1864 / 16 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Justiz⸗ Ministerium. 8

Der Notariats⸗Kandidat Dicker in Opladen ist zum Notar für den Friedensgerichtsbezirk Wittlich, im Landgerichtsbezirke Trie mit Anweisung seines Wohnsitzes in Wittlich, ernannt worden. ““ ö11“ 8 1“

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San. Finanz⸗Ministerium. 11““ 8

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Der Regierungs⸗Hauptkassen⸗Buchhalter Martzy aus Bresla ist als Geheimer expedirender Secretair und Kalkulator bei dem Finanz⸗Ministerium, Abtheilung für das Etats⸗ und Kassenwesen, angestellt worden.

Preußische Bank. Bei der Preußischen Bank sind: der Bankbuchhalterei⸗ Assistent Schmidt II. zum Kassirer der Depositen⸗ und Diskonto⸗Kasse der Hauptbank, die Bank⸗Diätarien Krug

ei der Hauptbank, Gramer bei dem Bank⸗Comtoir zu Posen, Stoelger bei der Bank⸗Kommandite zu Elbing, Neubert bei dem Bank⸗Comtoir zu Cöln und Wolter bei der Bank⸗Kom⸗ mandite zu Memel, zu Bankbuchhalterei⸗Assistenten, der Kanzlei⸗ Däüätarius Blanke zum Kanzlei⸗Assistenten bei der Hauptbank und die diätarisch beschäftigten Militair⸗Anwärter Ramin in Breslau,

Lunisch in Königsberg, Fischer in Danzig und Stoll in Stettin

u Unter⸗Kalkulatoren ernannt worden. 8

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Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und

Inspecteur der 2. Artillerie⸗Inspection, Hindersin, von Breslau.

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der Division, von Tümpling, von Frankfurt a. O.

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Der General⸗Major und Kommandant von Stettin, von 8 1 Böhn, von Stettin. 1 Der General⸗Major und Commandeur der 2. Infanterie⸗Bri⸗ ade, Dresler von Scharffenstein, von Cöln. Der General⸗Major und Commandeur der 3. Garde⸗Infanterie⸗ Graf von der Goltz

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8 Preußen. Berlin, 19. Januar. Se. Majestät der önig hielten gestern das Krönungs⸗ und Ordensfest im König⸗ ichen Schlosse zu Berlin ab. Früh nahmen Se. Majestät im Pa⸗ lais den Vortrag des Militair⸗Kabinets entgegen. Abends nach dem Ordensfest empfingen Se. Majestät den General⸗Feldmarschall Frei⸗ herrn von Wrangel mit Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Karl, dem Minister⸗Präsidenten, dem Kriegsminister, dem Chef des Generalstabes der Armee, den Generalen von Falkenstein nd von Manteuffel, nahmen dann den Vortrag des Kriegsministers, den des Minister⸗Präsidenten und zuletzt des Ober⸗Ceremonienmeisters ntgegen. 1 Heute empfingen Se. Majestät die militairischen Meldungen in Gegenwart des Kommandanten und des kommandirenden Generals des Garde⸗Corps. Vortrag hatten der Polizei⸗Präsident von Berlin und das Miilitcir⸗Kabinet.

Die Gesetz⸗Entwürfe, betreffend die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf den Seeschiffen und die Abänderung des §. 13 Zusatz 213 des Ostpreußischen Provinzialrechts sind Seitens der be⸗ reffenden Kommissionen des Herrenhauses in der vom Hause der Abgeordneten beschlossenen Fassung zur unveränderten Annahme em⸗

fohlen worden.

In der heutigen Sitzung lehnte das Abgeordnetenhaus die Regierungsvorlage zur Ergänzung des Art. 99 der Verfassungs⸗ Urkunde ab und nahm die in dem betreffenden Bericht seiner Kom⸗

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Uhr abgegangenen Bahnzuge nach Ludwigslust begeben, um daselbst sein preußisches Regiment (Nr. 24) auf der Durchfahrt zu begrüßen.

wird der »Mecklenb. Z.⸗Folgendes mitgetheilt: Am 17. und 18. d. überschreiten dem Vernehmen nach die Königlich preußischen Truppen der 6. Division unter dem General⸗Lieutenant von Man⸗ stein und den General⸗Majors Graf Münster und von Roeder die mecklenburgische Grenze und marschiren über Ludwigslust, Parchim, Hagenow, Schwerin, Wittenburg, Zarrentin ins Lauenburgische und weiter nach Holstein hinein. Sie bestehen aus den Brandenburgischen Infanterie⸗Regimentern Nr. 24 und 64, dem Brandenburgischen Kürassier⸗Regiment Nr. 6, dem Brandenburgischen Ulanen⸗Regiment Nr. 11, dem Westsfälischen Dragoner⸗Regiment Nr. 7 und mehreren Batterieen der Brandenburgischen Artillerie⸗Brigade Nr. 3. Diese Truppen sind von sehr bedeutenden Train⸗, Munitions⸗ und Park⸗ Kolonnen begleitet.

Am 21., 22. und 23. d. M., also am Donnerstag, Freitag und Sonnabend dieser Woche, werden preußische Truppen durch die Stadt Schwerin durchziehen und Quartier nehmen, wie wir hören, auf je eine Nacht.

Schleswig, 15. Januar. Die Verproviantirung der Armee ist jetzt vollständig eingerichtet. Es bestehen 4 feste Divisionsmaga⸗ zine, 2 hier und 2 in Flensburg, außerdem 9 ambulante Brigade⸗ Magazine, die den Bewegungen der einzelnen Brigaden folgen. Es. sollen täglich gegen 60 Ochsen und 100 Schweine geschlachtet werden. Man kann sich vorstellen, wie zahlreich die Fuhrwerke sein müssen, um Proviant und Lagerbedürfnisse in die Magazine und einzelne Kantonnements zu bringen. 1

Lübeck, 16. Januar. Die Dislozirung eines Theiles der hier einquartierten preußischen Truppen nach Travemünde und Umgegend, die nächster Tage vorgenommen werden sollte, wird nicht stattfinden, da man, wie es heißt, zum Dienstag oder Mittwoch der nächsten Woche den Prinzen Friedrich Carl von Preußen, Commandeur des 3. Armee⸗Corps, dem diese Truppen angehören, hier erwartet und dieselben einige Tage darauf ihren Weitermarsch antreten werden.

Sachsen. Coburg, 16. Januar. Der Geheime Staats⸗ rath Franke, Chef des hiesigen Ministeriums, und der Geheime Re⸗ gierungs⸗Rath Samwer, Mitglied des Ministeriums zu Gotha, sind von Sr. Hoheit dem Herzog auf weitere 3 Monate von ihren des⸗ fallsigen Geschäften dispensirt worden, um sich den Diensten des Her⸗ zogs Friedrich von Holstein widmen zu können, bei welchem sie sich dermalen in Kiel aufhalten. (L. Ztg.) †.

Altenburg, 15. Januar. Dem Vernebmen nach beabsichtigt das Gouvernement, den Landtag des Herzogthums, für welchen in Folge Ablaufes der Wahlperiode im Laufe des vorigen Jahres zur Hälfte Neuwahlen stattgesunden haben, in nächster Zeit zu einer Session einzuberufen.

Hessen. Kassel, 18. Januar. Der bleibende landständische Ausschuß hat in einem heute Morgen abgesendeten Schreiben an das Ministerium des Innern im Hinblick auf die schleswig⸗hbolstein⸗ sche Angelegenheit gebeten, bei Sr. Königlichen Hoheit dem Kur⸗ fürsten auf schleunige Einberufung der Ständeversammlung hinzu⸗ wirken. (Kass. Ztg.)

Oesterreich. Wien, 17. Januar. Die heutige »Wiener Ztg.“ theilt in ihrem nichtamtlichen Theile nachfolgende Akten⸗ stücke mit:

Weisung des Königlich baverischen Ministers des Aeußern an den bayerischen Gesandten in Wien, d. d. München, 31. Dezember 1863, Nr. 352. Die Vertreter von Oesterreich und Preußen haben der Königlichen Re⸗ gierung unterm 5. d. M. die bereits durch die Zeitungen veröffentlichten identischen Noten übergeben, womit diese beiden Regierungen, sich über die

heit aussprechend, an uns das Ersuchen richteten, für den bekannten öster⸗

reichisch⸗preußischen Antrag auf einfache Ausführung des unterm 1. Oktober

. ꝛJ. beschlossenen Executionsverfahrens in der Bundesversammlung zu immen.

Nachdem dieser Gegenstand durch den Majoritätsbeschluß vom 7. d. M. eine den Wünschen dieser Regierungen entsprechende Erledigung gefunden hat, erübrigt uns in dieser Beziehung nur der Ausdruck des Bedauerns, daß wir uns nicht veranlaßt sehen konnten, nach dem Mißlingen unserer Vermittlungsversuche in den vereinigten Ausschüssen, uns die Anschauungen der Kabinette von Wien und Berlin anzueignen.

Da der Londoner Vertrag vom 8. Mai 1852 ebenso wenig für den Bund als für die Königliche Regierung zu Recht besteht, so konnte nämlich unseres Erachtens nach dem Ableben des Königs Friedrich VII. von Däne⸗ mark das gegen diesen Souverain als Herzog von Holstein⸗Lauenburg ein⸗ geleitete Executionsverfahren nicht mehr fortgesetzt werden, dagegen mußte die durch das Bundesrecht begründete Besetzung dieser Herzogthümer zur Sicherung aller jener Rechte erfolgen, deren Wahrung dem Bunde unter den gegenwärtigen Verhältnissen obliegt.

Wie wir weit davon entfernt sind, den freien Entschließungen einer anderen Regierung bezüglich ihrer Abstimmung in der Bundesversammlung irgend Eintrag thun zu wollen, und nicht anstehen, auch jenen Ansichten, welche von den unserigen abweichen, volle Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, so glauben wir auch für uns die volle Freiheit unserer Entschlüsse wahren und die Anerkennung beanspruchen zu sollen, daß wir unseren Standpunkt in der vorliegenden Angelegenheit nur nach gewissenhafter Er⸗ wägung der Frage des Rechtes, welche jeder anderen Rücksicht

Ueber die preußischen Truppendurchzüge durch Mecklenburg

vorgeht, gewählt haben, und daß uns die Sicherheit und

zunächst zu ergreifenden Maßregeln in der schleswig⸗holsteinschen Angelegen⸗

die Rechte Deutschlands nicht weniger nahe liegen, als an⸗ deren Bundesgenossen. Deshalb müssen wir aber auch ent⸗ schieden den Vorwurf ablehnen, welcher darin zu liegen scheint, daß die Königl. Regierung auf die Gefahren aufmerksam gemacht wird, welche sich für den Bund an ein übereiltes und einer einseitigen Tendenz folgendes Ver⸗ fahren knüpfen können.

Auch wir verkennen nicht, daß die Wahrung der Rechte, welche dem Bunde hier obliegt, bei der gegenwäaͤrtigen politischen Lage einen allgemeinen Krieg zur Folge haben kann. Die Verantwortung dafür, so wie die Schuld an der Gefährdung des Friedens, 1e- Werth wir in keiner Weise unter⸗ schätzen, kann aber nicht diejenigen Regierungen treffen, welche durch den Schutz jener Rechte eine heilige Pflicht erfüllen. Dabei will es uns auch scheinen, daß das Bestreben der Erhaltung des Friedens um den Preis der Verletzung des Rechtes doch keine Gewährschaft gegen den Ausbruch eines Krieges, oder Europa bessere Bürgschaften des Friedens und der Ordnung bietet, als eine Politik, welche den Anforderungen des Rechtes zu genügen bestrebt ist und damit auch Gefahren ferne hält, welche sonst von innen drohen und wohl keine geringere Beachtung verdienen, als die Kriegsgefahr, welche zudem um so weniger zu besorgen sein wird, je einiger Deutschland dem Auslande gegenübersteht.

Nicht wohl erklärlich ist es uns, wie das Ansehen des Bundes darunter hätte leiden sollen, wenn Oesterreich und Preußen in der vorliegenden An⸗ gelegenheit überstimmt worden wären.

Es wäre dieses unseres Dafürhaltens nur dann der Fall gewesen, wenn dem gefaßten Bundesbeschlusse keine Folge würde gegeben worden sein, während das Ansehen und die Bedeutung des Bundes gewiß nur ge⸗ winnen könnten, wenn die beiden deutschen Großmächte zum Vollzuge eines ohne ihre Zustimmung gefaßten Beschlusses dennoch mitwirken oder aber doch demselben kein Hinderniß entgegenstellen würden.

Hierauf glaubten wir jedenfalls zählen zu dürfen, denn abgesehen da⸗ von, daß die durch die älteren Grundgesetze des Bundes begründeten Ver⸗ pflichtungen denen des neueren Londoner Vertrages unzweifelhaft vorgehen, müssen uns die Verpflichtungen Oesterreichs und Preußens aus diesem Ver⸗ trage überhaupt mehr als zweifelhaft erscheinen, nachdem der Londoner Ver⸗ trag erst durch die noch fehlende Zustimmung näherer Erbberechtigter, so wie der betreffenden Landesvertretungen, rechtliche Geltung erlangen konnte und bei dem bewährten Rechtssinn der Kabinette von Wien und Berlin nimmer⸗ mehr vorausgesetzt werden darf, daß sie durch den Abschluß dieses Vertrages wohlbegründete Rechte Dritter verletzen wollten, oder den Vertrag jenes

Mangels ungeachtet aufrecht zu erhalten gedächten.

Nicht minder halten wir den Londoner Vertrag auch um deswillen für diese beiden Mächte nicht mehr für bindend, weil die Bedingungen, auf welche deren Theilnahme an demselben sich stützt, von der anderen Seite incht erfüllt worden sind.

Im Hinblicke auf die in den identischen Noten niedergelegte Versiche⸗ rung dieser Kabinette, daß sie die Rechte und Interessen Deutschlands, welche von den hier in Frage stehenden wohl kaum zu trennen sind, mit Nachdruck wahren werden, glauben wir uns daher vertrauensvoll der Hoff⸗ nung hingeben zu dürfen, daß es den Regierungen von Oesterreich und Preußen gefallen möge, im Interesse ihrer eigenen Stellung in Deutsch⸗ land, so wie des Bundes und der bedrohten Rechte, den Londoner Vertrag vom 8. Mai 1852 für sich nicht mehr als bindend anzuerkennen und ihre Gesandten am Bundestage anzuweisen, in Gemäßheit des Bundesbeschlusses vom 23. d. M. auf die möglichst beschleunigte Erledigung der Frage der Erbfolge hinzuwirken, bezüglich welcher wir die Ansprüche des Erbprinzen Friedrich von Augustenburg für rechtlich begründet erachten.

Indem ich Ew. ... ersuche, Sr. Excellenz dem Kaiserlich österreichi⸗ schen Minister Herrn Grafen Rechberg von gegenwärtigem Erlasse durch Vorlesen Mittheilung zu machen, und Sie ermächtige, Sr. Excellenz auf etwaiges Verlangen eine Abschrift davon zu hinterlassen, gebe ich mich zu⸗ gleich der Erwartung hin, daß Sie allen ihren Einfluß aufbieten werden, um das Kaiserliche Kabinet für die nationale Sache zu gewinnen, und be⸗ nütze ꝛc. ꝛc. ꝛc.

den Grafen von Blome in München, dd. Wien,

2 2 am 10. Januar 1864.

Es ist Ew. Hochgeboren bekannt, daß der Zweck der gleichlautenden Noten, welche die Vertreter Oesterreichs und Preußens am 5. Dezember v. J. der Königlich bayerischen Regierung übergeben haben, durch den auf Vollziehung der Bundesexecution in Holstein unter Vorbehalt der Erbfolge⸗ frage gerichteten Mehrheitsbeschluß der Bundesversammlung vom 7. desselben Monats erreicht worden ist. Das Münchener Kabinet hat jedoch nicht unter⸗ lassen wollen, uns die Gründe nachträglich auseinanderzusetzen, welche es be⸗ wogen haben, gegen diesen Beschluß zu stimmen, und es hat uns zu diesem Ende durch den Königlichen Gesandten Herrn Grafen v. Bray die hier in Abschrift anliegende Depesche, dd. 31. Dezember, mittheilen lassen.

Wir sind der Darlegung der Anschauungen Bayerns mit der ganzen dem Ernste des Gegenstandes entsprechenden Aufmerksamkeit gefolgt, und da die Tragweite der Betrachtungen, welche sich uns hierbei aufgedrängt haben, seit jenem Bundesbeschlusse sich nur noch vergrößert hat, so ergreifen wir gerne den uns gebotenen Anlaß, um der Königlich bayerischen Regierung mit der freimüthigen Offenheit, an welche wir ihr gegenüber gewohnt sind, unsere Eindrücke mitzutheilen.

Erwähnen wir zunächst mit wenigen Worten des von der Minorität am Bunde geltend gemachten und auch in dem Erlasse des Freiherrn von Schrenk wiederholten Einwandes, daß die Fortsetzung des eingeleiteten Exe⸗ cutionsverfahrens eine Anerkennung der Thronfolge des Königs Christian IX. in sich schlißßen würde. Wir erlauben uns zu konstatiren, daß dieser Ein⸗ wand in demselben Augenblicke verstummt ist, in welchem er seine Wirkung hätte äußern müssen. Die Execution in Holstein ist ausgeführt worden, die Erbfolgefrage ist demungeachtet für den Bund noch offen. Wir hatten gleich anfangs in den Bundesgesetzen vergeblich eine Bestimmung gesucht, wonach das Recht des Bundes, fuͤr den Vollzug seiner Gesetze und Beschlüsse zu sorgen, gegenüber einem Bundesstaate, in welchem die Thronfolge bestritten ist, bis zu deren Entscheidung schlummern müßte. Es schien uns vollkom⸗ men unstatthaft, in der bloßen Vorschrift der Executionsordnung, daß die

Execution nicht gegen die Regierten, sondern richten sei, einen Sinn, der zu so eigenthümlichen Folgerungen führe

des bereits beschlossenen fung der inzwischen streitig gewordenen Erbfolgefrage zu verbinden.

hat uns mit Lebhaftigkeit widersprochen, man hat aus der Behauptung, daß in der Fortsetzung des Executionsverfahrens schon die Anerkennung des Königs Christian liege, eine Art von Stichwort gemacht. Kaum aber hat der

gen die Regierenden zu

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würde, zu finden. Nichts schien uns einfacher, als mit der Ausführung Vollzugsverfahrens den Vorbehalt der Prü⸗

Bund diese Fortsetzung wirklich beschlossen, so folgert Niemand mehr hieraus,

daß nunmehr König Christian anerkannt und die Erbfolgefrage erledigt sei Nach dem Beschlusse vom 7. Dezember scheint also den

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ten Einwurf für so wesenlos zu halten, wie er uns schon vorher erschie⸗-

nen war.

Wir gehen zu einem wichtigeren Theile der Frage über. Execution, so erklärt Freiherr von Schrenk, durfte sondern es mußte die durch das Bundesrecht begründete Besetzung der Her zogthümer Holstein und Lauenburg zur Sicherung aller unter den gegen waͤrtigen Verhältnissen vom Bunde zu wahrenden Rechte erfolgen. . bedauern, daß Freiherr von Schrenk diejenigen Bestimmungen des Bundes rechtes nicht woͤrtlich angeführt hat, welche nach seiner Ansicht für den Bund ein solches Occupationsrecht begründen. Wir gestehen, keine solchen Bestimmungen zu kennen, und wir müssen teste in Abrede stellen, daß der

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auf das Bestimm⸗ Bund nach seinen Grundgesetzen

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fortgesetzt werden, 8

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sich für berechtigt halten dürfe, ohne Weiteres zur militairischen Besetzung

eines Bundeslandes zu schreiten, in welchem er irgendwelche vorerst noch im Streit befangene Rechte zu wahren hat.

Angenommen, es wäre nicht in

Holstein, sondern in einem anderen deutschen Bundeslande ein neues Thron-

solgegesetz erlassen worden, ein Agnat hätte protestirt und nähme nach dem Tode des Bundesfürsten, von welchem dieses Gesetz ausgegangen, gegen den

darin bezeichneten und im Besitze befindlichen Nachfolger die Succession in

Anspruch, würde dann der Bund wenn er von vornherein, ohne Rücksicht auf den

seinen Verfassungsgesetzen treu bleiben, Besitzstand, ohne rechtliches

Gehör der Betheiligten, ohne rechtlichen Spruch, mit der militairischen Be⸗-

setzung des betreffenden Landes anfinge! glauben ebensowenig, daß die Thatsache der Verbindung Holsteins mit nicht⸗

Wir glauben dies nicht, und wir

deutschen Ländern rechtlich hierin einen Unterschied hervorbringen und dem

Bunde den Beruf geben könne, mit der Execution vor dem Spruche zu beginnen. Ein Beschluß, wie ihn die Minorität am Bunde am 7. Dezem⸗ ber beantragte, hätte uns daher keineswegs als in der Verfassung des Bun⸗

des begründet, vielmehr nur als derselben entschieden widerstreitend erscheinen

können. Anknüpfend an diese Betrachtung fühlen wir uns in unserem Gewissen

als deutsche Macht und als aufrichtiger Verbündeter Bayerns und der übri⸗ gen deutschen Staaten aufgefordert, uns über den an Oesterreich und Preu⸗ ßen erhobenen Anspruch, daß diese Mächte sich in Frankfurt überstimmen lassen sollten, klar und bestimmt gegen die Königlich bayerische Regierung auszu-

sprechen. Die Bundesgesetze gewähren keinem Mitgliede des Bundes ein Veto, und Se. Majestät der Kaiser haben erklärt, auch in einem reformir⸗ ten Bunde ein solches nicht begehren, sondern die verfassungsmäßigen Mehr⸗ heitsbeschlüsse, selbst in Fragen des Krieges und Friedens, anerkennen zu wollen. Unser Allergnädigster Monarch ändert nichts an dieser Erklärung.

Aber dieselbe setzt den Bund voraus, wie ihn die bestehenden Grundverträge konstituirt haben, oder wie ihn die Reformvorschläge des Kaisers für die Zu- kunft konstituiren würden. Einen Bund dagegen, welcher ohne Rücksicht auf Gesetz und Verfassung, nach politischer Konvenienz beliebige Beschlüsse faßt, konnten Seine Majestät der Kaiser nicht vor Augen haben. Niemand it

mehr als gerade die Königlich bayerische Regierung, berufen, diesen Unter⸗ schied richtig zu würdigen. Wir können uns es nicht versagen, in dieser Hinsicht an sie eine Frage zu richten. Angenommen, daß in einer Angele⸗ genheit, welche das Königreich Bayern anginge, der Bund seine Befugnisse

uͤberschritte, etwa in die verfassungsmäßige Unabhängigkeit Bayerns eingriffe,

unter dem Drucke einer aufgeregten öffentlichen Meinung von einem kom⸗ petenzwidrigen Beschlusse zum anderen sich hinreißen ließe, würde dann

die Königlich bayerische Regierung sich für verpflichtet halten, diese Beschlüsse anzuerkennen, sich ohne Widerrede majorisiren zu lassen? Die Königliche

Regierung wird diese Frage ohne Zweifel verneinen, wie sie sie stets verneint hat, sie wird aber eben deshalb sich auch eingestehen müssen, daß das Majorisirungsrecht des Bundes seine gesetzlichen Grenzen habe und daß der Bund diese Grenzen namentlich dann mit einiger Vorsicht werde einhalten müssen, wenn es sich darum handelt, Oesterreich und Preußen zu überstim⸗ men und diese Mächte in Widerspruch mit Verbindlichkeiten zu setzen, in sie sich als Mitglieder der europäischen Völkerfamilie eingelassen haben.

„‚Das Kaiserliche Kabinet glaubt sich der Pflicht, diese Wahrhe iten recht zeitig und mit Festigkeit auszusprechen, um so weniger entziehen zu dürfen, als es die Gefahr, daß eine Mehrheit am Bunde zu Beschlüssen übergehen könnte, die in der Bundesverfassung ihre Rechtfertigung nicht fänden, ja den grundgesetzlichen Charakter des Bundes verleugnen wuüͤrden, seit den gleich⸗ lautenden Noten Oesterreichs und Preußens vom 5. Dezember nicht ver⸗ schwunden, sondern noch erhöht sieht. Es ist dies in einer doppelten Bezie⸗ hung der Fall, in Beziehung auf die Behandlung der Erbfolgefrage näm⸗ lich, und auf die Eventualität einer militairischen Besetzung des Herzog⸗ thums Schleswig.

Der deutsche Bund steht, was den ersteren Punkt betrifft, dem Londo⸗ ner Vertrage vollkommen frei gegenüber, er ist nicht durch diesen Vertrag gebunden, und in unseren Augen ist nichts überflüsssger, als daß er sich diese Freiheit erst ausdrücklich wahre. Niemand verlangt vom Bunde, daß er dem Londoner Vertrage beitrete, Niemand verkennt, daß der Bund in der Erbfolgefrage ganz so selbstständig zu handeln habe, als ob dieser Ver⸗ trag niemals geschlossen worden wäre. Oesterreich und Preußen, obwohl individuell an demselben festhaltend, haben nicht gezögert, dies anzuerkennen. Nicht am Bunde ist es also, diese Mächte an ihre Bundespflicht zu erin⸗ nern, wohl aber können und müssen diese Mächte vom Bunde verlangen, daß er in der Erbfolgefrage nicht nach Willkür und um politischer Vortheile willen, sondern nach Recht, Gesetz und Verfassung, namentlich also nicht ohne