ete.); sil s zgit d'une oeuvre de musique, on

mentionie son geure, ainsi que les noms du compositeur et de auteur 2 Sari

19) Fi je groit de traduction est reserve, en fzire mention ici.

Innern vers

requérir Fenregistrement des ouvrages marqués d'un astérique aux deux exemplaires du

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Exemplare solcher Werke, welche ursprünglich in Preußen erschienen sind und für welche die Förmlichkeit der Eintragung in Belgien erfüllt ist, bei dem Ministerium des Innern anmelden.

Das Feilhalten solcher Exemplare soll erlaubt sein, wenn sie mit einem

besonderen, im Auftrag des Ministeriums des Innern aufgedruckten Stem⸗ pel versehen worden sind.

Art. 4. Nach Ablauf der im vorigen Artikel erwähnten Frist für die

Stempelung verfällt jedes Exemplar einer nicht autorisirten Vervielfältigung preußischer Werke, welches durch den Verleger oder Sortimentshändler zum Verkauf gestellt oder versendet wird, falls es nicht mit dem Stempel ver⸗ sehen ist, der Beschlagnahme und Confiscation zu Gunsten der Betheiligten.

Art. 5. Die Inhaber von Clichés, Holzstöcken und gestochenen Platten

aller Art, so wie von lithographischen Steinen zu nicht autorisirten Ver⸗ vielfältigungen preußischer Werke haben das Verzeichniß derselben innerhalb der nächsten 6 Monate nach dem Eintritt der Wirksamkeit der Uebereinkunft bei dem Ministerium des Innern einzureichen.

Wenn sie von der im Artikel 12 gewährten Erlaubniß, diese Gegen⸗

stände zu benutzen, Gebrauch machen wollen, so müssen sie zuvor dem Ministerium des Innern davon Anzeige machen, worüber ihnen eine Be⸗ scheinigung ertheilt wird. Cliché's, Holzstöcke, Platten ꝛc. vor dem 20. August 1867 hergestellten Exem⸗ plare mit einem besonderen Stempel im Auftrage des Ministeriums des

Auf ihr Verlangen werden die mittels dieser

ehen werden.

Art. 6. Alle Bestimmungen der vorstehenden Artikel in Betreff der

ursprünglich in Preußen erschienenen, noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke, für welche die Förmlichkeit der Eintragung erfüllt ist, und welche in Belgien vor der Uebereinkunft vervielfältigt worden sind, gelten ebenso für die beim Eintritt der Wirksamkeit der Uebereinkunft in der Veröffentlichung

begriffenen Werke gleicher Art. Art. 7. Jede betrügerische Nachbildung oder Fälschung der Stempel

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unterliegt den im Code pénal bestimmten Strafen.

Art. 8. Die preußischen Fabrikanten oder Kaufleute, welche das Eigen⸗

thumsrecht an ihren Bezeichnungen oder Etiquettirungen von Waaren oder deren Verpackung, an ihren Mustern oder Fabrik⸗ und Handelszeichen gegen jede Beeinträchtigung in Belgien sich wahren wollen, müssen dieselben beim Handelsgericht in Brüssel niederlegen

Art. 9. Unser Minister des Innern wird die Form der oben (Art. 1)

erwähnten Listen, Anmeldungen und Eintragungs⸗Bescheinigungen be⸗ stimmen.

Art. 10. Unsere Minister der auswärtigen Angelegenheiten und des

Innern haben, je an ihrem Theil, vorstehende Verordnung in Ausführung zu

bringen.

Gegeben zu Ostende, den 5. September 1863.

8 g(gez.) Leopold⸗ (gesttD6“ Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Ch. Rogier.

Der Minister des Innern. Alp. Vandenpeereboom.

Anmeldungs⸗Formulare zur gesetzlichen Eintragung. (Art. 1, alinea 3 der Königlichen Verordnung vom 5. September 1863.) Nr. 1. Zusammenfassende Anmeldung. Datum und 3 8 Nummer der Ei Ich Unterzeichneter wohnhaft zu... in Vertretung von (2) 38 erkläre, daß ich die Eintragung der in den beiden Exemplaren des beifolgenden Katalogs mit einem Stern bezeichneten Werke beantrage. 8 (Datum und Unterschrift.) (1) Wird im Ministerium des Innern (bureau de la librairie) zu Brüssel ausgefüllt. (2) Ist zu streichen, falls die Anmeldung nicht durch einen Beauftrag⸗ ten erfolgt.] 18 Nr. 2. Anmeldung eines einzelnen Werks. Datum und Nummer .““ der Eintragung (1). Ich Unterzeichneter.. wohnhaft zu.. 88 * in Vertretung von (2) 8 erkläre, daß ich die Eintragung des nachstehenden Werks beantrage: 8 f 6 683). es Verfassers: 4) Namen) des Druckers: Format: 1 8 Ausgabe: 8 Zahl oder Bezeichnung der Bände: desgl. der Druckbogen: 1 Datum der Veroͤffentlichung in Preußen: (Datum und Unterschrift.)

1888 Wird im Ministerium des Innern (bureau de la librairie) zu Brüssel ausgefüllt.

(2) Ist zu streichen, falls die Anmeldung nicht durch einen Beauftrag⸗ ten erfolgt.

(3) Bei Kunstdrucken ist der Gegenstand und die Reproductionsart (Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Radirung, Lithographie ꝛc.) anzugeben, bei Musikalien die Gattung, so wie die Namen des Komponisten und des Verfassers des Textesz. 1-; 1

4) Wenn das Uebersetzungsrecht vorbehalten ist, wird dies hier bemerkt.

*

tung Bemerkenswerthes und die Königliche Regierung

.21 8 Am Dom⸗Gymnasium in Magdeburg ist der ordentliche Lehrer ldebrandt zum Oberlehrer befördert worden.

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““ 8 dvandel, Gewerbe und öffentli UArbeiten.

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Der Hüttenmeister Petzeld zu Malapane en-

Inspektor ernannt worden. 1 I1“

Der Königliche Maschinenmeister der Bergisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn Moritz Stambke ist zum Königlichen Ober⸗Maschinenmeister und der Maschinenmeister derselben Bahn Engelbert Blum⸗ hoffer zum Königlichen Maschinenmeister ernannt worden.

Ministerium des Innern.

Die bevorstehenden Wahlen bieten mir Veranlassung, Ew Kenntniß von einer Allerhöchsten Ordre zu geben, welche am 7ten April d. J. an das Königliche Staatsministerium ergangen ist. Seine Majestät sprechen darin aus:

daß Allerhöchstdieselben Sich der Wahrnehmung nicht hätten ver⸗ schließen können, daß viele mittelbare und unmittelbare Staats⸗ Beamte sich der Opposition gegen Seiner Majestät Regierung an⸗

geschlossen, und statt letztere thatkräftig zu unterstützen, ihr sogar I

Schwierigkeiten bereitet hätten.

Das Wohl des Vaterlandes fordere gebieterisch, daß solchen, mit der Aufgabe Königlicher Beamter unverträglichen Bestrebun⸗ gen mit allen Mitteln, welche die Lage der Gesetzgebung zulasse, entgegengetreten und die nothwendige Einheit aller Regierungs⸗ Organe mit vollem Nachdruck angestrebt werde.

Das Königliche Staatsministerium hat sich sagen müssen, daß die Wahrnehmungen Sr. Majestät leider nur zu begründet sind; dieselben werden auch durch die Erfahrungen, welche Ew. ge⸗ macht haben, vielfach bestätigt worden sein. Aber es genügt nicht das Uebel zu konstatiren, es muß demselben gründlich und nachhaltig entgegen getreten werden.

Hat sich bei einem Theile der Beamten eine laxe Auffassung

der Pflichten gegen ihren Königlichen Herrn eingeschlichen, so ist es hohe Zeit, sie in eindringlichster Weise zur Erkenntniß der Bedeu⸗ tung ihres Diensteides zurückzuführen, und gehen andere Beamte in der Verkennung ihrer Obliegenheiten selbst so weit, sich den Bestre⸗ bungen der, den Königlichen Willen repräsentirenden Staatsregierung offen entgegen zu stellen, so ist, um ihren Widerstand zu brechen, die Anwendung jedes Mittels geboten, welches die Gesetze gegen Beamte an die Hand geben, die sich durch ihr Verhalten der Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens unwürdig zeigen, welche ihr Beruf erfordert. 8 Ew. haben als oberster Verwaltungsbeamter des Ihnen anvertrauten Bezirks Gelegenheit und Veranlassung, das Trei⸗ den der in demselben wirkenden Verwaltungsbeamten kennen zu ler⸗ nen und zu überwachen. Ihre Verantwortlichkeit für deren untadel⸗ hafte Dienstführung steigert sich in demselben Maaße, als Sie den Verhältnissen näher stehen, wie ich. Aus diesem Grunde muß ich mich darauf verlassen können, eines Theils; 6 Beobachtung nichts entgeht, was in der angedeuteten Rich⸗ vorgeht, anderen Theils, daß Sie unmittelbar und energisch ein⸗ schreiten, wo solches zu Ihrer Kompetenz gehört, oder mir ohne Verzug in den Fällen Anzeige erstatten, wo Sie glauben, daß die Remedur nur von hier ausgehen kann.

Ein besonderes Augenmerk ist denjenigen Beamten zuzuwenden, deren Haltung auf die ihnen untergegebenen Beamtenkreise oder auf das mit ihnen in Berührung kommende Publikum naturgemäß von weittragendem Einfluß sein muß. Sie wissen selbst, Herr Präsi⸗ Fnt, von welcher politischen Bedeutung Ihre eigene Stellung ist. Die ersprießliche Wirksamkeit eines Regierungs⸗Kollegiums ist nicht denkbar, wenn dessen Präsident, einer politischen Meinung huldigend, welche von der der Staatsregierung abweicht, den Maß⸗ regeln der letzteren aktiv oder passiv widersteht, statt es sich angelegen sein zu lassen, denselben eine kräftige Ausführung zu sichern und, aus eigenem Antriebe, nach allen Seiten hin, und wo sich Gelegen⸗ beit dazu bietet, im Sinne der Regierung zu wirken. In ähnlicher Weise verhält es sich mit den Landräthen. Die Staatsregierung 8b es nicht geschehen lassen, daß ein Landrath seinen Einfluß gegen dieselbe geltend macht und durch seine Haltung die Kreiseingesessenen in ihrer Auffassung von dem, was der König und die Staatsregie⸗ dung wollen, beirrt. Aber auch ein Kreissecretair ist nicht zu dul⸗ lich. der, seine Pflicht als Königlicher Beamter vergessend, im täg⸗

hen Umgange mit der Bevölkerung regierungsfeindliche Gesinnun⸗ gen an den Tag legt und zu verbreiten sucht. 5

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Es sind das nur Beispiele, die ich anführe. Ew. lasse ich selbst zu ermessen, von welcher ungemeinen Wichtigkeit es ist, in den Beamtenkreisen das Bewußtsein von der Tragweite der mit dem Königlichen Dienste übernommenen Verpflichtungen wie der herzustellen, ohne Verzug aber dahin zu wirken, daß an der Zuverlässigkeit der Beamten gewisser, in dieser Beziehung besonders wichtiger Kategorien irgend ein Zweifel bei der Staats⸗ regierung nicht aufkommen kann. Ein solcher Zweifel würde jedoch entstehen, wenn dieselben in Fällen, wo die Koͤnigliche Staatsregie⸗ rung auf die volle Hingebung und Mitwirkung ihrer Organe zählt und zählen muß, in Passivität verharren und dadurch den Gegnern der Regierung zum Siege verhelfen wollten.

Wer als Beamter geschworen hat, 11“ 8

„dem Könige, seinem Allergnädigsten Herrn, unterthänig, treu un

gehorsam zu sein- 8 ist dieses Eides weder als Wähler, noch als Gewählter entbunden und wenn Se. Majestät bestimmt den verfassungsmäßigen Weg vor⸗ zeichnet, auf welchem seine Beamten ihn begleiten sollen, so sind Alle zum Gehorsam, diejenigen aber, welche des Königs Gnade aus besonderem Vertrauen in Stellen von politischer Bedeutung berufen bat, noch außerdem zu thatkräftiger Unterstützung der Königlichen Staatsregierung verpflichtet. 1 W 1““ selbst in diesem Sinne wirken werden, setze ich voraus. Lassen Sie bei den Verwaltungsbeamten Ihres Bezirks keinen Zweifel darüber, daß die Königliche Staatsregierung bei den bevorstehenden Wahlen auch von ihnen eine Haltung er⸗ wartet und verlangt, wie sie sich für treue Königliche Beamte geziemt.

Es handelt sich im gegenwärtigen Augenblicke um Fragen von zu großer Bedeutung, die hervorgetretenen Gegensätze sind zu scharf und zu weit auseinandergehend, als daß die Regierung auf das Recht, welches sie an ihre Beamte hat, verzichten, und eine Nachsicht üben dürfte, zu der sie unter andern Umständen geneigt sein könnte. Wollte die Staatsregierung die Feinde im eigenen Lager gewähren lassen, so würde sie dadurch zum Verräther an der Sache, deren Vertheidigung sie aus voller Ueberzeugung und mit gutem Gewissen übernommen hat. G

Berlin, 24. September 1863h.

Der Minister des Innern. Graf zu Eulenburg

8 8G

sämmtliche Königliche Regierungs⸗Präsidente

Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Kom⸗ mandant von Berlin, von Alvensleben, nach Neu⸗Hoff in Mecklenburg⸗Schwerin.

Der General-Major und Remonte⸗Inspecteur, Synold von Schüz, nach der Provinz Preußen.

Nichtamtliches.

Preußen. Cöln, 29. September. Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Frau Kronprinzessin nebst Kindern trafen, auf der Reise von Berlin nach England begriffen, heute Vor⸗ mittag mit dem 8 ¼ Uhr ankommenden Cöln⸗Mindener Courierzuge hierselbst ein. Es besuchten die erlauchten Herrschaften in Begleitung Ihres Gefolges den Dom. Die Weiterreise Ihrer Königlichen Hoheiten, zunächst nach Brüssel, erfolgte mit dem 10 ½ Uhr abgehen⸗ den Zuge der Rheinischen Bahn. (Köln. Ztg.)

Schweiz. Bern, 29. September. Hier soll eine Kreditbank gegründet werden mit einem Grundkapital von 60 Millionen, das von französischen und englischen Kapitalisten aufgebracht wird. Die Direction übernimmt Stämpfli, der um Neujahr aus dem Bundes⸗ rath austritt. Unter den Betheiligten sollen Gladstone und Morny figuriren.

Großbritannien und Irland. London, 28. Septem⸗ ber. Der Präsident Lincoln hat den Trades’ Unionists, welche zufolge Beschlusses eines im März hierselbst abgehaltenen Meetings eine Adresse an ihn gerichtet hatten, durch den hiesigen amerikanischen Ge⸗ sandten Mr. Adams eine dankende Erwiederung zugehen lassen Er sieht in den Wünschen für die Erhaltung des Friedens und der gegenseitigen Zuneigung zwischen Großbritannien und den Vereinig⸗ ten Staaten den Ausdruck der Gesinnung des britischen Volkes und versichert, daß das Volk der Vereinigten Staaten diesen Gefühlen mit gleichem Ernste entgegenkomme. 8 1 Frankreich. Paris, 28. September. Erst vorgestern Abends 5 Uhr ist der Kaiser von Tarbes in Biarritz wieder eingetroffen. Gestern Abend hat er die Garnisonstruppen von Bayonne Revue passiren lassen. Ueber die Rückreise von Tarbes meldet der »Moni⸗ teur«: »Nachdem der Kaiser mit Herrn Fould und den obersten Beamten des Hoch⸗Pyrenäen⸗Departements alle wichtigen Lokal⸗ fragen besprochen hatte, verließ er Vormittags 9 Uhr Tarbes und fuhr ohne Gefolge und ohne Escorte in einem leichten offenen Wa⸗ gen mit einem Postillon allein nach Pau und wurde, obschon er

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