lassen, wie sie sich am besten selbst helfen könnten, wenn sie auf ihren Gütern darauf hielten, dass ihre Unterthanen und Leute selbst einen guten Theil von ihrer gewonnenen Wolle spännen; sie müssen aber dann das gesponnene Garn an die inländischen Fabrikanten verkaufen.
Es ist wohl nicht zu glauben, dass dieser Rath befolgt worden ist; denn der Verlust wurde für die Schäfereibesitzer noch grösser, wenn sie nun das gesponnene Garn denselben Fabrikanten anbieten mussten, die ihre ungesponnene Wolle gar nicht oder nur zu sehr geringen Preisen ahnehmen wollten.
Nach einem Edict vom 22. März 1769 (C. C. M.) fehlte es in mehreren Provinzen an zweischüriger Wolle für das Lager- haus und die Tuchmacher; in Schlesien aber befahlen ver- schiedene Verordnungen vom Jahre 1772 (S. E.) die Ausbrei- tung der einmaligen Wollschur. Den geistlichen Stiftern und Klöstern wurde es am 20. Juni (S. E.) zur Pflicht gemacht, den zehnten Theil der Lämmer zu einschürigen Schafen abzu- setzen. Der Versuch scheint indessen in Schlesien anfangs nicht gelungen zu sein; denn eine dortige Verordnung der Kam- mern vom 30. Januar 1773 (S. E.) erwühnt die Klage, dass bei der Einführung der einmaligen Schur gewöhnlich im ersten Jahre ein starker Abgang an der Wolle gespürt worden sei, und es wird daher angeordnet: dass nur- auf fetten Weiden den Lämmern die erste Wolle im Frühjahr abgenommen wer- den solle.
In dem Tuch- und Zeugreglement vom 22. November 1772 (C. C. M.) werden die Schäfereibesitzer ernstlich ermahnt, ihre Schäfereien nicht blos zu verstärken, sondern auch, so viel!
Grundbesitzer sich beigehen lassen solle, seine Schäfereien ab. zuschaffen, bei Strafe der grössten Ahndung. Dass diese An. ordnung der V erminderung der Zahl der vorhandenen Schafe nicht entgegen wirken konnte, ist wohl klar, und das Circula- an die Steuerräthe des Breslauer Departements vom 22. Mal 1787 (S. E.) —, welches befahl, man solle bei den Attesten welche die Magistrate den Tuchmachern zum Einkauf dex Wolle geben mussten, auf die Quantität der ihnen zum FEin. kauf erlaubten Wolle so genau nicht sehen, — wirkte neben der Preiserhöhung dieser Waare wohl mehr zur Erhaltung des noch vorhandenen Schafstandes, als die unmittelbaren Befehle, die Schäfereien nicht eingehen zu lassen. .
Wenn übrigens in der Verordnung vom 2. November ge. sagt wird, es walte ein nicht ungegründeter Verdacht ob, das einige oberschlesische Grundbesitzer anse hnliche Quantitäten Wolle heimlich exportirten, so wird die Genauigkeit der Con. trole über die Schäfereien doch sehr zweifelhaft.
Da der Befehl, keine Schäfereien eingehn zu lassen, niech verhinderte, dass die Grundbesitzer, die für ihre Wolle keine Käufer oder zu niedrige Preise fanden, ihren Schafstand al. mälig verminderten, so erschien endlich am 9. October 1788 (S. E.) der bestimmte Befehl: dass kein Grundbesitzer, der‚ die Schäfereigerechtigkeit habe und gegenwüärtig ausübe, seine Schäferei weder ganz abschaffen, noch sie vermindern dürfe, ohne zuvor die Erlaubniss der Kammer einzuholen, die aber nur in dem Falle ertheilt werden solle: »wenn die Schöäfereien so unbedeutend klein sind, dass solche keinen Nutzen gewäh. ren können.“ Die Verordnung giebt an: dass blos in dem
Das Abannement beträgt: 1 Thlr. für das Viertelfahr in allen Theilen der Monarchie . ohne preis-Erhöhung.
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Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Regierungs⸗Secretair, Rechnungs⸗Rath Mirich zu Er⸗
8713.
1212. 2022. 5021. 5025. 16,556. 16,857.
85 Gewinne zu 200 Thlr. auf Nr. 8927. 10,070. 12,873. 15,610., 15,790.
17,163. 17,799. 17,879. 18,314. 20,035. 20,891. 29,092. 25,905. 26,660. 27,875. 27,942. 30,219. 33,633. 34,064. 34,943. 36,034. 36,20. 36,841. 38,187. 38,252. 38,935. 39,267. 43,536. 44,005. 46,802. 48,752. 50,379. 51,456. 51,492. 52,79. 55,7044. 55,207. 55,957. 56,476. 59,063. 59038.
66,748. 67,651. 68,751. 69,313. 69,514. 69638. 70,108. 72,662.
797807. 76,368. 76,561. 79,242. 79,611. 82,997. 85,343. 84671. 89,377. 88,202. 88,527 88,760. 99,612. 589,961. 90,667. 92,846.
21,066. 21,557. 30,589. 33,344. 37,823. 38,184. 44,670. 46,575. 53,590. 54,508. 60,536. 61,262.
furt, und dem Seconde⸗Lieutenant a. D. und Rittergutsbesitzer Scharf zu Schkortleben im Kreise Weissenfels den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse, so wie dem Schullehrer und Organisten Hoelscher zu Hamborn im Kreise Duisburg das Allgemeine Ehren⸗ zeichen zu verleihen; Den Geheimen Deckerz so wie Den Neffen und Adoptivsohn des Rittergutsbesitzers Jacob Wilbelm von Ritz⸗Lichtenow auf Lichtenow, Kreises Friedberg, — Friedrich Wilhelm Albert Max Ritz — unter dem
Breslauer Departement die Zahl der Schafe seit 1786 sich um 24 167 und seit 1774 um 53 417 Stück vermindert habe, ob.- gleich seit 1786 kein Viehsterben im Lande gewesen sei! Un- geachtet dieser in die Augen fallenden Veranlassung zur Ver. minderung der Wollerzeugung wurde dennoch in einer Ver- ordnung vom 22. August 1789 (S. E.) der hoch gestiegene Preis der Wolle der Ursache unbedingt zugeschrieben: »dass noch sehr viel Wolle ausser Landes geschleppt werdew, und es wirq sogar angeführt: dass fremde Fabrikanten und andere Aus-. länder Wolle auf dem Lande eingekauft und „mit Gewalte ex-
es möglich sei, neue anzulegen, und sie werden durch das Ver- sprechen aufgemuntert: qass man nach vorhergegangener Unter- suchung nicht abgeneigt sei, einen gewissen Preis der Wolle nach ihren verschiedenen Sorten festzusetzen, unter welchem den Landwirthen nicht geboten werden solle. Von der wirk- lichen Ausführung dieses merkwürdigen Projects findet sich jedoch keine Spur; vielmehr beschwert sich eine Verordnung vom 7. April 1774 (C. C. M.): dass die Wolle zu einem so hohen Preise gestiegen sei, dass die Wollfabrikanten dabei fast nicht länger bestehen und ihre Waaren nur um hohe Preise
Ober⸗Hosbuchdrucker Rudolph Ludwig
verkaufen könnten. Es wird diese Erscheinung nicht der Ver- minderung der Schafzucht, sondern der heimlichen Ausfuhr der Wolle zugeschrieben, und diese, so wie auch die Ausfuhr der Schaffelle (bewollte und unbewollte) wurden bei Confiscation der Wolle, der Pferde und Wagen, bei schwerer Geld- und dem Befinden nach bei Leib- und Lebensstrafe verboten; auch wird die Ausfuhr des im Lande gewonnenen Wollengarns wieder verboten.
Fremde Wolle wurde aus allen Ländern und Orten ein- zuführen erlaubt, und man sieht aus dem Reglement vom 22. November 1772 (C. C. M.), dass die Juden wieder Erlaub- niss erhalten hatten, so viel Wolle, als sie zur eigenen Fabri- kation gebrauchten, auf Pässe einzukaufen.
Durch eine Verordnung vom 5. Juni 1775 (C. C. M.) wurde die Ausfuhr der bewollten Schafe und Hammel verboten.
Bis zum Tode Friedrich's II. erschienen keine Anordnun-
mehr in dieser Angelegenheit, und nur wegen der aus Polen ein- und durchzuführenden Wolle findet sich in einer Verordnung vom 2. Januar 1781 (C. C. M.), das Commercium der Stadt Elbing betreffend, der Befehl; dass der Ausfuhrzoll dieser fremden Wolle, der bisher 30 % ihres Werthes be- tragen habe, auf 10 % heruntergesetzt sein solle. Die pol- nische Wolle, welche ins Land kam, bezahlte nur 2 % Ein- gangszoll, und sie sollte von allen übrigen Abgaben frei sein, wenn sie im Lande verarbeitet würde. Aus Pillau wurde die Ausfuhr der polnischen Wolle zu 4 % Zoll erlaubt. Der Durchfuhrzoll der polnischen Wolle, die durch Schlesien nach Sachsen ging, und der ebenfalls auf 30 % ihres Werthes festgesetzt war, wurde im Jahre 1787 (S. E.) auch auf 10 ℳ%. heruntergesetzt.
In Schlesien scheint die Regierung zuerst darauf aufmerk- sam geworden zu sein, welche Folgen die bisherigen Anord- nungen auf die Schafzucht selbst gehabt hatten. Man hatte nach einer Verordnung vom 2. November 1787 (S. E.) bemerkt: dass trotz aller Bemühungen, die Schafzucht durch Begünsti- gung der Wollfabriken zu heben, und trotz aller Ermahnungen an die Schäfereibesitzer auf die letzten Wollmärkte weit we- niger Wolle als sonst gebracht worden sei, und dies habe die Wollpreise ganz enorm in die Höhe gebracht. Die Ursache davon suchte man in nichts Anderem, als dass die Schäferei- besitzer mit ihren Wollvorräthen zurückhielten, — was sich doch wohl nicht mit den enormen Preisen vereinigen lässt. — oder dass sie »wohl gar ihre Schäfereien verminder- ten, welche sie doch nach Vorschrift des Tuchreglements ver- mehren und verbessern sollten.- — Um diese Verminderung der Schäfereien zu verhüten, wurde bestimmt: dass durchaus kein
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portirt hätten.
In UHinsicht auf den Stand des Eigenthümers der Wolle war seit dem allgemeinen Ausfuhrverbot dieser Waare, wel⸗ chem auch die adligen Gutsbesitzer und die Domänenpächter unterworfen waren, kein Unterschied in den Gesetzen mehr gemacht worden. In dem Messreglement für Frankfurt vom 28. Januar 1788 (C. C. M.) erschien aber wieder eine solche Unterscheidung; jedoch so, dass man nun die Wolle der Predi- ger aus der untern Classe erhob und in die der adligen Guts- besitzer und der Domänenpächter setzte, welche von allen Ein- gangsgefällen frei erklärt wurde, jedoch ebenfalls nicht an Ausländer verkauft werden durfte.
Nach der zweiten Theilung Polens im Jahre 1793, wo- durch zuerst Südpreussen und nachher Neuostpreussen zum reussischen Staate kam, wurde den Steuerräthen des Bres- auer Departements bekannt gemacht, dass man Willens sei, auch dort die Ausfuhr der Wolle nach dem Auslande gänz- lich zu verbieten, und man verlangte von ihnen durch ein Cir- cular vom 12. October 1793 (S. E.) ein Gutachten: ob es rath- sam sein möchte, zwischen den beiden Provinzen Schlesien und Südpreussen einen wechselseitigen freien Verkehr mit Wolle stattfinden zu lassen? Wie dies Gutachten ausgefallen ist, er- iebt sich erst aus einer Verordnung vom 18. Februar 1799 (S. E.). Der Provinzialminister von Südpreussen hatte seiner Provinz bis dahin den freien Verkauf der Wolle nach dem Auslande ausgewirkt und erhalten, und der schlesischen Wolle wurde der Verkauf nach Südpreussen in so fern erlaubt: dass sie zum Bedarf der dortigen Wollarbeiter angewendet und mit Pässen verschen werden müsse, welche kostenfrei von den 3 Departementsministern in Schlesien, in Südpreussen und im Accis- und Fabrikendepartement ausgefertigt werden sollten. Die Ausfuhrfreibeit der Wolle aus Südpreussen erhielt sich aber auch nicht lange, obgleich der Termin, an welchem sie auf- gehoben wurde, nicht aus den Gesetzsammlungen hervorgeht. Eine Cabinetsorder vom 25. April 1802 bestimmte aber: dass das bis zum 1. Juni bestehende Verbot der Wollausfuhr ins Ausland aus Süd- und Neuostpreussen und aus Neuschlesien zu Lande auf unbestimmte Zeit fortdauern solle, und dieses Verbot ist auch bis 1806 nicht zurückgenommen worden.
Dass sich die an der Grenze wohnenden Schäfereibesitzer auf eine erfinderische Art dem Ausfuhrverbot entzogen hatten, lehrt eine Verordnung vom 6. August 1795 (S. E.). Es waren nämlich um die Zeit der Wollschur ganze Schafheerden nach dem Auslande auf die Weide getrieben worden, welche man angeblich aus Mangel an inländischer Weide dort gemiethet. hatte, und sie waren späterhin geschoren wieder ins Land zu-
Namen »von Ritz⸗Lichtenow⸗ in den Adelstand zu erheben; Dem Geheimen expedirenden Secretair und Kalkulator Sturm bei der Verwaltung des Staatsschatzes den Charakter als Rechnungs⸗ Rath; und Dem praktischen Arzt ꝛc. Dr. Loßen in Creuznach den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen. “
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1 Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Privatdocent Dr. Neuhageuser ist zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Bonn vEEIEI1181
“ — vl“ “ 11u 8 ö 1114“ “ 8 Der Sanitäts⸗Rath Dr. Trautwein zu Cr. uznach ist zum
Kreis⸗Physikus und der praktische Arzt ꝛc. Dr. Strahl zu Creuz⸗
nach zum Kreis⸗Wundarzt des Kreises Creuznach ernannt worden
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Der Thierarzt erster Klasse Helbig in Grün Thierarzt des Kreises Grünberg ernannt worden
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“ Finanz⸗Ministerium.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klasse 128ster Königlichen Klassen⸗Lotterie fielen zwei Hauptgewinne von 10,000. Thaler auf Nr. 3684 und 79,792. 3 Gewinne zu 2000 Thlr. auf Nr. 25,989. 53,332 und 55,988.
53 Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 1408. 5464. 5803. 5815. 15,065. 18,497. 19,766. 22,039. 22,984. 27,211. 30,859. 31,477. 32,174. 36,041. 39,549. 42,707. 43,851. 46,127. 46,846. 47,084. 47,603. 50,266. 51,551. 52,275. 53,665. 54,454. 55,059. 57,160. 58,326. 58,330. 61,793. 62,811. 63,956. 66,629. 67,013. 68,963. 71,177. 74,057. 77,084. 78,201. 78,521. 80,178. 81,266. 82,346. 82,427. 82,938. 82,967. 85,994. 87,752. 89,989. 91,339. 92,067. und 94,419.
46 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 1119. 2778. 3339. 3766. 4390. 6594. 11,916. 12,063. 14,036. 14,870. 17,464. 25,094. 31,878. 36,131. 37,510. 39,293. 41,631. 43,014. 45,723. 55,077. 55,437. 55,818. 56,218. 57,723. 57,909. 64,213. 64,388. 64,676. 64,927. 65,329. 70,226. 70,636. 74,080. 76/192. 78,059. 78,462. 79,616. 80,774. 81,651. 81,705. 82,062. 83,950. 90,920. 90,963.
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Berlin, den 31. Oktober 1863. Königliche General-Lotterie⸗Direction
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Allergnädigst geruht: Fakultät und Primär⸗Wundarzt des Allerheiligen⸗Hospitals in Bres⸗ lau, Dr. Paul, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehenen St. Stani zwetter Klasse zu ertheilen.
Oktober. Seine Majestät der König haben Dem Privat⸗Docenten bei der medizinischen
slaus⸗ Ordens
schles. Inf. Regt. Nr. 4. Garde⸗Regt. Unteroff. Schule in Potsdam kommandirt. 8
der Art, zum Chef der Ministerium. Brandenb. Art. Brig Nr. 3, unter Versetzung in den Generalstab der Ar⸗ mee, zum Chef des Generalstabes der General⸗Insp. der v. Kleist, Ob. Lt. von der Magdeb. 2. Festungs⸗Abtheilung in die Ob. Lt. u. Commdr. des Train⸗Bats. Commdr. in die Magdeb.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
Den 20. Oktober. G Schoenbeck, Sec. Lt. vom See⸗Bat., ausgeschieden und im 3. Ober- 62 wieder angestellt. v. Scholten, Pr. Lt. vom z. F., zur Dienstleistung als Compagnieführer bei der Hurrelbrink, Oberst u. Chef des Generalstabes der General⸗Insp. Abtheilung für die Art. Angelegenheiten im Kriegs⸗ Minameyer, Oberst u. Abtheilungs⸗Commandeur in der
Art. ernann Art. Brig. Nr. 4, als Commdr. der Brandenb. Art. Brig. Nr. 3, v. Streit, des Garde⸗Corps, als Abtheilungs⸗ Art. Brig. Nr. 4 versetzt. v. Lettow, Major u. etatsm. Stabsoffiz. im Magdeb. Drag. Regt. Nr. 6, zum Commdr. des Train⸗Bats. des Garde⸗Corps ernannt v. Steinsd orff, Hauptm. und Comp. Chef vom 3. Rhein. Inf. Regt. Nr. 29, in das 7. Rhein. Inf. Regt. Nr. 69, v. Michaslis, Sec. Lt. vom 3. Garde⸗Regt. z. F., in das 4. Thür. Inf. Regt. Nr. 72 versetzt. “ I“ B. Abschiedsbewilligungen ec. “ Den 20. Oktober. v. Treskow, Port. Fähnr. vom Gren. Regt. König Friedrich Wil-⸗ helm IV. (1. Pomm.) Nr. 2, zur Reserve entlassen.
Beeamte der Militair⸗Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegsministerium S Den 13. Oktober. 8 Donner, Zahlm. 2. Kl., zum Zahlm. 1. Kl. beim 2. Bat. 1. preuß. Gren. Regts. Nr. 6, Rummel, Feldw. und Zahlm. Aspirant, zum Zahlm. 2. Kl. beim 2. Land Hus. Regt ernannt
West⸗