Die im Jahre 1736 noch bedingungsweise erlaubte Aus- fuhr der Pellade- und Raufwolle wurde durch ein Edict vom 6. April 1740 (C. C. M.) gänzlich verboten: weil die inländi- schen Fabriken diese Wolle gar wohl gebrauchen könnten und deren Beibehaltung nöthig sei, indem das Schafsterben den Ge- winn an Wolle vermindere und die Pest in Ungarn die Zufuhr der polnischen und fremden Wolle verhindere; es könne sich also leicht ein Mangel an Wolle im Lande äussern. Die Aus- fuhr der Pellade-, Rauf- und Gerberwolle wurde daher in der Kur- und Neumark, in Pommern, Magdeburg und Halberstadt gänzlich — vorerst auf 3 Jahre — verboten.
Es konnte nicht anders kommen, als dass sich die Schaf- zucht durch die erwähnten Anordnungen und Einrichtungen bedeutend vermindern musste, — und dass dies geschah, geht daraus hervor: dass seit der Sperre in den Bekanntmachun- gen der Regierung so oft und immer wieder erneuert über “ geklagt wurde; da man doch in frühern Zeiten, als der Wollhandel noch frei war, diese Klage nirgends aus- gesprochen findet. Wohl mochten die Schäfereibesitzer das Schafsterben zum Vorwande angegeben haben, warum ihre Schafheerden sich immer mehr verminderten; denn es stimmt gar wohl mit der damaligen Verwaltung überein, wenn man annimmt: dass die Besitzer grosser Schäfereien, deren Schaf- stand immer geringer wurde, von Staatswegen befragt worden sind, warum ihr Schafstand gegen sonst geringer geworden sei.
In Schlesien, das im Jahre 1742 eine preussische Provinz wurde, war bis dahin die Ausfuhr der Wolle erlaubt gewesen, und in dem Zolltarif vom 1. Juli 1739 ist der Ausfuhrzoll der Wolle auf 12 Kr. für den Stein bestimmt; auch geht aus diesem Tarif hervor, dass der Handel mit Wolle dort den Inländern und den Ausländern erlaubt war. Am 28. Mai 1742 (S. E.) wurde im Breslauer Departement befohlen: dass auf dem
latten Lande keine Wolle, weder an Ausländer noch an Juden verkauft werden solle; blos den inländischen Fabrikanten wurde das Recht zugestanden, die Wolle unmittelbar von dem Schäfereibesitzer zu kaufen. Dieser Anordnung lag unstreitig blos ein Finanzinteresse zum Grunde; denn es wurde befohlen, dass alle nicht unmittelbar auf dem Lande an inländische Fabrikanten verkaufte Wolle nach accisbaren Städten ge- bracht, dort verkauft und, wenn sie aus dem Lande ging, ge- hörig verzollt werden solle. Dasselbe wurde am 31. März 1744 (S. E.) auch für Oberschlesien befohlen.
In Pommern war durch eine Verordnung vom 18. Januar 1743 (P. Q.) die Ausfuhr der bewollten Schaffelle ebenfalls verboten worden; am 21. November desselben Jahres wurde in- dessen nachgegeben, dass diese Ausfuhr auf Regierungspässe erlaubt sein solle.
In einem Edict vom 14. April 1743 (C. C. M.) wird den Wollhändlern Schuld gegeben, dass sie viel inländische Wolle aufkauften und unter dem Vorwande, dass es ausländische sei, aus dem Lande brächten. Es soll daher den Wollhändern, die mit ausländischer Wolle zum auswärtigen Absatz handeln, der Ankauf der inländischen Wolle ganz untersagt sein; auch werden die kleineren Wollfabrikanten gegen die grösseren vermeintlich in Schutz genommen, indem die letzteren beschuldigt werden, dass sie die Wolle auf dem platten Lande einhandelten und sie den ärmeren Fabrikanten wegkauften oder ihnen wenigstens den Preis vertheuerten. Um diesem Uebel zu steuern, soll diesen reicheren Fabrikanten nur dann erlaubt sein, Wolle zum Wiederverkauf einzuhandeln, wenn sie beweisen, dass sie klei- nere Fabrikanten mit Wolle versorgen und ihre Waaren zur Bezahlung annehmen; ferner, wenn sie auf ein gerichtliches Zeugniss für andere Fabrikanten Wolle in Commission kaufen; wenn sie den groben Abgang der Wolle, den sie nicht selbst gebrauchen können, an andere Fabrikanten verkaufen, und wenn sie den armen Wollarbeitern die Wolle auf Credit geben. In keinem Falle aber sollen sie die Wolle auf dem Lande selbst, sondern nur auf den Wollmärkten einkaufen.
Da die Ausfuhr der Schaffelle, wenn die Wolle abgenom- men war, über Frankfurt a. d. O. noch erlaubt blieb, so hatten viele Landwirthe es nicht so genau genommen und unter die abgeschorenen Felle auch ungeschorene gemischt, und dieser mittelbare Ausfuhrhandel mit Wolle scheint sehr bedeutend ge- worden zu sein. Die in Frankfurt etablirte Messcommereien- Commission berichtete, dass bei der Frühjahrsmesse 1744 we- gen der grossen Menge Schaffelle, die aus der Kur- und Neu- mark und aus Pommern dahin gebracht würden, alle Visitatoren nicht vermögend wären, die untermischten ungeschorenen Felle von den geschorenen auszuscheiden, wenn nicht der ganze Fellhandel, der doch ein dem Lande so einträgliches Commercium sei, dadurch aufgehoben und gestört werden solle. Es wurde also durch ein Patent vom 11. April 1744 (C. C. M.) »bei dem noch anhaltenden Wollmangel⸗ das im Jahre
Raufwolle und der bewollten Felle auf neue 3 Jahre hinaug. gesetzt und angeordnet, dass in den nächsten 3 Jahren keine Schaffelle auf den Dörfern niedergelegt, noch ausser den Mes. sen ausgeführt, sondern diese in die nächste Stadt geliefert, dort von den Accisebeamten ausgesondert und nur die unbe. wollten nach der Frankfurter Messe zum weiteren Verkauf miü einem Attest des Magistrats und des Acciseamts versendet wer. Eeee“ 1
Man könnte „wag glauben, dass die Juden durch die strev- gen Gesetze von 1737 von dem Verkehr mit Wolle gänzlich abgeschreckt worden wären. Demohnerachtet wird in einen Edict vom 10. Januar 1752 (C. C. M.) angeführt: dass sie trotz dieser Verbote sich dennoch hin und wieder des Pachtenzs der Wollspinnereien, eines nachtheiligen Wollhandels, auch Abbringung der bewollten Schaffelle angemaasst hätten, wodurch nicht allein die Fabriken, sondern auch das Publicum hin und wieder sehr gelitten, indem die Juden durch dergleichen wucherliche Handgriffe die Wolle und das Gespinnst ver. theuert, auch schlechtes Garn gekauft und damit die Wollar. beiter hintergangen hätten. Es wurde ihnen daher das Pachten und Halten der Wollspinnereien und das Aufkaufen der in- ländischen Wolle, sowie des Garns gänzlich verboten.
In Schlesien erhielt sich ein freierer Verkehr mit der Wolle für die Landwirthe bis zum Jahre 1761. Man hatte dort nur die sogenannte Aufkäuferei fremder Kaufleute und inläc- discher Juden auf dem Lande selbst öfters verboten, im Jahre 1747 die sogenannte Sterblingswolle an Fabrikanten zu verkauv. fen und von ihnen zu verarbeiten untersagt, im Jahre 1748 den Juden in Oberschlesien den Wollhandel nur bedingungs. weise und mit Einschränkungen gestattet, im Jahre 1750 zwei neue Wollmärkte in Ratibor angelegt und den Fabrikanten die ausschliessliche Erlaubniss zum Einkauf der Wolle auf dem Lande selbst ertheilt und den Zülzer und anderen Juden ia Oberschlesien in demselben Jahre »vor der Hand, und bis die dortigen Fabriken in mehr Aufnahme kommen,« den Anbkauf der Wolle auf den Wollmärkten, jedoch nur in Oberschlesien erlaubt. Im Jahre 1755 schien sich die dortige Cameralver- waltung schon zu einer grösseren Einschränkung der Land- wirthe hinzuneigen; denn es wurde durch ein Circular an die Stenerräthe des Glogauer Departements vom 15. Juli (S. E.) und durch ein gleiches an die Steuerräthe des Breslauer De- partements vom 4. September (S. E.) die alte Bestimmung des Tuchreglements von 1718, worin die Ausfuhr der schlesi- schen Wolle ins Ausland zu bestimmten vierteljährlichen Ter- minen frei gegeben war, aufgehoben, und durch ein Circular vom 5. August 1755 (S. E.) wurde die Ausfuhr der Wolle, nach Sachsen bei Strafe der Confiscation von Wollce Pferden und Wagen verboten. Indessen geht doch aus zwei Circularen vom 8. Januar und vom 17. Juni 1756 (S. E.) hervor, dass der Verkauf der Wolle ins Ausland noch nicht bestimmt und allgemein verboten war. Das erste Circular, welches die Einführung einschüriger Schäfereien statt der bisher zweischü- rigen empfiehlt und die Milcherei der Schafe, wie sie in der. Mark gebräuchlich sei, als vortheilhaft darstellt, enthält den in der damaligen Gesetzgebung seltsam und fremdartig auffallenden Grund, dass man durch den geminderten Zuwachs der zwei- schürigen Wolle einen höheren Preis der Wolle über- haupt desto eher effectuiren könne. In dem zweiten Circular wird den städtischen Kaufleuten erlaubt, auf inländischen Woll- märkten Wolle zum in- und ausländischen Handel kaufen und sie gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühren zu jeder Zeit aus dem Lande ausführen zu können. Den inländischen Kauf- leuten wurde durch ein Circular vom 18. October 1759 (S. E.) nur erlaubt, auf den Wollmärkten nach Ablauf der ersten drei- Tage Wolle einzukaufen.
Durch ein Circular vom 20. September 1760 (S. E.) wurde bestimmt, »dass bis zur näheren Verfügung der Einkauf und Handel mit schlesischer Wolle zum Wiederverkauf gänzlich aufhören solle«; dem einzelnen Grundbesitzer blieb aber die Freiheit, seine Wolle nach dem Auslande zu schicken. Diese Erlaubniss konnte aber solchen Schäfereibesitzern, die entfernt von der Grenze wohnten, wenig nützen, und wenn die Fabri- kanten im Lande selbst, die durch den damals herrschenden Krieg hier und da auch gelitten haben mochten, ihnen die Wolle nicht abkauften, so kamen sie in Verlegenheit, da kein anderer Käufer sich mit dieser Waare befassen durfte. Die Folgen davon gehen aus einem merkwürdigen Circular vom 27. November 1760 (S. E.) hervor, worin gesagt wird: man habe missfällig vernommen, dass verschiedene Grundherrschaf- ten die Wolle von etlichen Schuren unverkauft liegen lassen, damit sie einen noch höheren Preis, als der gegenwärtige ist, dafür erhalten mögen. Da nun die Wolle schon mehr als zwei- mal so viel gelte, als sie bei einem Mittelpreise zu gelten
Merinos und ganz
veredelte Schafe
veredelte
Halb
Schafe
Unver- edelte Land- schafe
Schafe über-
haupt
Im Jahre
1818.
Ostpreussen.. Westpreussen üwewen. pommern Brandenburg .... schlesien. sachsen ....
Westfalen.
Rheinland.
Summe.
1 16 553 1 20 801 37 900 60 794 171 798 175 047 254 696 16 525
5 089
1.029 076
53 892 45 525 172 264 173 866 601 705
585 401 33 830 32 764
357 498 359 247 680 125 805 916 873 987 614 894 622 258 304 767 512 104
1.040 576 1.819 017
427 943 425 573 890 289
1.647 490
1.462 355 355 122
549 957
759 203
2.728 323
5.130 796[8.618 322
Im Jahre 1819.
Ostpreussen. 89.
gb 88
nburg...
Westpreussen.. Cöö.. [pPommern ... Brande schlesien. sachsen Westfalen..
D111114A“
1
Summe.
18 478 24 784 43 369 75 914 192 702 188 767
16 777 6 603
59 463 54 886 202 352 210 164 672 416 1.066 890 631 507 38 553 35 155
7I 414 725 687 914 814 270 854 167 599 882 649 216 328 561 528 935
455 058 494 395 933 635 1.100 348 1.719 285 1.855 539 1.552 877 383 891 570 693
839 548
.
2.971 386
5.254 787
9.065 721
Ferhältniss des Schafstandes gegen den Flächeninhalt der
provinzen nach [◻ Meilen und nach dem Zustande der Ver- edlung im Jahre 1819.
“
b Provinzen.
Flächen-
◻Me
inhalt in
Auf einer
ile waren
also Schafe
Unter 1 000 vor- handenen Schafen gehörten zur
geogra- phischen
◻ MlIn.
Vver- edelte
unver- edelte
über-1. haupt
Classe
Classe
2. 3.
Classe
stpreussen
WVestpreussen.
Posen .. Pommern ..
Brandenburg. Schlesien....
Sachsen ...
111 171 456 504 1 170 1 727 1 985
702,77 465,95 538, 4 4 567,10 739, 48 727,03 455,33
537 890 1 278 1 436 1 155 825 1 426
648 1 061 1 734 1 940 2 325 2 552 3 410
Westfalen .. Rheinland ...
Im Ganzen
40
46
69 112 102 175
44
131 421 217 191 391 575 407
839
497 323 418
829
737 740
*8
selbe wie im Jahre 1816 für die Provinzen Sachsen, Schlesien, Brandenburg, Pommern, Posen und Rheinland; Westpreussen aber hat Westfalen nicht blos eingeholt, sondern ist sogar in Hinsicht auf die Zahl der Schafe im Allgemeinen und auf de- ren Veredlung dieser Provinz vorgekommen. Den Beschluss in dieser Rangordnung macht wieder Ostpreussen, obgleich es mehr veredelte Schafe hatte als das Rheinland.
Die Zahl der Schafe im ganzen Staate hat sich in diesem dreijährigen Zeitraume um 872 777 Stück (um 10 ⅔3 % der Summe vom Jahre 1816) vermehrt; dies macht auf die ◻ Meile 173 Stück; die Zahl der Menschen hatte sich in derselben Zeit um 643 832 (etwas über 6 ½ % der Summe von 1816), also für die ◻ Meile um 127 vermehrt.
Die Vermehrung der Schafe trifft aber in weit höherem Maasse die veredelten, deren Mehrzahl gegen 1816 allein 734 948 oder 20 58 % betrug, da die Vermehrung der unveredelten Schafe sich nur auf 137 829 oder etwas über 2 ⅔1 % belief.
Die Vermehrung der Schafe im Allgemeinen war verhält- nissmässig am stärksten in Westpreussen, wo sie 25 % der früheren Zahl betrug; hierauf folgt die Provinz Posen mit 17 ½, Rheinland mit etwas über 17, Ostpreussen mit 17, Westfalen mit 11 ⅛, Pommern mit beinahe 11, Sachsen mit 8 ½, Schlesien mit 6 ½ %, und in der Provinz Brandenburg war sie am gering- sten, indem sie hier nur wenig über 6 % betrug.
In dem Verhältniss der veredelten Schafe zu den unver- edelten war Schlesien schon im Jahre 1816 und auch im Jahre 1819 am weitesten; denn obgleich in Sachsen die Zahl der veredelten Schafe im Verhältniss zu der Bodenfläche grösser war als in Schlesien, so war doch die Zahl der veredelten Schafe im Verhältniss zu den unveredelten in Schlesien grösser als dort. Es sind hierbei Merinos, ganz und halb veredelte zusammengezählt, da man überhaupt nicht mit Gewissheit dar- auf bauen kann, dass bei der Classificirung der Schafe überall nach gleichen Grundsätzen verfahren worden sei; indem wohl manche Heerde, die von dem einen Beamten in die erste Classe gesetzt wurde, von einem anderen in die zweite gesetzt worden wäre. In Schlesien hatte die Vermehrung der Schafe mit der Vermehrung der Menschen gleichen Schritt gehalten, und in Ostpreussen hatten sich die Schafe nur um eine Kleinigkeit stärker vermehrt als die Menschenzahl; in allen übrigen Pro- vinzen aber war die Vermehrung der Schafe in einem stärke-
ren Verhältniss vorgeschritten, als die ebenfalls bedeutende
Vermehrung der Menschen in diesem Zeitraume, und wenn im Jahre 1816 däs günstigste Verhältniss der Schafe zu der Mor- genzahl 6 ⅛ und das ungünstigste 38 ⅔ Morgen war, so hatte sich das erste zu 6 ¼ und das letzte zu 33 ½ Morgen für die Ernäh- rung eines Schafes verbessert.
Zahl der Schafe im ganzen preussischen Staate 45
1820 — 1822.
Schafe
über-
Unver- edelte Land-
Halb-
veredelte
Merinos und ganz
FErovinzen. sveredelte
100
IEEI
*
Provinzen.
152 87
. 364,31 ., 480,32
902 1 101
1 054 1 188
42
62
927
756
5 040, 73
Menschen- zahl mit Militär im
Jahre 1819
1 042
Auf 100 vorhan- dene Menschen kamen Schafe
1 798
92
Die Provinz enthielt an
preuss. Morgen
328
580 I
erhältniss des Schafstandes gegen die vorhandene Menschen- lund gegen die Bodenfläche nach preussischen Morgen im Jahre 1819.
Auf ein Schaf kamen preus- sische
Morgen
Ostpreussen.
Westpreussen
bommern ...
brandenburg .. Schlesien ....
Sachsen .. .. estfalen.
Rheinland ..
Im Ganzen
Die Rangordnung der Provinzen in Hinsicht auf die Menge
... 1.005 543 .. 8633 077 883 972
2 2
2 2 0 92
1.335 160 2.061 589 1.259 221 1.094 419 1.978 519
45 78 106 151 129 90 123 35 29
15.072 669 10.013 382 11.571 609 12.187 120 15.891 610 15.624 054
9.785 155
7.829 113 10.322 077
33 „ 20¼ 12 ½ 11 9 ¾
10.981 334
83
er V
108.296 789
Ferat rirge 8 1 Schafe
Schafe
schafe
haupt
EA 1A1AAXAXAX“
“ 1
390 068 477 025 404 615/ 496 609 709 510% y981 470 829 454]1.1.152 854 857 129]°. 1.771 153 1 587 514
Im Jahre 1820.
19 995 66 962 31 503 60 491 47 883 224 077 89 550 233 850 206 226 707 798 193 382 1.094 073
Ostpreussen.. Westpreussen ... Poösen Pommern. Brandenburg .... Schlesieen
1.605 625 414 199
659 863 356 329 526 961
289 104 656 658 18 6588 39 212 6 145 36 517
“ Wesilalen ... Rbeink
902 446 3.119 638 5.321 443
Im Jahre 1821.
23 999 60 856 31 497 69 918 56 149 280 677 111 697 274 116 228 718 741 531 213 700][1.117 923 291 052 731 668 18 693 31 712 6 003 43 557
451 441 520 487 1.044 157 1.186 268 1.809 512 1.892 938 1.691 442 413 448 595 768
366 586 419 072 707 331 800 455 839 263 561 315 668 722 363 043 546 208
Ostpreussen Westpreussen.. F“ Pommern .. Brandenburg.... Seblee Sachsoöhg 1 Westislenu Rheinlan
2 9 2292 ° “
Summe,
981 508 5.271 995
9.605 461 V 8.
1.874 969
3.351 958
1740 auf 3 Jahre festgesetzte Ausfuhrverbot der Pellade- und] pflege, so wird befohlen: dass sowohl Gemeinen als Grund- “ Stand ihrer redlung bleibt die-