1864 / 20 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

. A fgabe gestellt, wobei Fertigkeit im Zahlen⸗ und Buchstaben⸗ KReechnen, im Gebrauch der Logarithmen⸗Tafeln, auch Bekanntschaft mit den Methoden der beschreibenden Geometrie verlangt wird.)

B. Technisch⸗theoretische Kenntnisse, und zwar in der Berg baukunde, Salinenkunde, der allgemeinen Hütten⸗ und der Eisenhüttenkunde, der Markscheidekunst, der Probirkunst und der Maschinenlehre. Außerdem werden G

C. Allgemeine Kenntnisse der Enceyklopädie des Rechts, der Institutionen des römischen Rechts, des preußischen Landrechts und des Berg⸗ rechts, so wie der Staatswissenschaften, namentlich der National⸗Oekonomie, der Finanzwissenschaft, der Handels⸗ und Gewerbe⸗Statistik und der Tech⸗

logie verlangt. b §. 13.

Ueber das Ergebniß der Prüfuung entscheidet die Kommission nach Stim⸗ menmehrheit / bei Stimmengleichheit giebt das Votum des Vorsitzenden den Ausschlag.

Ist der Kandidat bestanden, so wird ihm von der Kommission ein Zeugniß ausgefertigt, in welchem der Ausfall der Prüfung in den einzelnen Gegenständen ersichtlich sein muß. Auf Grund dieses Zeugnisses wird der

Beflissene von dem Ober⸗Bergamte, dessen Verwaltungs⸗Bezirk er ange⸗

geführten Instructionsreisen auch die desfallsigen Tagebücher oh Reiseberichte, 8 b) die Urkunde über die Ernennung zum Eleven, ge) das Zeugniß über die Ableistung der Militair⸗Dienstflicht oder über e Befreiung von derselben. 88 8 P Probezeichnungen. Mit der Meldung (§. 19) sind einzureichen: 1) eine Zeichnung von einer Maschine (in Linien), 2) eine Situationszeichnung von einer Bergwerks⸗, Anlage, 3) die Darstellung von einem Nivellement in Zeichnung und Tabellen Die Zeichnungen Nr. 2 und 3 können vereinigt werden. Ddieselben müssen nach eigenen Aufnahmen selbst angefertigt und von den Kandidaten mit Beifügung des Datums und der Jahreszahl unte, schrieben, auch in Bezug auf die eigene Ausführung von denjenigen König. lichen Beamten, in deren Dienstkreisen die dargestellten Gegenstände liegen als richtig bescheinigt sein. Außerdem ist 4) die Zulage eines Grubenzuges mit einer Durchschlags⸗Angabe, nebs den zugehörigen Profilen und den Observationen einzureichen und

Hütten⸗ oder Salingn,

ernannt und vorschriftsmäßig 8 44.

Ist der Kandidat hingegen nicht bestanden, so verweist ihn die Kom⸗ mission zur Wiederholung der Prüfung auf den nächsten halbjährigen Ter⸗ min. Besteht er auch dann nicht, so macht die Kommission dem betreffen⸗

den Ober⸗Bergamte Mittheilung, welches den Aspiranten in der Liste löscht. Die zur Wiederholung der Prüfung erforderliche Zeit wird auf die Dauer der Ausbildung nicht angerechnet. ö

1 Wer nach Ablauf der §§. 7 und 8 vorgeschriebenen Ausbildungszeit

binnen Jahresfrist das Zeugniß der Kommission (§. 13) nicht einreicht, auch

eine fernere Frist auf sein Ansuchen von dem Ober⸗Bergamte nicht bewil⸗ ligt erhalten hat, wird ohne besondere Benachrichtigung als ausgeschieden aus der Zahl der Aspiranten angesehen und sein Name in der Liste gelöscht.

Weitere technische und B111“ Ausbildung.

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8

Ddie weitere Ausbildung des Eleven zerfällt in die technisch e und d geschäftliche. Die technische Ausbildung erstreckt sicht 8 a) beim Bergfache auf alle Arbeiten und Ausführungen, welche bei

dem Bergwerksbetriebe vorkommen, oder damit in Verbindung stehen, so wie auf das praktische Markscheiden; beim Hüttenfache außer den eigentlichen Hüttenarbeiten, auch auf Köhlereibetrieb, Koksdarstellung, Förmerei, Bearbeitung der Gußstücke, Feuerbau, so wie auf die Röstung oder andere Vorbereitung der Erze und Schmelzmaterialien; beim Salinenfache, außer den praktischen Arbeiten bei der Gra⸗ dirung und Siedung, auch auf Tiefbohrungen, Schachtabteufen und Schachtausbau, so wie auf die Land⸗ und Wasserbauten und Bau⸗ Constructionen. Uebrigens kann den Eleven auch eine Beschäftigung in chemischen Fabriken, jedoch nur auf die Daner eines Vierteljahres, als praktische Arbeitszeit angerechnet werden.

Für diesen Theil der Ausbildung wird, mit Einschluß der Zeit zum

Erlernen der Handarbeiten (§§. 6 und 7), eine Zeit von mindestens zwei

Jahren bestimmt. Es sind die darüber von den betreffenden Beamten aus⸗

zustellenden Zeugnisse beizubringen, sowie die Tagebücher oder Berichte über

etwaige Instructionsreisen 8

Außerdem ist behufs der geschäftlichen Ausbildung eine mindestens ein⸗ jährige sgeüfägahs im Bureaudienste und Rechnungswesen erforderlich, namentlich: 1 az) bei den Registratur⸗ und Kanzlei⸗Arbeiten, sowie im Sekretariat,

b) bei der Geld⸗, Produkten⸗ und Material⸗Buchführung, c) bei der Rechnungs⸗Revision und Kalkulatur, sowie u

d) im Bureau eines Revier⸗Bergbeamten. Der Eleve muß sich mit diesen Zweigen des Dienstes gründlich be⸗ kannt machen, insbesondere durch Lesen der Akten, Fertigung von Abschrif⸗ ten und durch ihm zu übertragende Expeditionen den Geschäftsgang kennen lernen; er hat sich hierbei einer guten und leserlichen Handschrift zu be⸗ fleißigen. 1an. solche Beschäftigungen, mit denen der Eleve nach Bestimmung des Ober⸗Bergamts angemessen abzuwechseln hat, sind Atteste der betreffen⸗ den Beamten beziehungsweise der Fersghe Horsteher beizubringen.

8 Dem eigenen Ermessen der Eleven bleibt es überlassen, in welcher Reihenfolge sie die technische und geschäftliche Ausbildung (§§. 16 und 17) betreiben wollen.

Sie sind verpflichtet, zwei Mal im Jahre, und zwar Mitte Juni und

Mitte Dezember, dem Ober⸗Bergamte von ihrem Aufenthalte und ihrer Be⸗ schäftigung Anzeige zu machen. Wer dies zwei Mal hintereinander unter⸗ äßt, wird als ausgeschieden betrachtet und ohne weitere Benachrichtigung in den Listen gelöscht.

Auch auf die Eleven findet die Bestimmung im §. 84 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beam⸗ ten, Anwendung.

Meldung zur zweiten CCCCö6-“ Prüfung. 49. Nach Beendigung des vorstehend bezeichneten Bildungsganges hat der Eleve sich bei dem Ober⸗Bergamte zur zweiten Prüfung zu melden. Dieser Eingabe, welche den bis dahin verfolgten Gang der Ausbildung speziell angeben muß, sind beizufügen: a”) die Atteste über die Beschäftigung (§§. 16 und 17), so wie bei aus⸗

8

über die Richtigkeit der Aufnahme und der Zeichnung, sowie der An⸗

gabe, ein Attest des betreffenden Königlichen Markscheiders beizufügm,

Endlich sind auch noch 5) einige Zeichnungen, durch welche die erlangte Fertigkeit im Freihand zeichnen, im Tuschen und in der Bergeschraffur, sowie in der Plan⸗ beschreibung, nachzuweisen ist, und die Zeichnung eines Gebäͤudeh (leicht getuscht), vorzulegen. Es können dies Nachzeichnungen nach Vorlegeblättern und solch sein, die von dem G c vor längerer Zeit gefertigt sind. Wenn bei der Meldung Zeichnungen nicht eingereicht sind, oder das Dber⸗Bergamt die eingesandten nicht genügend findet, so bestimmt dasselbte die Gegenstände, welche aufzunehmen und zu zeichnen sind. Die Einreichung eele Zeichnungen muß alsdann innerhalb der im §. 24 bestimmten Frit erfolgen. b Ueberdies bleibt es vorbehalten, in Fällen, wo Zweifel darüber enmt

stehen, ob der Einsender die Zeichnungen oder die Schrift auf denselben

eigenhändig und ohne Hülfe eines Anderen ausgeführt hat, denselben hiern bei der nachherigen mündlichen Prüfung noch besonders und unter Klausuf zu prüfen. 8 h“

1111“

8 Das Ober⸗-Bergamt bestimmt die Aufgaben zu den schriftlichen Probe⸗

arbeiten, und zwar:

1) einen Betriebsplan für ein Bergwerk oder die Beurtheilung einct solchen Planes, mit Berechnung der Spezial⸗ und Generalkosten de gewonnenen Mineralien;

2) entweder

a) eine praktische und theoretische Darstellung von Hüttenprozessin,

mit eng des ökonomischen Resultats,

b) eine Beschreibung von Einrichtungen einer Saline mit da ökonomischen Ergebnissen; eine geognostische Beschreibung von einer Gegend oder von Minera!⸗ Vorkommen, mit genetischer Erklärung; eine Analyse von Schmelz⸗ und anderen Materialien, Hütten⸗Pro⸗ dukten und Abgängen; oder von Soolen, Salinen⸗Produkten und Abfällen; die Beschreibung und Berechnung einer Betriebsmaschine eines Berxy werks, oder einer Hütte oder einer Saline; 1 die Behandlung eines, die Verwaltung, die Kassen⸗ oder Haushaltz führung eines Berg⸗ oder eines Hüttenwerkes oder einer Saline be treffenden Gegenstandes.

Es können in allen Fächern zwei und mehrere Aufgaben in einer Arbeh verbunden werden, und zwar nicht nur aus einem und demselben Fache sondern auch aus zwei Fächern.

Uebrigens sind die Aufgaben nicht zu umfangreich zu stellen, damit die Fearheätet sich kurz fassen und dennoch das Thema erschoͤpfend behandeln önnen.

Bei der Beurtheilung der Arbeiten soll hierauf ein besonderes Gewich gelegt werden.

Hat der Kandidat eine größere Instructionsreise ausgeführt und einen Bericht darüber eingereicht (§. 16), so kann solcher an Stelle einer der Auf gaben unter Nr. 1 und 2 als Probearbeit angenommen werden, wenn il nach dem Urtheile des Ober⸗-Bergamtes den Anforderungen entspricht.

Wenigstens eine der Arbeiten muß von dem Kandidaten eigenhändd

geschrieben sein. 8 n 8 X“

8 WW“ . 1“ Bei den Probearbeiten (§. 22) is Huͤls⸗

die enutzung litera scher mittel gestattet; dieselben müssen in Citaten angezeigt werden 2

Die Probearbeiten (§. 22) sind, einzeln nach einander oder zusammm⸗ innerhalb sechs Monaten nach der Zustellung der Aufgaben bei dem Ober⸗ Bergamte mit der von dem Eleven selbst geschriebenen Versicherung an Eides⸗ statt, daß dieselben ohne fremde Beihülfe gefertigt worden sind, einzureichen

Diese Frist wird, Krankheitsfälle oder andere unabwendbare Hindernist und eine mehr als vierzehntägige Einberufung zum aktiven Militairdien ausgenommen, in der Regel nicht verlängert.

Eine Verlängerung derselben kann nur von dem Minister bewillig

werden. §. 25.

Wer nach Ablauf der §§. 16 und 17 vorgeschriebenen Ausbildungszet sich nicht binnen Jahresfrist zur Prüfung gemeldet, auch eine weitere Mil⸗ dungsfrist nicht nachgesucht und bewilligt erhalten hat, wird als ausge⸗

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chieden angesehen und sein Name ohne besondere Benachrichtigung in der

Elevenliste gestrichemn. 2 Dasselbe findet hinsichtlich Desjenigen statt, welcher sich zwar gemeldet, aber die Nachweise (§. 19) nicht beigebracht oder die ihm ertheilten Auf⸗ gaben (§§. 21. 22) innerhalb sechs Monaten bezüglich der ihm bewilligten Nachfrist (§. 24) nicht eingereicht hat. b. * 8 8 8 8 Die Probearbeiten (§§. 20. 21. und 22.) werden bei dem Ober⸗Berg⸗

Amte durch die damit beauftragten Beamten (§. 27) sowohl dem Inhalte als auch der Form nach, insbesondere hinsichtlich der Richtigkeit der darin

enthaltenen Darstellungen, Thatsachen und Berechnungen, geprüft, demnächst

aber von dem Ober⸗Bergamte nach kollegialischer Berathung, ausführlich begutachtet und mit den einzelnen Censuren und den Personalakten des Kandidaten dem Minister für Handel zc. überreicht, welcher über die Zu⸗ lassung zur mündlichen Veöfans. üeeben 8 ““ . 885 8 12 8. 1 Die mündliche Prüfung erfolgt durch eine besondere Prüfungs⸗Kom⸗ mission, deren Mitglieder, auf den Vorschlag des Berghauptmanns, bei jedem Ober⸗Bergamte von dem Minister für Handel ꝛc. ernannt werden. Derselben werden die schriftlichen und bildlichen den Personalakten des Kandidaten Cgehet

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 1

A. Technische Kenntnisse, wie solche durch die in §. 16 ange⸗ gebene praktische Ausbildung erworben werden, mit Berücksichtigung der wissenschaftlichen Grundlagen derselben.

B. Kenntnisse der allgemeinen und besonderen Landes⸗ gesetze und Verordnungen, mit Bezug auf das Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenwesen.

C. Praktische Dienst⸗ und Geschäftskenntniß nach Maßgabe

der Vorschriften im §. 17.

Die mündliche Prüfung wird nicht nur auf die erlangten Kenntnisse, sondern auch auf die Erforschung der natürlichen Fähigkeiten des Kandida⸗ ten, insbesondere der Auffassungsgabe, der Uebung des Urtheils und der

Fertigkeit in klarer und bündiger Darstellung gerichtett. .““

§. 29.

Ueber die Prüfung (§. 28) wird ein Protokoll aufgenommen, welches

von dem Vorsitzenden und von den Mitgliedern der Pruͤfungs⸗Kommission zu unterzeichnen ist. Dasselbe muß enthalten:

1) die Gegenstände, auf welche die Prüfung gerichtet worden ist, so wie die Ergebnisse der Prüfung, sowohl in Rücksicht auf Maaß der Kennt⸗ nisse des Kandidaten, als auch seiner dabei bewiesenen Urtheilskraft

und allgemeinen wissenschaftlichen Ausbildung;

2) das Urtheil eines jeden Examinators über den Ausfall der von ihm abgehaltenen Prüfung, wobei ausschließlich die Prädikate vausgezeich⸗ net«, „gut« und »ungenügend« zu gebrauchen sind;

3) das gemeinsame Urtheil der Kommission, und zwar nicht blos nach dem Ausfalle der mündlichen Prüfung, sondern auch mit Rücksicht auf die schriftlichen und bildlichen Probearbeiten des Kandidaten, indem ausgesprochen wird:

„daß der Kandidat bestanden sei«, wobei demselben unter geeig⸗ neten Umständen das Prädikat: „mit Auszeichnung« beigelegt wer⸗ den kann,

„daß er nicht bestanden seic. 8

Ist der Kandidat nicht in jedem Fache gleichmäßig bestanden, so ist das

gemeinsame Urtheil in dem Protokolle für jedes Fach besonders auszu⸗ sprechen. 8

Sind mehrere Kandidaten zusammen geprüft worden, so müssen Extrakte des Prüfungs⸗Protokolls zu den Dienstakten eines jeden Kandidaten gebracht werden.

Das Protokoll, beziehungsweise der Protokoll⸗Auszug, wird nebst den Akten und den Probearbeiten mit einem, von dem Vorsitzenden der Kom⸗ mission zu unterzeichnenden Berichte dem Minister für Handel ꝛc. überreicht.

Ernennung zum Referendar.

Hat der Kandidat die Prüfung vorschriftsmäßig bestanden und sich über seine geordneten ökonomischen Verhältnisse ausgewiesen, so ernennt ihn der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten mittelst Urkunde zum Berg⸗Referendarius.

Wiederholung der Prüfungen. Weenn die schriftlichen und bildlichen Arbeiten probemäßig ausgefallen sind, der Kandidat aber die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, so kann auf seinen Antrag der Minister eine Wiederholung der mündlichen Prüfung nach Ablauf eines halben Jahres gestatten.

Sitnd von den schriftlichen Arbeiten zwei oder mehrere nicht genügend, lo kann auf den Antrag des Kandidaten das Ober⸗Bergamt beauftragt wer⸗ den, ihm, jedoch nicht vor Ablauf eines halben Jahres, neue Aufgaben über sämmtliche Prüfungsgegenstände zuzuheilen.

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Beschäftigung der Referendarien. 83

Zur Vorbereitung auf die dritte Prüfung müssen die Referendarien wenigstens zwei Jahre bei dem Ober⸗Bergamte und nach dessen Anordnun⸗ gen bei Revierbeamten, so wie bei Verwaltungen von Berg⸗, Hüttenwerken und Salinen des Staates, arbeiten, um alle dabei vorkommenden Dienstge⸗ schäfte selbstständig kennen zu lernen.

Dieselben haben den Sitzungen des Ober⸗Bergamtes beizuwohnen und außer den Expeditionen für die Mitglieder auch eigene Vorträge im Kolle⸗ gium zu übernehmen; sie müssen sich mit allen Zweigen des Geschäftsbe⸗

Eine mehr als einmalige Wiederholung der einen oder anderen Prü⸗ fung ist nicht zulässig. 8 1

reiches, mit dem formellen Geschäftsgange und mit dem Geschäftsbetriebe in den einzelnen Büreaus vollständig bekannt machen.

Die Direktoren und Mitglieder der Ober⸗Bergämter sollen dahin wir⸗ ken, daß den Referendarien eine umsichtige und sorgfältige Anleitung zu ihrer höheren Ausbildung gegeben werde und daß sie für den Beruf, dem sie sich gewidmet haben, eine gründliche Vorbereitung erhalten, insbesondere ist ihre Beschäftigung nach einem, den individuellen Fähigkeiten anzupassen⸗ den Plane, von den leichteren zu den schwierigeren Arbeiten fortschreitend, zu regeln und auf Gründlichkeit in der Behandlung der einzelnen Sachen und in dem Studium der dazu erforderlichen Hülfsmittel, sowie auf Sorg⸗ falt und Korrektheit in den zu eferotes Arbeiten zu halten.

Ueber jeden Referendarius sind bei dem Ober⸗Bergamte Personal⸗Akten zu führen und zu denselben, außer den Prüfungsverhandlungen, alle, die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse desselben betreffenden, sowie auf seine amtliche und außeramtliche Führung, den Gang seiner Ausbildung, die Art seiner Beschäftigung, seinen Fleiß, seine Leistungen u. s. w. bezüglichen besonderen Verhandlungen, Atteste und Verfügungen zu bringen.

Meldung zur Prüfun a

„Wer den Bestimmungen des §. 24 genügt hat, und sich der dritten Prüfung unterziehen will „hat sich zur Zulassung in einer, seine bisherigen Arbeiten und Leistungen übersichtlich anzeigenden, schriftlichen Eingabe bei dem Ober⸗Bergamte zu melden. Erachtet das Ober⸗Bergamt auf Grund der von den einzelnen Räthen des Kollegiums schriftlich abzugebenden Erklärung über die Beschäftigung des Referendars in ihren Dezernaten und nach sorg⸗ fältiger Erwägung im Kollegium die Zulassung zur dritten Prüfung fuͤr unbedenklich, so hat der Direktor hierüber ein Zeugniß auszustellen, welches enthalten muß:

a) die Angabe der Geschäftskreise, in welchen der Referendarius ge⸗

arbeitet hat;

b) die spezielle Bezeichnung der von ihm bearbeiteten wichtigeren Dezernate und besonderen Dienst⸗Geschäftssachen;

e) die pflichtmäßige Ueberzeugung des Direktors und der Mitglieder des Kollegiums, daß der Kandidat durch seine bisherigen Leistungen wohl vorbereitet und ausgebildet, so wie nach seinem dienstlichen und außer⸗

dienstlichen Verhalten würdig und geeignet erscheine, einer höheren

Stelle als Mitglied eines Ober⸗Bergamts mit Nutzen vorzustehen; und eine Ausfertigung dieses Zeugnisses nebst den Personal⸗Akten des Kan⸗ didaten dem Minister einzureichen, auch in dem Berichte die etwaigen be⸗ sonderen Bemerkungen mitzutheilen, welche auf die Beurtheilung des zu Prüfenden von Einfluß sein können.

Kann das Zeugniß nicht mit der strengsten Gewissenhaftigkeit ausgestellt werden, so muß der Referendarius in einer Resolution darüber bedeutet wer⸗ den, daß und warum solches nicht statthaft ist, und was in dem Falle, wo nicht gänzlicher Mangel der nöthigen Eigenschaften, sondern nur einstweilige Unvollkommenheit in einem oder anderen Theile der erforderlichen Ausbil⸗ dung obwaltet, nachzuholen sein würde.

Eine Abschrift dieser Resolution ist dem Minister für Handel ꝛc. ein⸗ zureichen. 1“

Probearbeiten.

„Die dritte (Assessor⸗) Prüfung zerfällt in die schriftliche mündliche.

Die schriftlichen Probearbeiten werden von dem Ministerium aufge⸗ geben, und zwar:

1) eine Abhandlung über einen staatswissenschaftlichen Gegenstand;

2) eine Ausarbeitung über einen technischen Gegenstand der Berg. Hütten⸗ und Salinen⸗Verwaltung;

3) eine aus den Akten zu sertigende Relation über eine verwickelte Ver⸗ waltungssache.

Glaubt der Kandidat an Stelle der Aufgaben unter Nr. 2 und 3 eine oder die andere der von ihm im Dienste gelieferten Ausarbeitungen vor⸗ legen zu können, so soll ihm dies verstattet sein. Wenigstens eine Probe⸗ arbeit muß von dem Kandidaten eigenhändig geschrieben sein und hinsichtlich aller bei der Einreichung von ihm die schriftliche Versicherung an Eidesstatt gegeben werden, daß er sie selbst und ohne fremde Beihülfe angefertigt habe.

Zur Anfertigung der Probearbeiten wird den Referendarien eine Zeit von einem halben Jahre, den bereits angestellten Beamten eine Zeit von einem Jahre bestimmt.

Gehen nach Ablauf dieser Zeit die Arbeiten bei dem Ministerium nicht ein, und ist auf etwaiges Ansuchen auch eine Nachfrist nicht bewilligt wor⸗ den, so wird angenommen, daß der Kandidat von der Prüfung abstehe. Eine spätere erneuerte Meldung, welche ebenfalls nach §. 36 geschehen muß, hat die Ertheilung neuer Aufgaben zur Fenge Bei abermaliger Ver⸗ säumung der zur Einrei stimmten Frist ist ei eitere Me dung nicht statthaft. 8 1

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Referendarien, welche Frist von vier Jahren, vom Tage ihrer Ernennung zum Referendarius an gerechnet, zu der dritten Prüfung sich nicht melden (§. 36), sollen später zur Ablegung dieser Prüfung nicht mehr zugelassen werden. . Prüfungs⸗Kommission.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ernennt die Examinatoren, welche, eine Kommission bildend, die schriftlichen Arbeiten zu prüfen, und demnächst unter einem besonders zu bestimmenden Vorsitzen⸗ den die mündliche Prüfung abzuhalten haben E

§. 40. ö“

Die Probearbeiten cirkuliren unter den Mitgliedern der Kommission, welche, jedes besonders, in einem schriftlichen Votum mit Bestimmtheit aus⸗ sprechen müssen:

ob die Arbeit des Kandidaten probemäßig oder ob sie nicht probemäßig ausgefallen sei.

Dies Votum muß sich nicht nur über den Nachweis gründlicher Kennt⸗