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hieraus hervorzugehen, dass der Landesherr wohl gern den ganzen Handel mit dieser Waare untersagt hätte (der auch in Fiesem Edicte ein »schädliches monopolisches Vorkaufen- genannt wird);, wenn nicht alte hergebrachte, erneuerte und versicherte Rechte wichtiger Stände (Prälaten und Adel) hätten respectirt werden müssen, und wenn nicht bei den Pächtern und Verwaltern seiner eigenen Domänen der Vortheil der lan- desherrlichen Casse, der aus dieser Freiheit hervorging, in Betrachtung gekommen wäre. Die Pfarrer, Schulzen, Bauern, Schäfer und dergleichen Leute, welche nicht in so naher Ver- bindung mit dem regierenden Hause oder den höheren Stän- den waren und keine Stimme auf den Landtagen hatten, muss- ten sich freilich dem Ausfuhr- und Handelsverbot ohne Wider- spruch unterwerfen, das auch für sie bei den verhältnissmässig geringen Quantitäten der gewonnenen. Wolle nicht von so grossem Gewicht sein konnte, als bei grossen Grundbesitzern, wo es die Mühe lohnte, die Wolle nach entfernten Märkten zum Verkauf zu bringen.
Dass übrigens die Ausfuhr- und Handelsverbote und die Einschränkungen bei diesem Gewerbe anfangs hauptsächlich nur den Zweck hatten, die Einkünfte des Landesherrn zu ver- mehren, leuchtet aus den deshalb erlassenen Gesetzen und Anordnungen selbst hervor. Noch hatten nicht die der Ge- werbefreiheit entgegenstehenden Sätze der Staatswirthschafts- Theorie, dass man alle im Lande vorhandenen rohen Erzeug- nisse selbst verarbeiten müsse, wenn auch das Land dabei ver- jieren solle, Eingang gefunden; sondern der grössere V ortheil- der landesherrlichen Casse, der die damals so reichen städti- schen Zünfte der Tuchmacher wichtiger sein mussten, als die Landprediger und Bauern,;, scheint ursprünglich diesen Zünf- ten Vortheile und Begünstigungen ausgewirkt zu haben, welche
manche andere Unterthanen in der freien Benutzung ihres
Erwerbes einschränkte und von ihnen Entbehrungen forderte.
Späterhin bemühten sich aber sogar die Lehrer der. Staats- wirthschaft, dergleichen Begünstigungen einzelner Gewerb- zweige durch Beschränkung der Erzeuger roher Producte in ein förmliches System zu bringen und als untrügliche Mittel, qden Wohlstand des Landes zu begründen und zu erhöhen,
folgerecht darzustellen.
Eine seltsame Besteuerung der Wollausfuhr findet sich in dem Landtagsrevers des Kurfürsten Joachim Friedrich vom 14. April 1602 (C. C. M.). Es wird nämlich eine Abgabe von 1 ½ gGr. für den Stein Wolle als Ausfuhrzoll festgesetzt, wenn ein Stadtbürger oder Handelsmann sie aus dem Lande führt; er fremde Wollhändler soll aber von dieser Abgabe frei sein, enn er die Wolle unmittelbar auf Aemtern oder adligen Gü- tern gekauft hat, und er soll sie nur dann ebenfalls zahlen, wenn er die Wolle auf einem städtischen Markte gekauft hat. Die inländischen Bürger und Handelsleute, welche fremde Wolle ins Land bringen, sollen zwar keinen Zoll dafür bezah- len; aber sie sollen, wenn sie dieselbe wieder ausführen, nicht unbillig, wie der Revers sagt, dieselbe Abgabe zahlen, wie von inländischer Wolle. Die Bestimmungen dieses Landtags- reverses haben augenscheinlich nur den Zweck, von der Woll- ausfuhr einigen Geldvortheil für die kurfürstliche Casse zu ziehen, ohne die Grundherren und die Domänenpächter zu be- ästigen. Ein Vortheil für die Wollfabrikanten war gewiss nicht dabei beabsichtigt; denn es wird den altmärkschen und prieg- nitzschen Städten, wo der Wollhandel geringer, also von dieser Einnahme nicht viel zu hoffen sei, erlaubt: von einem jeden Stück Tuch, das ausgeführt wird, so viel Ausgangszoll zu nehmen, als von der Wolle genommen sein würde, die in dem Tuch enthalten ist. Uebrigens ergeben die nachfolgen- den Verordnungen, dass die zur Ausfuhr mit Zoll belegte Wolle immer nur Wolle von den bevorrechteten Ständen ge-
wesen sein konnte. h8 “
In einem Edict vom Montage nach Trinit. 1611 (C. C. M.) wird bestimmt: dass kein Tuchmacher mehr Wolle kaufen dürfe, als er selbst verarbeiten könne, auch dass er keine Wolle ausser Landes verkaufen solle. Die Zahl der im Lande vorhandenen Tuchmacher wird zwischen 3 und 4 000 angege- ben, welche über 800 000 Stein Wolle bedürfen sollen. Die Bestimmungen dieser Anordnung und der vom Jahre 1581.
über den Wollhandel der Kaufleute wurden unterm 9. Juli 1629 (C. C. M.) wörtlich wiederholt, mit dem Zusatze: dass sich die Tuchmacher gar sehr über Bedrückungen und über Man-
gel an Aufsicht auf die Haltung der zu ihrem Besten gegebe- nen Gesetze beklagt hätten; man habe daher die Bestimmun- gen des Gesetzes noch einmal wohl erwägen lassen, »damit nichts darunter stecke, was Andern wider Recht zum Nach-
theil und Schaden gereichen könnte.« 58
Man kann mit Wahrscheinlichkeit annehmen, dass da- mals die Ausfuhr der einheimischen Wolle grösser gewesen
geklagt, die letzte aber äusserst selten und nur nebenbei er- wähnt wird. Wenn man indessen auch annimmt, dass eben so viel Wolle im Lande gewonnen, als von den darin vorhande- nen Wollarbeitern verbraucht wurde, so muss, wenn die An- gabe von 800 000 Stein“), welche die Tuchmacher jährlich ver- arbeiteten, als richtig erachtet wird, die Zahl der damals im Lande vorhandenen Schafe doppelt so hoch gewesen sein, als sie zu Ende 1825 war. Wenn auch das Gesetz sämmtliche zum damaligen Kurfürstenthum Brandenburg gehörende Län- der umfasste, so enthielten diese (die Kurmark in ihren alten Grenzen mit der Altmark, die Grafschaft Ruppin, Kottbus und die Neumark) ungefähr 666 ◻ Meilen. Es gehörten damals gewiss 4 bis 5 Millionen Schafe dazu, um eine solche Menge Wolle jährlich zu liefern, und am Ende des Jahres 1825 hatten diese Länder nur ungefähr 2 Millionen Schafe. Entweder war also damals bei dem freien Verkehr mit dem Erzeugniss der gros- sen Schäfereien die Schafzucht mehr denn doppelt so stark, als sie jetzt ist, oder — was mehr Wahrscheinlichkeit hat — die Angaben der Wollfabrikanten von ihrer Menge und von ihrem Bedarf war übertrieben, um ihrem Gewerbe in den Augen des Landesherrn eine grössere Wichtigkeit zu geben, und sie wurden für wahr angenommen und in die Verordnung aus dem Munde der interessirten Partei ohne genauere Prüfung aufgenommen. “ Die Begünstigung der inländischen Wollfabrikanten bezog
sich damals nur darauf, dass den Zwischenhändlern und Kauf-
leuten der Ankauf der Wolle auf den Märkten erschwert
wurde. Uebrigens hatten diese Kaufleute noch immer Gelegen-
heit, sie ausser den Märkten zu kaufen; denn auch in dem
Landtagsrecess vom 26. Juli 1653 (C. C. M.) wurden die ad-
Grundherren bei der alten Freiheit, ihre Wolle ihrer Ge-
zu verkaufen, »billig«
ligen legenheit nach in oder ausserhalb Lanc-
geschützt.
11 Neumark hatten die Klagen der Grundbesitzer ar den nicht bevorrechteten Ständen, die ihre Wolle nicht nach dem Auslande verkaufen qurften, ein strenges Mandat gegen die Tuchmacher ausgewirkt. Denn in dem Landesrecess vom 19. August 1653 (C. C. M.) wird den Tuchmachern im 278ten Artikel verboten: »sich nicht zusammen zu- rottiren und einen eigennützigen Schluss zu machen, zu welchem Preise sie die in die Stadt kommende Wolle zu kaufen gemeint sind«; wi- drigenfalls sollen sie nach Gebühr bestraft werden, und wenn dies nicht helfen wolle, so werde man dem Landmann gestat- ten, seine Wolle gegen Erlegung des gewöhnlichen Zolles nach auswärtigen Orten zu- verkaufen.
Dieser gerecht scheinenden, aber von den Käufern leicht zu umgehenden Anordnung ganz entgegen, erhielten die Tuch- macher in Berlin durch eine Verordnung vom 2. Mai 1657 (C. C. M.) ausschliesslich das Recht, die Wolle der Pfar- ver, Bauern und Schäfer, die auf den Berliner Markt gebracht wird, zu kaufen, und es qurfte sich kein anderer Handelsmam̃ unterstehen, diese Wolle zu kaufen. Dessenungeachtet wird in einem Mandat vom 12. März 1660 (C. C. M.) geklagt: dass trotz aller Verordnungen und Verbote wider das Aufkaufen und die Ausfuhr der Wolle dennoch dies geschehe und die Tuchmacher dadurch an den Bettelstab kämen. Es wird in diesem Mandat die christliche Liebe in Anspruch genommen: „dass Keiner dem Andern das Seinige entziehen und ihn gleich- sam berauben solle«. Jedoch bezog sich dies nur auf die Wolle der Pfarrer, Bauern und Schäfer!
Die Aeusserungen dieser Verordnung sind schwer zu ver- einigen mit den Aeusserungen des bald darauf folgenden Edicts vom 16. Mai 1663 (C. C. M.). Wenn dieses Edict es hart ta- delt, dass die Bereitung und das Waschen der Wolle zum Verkauf vernachlässigt werde, und dass man sie mit ihrem Schmutz zu Markte bringe: so könnte dies wohl als eine Folge der vorhergegangenen Beschränkungen der Wollverkäufe auf den Märkten betrachtet werden; aber das Gesetz sagt weiter: „Immassen denn unsre märkische Wolle, welche vor Diesem in gutem Ruf und sehr angenehm gewesen, auch deswegen in grosser Menge nach Leipzig, Frankfurt a. M., nach der Schweiz und anderen Orten verführt worden, aus oberzühlten Ursachen dermassen in Verachtung gerathen, dass den ein- kommenden Berichten nach derselben fast wenig nach diesen Orten vertrieben werden kann«. Da dies nur auf solche Wolle anwendbar sein kann, welche beim Verkauf und bei der Ausfuhr keiner Beschränkung unterworfen war, so muss der Mangel an Absatz in das Ausland in anderen Umständen seinen Grund gehabt haben; denn aus einer Verordnung an. die Zöllner vom 7. Mai 1668 (C. C. M.) geht hervor, dass auf das Ausfuhrverbot der Wolle, welche „Priestern, Küstern,
*) Es wird hier der Stein nur zu 11 A angenommen, da er in 8
ist, als die Einfuhr fremder Wolle, da so oft über die erste
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dem Accisctarife der damaligen Zeit so hoch angegeben wird. ““ 8 8 14 “
1
unten genannten Provi 1 genannten Provinzen folgende Summen:
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rückgekommen; es wurde daher befohlen: dass sie ungeschor
ländische Weide getrieben werden sollten.
Die bis 1806 in A -
ngelegenheiten des Wollv d 1 erk 2 e; veee enthalten nichts Merkwürdiges 8- ½ 4 ber. 28 “ im Wesentlichen beibehalteks 8 3 S wegen verbotener Ausfuhr un chraär kung des Handels mit Wolle von Zeit zu Zeit b
18 Pb gab aber eine Cabinetsordre, welche “ .eea Bericht der Ministerien er- var; o . gensta eine ganz veränderte Gestal dahin allgemein verboten gewesene Ausfuhr ac 8 zurde gegen eine Abgabe von 2 Mr für den Stei (zu 2 Pfd.) erlaubt. Auf den Antrag des Staatskanzlers — 8 dieser Ausfuhrzoll durch Cabinetsordre vom 6 Juni 1811“ 1 2 r für den Stein heruntergesetzt, und durch ein G 8. vom 29. Juli 1811 wurde auch die Ausfuhr der v
unbewollten Schaffelle g j
2115 egen elne Ab gaha * 5 8 4 geg Ab 9 Werths erlaubt. gabe von 8 9 ihres
8 88 8. der unver edelten groben Wolle wurde durch 10 9 8 e 14. 2. e bes 1811 mit einer Abgabe von Mlr. den Centner und die der Sch it ei 1“ r Schafe em Th⸗ für jedes Stück belegt. EE e;. Zoll- und Verbrauchssteuer-Tarif vom 26. Mai 1818 8 8. ingangszoll in allen Provinzen des Staats Iü . Schaf oder einen Hammel auf 2 gGr. und der 11 1. „ rn „1422 e 5 † x 2 820 àA een für n8⸗ Stück festgesetzt; rohe Wolle konnte in dIle 6 IjInz 8 2 . 5 8 Provinzen ohne alle Abgabe eingeführt werden 1 fü inländische Wolle, wel 5 sche e, welche ausgeführt werden sollt 4 Abgabe wieder auf 3 58 Mr für den Centner “ urde die Stein) erhöht. Der Eingangszoll der Wale h 9 “ 1 z enwaaren wurde i den östlichen Provinzen des Staats mit Einschluss der Ver. brauchssteuer auf 5 gGr. 10 cch für das Pf̃. U- r. 1“ 1 5 das Pfund gröbere und 10 gGr. 4 für das Pfund feinere angesetzt; 8 den west — yjn? r N.: 88 8% 1 4 * lichen Provinzen wurde der Eingangszoll für alle W waaren auf 2 Mr für den Centner die eb 1 8 Cllent v“ A“ 4 ½ gGr. für grobe und 9 gGr. für feine Waare für das Pfuna
und genau gezählt, zurückgebracht oder geschoren auf die ns
1
V 2„ 2 2 erhältniss zur Bodenfläche der genannten Provinzen:
ü r.
1
Flächen- Es waren] Flächen- Auf ein inhalt also auf inhalt nach Schaf ka- in ES
³½Meilen] Schafe Morgen v
Provinzen.
Ostpreussen
Westpreussen 4* 8 1 8 Pommern.. 2 038 Kurwark. .. 2 815 Neumark .. 2 943 Schlesien B1I 3 038
15.129 136 32 ½ 13.023 0992 132 9.992 966 9.606 142 4.426 991 14.677 841
8
28 b 1I116““ 16 Sa me.; 12
2 024
66.856 168
eltere Angaben über den Schafstand aus amtlichen Quellen
sind für di Thei die oben genannten Theile des preussischen Staats
nur von Pommern 2 1 , von der Kurmark, q† - sien zu schöpfen gewesen. „„ der Neumark und Schle-
In Pommern betrug di
Angaben: im Jahre 1756 8 8 “ 8 8 2 1774 ... 7770,552, “
In der Kurmark wurden im Jahre 1779
8. 498 937 Melkschafe und 689 467 Hammel und Güstviehh.
tlichen gezühlt:
angegeben, welche 109 197 S Die Zahl der in der im Jahre 1763 2 geben.
In Schlesien ergab ie Za
1 1 gaben die Zählungen:
im Jahre 1766 1.897 630 Schafe, die auf eine Schur 90 764 Stein Wolle geliefert ha-
tein Wolle gegeben haben s — sollen. . 1“ vorhandenen Schafe wurde „ im Jahre 1775 zu 519 281 ange-
»
bestimmt; Ausgangs-⸗ rür inländi 28 1 sgangszoll für inländ ⸗ . — Sgang nländische Wollenwaaren f- findet noch gar nicht statt. terretsfer n “ ee dte ancg nelh⸗ vom 19. November 1824 ist die a1 vdn Schafen ganz aufgehoben; beim Eingange aber soll in allen Provinzen v — 3 — om Hammel 10 u 8 88 — nd vom Schafe 88gs. “ “ Die Ausfuhrabgabe der rohen Wolle st überall au Mr für den C b entner und die Einfuhrabg für Tücher auf 30 MA;. Linfuhrabgabe ⸗ Mrx und für . 9 . 1111““ ür Flanell, Molton und Fries auf Mr für den Centner festgesetzt. 1“ in Westfalen war durch die vor- nalig gierung im Jahre 1805 demein var Schafe zu halten. Dies V allgemein verboten worden, 4 . Dies Verbot war aus der Besorgni standen, dass die Schafe den sogenannten Hauber Füigs gen „auf denen abwechselnd Holz- 3 dde. bau getrielb F 1 8. olzzucht und Getreide- g ben wird) Schaden thi 8 ; — ade un möchten. Dies Verb 1 eETI111I1“” . Dies allgemeine erbot wurde durch eine Cabinetsordre vom 8. November 1824
aufgehoben und die Bewei ;
gehok d nur die Beweidung d 8
— „ 168e apgo 1 „ eingeschränkt. g dieser Hauberge wit Schafen
I 22 825 8 8 ee “ de erlaubt, dass die grobe westfälische über die Hauptämter zu! V1 E““ zu Rheine und Aachen gegen
Entrichti
ung eines Ausfuhr ea 1
8 s Ausfuhrzolles von ½% Me fü
ausgelassen werden so EEII1“ “
sSchafe von 1804 bis 1825.
Im Jahre 18 8 6 8 8 5 *⁴ o-* 1804 ergaben die amtlichen Zählungen
Zahl
Angegebener Woll- der vor- ꝑgewinn im ver- handenen gangenen Jahre
Schafe 3
1—
Ostpreussen Westpreussen 1 Pommern Kurmark F Neumark, . Schlesien ...
460 889 950 020 947 886 1.258 462 606 298 2.074 633
7 180 11 439 12 043 20 486
“ 42 267
101 566
“ Sächsischen; kleinerer Abtr 8128 mit Brandenburg nicht zu gedenken
Bei c n den Zählungen der Schafe vor 1810 wurde in den
amtlichen Listen nicht . 8 den Racen und nacl auf den Unterschied der Thiere nach 8
ö 1 h. 1.960 000 » welche 161 486 Stein Wolle
8 -—“ 8 N.ar,h1787 .S* 1,697 390 —„ “ rühjahr 1791 2.005 225 „ Nach ei 5 S Pinridhien übereinstimmenden Schema waren vor d 1Sgn. ng des statistischen Bureaus diese Angabern er zu schöpfen. 8 gaben nur von stande 1-se der einzelnen Provinzen mit dem Zu St späterer Jahre, in Hinsicht “ 1 gewesenen Schafe überhaupt jst Fchs 1a a n bringen. bt, ist Folgendes in Anschlag zu 1 Ost ) 2 8 2* . . 2 vnö di Ausdehnung und Begren Zzung S 804 nur um einige klei ee. 1 8 82 ne, für da 28 1 I“ Stücke Vverändert „ für das Ganze un- 1“ bestand im Jahre 1804 aus dem Marien “ und dem Bromberger Kammerbezirk atte eine andere Ausdehnung “ 8 nung und Begrenzung : Westpreussen im Jahre 1810 und als dieselbe: — 3 vinz jetzt. selbe Pro- ) W war im Jahre 1804 eben so begrenzt wie i ahre 1810; seit dem Jahre 1815 ist die Provi “ 1 ganz anders begrenzt. rovinz aber 4) Die — ½ X ) öö und die Neumark hatten im Jahre 1804 eine C 2 2 S g . 8 88 2g 1 bnan 8 im Jahre 1810, und zu dieser Zeit heb andere als seit 1815, sowie 1 1825 wieder . 5, sowie letztere im Jahr Hi Brandsnb der anders begrenzt worden ist. Die Peesse Theil 8* 6 die Altmark und den nördnickeren er Neumark und erhi t r. elt dagegen eine 2 Magdeburg und Sachsen LeHen Finen Thell on heile abtrat. 5) Schlesi 4 ) esien war vor dem Jahre 1804 anders begrenzt, als 2 2
iim Jahre 18 ir n1ei 8 und im letzten Jahre wieder anders als “ 1815, so wie sich die Ausdehnung und Begren-⸗ der Provinz im Jahre 1825 wieder ges dert I. Wer .“ 1 2 2 8 I““ üäüund bis 1806 war ein Theil v 50 “ Theil von Polen (Neuschlesien) “ 5 ein Theil von Sachsen mit der Provinz 818 “ 8s Jahre 1825 erhielt sie noch einen 8 dem früher 2 8 .
zu Brandenburg gelegt gewesenen
etungen und Austauschungen
2 2
„ Wovon sie indessen wieder einige
1
Summe. .. 6.298 188
Zei „ eitschrift d. K, P, St. Bureaus. Jahrg. 1863.
genommen.
dem Stand redlung Rücksicht
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IlIlIm Jahre 1780 wurde die Zahl der Schafe zu 1.377 ge
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