1863 / 255 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

244 werden. Noch wurde »in gnädigster Erwägung des jetzigen Zustandes der Wollweberei im Lande, und dass selbige un- möglich ohne extraordinäre Provisionalmittel wegen des jetzi- gen hohen Preises der Wolle aus ihrem vor Augen liegenden Ruin errettet werden kann, für unumgänglich nöthig erachtet: das Land auf eine Zeit lang und bis zur Wiederaufbebung dieses Verbots dergestalt zu schliessen, dass kein Wollhändler, wer er auch sei, die eingekaufte adlige und Aemter- oder

andere Wolle aus dem Lande zu führen und an Auswärtige zu verkaufen befugt sein solle.-

Hierdurch wurden die adligen Gutsbesitzer und Amts- ächter auch schon eingeschränkt und gezwungen, ihre Wolle selbst nach fremden Märkten zu verfahren oder sich an- ders zu helfen. Dass übrigens die bevorrechteten Schäferei- besitzer über diese Beschränkung Beschwerde geführt haben müssen, scheint die Circularordre vom 4. Februar 1712 (C. C. M.) zu beweisen. Es wurde durch diese den adligen Gutsbesitzern und ihren Pächtern, sowie den Domänenpächtern das Vorrecht vor den Wollhändlern gegeben: dass sie ihre Wolle aus dem Lande führen könnten, ohne Ausfuhrzoll zu bezahlen, den die

Kaufleute bezahlen mussten. 1s. 8

In der Generalinstruction vom 15. September 1713 (C. C. M.) wird den Ausreitern befohlen, jährlich Zzweimal und zwar jedes- mal 6 oder 8 Wochen nach der Wollschur bei allen Predigern,

Schäfern und Bauern nachzufragen, wo sie ihre Wolle gelassen haben, und die Käufer sollen dann durch Zeugnisse der Tuch- machergilden nachweisen, wohin sie ihre Wolle verkauft haben.

In dem Edict vom 28. Mai 1714 (C. C. M.) wurde den Kaufleuten und Wollhändlern die Ausfuhr der Wolle nach dem Auslande wieder verboten und nur den bevorrechteten Grund- besitzern erlaubt; und in einem Edicte vom 13. Juni desselben Jahres (C. C. M.) wird angezeigt: dass die Zahl der Tuch- macher, Zeug- und Raschmacher und anderer in Wolle arbei- tenden Handwerker sich durch Gottes Segen sehr vergrössert habe. Denen vom Adel, ihren Pächtern und den Domänen- pächtern wird zwar die Erlaubniss zum auswärtigen Verkauf ihrer Wolle nicht genommen; aber es wird ihnen ans Herz

Märkte gebracht wurde als sonst, und wenn die F die allmälig auch allen Zwischenhandel zerstört un 8. 9 1 personen zwischen sich und den Wollverkäufern ent 88 2 8 8 sich nur durch ihre eigene Concurrenz den Preis der 8 * erhöhten. Es scheint auch, dass diese natürlichen 15n 82 strengen Gesetze die Schafzucht im Lande überhaupt noc 11n halten haben, welche wahrscheinlich immer weiter n en wäre, wenn nicht periodisch wiederkommende dee vns den Landwirthen zu diesem Wirthschaftszweige Lust und Muth halt. ätten. 3 8 den Fabrikanten der einen Provinz gegen die andere entstand eine Eifersucht, und die Färbisehen Wnr fabrikanten brachten es dahin, dass in dem zuletzt ange 5 Gesetze den Fabrikanten im Herzogthum Magdeburg ver ,2 wurde: in der Kurmark durchaus nicht mehr Wolle anzukau 88, als sie zu ihrem Gewerbe nöthig hätten, was sie mit Attesten achweisen sollten. über den »täglich steigenden Preis der. .“ schen Wolle“ wurde in einer Verordnung der kurmärkisc en Kammer vom 17. Juni 1736 (C. C. M.) wiederholt, schob die Schuld davon nicht mehr auf die heimliche Ausfu 227 sondern ausdrücklich auf den „starken Wollmangel«, SS aber sauf das zeitherige grosse Schafsterben-; man erlau te qdaher die bis dahin verboten gewesene Einfuhr und * erarbei- om tung der mecklenburgischen Wolle. Statt aber den uu“ besitzern durch irgend eine Erleichterung ihrer Beschrän cung beim Verkauf oder bei den von ihnen zu beobachtenden PFor- malitäten einen Antrieb zur Wiederherstellung und V ermehr ung ihrer Schäfereien zu geben, schränkte man die 8 Frei- heiten, die sie in dieser Hinsicht noch hatten, noch me 8. Es war bisher erlaubt gewesen, dass sie die F elle 8 1.- selbst geschlachteten Schafen und von den gestorbenen? 8 585 „über Frankfurt a. d. O.“ ins Ausland verkaufen durften; 8 sollte aber von nun an nicht anders erlaubt sein, als Wolle davon abgeschoren war. Auch hatte man n Aus 88 der sogenannten Pelladewolle bisher erlaubt, aber diese H8, 8 nun bis auf weitere Verordnung ebenfalls verboten, 8. in den Provinzen, wo die Fabrikanten sie gebrauchen wollen;

des Gesetzes, deren der Angegebene überführt

vorweg kauften. Es wurde daher festgesetzt: dass den inländi- Thaler erhaiten und sein Name verschwiegen

schen Kaufleuten nicht eher erlaubt sein solle, einige Wolle zu erhandeln, bis sie eine deutliche Specification der Wollarbeiter, sammt der Zahl der von einem jeden verlangten und auf ein Jahr lang benöthigten Stein Wolle mit der eigenhändigen Unterschrift der Fabrikanten vorgezeigt haben; aber auch dann

solle es ihnen nur erlaubt sein, diese Wolle auf den Märkten, aber nicht auf dem Lande selbst zu kaufen.

Im Jahre 1718 brachten es endlich die Wollfabrikanten dahin, dass die bisher bestandene Freiheit der adligen Guts- besitzer und der Domänenpächter in dem Verkauf ihrer Wolle aufgehoben wurde. Den Anfang machte die Regierung mit den magdeburger Kreisen auf der rechten Seite der Elbe, und es wurde durch ein Edict vom 14. September (C. C. M.) befohlen: dass aus dem Jerichowschen und dem Luckenwaldeschen Kreise gar keine dort gefallene Wolle adlige, Aemter- und Pün- delwolle bei Strafe der Confiscation aus dem Lande geführt werden solle. Als Grund zu diesem gänzlichen Verbot war angegeben: dass es den Wollfabrikanten im Lande an zwei- schüriger Wolle fast zu fehlen beginne, und dass in diesen beiden Kreisen ziemlich gute zweischürige Wolle gewonnen werde.

Für die anderen Theile des Landes erhielt sich noch die Freiheit der Bevorrechteten bis zur Wollschur im Jahre 1719, und am 16. März dieses Jahres (C. C. M.) erschien noch eine Verordnung über den Handel mit ausländischer Wolle im Lande. Aber in einem Edict vom 24. Mai (C. C. M.) erfolgte ein allgemeines Ausfuhrverbot aller Wolle, auch der adligen Gutsbesitzer und Aemter, bei einem Thaler Strafe für jedes Pfund und bei Verlust der Wolle, der Pferde und der Wa- gen. Das Gesetz beruft sich auf die Beispiele, wie man diese Ausfuhr in Dänemark und im Kurfürstenthum Sachsen eben- falls gänzlich verboten habe, setzt aber doch hinzu: dass es nur so lange gelten solle, bis es durch ein anderweitiges Ge- setz wieder aufgehoben werde (was indessen erst nach 90 Jahren geschah). Den Juden, welche diesem Verbot entgegen handeln würden, wird ausser der oben angegebenen Strafe

ebertretung rird, soll 500. gerden. 1 Durch ein Edict vom 15. Mai 1722 (C. C. M.) 88 hr hlen: dass alle schwarze, braune, graue und griese vig8 bcke innerhalb Jahresfrist und dergleichen Schafe Füneh nall! Jahren abgeschafft werden, auch dass die Schafe nicht mit rheer gezeichnet werden sollen. Die Einfuhr E ecklenburg und Lüneburg wurde verboten, »„weil sie gar gr 8 Wolle haben.« 8 In Magdeburg auf der linken Seite der Elbe, in H-hn adt und zn Pommern hatte die Freiheit der adligen 8 lesitzer und der Domänenpächter sich noch bis 8 88 123 erhalten; unterm 27. Mai 1723 (C. 83 M.) wurde 98 8 Dgemeine Ausfuhrverbot auch auf diese Provinzen ausgede 1 16. die Strafe auf 10 Thlr. für, jedes Pfund erhöht, auch uch Befinden sogar mit dem Galgen gedroht. 1 8 Durch ein Patent vom 13. September 1724 (C. C. Lz 88 jen Kaufleuten und Wollhändlern erlaubt, 8 88 e 1 abr en 2 Wollmärkten gleich dem Lagerhause und den Fabrikam jeder Zeit Wolle zu kz eil gicht aus dem Lande führen dürften und inländische Fabrikanten kaufen könnten. 88 Nach einem Rescript an die pommers 13. October 1724 (P. Q.) war es dort den Juden noch Sge auf dem Lande für inländische Fabrikanten Wolle 5 8 durch ein allgemeines Gesetz vom 19. April 1727 (0. vn 2 wurde aber den Juden aller Handel mit S. 1 5 G ag isher an Juden ertheilten Erlaub- wonnener, untersagt und alle bisher an in; vrnlekitet. Auch wurde den Wen 1 ie ihnen i 2 724 aus sehr treffend scheinen- indlern die ihnen im Jahre 17 86 Gründen ertheilte Erlaubniss zum Ankauf e eg hac Berliner Wollmarkte wieder 8. 8 irk in gebrachte Wolle blos dem Lager- Wollmarkte nach Berlin gebrachte deö - herrlichen Fabrik) und den Fabriks hause (einer landesherrlichen s 8 icSn b 1gs. E’’“ werden müsse.« Die Wollhändlen auf jente wurden weitläuftigen Formalitäten unterworfen, und man

. . . 8 8. . 8 4 kaufen: weil jetzt die Kaufleute die Wolle 1b für

sie also doch nur

gelegt: »dass wir zu unseren Vasallen das allergnädigste Ver- trauen hegen, sie werden des Landes Wohlfahrt und unsere Intention, die Wollenmanufacturen in mehreren Flor und Auf- nahme zu bringen, befördern belfen und viel lieber ihren Zuwachs an Wolle den einheimischen Fabrikanten um billigen Preis gönnen, als an Auswärtige, auch mit einigem Profit, verkaufen.- Es ist nicht wahrscheinlich, dass diese Ermahnung in dem Gange des Handels mit Wolle und in der Art des Verkaufs dieser Waare Aenderungen bewirkt habe, da ein solches Verlangen den wirthschaftlichen Vortheil der Grundbesitzer berührte und von ihnen ein Opfer verlangte, das wohl viele ihrer beschränk- ten Vermögensumstände wegen nicht zu bringen im Stande waren. Wenn übrigens die Domänenpächter nicht verpflichtet wurden, ihre Wolle ausschliesslich an inländische Fabrikanten u verkaufen, so erhielt sich wahrscheinlich dieses Vorrecht Such bei neuen Pachtcontracten durch die Besorgniss, dass der Ertrag der Domänen durch eine solche Beschränkung leiden möchte. Das Verbot, dass die adligen Gutsbesitzer und die Do- mänenpächter die Schäfer- und Pündelwolle nicht mit der ihri- en vermischen und sie unter dem Prätext, es sei ihre eigene Wolle, »zum Präjudiz der armen Wollenweber« nicht aus dem Lande führen sollen, wurde in Pommern und in Magdeburg am 8. Juli 1716 (P. Q.) und am 13. Mai 1718 (M.) erneuert. Durch ein Patent vom 1. Juni 1717 (C. C. M.) wurde ver- rdnet: dass kein Kaufmann oder Wollhändler weder auf dem Lande noch in Berlin eher Wolle einkaufen dürfe, als bis alle Wollfabrikanten in Berlin für das ganze Jahr zur Genüge damit versorgt wären! Auch solle sich kein Fabrikant elüsten lassen, Wolle in seinem Namen für einen Wollhändler u kaufen oder die gekaufte Wolle wieder an einen solchen zu verkaufen, bei Strafe der Confiscation der Wolle und 10 No.. für jeden Stein. Durch ein Generalpatent vom 12. Juni

desselben Jahres (C. C. M.) wurde diese Anordnung auf alle Städte ausgedehnt.

Diese Anordnung setzte voraus, dass alle Wollfabrikanten

uch das Vermögen hätten, sich auf das ganze Jahr mit der nöthigen Wolle zu versehen; dass dies aber nicht der Fall war, folgt aus einem Edict, das einige Monate später, nämlich am 9. September (C. C. M.) erschien. Es wurde nämlich hierin beschwerend erwähnt: dass einige Kaufleute die ihnen ertheilte Freiheit, Wolle zum Verlag der inländischen unvermögenden Fabrikanten zu erhandeln und an diese gegen leidlichen Profit wieder zu überlassen, zum augenscheinlichen Schaden der Woll- fabrikanten dergestalt missbrauchten, dass sie durch Diener und Lehrjungen die Wolle bei den vornehmsten Domänen-

noch mit einer Strafe am Leibe, ja sogar am Leben gedroht, und um die Ausführung gehörig controliren zu können, ist ange- ordnet: dass ein jeder adlige Gutsbesitzer und ein jeder Do- mänenpächter sich von dem Käufer seiner Wolle ein glaub- würdiges Attest geben lassen und es dem Landrath über- schicken solle. Auch wurden die bisher im Verkauf ihrer Wolle frei gewesenen Personen verpflichtet, ihre Wolle auf die Märkte zu bringen, und sie durften sie nicht an Ort und Stelle verkaufen; auch wurde durch eine sogenannte Resolu- tion vom 10. August 1719 (C. C. M.) festgesetzt, dass kein Wollhändler anderswo als nur auf den Wollmärkten diese Waare einkaufen dürfe. Auf den Märkten behielt anfänglich die sonst ganz freie Wolle noch den Vorzug vor der soge- nannten Pündelwolle: dass es dem Besitzer freistand, sie an Fabrikanten oder an Wollhändler zu verkaufen, da die Pündel- wolle nur an Fabrikanten verkauft werden durfte. Durch eine Ordre vom 6. April 1720 (C. C. M.) wurde ein Formular zu einer jährlichen Uebersicht bekannt gemacht, welche bei der Regierung eingereicht werden sollte. Das For- mular enthielt 9 Rubriken, nämlich: 1) Name des Dorfs und dessen Eigenthümers. 2) Wie viel ein- oder zweischürige Schäfereien vorhanden sind. 3) Wie viel Stein Wolle nach Abzug der Schäfer- und der. FKhuechteantheile von jeder Schur gewonnen werden. 14) Name der Stadt, in welcher die Wolle gewogen und ver kauft worden. 5) Name des Käufers der Wolle und dessen Profession. 6) Name der Stadt, wo der Käufer wohnt. 7) Datum des Wollzettels, und ob er vom Waagemeister und vom Käufer unterschrieben worden. 8 8) Wie viel Wolle im vergangenen Jahre in diesem Dorfe von jeder Schäferei, nach Abzug der Schäferantheile, ge- wonnen worden ist. u“ 9) Was sonst noch bei dem Verkauf od Richtigkeit erinnert werden könne.

Ob hieraus eine genügende Uebersicht des Schafstandes oder des wirklichen Wollgewinnstes im Lande hervorgegangen ist, hat nicht ausgemittelt werden können; es ist indessen nicht wahrscheinlich, da es so sehr gegen den Vortheil der Schäferei- besitzer war, den wirklichen Ertrag anzugeben, und da sie überdies durch die ihnen entzogene Freiheit im Verkauf ihrer gewonnenen Wolle verstimmt sein mochten.

Schon am 1. December 1721 (C. C. M.) erschien ein geschärf- tes Verbot der Wollausfuhr, worin die Fuhrleute mit lebens- länglicher Festungsstrafe und die Wollhändler mit Confiscation

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ihres ganzen Vermögens bedroht wurden; der Angeber einer

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1 208 52 G 7 . 2 sieht, wie sehr sich die Fabrikanten bestrebten, die Söö Ks 8 ganz in ihre Hände zu bekommen. Die Kaufleute muss e 56 1 21 Vorzeigen, wie viel Wolle und Magistratsatteste bei dem Einkauf vorzeigen, 11“ für welche Fabrikanten sie kaufen durften; a en, Seöse gFurch andere Atteste beweisen, dass sie die geke wirklich an dem Orte Lund an die Fabrikanten e kauft hatten, wohin ihr erstes Attest lautete; sie ö“ ausländische Wolle, mit welcher sie handelten, nicht s

weil sie die bessere

Wolle sonst wieder als ausländische, und zugleich inländische

im Lande ver-

mit, aus dem Lande schaffen könnten, und weil dann durch die gröbere Wolle, welche Fesih . e. kauften, die inländischen L. e 5 1 b ö“ - lier 5 en etc. enl 5 lande an Credit verlieren mõc nte 9. jer fremde Wolle wieder aus dem Lande führen Ng . 8* qurfte er die Säcke gar nicht öffnen und 1 WI1“ ein ausländisches Attest beweisen, dass F 8 1 ausländische sei, und dann in jedem einze 9. 8 S Eide bekräftigen: dass die wieder auszuführe e nicht inl di 2 8 eü., Auch sogar ausländische Kaufleute, die nicht inländische sel. 8 V 1e 88 ssten jedes Wolle nach der Bb11 SG g. it ei 8 Lkräftigen: dass dies 1 mal mit einem Eide bekräftigen: d ausländische sei, und nur Adlige und Beamte aus d die ih eigen gewonnene Wolle hierher zum Verkau- L 8” Eide entbunden 1 esem Ei 2 en. brachten, wurden von diese

Es ist wohl nicht anzunehmen, dass bei Inordnungen und bei dem grossen Interesse der 1 8.8 durch Nachforschung und Entdeckung 8b S“ deutende Belohnungen zu erwerben, die heim zchtlich geesen lindischer Wolle nach dem Auslande noch 8 Ladicts vom sei, und man kann daher die Aeusserungen des E ““ 24. Januar 1732 (C. C. M.), dass die Wolle zu 8 1.“ preise gestiegen sei, dass die Wollfabrikanten he; 5 lünger bestehen könnten, und dass d 1 ben der fuhr der Wolle schuld sei, nur für ein Uüles Folge Fabrikanten oder die wirkliche Preissteigerung 1”— Chra kun des Verdrusses der Schäfereibesitzer über die Bese bhen 1. ihrer Freiheit im Verkauf der Wolle E11“ diesen Zeiten glaubwürdige Angaben über 1cec einlich dass der gesperrten Provinzen, so ergäbe sich wa e hat. und in dieser Periode die Schafzucht sich verminRe 8 f seden dass die grossen Landwirthe ihre Aufmerkeamkel ie hohaft andern, der Sperre nicht unterworfenen WW I velch r sie ganz mehr wendeten, als auf die Schafzucht, 23 88 en Vor- in die Hände einiger Personen gegeben v 8 88 Knküha theil von d. Regierung mit einer 80 grossen der Landwirthe unterstützt und begünstigt wurqde. 1 8 f jie es wohl nicht zu verwundern, wenn weniger Wolle auf e

1.

zu welchem Preise, ist nicht angegeben, und zu einem ben ihm selbst bestimmten ge8ö erklärte gewiss Jeder Pabri sie gebrauchen zu wollen! 8Z von dem unvermeidlichen F gis qiese Einrichtungen zwischen den Wollerzeugern S den 8 fabrikanten hervorbringen mussten, Vortheil zu ziehen suc . der Handel mit Wolle ihnen aber gänzlich 8 legten mehrere von ihnen selbst WII1“ G lichen Wollfabrikanten drangen auch hier bei der) bas gegen diese Mitbewerber im Ankauf der ihnen I fns nach ausschliesslich gehörenden Wolle und im Ver 52n Fabrikate durch, und es erging am 24. April un 8. 1737 (C. C. M.) ein Gesetz, dass allen Fden 8 S fabrikation irgend einer Art verbot »bei 3 Jahr va 88 und Verstossung aus dem Lande mit Weib un 8 Grund zu diesem harten Gesetz wird angegeben 87 8 Seenere liche Deputirte der deutschen und französischen Wol. hiesiger Residenz sich höchlich beschwert: dass 8 2 zussersten Verderb und Ruin eine geraume 8 16 829s I. müssen, dass die Juden sich in hre, Igesismees 8 Fe.⸗ drungen, wollene Waaren zu fabriciren ange 89gs Wollspinner und Wollarbeiter durch allerlei 8 e 1 u an sich gelockt und dieselben, sie zu bestehlen 8 ihrer Wolle verfertigten Waaren bei ihnen um Segs 7v versetzen, auch E“ Arbeit zu gehen,

str ker Weise verleitet hätten.- 1 88 hierin erwähnten Diebstähle und N ümeeans en wirklich bewiesen werden konnten, so0 gehörten sie dgs 1b. einzelne Verbrechen vor die Gerichtshöfe; dass aber 8 5S liche Verbrechen der Juden nur darin bestand, dass 85 8 lichen Fabrikanten höhere Wollpreise und niedrigere 8 preise fürchteten, ist wohl klar, und die Regierung Fing, 9 ganz in ihre Wünsche ein und verstiess auf einmal G e . 8 aus dem Gewerbe und 1 8 April die in Berlin unc-

i die übrigen im ganzen Lande.

8e 88 Hn alle Zwischenhändler und Mittelpersonen ““ den Landwirthen und Wollfabrikanten verdrängt S 88 die Wolle seltener und theurer wurde, 80 suchten« Fabrikanten, die sich nicht auf einem Markte mit so vie Sees versechen konnten, um bis zum folgenden Markte ’“ 3 sich damit zu helfen, dass sie selbst oder re 8 s. auf dem Lande Wolle einzukaufen Fia 8 8 8 verbot ihnen ein Edict vom 2. April 1738 ( 8 8 durch dieses v die 6 2 8 . Sen

vermindert, die Arbeit von den eit säumt mit dem G wicht betrogen und theuert

* werde.