1863 / 254 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Versammlung aber unter Vorlegung der Bilanzen zu berichten. Demnächst geschieht: 1 h 271) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes, insofern eine solche nnach Paragraphen ein und zwanzig und zwei und zwanzig erforder⸗ lich ist, und b) die Wahl von sein müssen. Die in der ersten ordentlichen General⸗Versammlung Paragraph drei und dreißig a. zu wählenden Revisoren haben außer der Bilanz des· jenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind, auch die Bilanz der Vorjahre zu prüfen. Den in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren liegt die Prüfung der Bilanz desjenigen Jahres ob, in welchem sie gewäblt sind. Ueber das Resultat der Prüfung haben sie in dem auf ihre Wahl folgenden Jahre der ordentlichen General⸗Versammlung Bericht zu erstatten. Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen. Sollten Erinnerungen, zu denen sie sich etwa bewogen finden, nicht erledigt werden, so haben sie dieselben der General⸗Versammlung, an welche sie ihren Bericht erstatten, vorzutragen. Die letztere hat über die weitere Verfolgung oder Beseitigung der Erinnerungen, resb. Ertheilung der Decharge, zu be⸗ chließen. Die General⸗Versammlung beschließt ferner mit verbindlicher Kraft für alle Actionaire der Gesellschaft: a) über Anträge, die in den Angelegenheiten der Gesellschaft vom Verwaltungsrath oder von einzelnen Actionairen gestellt werden. Der Verwaltungsrath ist jedoch nur dann verpflichtet, Anträge der Actionaire gemäß Artikel zweihundert acht

für sämmtliche Vorjahre

drei Revisoren, von denen mindestens zwei Preußen

und dreißig des Handelsgesetz⸗ buches als Gegenstände der Verhandlung anzukündigen, wenn sie spätestens acht Tage vor Publication der ersten Bekanntmachung wegen Einberufung

der betreffenden General⸗Versammlung bei ihm eingereicht sind; b) über Ab⸗ änderung der Statuten, insbesondere auch über Aenderung des Zweckes der Gesellschaft; c) über Erhöhung des Grundkapitals derselben, soweit eine solche nach Paragraph fünf

nicht dem Beschlusse des Verwaltungsrathes vorbehalten ist; àd) über Kontrahirung von

Anleihen; e) über Ver⸗ einigung der Gesellschaft mit einer anderen Eisenbahn Gesellschaft; f) über die Entlassung von Verwaltungs⸗ Mitgliedern aus dieser Function, gemäß Artikel zweihundert sieben und zwanzig des Handelsgesetz⸗ buchs; g) über Auflösung der Gesellschaft nach näherer Bestimmung des Paragrapben drei und vierzig dieses Statuts.

Die Beschlüsse ad b, c, e und g sind nur dann verbindlich für die Gesellschaft, wenn sich entweder wenigstens eine Majorität von drei Vierteln der in der General⸗Versammlung abgegebenen Stimmen oder eine Majo⸗ rität, die mehr als die Hälfte des Actien⸗Kapitals repräsentirt, für den des⸗ fallsigen Antrag erklärt hat. Die Beschlüsse ad b, c und e bedürfen zu ihrer Gültigkeit der landesherrlichen Genehmigung.

Ueber die Verhandlungen einer jeden General⸗Versammlung ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen und demselben ein vom Vorsitzenden zu unterzeichnendes Verzeichniß der erschienenen, resp. vertretenen Actionaire bei⸗ zufügen.

Zur

Zur Gültigkeit des Protokolls ist die Unterschrift des Vorsitzenden und mindestens dreier

Actionaire erforderlich. Titen WM. Legitimation der Mitglieder des Gesellsch fiss

Vorstandes.

8

Die Legitimation der Mitglieder des Verwaltungsrathes, soweit sie nicht

in diesem Statut (Paragraph ein und zwanzig) genannt sind, so wie des Vorsitzenden des Verwaltungsrathes und seines Stellvertreters geschieht durch ein auf Grund der Wahlverhandlung auszufertigendes nota⸗

Abgesehen von der durch das Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen An- meldung der Gesellschaftsvorstände zum Handelsregister und der dadurch bedingten Bekanntmachung sind die Namen des Vorsitzenden des Verwal⸗ tungsrathes, seines Stellvertreters, und aller übrigen Verwaltungsraths⸗ Mitglieder, so wie eine jede dabei eintretende Veränd ch die Gesell⸗ schaftsblätter bekannt zu machen. Auflöͤsung 11’“

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur dann gültig beschlossen wer⸗ den, wenn der desfallsige Antrag entweder vom Verwaltungsrath oder von einer Anzahl von Actionairen, die zusammen mindestens ein Fünftel der mittirten Actien besitzen und dieselben in der Paragraph fünf und dreißig vorgeschriebenen Art deponiren, v.

über den Antrag auf Auflösung giebt eine jede Actie eine Stimme. Die Zahl der Stimmen, welche ein Actionair für sich und als Vertreter anderer Actionaire in seiner Hand vereinigen darf, ist hierbei unbeschränkt. 8 Diejenige General⸗Versammlung, welche nach der vorstehenden Bestim⸗ mung und mit Berücksichtigung der Vorschrift des Paragraphen neun und dreißig die Auflösung rechtsgültig beschließt, hat zugleich zu bestimmen, durch wen die Liquidation erfolgen soll. Wird hierüber kein Beschluß ge⸗ faßt, so bewirkt der Verwaltungsrath, welcher zur Zeit des Auflösungs⸗ beschlusses fungirt, in seiner derzeitigen Zusammenstellung die Liquidation bis zu ihrem gänzlichen Abschluß. E“ EZEAEZEEE 11I“ Verhältniß zum Staate.

Bei der Beschlußfassung

Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate regeln sich im Allgemei⸗ nen durch die Konzessions⸗Urkunde, das gegenwärtige Statut, so wie durch die bestehenden und noch ergehenden gesetzlichen Vorschriften. Außerdem ist

V zu wählen.

die Gesell schaft gehalten, erstens, alle diejenigen Verbindlichkeiten zu erfüllen,

8 1

welche ihr in dem zwischen der Königlich preußischen und Königlich nieder. ländischen Staats⸗Regierung wegen Anschlusses der beiderseitigen Strecken der Viersen⸗Venloer (Paragraph drei) und beziehungsweise Kempen⸗Venloer (conferire unten) Eisenbahn noch abzuschließenden Verträge in Beziehung auf den Bau und Betrieb der Bahnen auferlegt werden.

Zweitens ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Staates eine fernere Eisenbahn, ebenfalls von der Königlich preußisch⸗niederländischen Landesgrenze bei Venlo ausgehend, nach Kempen zur Verbindung des niederlaͤndischen Staats⸗Eisenbahn⸗Netzes mit der Crefeld⸗Clever Bahn zu bauen und in Betrieb zu nehmen. Die Gesellschaft muß binnen sechd Monaten, vom Tage der an sie ergangenen. Aufforderung der Staats⸗Re⸗ gierung ab, mit dem Bau dieser Bahn beginnen und denselben dergestalt fördern, daß er binnen ferneren achtzehn Monaten, vom Tage des Beginns der Arbeiten ab, vollständig anschlags⸗ und revisionsfähig fertig gestellt ist Werden diese Fristen nicht inne gehalten, so ist die Konzession verwirkt und die Staats⸗Regierung berechtigt, ohne weiteres prozessualisches Verfahren die Anlage, so wie sie liegt, für Rechnung der Gesellschaft unter der Bedingung zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, daß dieselbe von den Ankäufern ausgeführt werde.

Auf die Konzession zur Anlage der Venlo⸗Kempener Eisenbahn⸗Verbin. dung hat die Gesellschaft vor allen dritten Bewerbern das Vorzugsrecht.

Drittens bleibt dem Staate vorbehalten: a) die Genehmigung des Bahngeld⸗Tarifs und des Frachttarifs, so wie jeder Abänderung derselben.

Außerdem ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Staates nicht nur von der Landesgrenze, sondern, falls die Gesellschaft den Betrieb der betreffenden niederländischen Anschlußstrecke erlangt, schon von Venlbo nach Viersen, beziehungsweise nach Kempen, so wie in umgekehrter Richtung die Tarifsätze pro Centner und Meile jederzeit auf denjenigen Durchschnitts⸗ satz zu ermäßigen, welcher für die betreffenden Sendungen auf der in Viersen, resp. Kempen anschließenden deutschen Verkehrsroute (Eisenbahn oder Eisenbahn⸗Verband) pro Centner und Meile erhoben wird; b) die Ge⸗ nehmigung, nöthigenfalls Abänderung des Fahrplans; c) die Bestätigung der Wahl des obersten Verwaltungs⸗Beamten (Spezial⸗Direktors) und des obersten technischen Beamten, so wie die Genehmigung der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäͤfts⸗Anweisung.

Viertens. In Ausführung der gesetzlichen Vorschriften ist die Gesel⸗ schaft verpflichtet, Militair⸗Personen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisen zu befördern. Bei Feststellung der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maßgebend sein, welche die Militair⸗Verwaltung mit anderen Eisen⸗ bahnen vereinbart hat oder noch vereinbaren wird.

Fünftens. Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Postwagen gemäß Paragraph sechs und dreißig des Gesetzes vom dritten November achtzehnhundert acht und dreißig ist die Gesellschast verpflichtet, die begleitenden Post⸗Conducteure und das expedirende Personal unentgeltlich zu befördern.

Sechstens. Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlegung eines Staats⸗Telegraphen längs der Bahn unter den von dem Handels⸗Minister festzustellenden Bedingungen, und ist auch verpflichtet, nach Maßgabe der Anordnungen des Staates den Eisenbahn⸗ Telegraphen zur Benutzung ven Staats⸗ und Privat⸗Depeschen einzuräumen.

Siebentens: Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden möchten, pünktlich nachzukommen, und die aus diesen An⸗ ordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei⸗Aufsichts⸗Personals entstehenden Kosten zu tragen. Sie ist verpflichtet, die noͤthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit der gesetzlichen Vorschriften für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse

V zu leisten.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, fuͤr die Staats⸗Eisenbahnen, für ihre Beam⸗ ten und Arbeiter Pensions⸗-, Wittwen⸗, Verpflegungs⸗ und Unterstützungs⸗ kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. Neuntens. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil⸗Anstel⸗ lungsberechtigung entlassenen Militairs des Königlich preußischen Heeres, so weit dieselben das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht zurüͤckgelegt haben,

Achtens. W künftig bestehenden Grundsätze

Zehntens. Die Gesellschaft ist bei Verlust der Konzession verpflichtet binnen drei Monaten nach Ertheilung der Konzession den Bau der Bahn (Paragraph drei) mit Ausschluß der durch den abzuschließenden Staatsver⸗ trag bedingten Strecke Kaldenkirchen⸗Landesgrenze in Angriff zu nehmen und binnen zwei Jahren zu vollenden.

Für den Fall, daß der Staat im Interesse eines in einandergreifenden Betriebes der anschließenden unter Staats⸗Aufsicht exploitirten preußischen und niederländischen Eisenbahnen die Ueberlassung der Verwaltung der preußisch⸗niederländischen Verbindungsbahn verlangen sollte, so ist die Gesel⸗ schaft hierzu verpflichtet.

Die Verwaltung und der Betrieb des gesammten Unternehmens der Gesellschaft geht alsdann mit denselben Rechten und unter denselben Be⸗ dingungen auf den Staat über, unter denen ihm die Verwaltung und der Betrieb des Unternehmens der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaf

zusteht.

Der Verwaltungsrath der Gesellschaft tritt in diesem F Functionen ein, welche in Bezug auf die Bergisch⸗Märkische Ecenbahn de Gesellschafts⸗Deputation vorbehalten üinb. v1II“ Transitorische heimmungen.

1““ Den Gründern der Gesellschaft, nämlich den Herren: 8 Ernst Otto Schubarth, Königlicher Landrath in München⸗Gladbach Wilhelm Prinzen, Königlicher Handelsgerichts⸗Präsident, ebendaselbft Johann Joseph Rottlaender, Bürgermeister, ebendaselbst, Pilhelm Specken, Kaufmann in Dülken, 8

nach Maßgabe der jetzt und

riedrich Wolff, Königlicher jedem san Rechte der Si esellschaft nachzusuchen,

sätze zu demselben vorschreiben möchte.

einzeln und allen zusammen, Substitution: erstens, so wie diejenigen Abänderungen des Namens der Kontrahenten anzunehmen, die der Staat Alle Abänderungen oder Modificationen, welche das

114“

Christian Pferdmenges, Fabrikbesitzer in Rheydt,

Kommerzienrath in München⸗Gladbach, wird hierdurch Vollmacht ertheilt, mit die landesherrliche Genehmigung der Statuts und

Grundungs· Comitẽ mit dem Staate zu dem Statut vereinbaren wird, sollen

o angesehen selben wörtlich

wären.

firchen gegenüber im Interesse der selbe die Erklärung abzugeben, den von 7-

vom vierten Dezember, resp. vom August, acht und zwanzigsten Sep tember vorigen Jahres eingegange geltlichen Hergabe, beziehungsweise lichen Grund und Bodens von der ceptirt werden,

Venlo⸗Landesgrenze⸗ Viersen im hierüber vorbehaltlich der Genehm

der Konzession zu

Vertrag abzuschließen, welcher die

Betriebsmitteln und Zubehör aus den Mitteln

sichert

Der Staat ist berechtigt, zur

werden und dieselbe rechtliche Wirkung haben, als in das gegenwärtige Statut mit aufgenommen worden

Zweitens, den Gemeinden Viersen,

sowie überhaupt die zur Realisirung derlich erscheinenden weiteren Schritte zu thun; den

wenn die⸗

Dülken, Boisheim, Breyell und Kalden⸗ jetzt konstituirten Gesellschaft und für die⸗

gc daß die von den genannten Gemeinden in der Königlichen Regierung zu Düsseldorf genehmigten Beschlüssen

zwanzigsten Juni, zwei und zwanzigsten tember und vier und zwanzigsten Sep⸗ nen Verbindlichkeiten Betreffs der unent⸗ Beschaffung des zum Bahnbau erforder⸗ Gesellschaft und in deren Interesse ac⸗ dieser Beschlüsse erfor⸗ Ausbau der Bahnlinie Ganzen in Entreprise zu geben und igung einer hierzu nach der Ertheilung

berufenden außerordentlichen General⸗Versammlung einen

vollständige Herstellung der Bahn nebst des Gesellschaftskapitals

speziellen Beaufsichtigung der Bau⸗Aus⸗

führung, einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen, welchem,

unbeschadet des allgemeinen Auf steht, sich zu jeder Zeit in jeder vorschriftsmäßigen und soliden genehmigten Plänen heit

ben Ueberzeugung zu verschaffen.

resp. der Bauunternehmer, unter Vorbehalt des Minister binnen zehntägiger präklusivischer Frist, Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen Genehmigung des Handels⸗Ministers, die Ausführung eines

verbunden. sonst aber mit Bauwerks und die Benutzung von Die dem Staate durch die die Gesellschaft nach Bestimmung berichtigen, resp. zu erstatten.

Schema

Aetien-G

sichtsrechts des Staates,

und Constructionen der zu verwendenden Materialien durch Einsichtnahme und Pro⸗

die Befugniß zu⸗ Weise von der nach den Beschaffen⸗

ihm geeignet scheinenden Ausführung des Baues und von der

Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft Rekurses an den Handels⸗ unbedingt Folge zu leisten selbstständig,

Betriebsmitteln zu untersagen. spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat des Handels⸗ Ministers vorschußweise zu

der esellschaft der

Preussisch -Nie derländischen Verbindungsbah

—2 90 N...⸗

über

8 Einhundert Thaler Preussisch Courant.

Der Inhaber dieser Actie ist an dem gesammten Eigenthume, Gesellschaft der

M. Gladbach, den ten

nach Verhältniß des Betrages derselben dem Gewinne und Verluste der Actien⸗

Preußisch⸗Niederländischen C1“ betheiligt. 186

Der Verwaltungsrath der Actien-Gesellschaft der Preussisch- Niederländischen

Verbindungsb ahn.

(Trockener Stempel) (Zwei Unterschriften nach Paragraph 25)

ema B. Prioritäts

reussisch-Niederlä

Binhohdert Thaler Preussisch Courant Der Inhaber dieser Actie ist

an dem gesammten Eigenthume,

jenigen Vorrechten betheiligt, die n

bern der Prioritäts⸗Stamm⸗Aectien zustehen, insbesondere Gewährung einer Dipidende von

prioritätischen Anspruche auf jährlich aus dem Reinertrage des

Eingetragen Fol.. des Actien⸗Stammregisters A. (Unterschrift des Beamten.)

Stamm-Actie

der esellschaft der 8* ndischen Verbindungsbahn

nach Verhältniß des Betrages derselben dem Gewinne und Verluste der Actien⸗

Gesellschaft der Preußisch⸗ Niederlaͤndischen Verbindungsbahn mit allen den⸗

ach dem Gesellschafts⸗Statute den Inha⸗ also mit dem fünf Prozent

Unternehmens der Gesellschaft, ehe

eine Dividenden⸗Zahlung an die Inhaber der Stamm⸗Actien statt⸗

finden darf. M. Gladbach, den ten Der Verwaltungsra

der Preussisch-Niederländischen Verbindungsbahn.

186.. th der Actien-Gesellschaft

9

(Trockener Stempel.)

Unterschriften

.

nach §. 26) Eingetragen Fol. . des Actien⸗Stammregisters B.

(Unterschrift des Beamten.)

Schema C.

*—

Dividendenschein

8 Einhundert Thaler Preussisch Courant. er Inhaber dieses Scheins empfängt am 1. Juli 18.q gegen Ein⸗

2

lieferung desselben aus der Gesellschafts⸗Kasse die auf obige Actie fallende, gemãß Paragraph neunzehn des Statutes festzusetzende und bekannt gemachte Dividende fuͤr das Jahr 18..

rung T . te Serie für die nächsten fünf Jahre für 18.. ich

88

an dem für das Preußisch Courant. sich nach Auszahlung dieser fünf zwei Drittel Prozent pro mäßig auf die sämmtlichen Prioritäts⸗Stamm⸗ und Stamm⸗Actien vertheilt.

ferung desselben die zu zufertigenden Dividendenscheine..

M. Gladbach, den ten 186.. Der Verwaltüngsrath der Actien-Gesellschaft der Preussisch-Niederländischen Verbindungsbah (Trockener Stempel.) (Facsimile zweier Unterschriften nach E“ Eingetragen Fol. ddes Registers A. der Dividendenscheine (Unterschrift des Beamten.)

.2 22222

.

z Actie der Actien⸗Gesellschaft der Preußisch⸗ Niederländischen Verbindungsbahn.

1 Einhundert Thaler Preussisch Courant. 8 Der Inhaber dieses Talons empfängt im Jahre 18.. gegen Einliefe⸗ desselben die zu der oben bezeichneten Actie auszufertigenden Dividen⸗

einschließ

bis 18.. M. Gladbach, den ten 1866. Der Verwaltungsrath der Actien-Gesellschaft der Preussisch-Niederländischen Verbindungsbahn. (Trockener Stempel.) Faesimile zweier Unterschriften nach §. 26.) Eingetragen Fol. des Talon⸗RNegisters A. (Unterschrift des Beamten.)

9

hein zur

Prioritäts-Stamm -Actie

Actiengesellschaft der Preußisch⸗Niederländischen Verbindungsbahn

Einhundert Thaler Preussisch Courant, v“ Der Inhaber dieses Scheines hat gegen Einlieferung desselben saut Bilanz sich ergebenden Reingewinn der Gesellschaft Jahr 18.. einen Prioritäts⸗Anspruch bis zu fünf Thalern Außerdem wird der Ueberschuß des Reingewinnes, der Prozent, so wie demnächst fernerer sechs anno auf die Stamm⸗Actien herausstellt, gleich⸗

.2„ 2„

v11“*“

MI. Gladbach, den ten 186.. er Verweltungsrath der Actien-Gesellschaft der Preussisch-Nieder- ländischen Verbindungsbahn. * (Trockener Stempel.) beg (Faecsimile zweier Unterschriften nach §. 26) Eingetragen Fol.. des Registers B. der Dividendenscheine. (Unterschrift des Beamten.)

1 zur Prioritäts-Stamm-Actie der Actien⸗Gesellschaft der PreupieMiederlendischen Verbindungsbahn über Einhundert Thaler Preussisch Courant. Der Inhaber dieses Talons empfängt im Jahre 18.. gegen Einlie⸗ der oben 88 Prioritäts⸗Stamm⸗Actie aus⸗ . te Serie für die nächsten fünf J 18.. bis einschließlich 18. 8 M. Gladbach, den A“ 1“ Der Verwaltungsrath der Actien-Gesellschaft der Preussisch-Nieder- ländischen Verbindungsbahn. (Trockener Stempel.) (Facsimile zweier Unterschriften b1116161““ Eingetragen Fol. . .. des Talon⸗Registers B. (Unterschrift des Beamten

111““