1863 / 269 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ddie Aufstellung der General⸗Bilanz über die ganze Bauausführung

ö A Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen General⸗Ver⸗ 1 Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden voll un . 2 e 1 8 jahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz vSegühss 4, Fensr der Zerhn amcht im Anfange, sondern im Laufe eines tes eröffnet, so hat sich die erste Betriebs⸗Bil f diesen Thei 8 88 Sös 6 dühe 5g. st ilanz auf diesen Theil 9 in der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres n ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem veas rathene Je⸗ haccen sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Verwaltungsrathes, und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und, bei eingetretener Werths⸗Verminderung, unter Berück⸗ 8 sichtigung Sessegehe als Activa angesetzt. agegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im L 8 Iehas afc esen nicht mit dem Reserve⸗ 1nscean c n gande ad 7) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß de es⸗ schlusse verbliebenen Rückfünde h üs heß egs Fmn Jahres Die Jahres⸗Bilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter . etheilt. 8

1““ den General⸗Versammlungen Alle 8 [-Vers Oet vnd Berufung.. 2 General⸗Versammlungen werden in Königsberg abgehalten. Die e dazu erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung hahec den Ver⸗ 8 7. tungsrath mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen ie erste spätestens vier Wochen vor 88 Versammlungstage erscheinen muß. Ordentliche General⸗Vers b b ’⸗ ammlungen. Ordentliche General⸗Versammlungen finden statt: 8 8 11, zweiten Kalender⸗Quartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in em auf den Ablauf der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes Ragfleäßühe b⸗ Bahn zunächst folgenden Jahre. gelmäßige Gegenstände der Berat . p faben ha. gens der Berathung und der Beschlußnahme der ) der Bericht des Verwaltungsrathes ü⸗ ü G ericht d über die La die Bilanz (§. 26); 1 11u.““ * Wae der Seee des Verwaltungsrathe; Heienhergsu die Wahl von drei Revisoren zur Prütb ergirung de ngee s zur Prüfung und Dechargirung der Bericht der Revisoren über die Prüf 8 2 Prüfung und Decharge der Bilan 5 Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita; 1 ea. g.nen uͤber diejenigen Angelegenheiten, welche der General⸗ ersammlung vom Verwaltungsrathe, den Revisoren oder einzelnen Uejifepangt 5 Entscheidung vorgelegt werden; Festsetzung der den Mitgliedern des Verwaltungs vähren⸗ den Remunerationen. 8 1“ 8 §. 29. es 8G. behe ben. S h.Sng42 einzelner Actionaire. Besondere Anträge einzelner Actionaire müssen so zeitig vor der Gene⸗ See dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitge⸗ 8 ; en, daß dieselben gemäß Artikel 238 des Handels⸗ Gesetzbuches 84 in die öffentliche, zur Versammlung einladende Bekanntmachung auf⸗ genommen werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten General⸗Versammlung zu vertagen ist.

Außerordentliche General⸗Versammlun en

6 NeS . General⸗Versammlungen finden statt 8 allen Fällen,

nn⸗ P. der Verwaltungsrath, die Revisoren oder die Aufsichtsbehörde sie Fthig erachten, auf Antrag der Actionaire, gemäß Artikel 237 des

8 8 2 2 esetzöuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten

Theils der emittirten Actien und unter Angabe der Gründe und des

Zweckes d Mle noetaßh gestellt ist.

„In der Einladung muß der Gegenstand schäfte kurz angedeutet 8 . d. N 4 8 Nothwendigkeit einer General⸗V

Außer den im §. 28 genannten Gegenstä Feesae i ß ei

Ggeeser ehehss überhaupt C sr. Fe ecsgnts chsefr

1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1 ang 21* 8 1 nehmens üb gegebenen

Fahan 825 und auf die im §. 2 vorbehaltene anderweitige Be⸗ zur Vermehrung des Grundkapitals d s f G ze Anlehen nas vüescdhen apitals der Gesellschaft und Kontrahirung r Fusion der Geseüllschaft mit ein . F 8 2 eüscen ft iner anderen und Feststellung der des⸗ zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahn

8 b en und unt - SSabenns; S. 8 bestimmten Heiseraahntg zur Ueber⸗ * 8 1 1b 5) Sen 855 Binatb er eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft

5) zu Abänderungen und Ergänzun Statuts 8 X deuftrbun 1 8 2. 1,5 Fackes;”ue e“ Mpeeen,

zur Aufhebung der Beschlüsse früͦt 6 Ners veeu

zur Auflösung der Feflfüste Fräheähe Benheae Pfesamentuggen, aig.

Bachs er Bahn. e e g Fi zank. eschlüsse über iese Gegenstände können sowohl in o.

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bececn⸗ 8* muß aber in beiden Fällen nach §. 30 in der Vorladung

lle unter 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Beschlüͤ ü vv „und üsse bed migung des Staates, um für die Gesellschaft 82ahb⸗ e n

verhandelnden Ge⸗

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Io6 ni onunegnlnid dnn zBuiut §. 32. ““ 3 i 0 S timmen z 8 h 1SHne ,e. vüchödrsuUle ,e.

Das Stimmrecht der Stamm⸗Actionaire und joritz Actionaire in den General⸗Versammlungen ist ghrch. 8 Ebeäßtgeaögehg Bei allen Abstimmungen geben je fünf Actien, wenn sich der B von fünf bis funfzig Actien in einer Person vereinigt, Eine Stimme für die Actien, welche Jemand über die Zahl von funfzig besitzt, je . gaa aenäcfünnge⸗ h ee, daß auch der größte Actienbesitz fl 8 ünf und funfzig Stimmen (das v Sti . ür Pnhen staleüte zig (das volle Stimmrecht für fuünfhun⸗ Ist ein Actionair zugleich Bevollmächtigter eines ander so kann er einschließlich des Stimmrechts des Letteren niemals Eeehhh Fincggen 8 zehn Stimmen haben. ühs Die Besitzer von weniger als fünf Actien sind zur Theilnah General⸗Versammlung, jedoch ohne Stimmrecht, 88 vebelh Vüic, afess 114“ 88 ö“ erthic essc Zur Th ahme an der General⸗ JFersammlung sind nur Diejeni berechtigt, welche wenigstens drei Tage vor der anchͤhung ihre Aehen bei 58 Gesellschaftskasse deponiren. Die Nummern der deponirten Actien werden in einem, nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse 8 angestrichen und dies unter der Kontrolle eines dazu bestimmten MFariach zu Fhr e⸗ Verzeichniß wird vom Syndikus der Gesellschaft verifizirt d 8 Gleichteitig muß jeder Actionair ein von ihm unterschriebenes Verzeich⸗ niß der Nummern seiner Quittungsbogen oder Actien in zwei Exempla dhess hen, yon denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das 88 dere mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten Seposition, so wie mit der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird * Eemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren süin 2äa tte Fegeg dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimm e verabfo w af . fehre abe folgt wird, welche mit dem Stempel der Gesellschaft ver⸗ Gegen Rückgabe dieses Duplikat⸗Verzeichni ü ꝛge . 3 D ⸗Verzeichnisses erfolgt der betreffenden Actien. Die Stelle der ee c Seeetgtndk. Reccg sellschaft vertreten nur amtliche Bescheinungen von Staats⸗ und Kommu⸗ nal⸗Behörden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Actien 34

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n agg 1 1sg ffteni tass der Actionaire. m jeden Actionair gestattet, sich durch einen aus der Z 8 2] 8 ; 21 8 8 2 5 9 88 nüStige Actionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, 8— süechnf Hauffrag durch schriftliche kentweder von einem Mitgliede des Ge⸗ ellschafts⸗Vorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu füͤhren berechtigt ist, beglaubigte) Vollmacht nachgewiesen ist. ver Hne Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im s der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmaͤcchts⸗ 2 ußs nen auf die im §. 33 vorgeschriebene Weise geführt werden. 8 Actionaire weiblichen Geschlechts dürfen den General⸗Versammlungen 8 erhaupt nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder d BePsnmeechtiger aus den Actionairen vertreten lassen. Ein Ehemann gif zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Fesona Feeeh dunc 18 veh üsgashösigen Repräsentanten, Handlungs⸗ e Prokuristen, evormundete durch ihre Vormünder ttrei werden, ohne daß diese Vertreter Actionaire zu sein keocn ir Farteiß Die Erefaerga g he ung über das Stimmrecht. Nkz8 Entscheidung etwaiger Reclamationen übe da . bührt der General⸗Versammlung. fesöf hsee fensiche g

§. 36 . ee degii W“

Gang der Verhandlun Der Vorsitzende des Verwaltungs dess 8 gsrathes oder dessen Stellvertreter leitet sce. rtsc sence istht die Folgeordnung der le gaprehn. Pige. Verfetrene füst as Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Bei schriftlicher Abstimmung, ge ri Ab g, für welche nur gestempelte Stimmzettel 888 Fhde Sen gen dieselben bei Vermeidung der 1eütanben 8 Wähm. eb 8.. 1. seanee en und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, Die Beschlüsse werden in der Re gel durch absolute St Gegenständen, über welche nur eine Majorität den h. heilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen entschei⸗

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8 §. 37. Wahl der Mitglieder . und der Revisoren Bei der Wahl der Mitglieder des V 8 8 is ren findet i saüünki erwaltungsrathes resp. der Reviso⸗ Veshe aahe jährlichen ordentlichen General⸗Versammlungen folgendes a) die Wahl erfolgt durch zweifaches Skrutini s ß üchst di Mitgli he inium, so daß zunaͤchst die 8 des Verwaltungsrathes und hierauf die Revisoren gewählt ) die Wahl erfolgt durch Stimm n. zettel, auf deren jedem eine der Zahl der zu Erwählenden gleiche Z ens Fipe 7 Sf . Miegltder he eeqEqEqEE 1 immzettel, welche formell ungültig sind ; . 5ZA r Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissari lche gn Zuziehung des Syndikus oder dessen vhae eamhill iie weang sn 8 nach dem jedesmaligen Skrutinium die Unterschriften 8971928 immzettel und die beigefügte Stimmenzahl nach dem angefer⸗ isn, a dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizirenden und von und den ernannten Kommissarien zu unterschreibenden Verzeich⸗

Ueber die Absti U d-ag sö“ ar. de setzt §. 36 das

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nisse der anwesenden Actionaire prüfen und na fficati ch erfol tion den Inhalt der Stimmzettel, unter H” Seseena des

Scgts Ksne 8CEu1 .

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laut verlesen und die Resultate der Abstimmung zu⸗

Stimmgebers sammenstellen; e) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der be⸗

treffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich

die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Ma⸗

jorität nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stim⸗ men erhalten haben, in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur

engeren Wahl gestellt; I1“ 1

f) das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Ver⸗ handlung aufzunehmende Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt;

g) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die

Briorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung

selbst zu treffenden Anordnung.

Sollte Einer oder Mehrere der gewählten Mitglieder des Verwaltungs⸗ rathes die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Zwang nicht fattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach geschehener Bekanntmachung der Wahl nicht schriftlich zur An⸗ nahme bereit erklärt haben, so rücken nach der Reihenfolge diejenigen ein, neiche die meisten Stimmen ts ette hüga hs ns ca68s e het..

Das über die Verhandlung jeder General⸗Versammlung aufzunehmende rotokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwe⸗ fenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes und zwei sonstigen Actionairen unterschrieben.

Die Namen der in tigten Actionaire und die der abwesenden stimmberechtigten General⸗Versammlung anwesenden Mitgliedern Ver u vollziehende Präsenzliste, welcher die Stimmenzahl beizufügen ist, und solche dem Protokolle beizufügen. . (89 8.

Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 8 .

Die namentliche Aufführung der in der General-Versammlung erschie⸗ nenen, nicht stimmberech Actionaire in der Präsenzliste ist nicht erfor⸗

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Von den Repräsentanten und Beamten der A. bn e esttnn⸗ 1A161646“ Verwaltungs⸗Rath. ntindtteeann.

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der General⸗Versammlung erschienenen stimmberech⸗ Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter Actionaire sind durch eine von den in der des Verwaltungsrathes zu festzustellen

Gesellschaft.

va’“ 389. 1 bZwech Ucfamg Sitz. 1 Der Verwaltungsrath bildet den Vorstand der Gesellschaft; er reprä⸗ sentirt und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und äußeren Rechten, soweit dies nicht ausdrücklich der General⸗Versammlung vorbehalten Er besteht aus siebenzehn Mitgliedern, von denen wenigstens neun in Preußen ihren Wohnsitz haben müssen, und ist beschlußfähig; wenn minde⸗ siens sieben Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stell⸗ vertreters anwesend oder vertreten sind. han 1 Außerdem steht es den Verwaltungsrathsmitgliedern frei, sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungsrathes vertreten zu lassen, doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig hamnammnae ue binksuseh m e ihnS Piziheirr Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im von f zwanzig Stamm⸗ oder Stamm⸗Prioritäts⸗Actien sein, welche für die Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind. Nicht wahlfähig sind: ö 1) Beamte der Gesellschaft, EEE 2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, so wie diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern regulirt haben,⸗ 1 8 icht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind,

3) Personen, welche ni Ube er bi den Ehren 4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen.

stm Der Vorsitzende. Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in Preußen wohnhaften Mit⸗ gliedern alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben.

Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stim⸗ menmehrheit erfolgt ist. 3 1 1288

Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die eingehen⸗ den Schreiben, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die Mitglieder, nach Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung andeutende Cirkulare ein und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn Letzterer verhindert ist, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst.

Versammlungen und Beschlüsse. 8 Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als es der Vorsitzende für nothwendig erachtet oder vier Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen.

Die Sitzungen finden in der Regel in Koͤnigsberg statt, können aber auch auf einer der Stationen, welche die nach §. 1 zu erbauende Eisenbahn beruͤhrt, abgehalten werden, wenn dies der Gegenstand der Berathungen er⸗ forderlich macht.

Gültige Beschlüsse können werden. Für den Fall der Stimmengleichheit

sitzenden den Ausschlag. 1 Bei Wahlen wird eben so verfahren, wie im §. 37 sub e.

Ende vorgeschrieben ist. 1 6 bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinter⸗

1“]

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nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt giebt die Stimme des Vor⸗

und am

Besitze von füͤnf und 1

Soll in den Sitzunggen— 8 1) über Feststellung der Inventur s der Bizanz und der Dividende, 2) über Anstellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Kün⸗

digung oder über Entlassung derselben, 1“ 3) über Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien, 815912388 186 4) „deren Gegenstand mehr als fünfzehnhundert Thaler

eträgt, Fültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens vierzehn

age vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhan⸗ delt werden soll.

Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt.

dKRNessort und Befugnisse. Der Verwaltungsrath als Vorstand der Gesellschaft (§. 39) leitet ins⸗ besondere sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt seine eigenen, so wie die Beschlüsse der General⸗Versammlungen in Ausfuüͤhrung und er⸗ nennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft. Er verwaltet den Gesell⸗ schafts⸗Fond und die künftig eingehenden Bahn⸗ und Transportgelder, so wie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen erforderlichen Grundstücke und sonstiges bewegliches oder unbewegliches Eigenthum, bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, so wie demnächst ihre Unterhaltung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung, Unterhaltung der erforderlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und Utensilien, organisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der Ge⸗ sellschaft erforderlichen Kauf⸗, Verkauf⸗, Tausch⸗, Pacht⸗, Mieths⸗, Engage⸗ ments⸗, Anleihe⸗ und sonstigen Verträge, auch den nach §. 8 Nr. 8 abzu⸗ schließenden Vertrag, Namens der Gesellschaft und repraͤsentirt die Letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste mit allen Befug⸗ nissen und Verpflichtungen, welche die Gesetze dem Vorstande einer Actien⸗ Gesellschaft (Artikel 227 bis 241 des Handelsgesetzbuches) beilegen. Insbesondere ist der Verwaltungsrath legitimirt, die Gesellschaft in allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräuße⸗ rungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichter⸗ licher Entscheidung zu unterwerfen. Der Verwaltungsrath hat mit Genehmigung des Handels⸗Ministers nach Eröfsnung des Betriebes einen General⸗Bevollmächtigten zu bestellen welcher die Gesellschaft in allen auf die Ausübung des Eisenbahn⸗Betriebes bezüglichen Geschäften, soweit dieselben nicht von dem verantwortlichen tech nischen Betriebs⸗Direktor (§. 8 Nr. 1 c.) zu leiten sind, zu vertreten berech tigt und verpflichtet ist. Derselbe hat in Königsberg seinen Wohnsitz zu neh⸗ men und muß preußischer Unterthan sein.

Der Verwaltungsrath ist außerdem ermächtigt, zur Ausübung gewisser Befugnisse desselben anderweit General⸗ und Spezial⸗Bevollmächtigte zu er⸗ nennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Verwaltungsraths⸗Mitglieder allein nicht er⸗

löschen. Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehört

insbesondere

1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Actien (§. 16), Ausferti⸗ gung der Actien, Dividendenscheine, Coupons und Talons; G

2) die Wahl sämmtlicher Beamten und Feststellung der mit denselben

abzuschließenden Verträge, so wie der ihnen zu ertheilenden In⸗

structionen;

3) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, so wie alle im §. 31 unter 1 bis 8 genannten, demnächst zum Beschlusse der General⸗Versammlung zu bringenden Gegenstände; 1A1A1A“

4) die Feststellung der Inventur und Bilanz; 16*“

5) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen

3

Dividende; 6) die Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zum

Erneuerungsfonds zu zahlen sind (§. 7).

Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Verwaltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht, sind ver⸗ bindlich für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens noch zweien Mitgliedern des Verwaltungs⸗

rathes unterschrieben sind. 9,bS. 1.“ e Gigteiimetton Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrath im §. 43 ertheilten Be⸗ fugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behoöͤrden keiner weiteren Legitimation, als eines, auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. 1 1 flichten und Verantwortlichkeit. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht, und sind der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze (§. 132 Tit. 6 Theil II. des Allgemeinen Landrechts) für ihre Handlungen verhaftet *Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Re⸗ greß⸗Ansprüche beim Königlichen Stadtgericht zu Königsberg Domizil und sind den Entscheidungen der preußischen Gerichte allerorts mit voller Wir⸗ kung unterworfen, so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres die Execution vollstreckt werden kann. 8b 8

EWP

Ddie Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vier⸗ jährige. . In den drei ersten Jahren nach der fünfjährigen Amtsdauer (§. 55) Mitglieder, welche durch das

ahre scheiden die fünf Jöstan über das Aus⸗

des ersten Verwaltungsrathes scheiden je vier Loos bestimmt werden, aus. Im vierten Jahre sche der zuerst gewählten Mitglieder aus. Später entscheidet

scheiden nur die Amtsdauer.

Mitglieder, welche 1 esse haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernnn. 3 S. a S.

8 18

gani

Die Ausgeschiedenen sind so ort wieder wählbar. 8 8 gesc 1 HiiU, eimse.