1863 / 255 p. 16 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

A. Temperatur. 1.6 B. Niederschläge.

Bodenbeschaffenheit.

sesg 2 2 8 8 82 2 . B. In agronomischer Hinsicht.

Zweiter Abschnitt.

Die Staatsbehörden und die Ein- theilung des Staatsgebietes.

I. Die obersten Staatsbehörden. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Das Finanzministerium. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-An- gelegenheiten. Das Ministerium für Handel, Ge- werbe und öffentliche Arbeiten. Das Ministerium des Innern. Das Ministerium der Justiz. Das Kriegsministerium.

Das Ministerium für landwirth- schaftliche Angelegenheiten. Das Marineministerium.

Das Ministerium des Königlichen

Hauses.

II. Haupteintheilung des Staatsgebiets in Provinzen und Regierungsbezirke.

Die

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Die

Die

Provinz Preussen. Provinz Brandenburg. Provinz Pommern. Provinz Schlesien. Provinz Posen. Provinz Sachsen. Provinz Westfalen. Rheinprovinz.

Die hohenzollerschen Lande. Das Jadegebiet.

III. Die Provinzial- und Bezirksbehörden der allgemeinen Landesverwaltung.

Oberpräsidenten.

Provinzialverwaltung der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Ange- legenheiten. 8 ie Bezirksregierungen. ehörden der indirecten waltung.

ehörden für landwirthschaftliche Re-

gulirungs-Angelegenheiten.

18 Ständische Angelegenheiten.

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Steuerver-

IV. Abweichende Organisation von Pro- vinzialbehörden und Eintheilung des Staatsgebiets für besondere Staats-

fünften Abtheilung des Handels-

3. Die Confessionsverhältnisse. 4. Der Familienstand. Die Civil- uüunqd Militärbevölkerung. 5. Die Sprache und Nationalität. B. Relative

II. Bewegung der Bevölkerung.

evölkerung.

Geburten. 1. Die Zahl der Geborenen. 2. Die Geburten nach dem Fami- lienstand. Sterbefälle. 1. Zahl und Geschlecht der Ge- storbenen. 2. Die Fruchtbarkeit- und Sterb- lichkeitziffer. D)as Alter der Gestorbenen. Die Kindersterblichkeit. Die Haupt-Todesursachen. C. Trauungen. D. Ein- und Auswanderungen 1860.

III. Resultate aus Stand und Bewegung

der Bevölkerung.

A. Das Anwachsen der Bevölkerung

von 1816 bis 1858 überhaupt.

Das Anwachsen der Bevölkerung

in städtischen und in ländlichen

Wohnsitzen.

Das Anwachsen nach Confessions- verhältnissen

1. in absoluten Zahlen,

2, in relativen Zahlen.

D. Bilanz der Bevölkerung (zwischen

55 und 1858).

Das Grundeigenthum.

vb 28 8 8 1XX“ Natürliche Verschiedenheiten des Grundeigenthums.

8 A. Fläche des cultivirten Bodens. B. Fläche des uncultivirten Bodens und gesammter Flächeninhalt.

Die politische und sociale Verschie- denheit des Grundeigenthums.

A. Grundeigenthum der Krone. B. Domänen und Forsten des Staates. C. Corporativer Besitz. D. Standesherrschaften und ähnlich bevorrechtigter Grundbesitz. 1. Mediatisirte Reichsherrschaf- ten. 2. Früher nicht reichsunmittel- barer, aber befestigter Grund- besitz, welcher zu einem erb- ichen Sitz im Herrenhause be- rechtigt. E. Rittergüter und ihnen gleichstehen- des Grundeigenthum. F. Das städtische Grundeigenthum. G. Rusticalbesitz ohne ständische Vor- rechte 1. in den östlichen Provinzen,

ministeriums ressortirenden Pro- vinzialbehörden. Die Provinzialbehörden für die Mi- litärökonomie und die militärische Eintheilung des Staatsgebiets. Die Justizbehörden und die Ein- theilung für die Rechtspflege. 4. Die Eintheilung für die Wahlen zur allgemeinen Landesvertretung.

Dritter Abschnitt. Die Wohnplätze.

I. Zahl und Eigenschaft der Wohnplätze

2* der Zählung vom 3. December

II. Vertheilung der Wohnplätze äche.

chniss der Städte.

auf die

Vierter Abschnitt. Die Bevölkerung. Stand der Bevölkerung.

A. Absolute Bevölkerung. 1. Die Zahl der Bevölkerung 2. Das Alter und Geschlecht.

Die Gebäude.

IV. Die Zertheilung

““ 2. in den westlichen Provinzen.

A. Anzahl und Charakteristik der Ge- bäude 1858. Vertheilung der Gebäude auf die Gattungen der Wohnplätze 1858. Abbruch und Neubau der Gebäude. Bauart der Häuser im Jahre 1860. 1. Provinz Preussen. D11 Posen. Pommern. Brandenburg. Schlesien. Sachsen. Westfalen. 8. Rheinprovinz. zZählung der Gebäude nach ihrer Bauart 1816. E. Die Vermehrung der Gebäude seit 1816. 1. Die öffentlichen Gebäude. 2. Die Privatgebäude. 5m1 F. Flächenbebauung. G. Häuserbewohnung.

des Grundeigen-

thums.

A. Stand der Parzellirung im Jahre 8

in absoluten Zahlen, 8— in relativen Zahlen. Stand der Parzellirung in q́é städtischen und ländlichen Feqi marken. Bewegung der Parzellirung 1. in Beziehung auf die Fläche 2. in socialer Beziehung. Werth der landchirthschaftlich Besitzungen. 1. Angebotspreise. 2. Taxwerthe in Schlesien. 3. Geschätzte Gutswerthe in Provinz Sachsen. 4. Kaufpreise im Regierungsbezin e“ Koblenz.

Die Belastung und Grundeigenthums.

A. Regulirungen, Ablösungen uni Gemeinheitstheilungen. 1. Regulirungen. 2. Ablösungen.

3. Gemeinheitstheilungen.

Ablösungen der Geldrenten und deren Erleichterung durch del Staat. 1. Renten, deren Empfang nichtü dem Domänenfiscus zusteht. 2. Domänenrenten. C. Belastung des Grundeigenthums mit Schulden. 1. Pfandbriefschulden des lünd. lichen Grundbesitzes. a. Höhe der Pfandbriefschuld, b. Eintragungen von Pfand. briefen.

8

sen. d. Neueste Operationen desx Creditinstitute. . Hypothekenschuld im Allge- meinen. 8 a. Rittergüter. b. Städtischer (sc. Bauerlieller G Der Besitzwechsel. I 8

Sechster Absehnitt

Die Landwirthschaft. I. Allgemeines über die Bodenverhält- 8 nisse. Die pflanzentragende Fläche im preussischen Staate.

genden Fläche.

ie Ackererden.

1. Provinz Preussen. 2. 8 Posen.

Pommern. 8öö Brandenburg. G. Sachsen.

78 . Westfalen. 8. Rheinland.

Der Feldbau. S 6

Die dem Feldbau gewidmete Fläche.

Feldsysteme.

1. Einwirkung des Klimas auf die Landvirthschaftt. 2. Fruchtwechsel.

Arbeitskräfte.

Landwirthschaftliche Maschinen.

Bearbeitung und Verbesserung des

Bodens.

Düngung des Bodens.

Aussaat und Anbauverhältnisse. HI. Ernteergebnisse.

III. Garten-, Obst- und Weinbau, Sei- denzucht.

A. Die dem Garten-, Obst- und Wei- bau gewidmete Fläche.

B. Gewäãchse und Anbaumethoden.

C. Die Obst- und Weinernte

D. Die Seidenzucht.

Wiesen und Weiden. A. Die Wiesen- und Weidefläche.

B. Bearbeitung der Wiesen.

Entlastung de†

Memel.

c. Löschungen von Pfandbrie-

Die Benutzung der pflanzentra-

sein würde, zu verhüten, findet die Handelskammer in dem Festhalten an den Stipulationen des Handelsvertrages den zoll- verbündeten Staaten gegenüber.... Schmerzlich wird empfunden, dass die harten Bestimmungen des Art. 14 des Code Civil, sowie die für die diesseitigen Unterthanen aus dem kaiserlichen Decrete vom September 1807 sich ergebenden nachtheiligen Folgen keine Veränderung durch den Handelsvertrag erfahren, und dass keine Bestimmungen in Betreff der Zulassung deut- scher Actiengesellschaften zur Klage vor den französischen Gerichten darin Aufnahme gefunden haben. Hinsichtlich der beiden ersten Punkte steht der Beseitigung zwar die Verschie- denheit des in Deutschland geltenden Rechts entgegen; indess wird geglaubt, dass bis zum Inslebentreten des Vertrages am 1. Januar 1866 noch Zeit genug zu Unterhandlungen ist und einer Separatconvention zwischen Preussen und Frankreich, wie sie von Baden und Luxemburg bereits früher abgeschlossen wurde, wenig Schwierigkeiten im Wege stehen. Die einzelnen Tarifsätze des Vertrages haben vielfach zu Klagen Veran- lassung gegeben, welche bedauern lassen, dass den Handels- kammern vor dem Abschluss keine Gelegenheit geboten wurde, von den einzelnen Tarifveränderungen Kenntniss zu nehmen und ihre Bedenken der königl. Staatsregierung rechtzeitig dar- zulegen 1“*“

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Die Einführung des metrischen Maass- und Ge- wichts-Systems.

In dem von uns geforderten Gutachten über Einführung eines einheitlichen Maasses und G ewichtes für ganz Deutschland haben wir uns für das metrische System erklärt, welches die

1“ 1“ 8 1“

grösste territoriale Ausdehnung gewonnen hat, in der einfachsten Beziehung zum Zollpfund steht und we- praktischen Eintheilung schon längst bei vielen Auch beim Gewichtssystem geben wir den Vorzug.

Danzig. In dem eingeforderten Gutachten über Einfüh- rung gleichen Maasses und Gewichtes in den deutschen Bundesstaaten haben wir uns den Anschauungen der Denkschrift der Fachcommission des deutschen Bundestages angeschlossen; wir die anfangs für alle Betheiligten eintretenden Inconvenienzen nicht verkennen, glauben wir doch 8 dass dieselben den grossen Vortheilen einer solchen Einführung gegenüber nicht ins Gewicht fallen dürfen. .

Thorn. Die Handelskammer schliesst sich den Vorschlä- gen vollständig an, welche die von der deutschen Bundes- versammlung im Jahre 1860 einberufene Commission von- Fachmännern wegen Einführung gleichen Maasses und Ge- wichtes in den deutschen Bundesstaaten gemacht hat.

gen seiner Gewerben benutzt wird. der Decimaleintheilung

obwohl

Bei Begutachtung der uns zugegangenen Vor- lagen in Betreff eines einheitlichen Gewichts- und Maass- systems für das deutsche Bundesgebiet haben wir dasjenige als das zweckmässigste empfohlen, welches für das Längen- maass den badischen Fuss und für das Gewicht das Zoll- fund als Einheit aufstellt, und zwar neben einer strengen Zehntheilung mit ausgedehnten Unterabtheilungen unter überall volksthümlichen Benennungen. Der badische Fuss, gleich des französischen Meter, und das Zollpfund, gleich

1⁰

½ Kilogramm,

lassen die bequemsten Reductionen fremdländischer Rechnungs- arten zu.

Berlin. Die erfolgreichen Schritte wegen Einführung glei- chen Maasses und Gewichts in den deutschen Bundesstaaten scheinen in letzter Zeit ins Stocken gerathen zu sein. Da eine so vortreffliche Vorarbeit wie die der Frankfurter Fach- commission vorliegt, der auch alle preussischen Handelscorpo- rationen Beifall zollen, so dürfte die Ausführung wohl keinen erheblichen Schwierigkeiten begegnen. 1

Breslau. Die Verhandlungen wegen Einführung glei- chen Maasses und Gewichtes in den deutschen Bundesstaaten scheinen bei der gegenwärtigen Lage der Dinge vom Abschluss noch weit entfernt zu sein.

Gleiwitz. In Betreff der Einführung gleichen Maasses und Gewichtes in den Bundesstaaten stimmt die Handelskam- mer in der Hauptsache den Vorschlägen der Bundestags-Com- mission zu. eg

Magdeburg. In ihrem Gutachten haben sich die Kel- testen der Kaufmannschaft für Einführung des Meters mit consequenter Decimaltheilung als Längeneinheit ausgesprochen. Da eine allseitige Annahme nicht früher zu erreichen sein wird, so erscheint die Reconstruirung des am 31. December 1865 ablaufenden Zollvereinsvertrage als der Seeignetste Zeit-

Posen.

8

8 ö“ 2

punkt dazu. Wenn bis dahin noch keine gemeinsame Lan- desvertretung bei der deutschen Centralbehörde besteht, so wird es Aufgabe Preussens sein, aus der Annahme des Meter

und der Mark Mr) als Münzeinheit eine unumgängliche Be

dingung für die Reconstituirung des Zollvereins zu machen.

Halle. Die Handelskammer hat sich im Einverständniss mit dem Briv'schen Vorschlage in Betreff des Decimalsystems für Maasse und Gewichte für den nassauischen Fuss von Meter mit reiner Decimaleintheilung als Längeneinheit und als Grund- lage für alle Längen und Kubikmaasse entschieden, weil da- durch die rationellste Vermittlung zwischen dem gebräuchlichen und praktisch brauchbarsten Fussmaasse und dem Metermaasse erzielt wird. Das Decimalsystem muss dann aber auch für Münzen eingeführt und als Einheit etwa die Mark zu Mr an- genommen werden.

Münster. Die Handelskammer hat sich für Einführung des Decimalsystems bei den Maassen und Gewichten ausge- sprochen und namentlich hervorgehoben, dass als Einheit des Längenmaasses der Meter und nicht etwa der englische oder badische Fuss zu Grunde gelegt werde.

Altena. Der lebhafte Nationalwunsch für Einheit in Münze, Maass und Gewicht ist so sehr begründet, dass die Handelskammer nicht für nöthig erachtet, ihrem Specialgutachten noch etwas beizufügen. 8 1“

Iserlohn. Hinsichtlich der Maasseintheilung hat sich die Handelskammer in ihrem gutachtlichen Bericht an die könig- liche Regierung vom 13. Mai für Einführung des Meters mit consequenter Decimaltheilung ausgesprochen. E1X“

. 2, . . * . 8 Hagen. Die Einführung eines einheitlichen Münz-,

Maass- und Gewichtssystems gemäss den Beschlüssen des ersten deutschen Handelstages würde dem deutschen Handels- stande grosse Erleichterungen gewähren.

8.

Düsseldorf. Die Handelskammer hat sich in ihrem desfallsigen Gutachten für Annahme des metrischen und De- cimalsystems aus folgenden Gründen ausgesprochen. Es ist in einigen Theilen Deutschlands bei Handwerkern, Gewerbe- treibenden und Technikern bereits eingeführt und von allen Versammlungen der Fachmänner u. s. w. fast einstimmig empfohlen. Es schliesst sich möglichst nahe dem System der für unseren Verkehr bedeutsamen Nachbarländer, wie Frank- reich, Holland und Belgien, an. Es verspricht durch seine ein- fache und fassliche Eintheilung bald volksthümlich zu werden. Gegen Annahme des englischen Fusses spricht, dass er in einem irrationalen Verhältniss sowohl zum metrischen System als zu den in allen deutschen Staaten gebräuchlichen Maassen steht und der decimalen Theilung entbehrt; die englischen Flächen- und Hohlmaasse stehen nicht einmal in einfacher Beziehung zum englischen Fuss als dem Grundmaass. Uebrigens wer- den die Stimmen aller englischen Fachmänner für Einführung des metrischen Systemes laut. Das auf den badischen Fuss von 0,3 Meter Länge gegründete Briv'sche System ist bei seiner decimalen Eintheilung in 10 Zoll und 10 Linien zwar schätzenswerth, hat aber den Nachtheil, dass der Fuss über- haupt als Maasseinheit zu klein und der Zoll als Unterabthei- lung für den praktischen Gebrauch zu gross ist. Auch sind die daran geknüpften übrigen Maassverhältnisse zu mannig- faltig und complicirt und leiden an dem Fehler, sich an be- reits Bestehendes zu ängstlich anknüpfen zu wollen, ohne da- durch doch einem Staate das Beibehalten seiner Maasse zu ge- statten. Demnach werden die von der Frankfurter Commission vorgeschlagenen Maasse und Gewichte empfohlen. Bei der An- nahme des Liters als Hohlmaass dürfte das von Brix in Vor- schlag gebrachte, mit einem Handgriffe versehene Streichholz zur Vermeidung von Malversationen, welche durch die Füh- rung des Holzes beim Abstreichen des Scheffels u. s. w. häufig vorkommen, vortheilhaft sein. Gegen den Vorschlag der Frank- furter Commission übrigens, die bisherige Unterabtheilung des Zollpfundes in 30 Rh vorläufig noch beizubehalten, wird das auf das metrische System begründete Zollpfund = ½ Kilo mit Eintheilung in 10 Unzen oder Quentchen zu 10 Cent zur gleich- zeitigen Einführung vorgeschlagen. Dabei dürfte sich, um dem Kleinhandel die bereits durch Einführung des jetzigen Systems gehabten Kosten nicht noch einmal aufzubürden, ein unentgelt- licher Umtausch des Kleingewichts von 30 gegen das neue hunderttheilige empfehlen. Der Zeitpunkt der Einführung dieser Maasse und Gewichte dürfte am besten mit der Erneuerung des Zollvereins im Jahre 1865/6 zusammenfallen, was zugleich auch als Mittel dienen könnte, den Zutritt der übrigen deutschen Staaten zum Zollverbande zu befördern.

Duisburg. Die Handelskammer hat sich entschieden 82 Annahme des Decimalsystems ausgesprochen und mit den Beschlüssen des ersten deutschen Handelstages in Heide