1864 / 47 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

die Einlieferung bei einer von preußischen oder österreichischen Beam⸗ ten bedienten Telegraphen⸗Station in den genannten Herzogthümern geschieht. Die Gebührenfreiheit erstreckt sich bis zu allen Stationen des preußischen und beziehungsweise des Kaiserlich Königlich öster⸗ reichischen Staats⸗Telegraphen⸗Netzes. Baare Auslagen, welche durch eine Weiterbeförderung der Depeschen von den Stationen ab, wo die Depeschen den Staats⸗Telegraphen verlassen, noch entstehen, hat der Adressat zu tragen. X“

Berlin, den 24. Februar 961

Der Minister für Handel, Gewerbe und

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Graf von Itzenplitz.

Berlin, 24. Februar. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht, dem Sanitätsrath Dr. Friedrich Erhard zu Berlin die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes des Herzeglich Sachsen Ernestinischen Hausordens zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 24. Februar. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Oberst⸗Kämmerers Grafen von Redern und des Wirklichen Geheimen Raths Geheimen Kabi⸗

ets⸗Raths Illaire entgegen und empfingen den Gesandten von Arnim, so wie den General⸗Stabs⸗Arzt der Armee Dr. Grimm. Ihre Majestät die Königin wohnten vorgestern dem Vortrage des Hospredigers Snethlage im evangelischen Verein bei. Ihre Königliche Hoheit die Kronprinzessin, von längerer Unpäßlichkeit genesen, besuchte heute die Königlichen Eltern. Vom General⸗Kommando des Königlichen kombinirten Armee⸗Corps, Kantonnirungs⸗Quartier Gravenstein, liegen Berichte über die am 22. d. vor Düppel stattgefundene Rekognoszirung vorj darnach fand mit Tagesanbruch eine größere Rekognoszirung der Düppeler Schanzen statt.

Die Brigade Canstein wurde zu diesem Zweck um 7 Uhr früh von Schmöl aus nach Zurücklassung der Vorposten und Zu⸗ theilung einer 6pfündigen Batterie, 4 Bataillone, 1 12 pfündige und 1 6pfündige Batterie und 1 Escadron Ulanen stark in der Richtung auf Wielhoi dirigirt.

8 Um dieselbe Zeit rückte die Brigade Roeder 4 Bataillone, 1 12 pfündige Batterie, 1 Escadron Ulanen von Nübel aus mit 3 Bataillonen auf Stenderup und folgte mit einem Bataillon der Chaussee.

Der General⸗Major von

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Roeder war erkrankt und führte der Oberst von Kamiensky diese Brigade. Die Brigade Goeben rückte gleichzeitig mit 4 Bataillonen, 1 Batterie 12pfündige und 2 6pfündigen Geschützen und einem Detachement Dragoner über Satrup auf Rakebüll.

Die Brigade Schmidt sammelt sich als Reserve in Ulderup, die Avant⸗

garde in Fischbeck. Es war die Absicht, die Büffelkoppel durch einen um⸗ fassenden Angriff zu nehmen, den Feind in die Schanzen hineinzuwerfen, diese sodann genau zu rekognosziren und dem Feinde dabei mög⸗ lichsten Abbruch zu thun. Das erstere wurde ausgeführt, indem die feind lichen Abtheilungen 4 Bataillone des 18. und 22. Regi⸗ ments überall nach kurzer Gegenwehr geworfen, und ihnen, nächst vielen Todten und Blessirten, 2 Offiziere und 253 Gefangene ab⸗ genommen wurden. Einige Jalonneur⸗Fahnen wurden erobert, eben so eine große Menge Waffen und Kriegsmaterial. Die Trup⸗ pen nahmen sich im Feuer vortrefflich, sie mußten, namentlich die linke Flügel⸗Kolonne (Goeben) zuletzt ein heftiges Granat⸗ und Kar⸗ tätschfeuer von den Wällen aushalten, welches von dort eröffnet wurde, als die feindliche Infanterie in die Schanzen zurückgegan⸗ gen war.

Die genaue Rekognoszirung der Werke war wegen des Schnee⸗ gestöbers nicht ausführbar. Der Rückzug der Truppen wurde daher alsbald angeordnet und in Ausführung gesetzt.

Unser Verlust: 4 verwundete Offiziere (Hauptmann v. Gerhardt, Sec.⸗Lieut. v. Fischer⸗Treuenfeld, Sec.⸗Lieut. Bendemann und Sec.⸗ Lieut. v. Dittfurth, sämmtlich von der 3. Compagnie 6. Westfäli⸗ schen Infanterie⸗Regiments Nr. 55 nur leicht verwundet), 6 todte und ca. 21 verwundete Mannschaften. Dem General⸗Major von Goeben wurde sein Pferd unter dem Leibe verwundet, dem Ordon⸗ nanz⸗Offizier des General⸗Lieutenants von Wintzingerode, Seconde⸗ Lieutenant von Sydow des Westfälischen Dragoner⸗Regiments Nr. eben so und dem Hauptmanne im Generalstabe der 13. Division, von Dörnberg, das seinige unter dem Leibe erschossen.

Der Seconde⸗Lieutenant von Studnitz des 6. Westfälischen In⸗ fanterie⸗Regiments Nr. 55 befindet sich nicht unter den Verwundeten.

Se. König liche Hoheit der Kronprinz und der Feldmarschall von Wrangel waren bei der Rekognoszirung unausgesetzt zugegen und in dem Feuer der schweren Geschütze von den Schanzen.

Die offizielle dänische Zeitung veröffentlicht nachstehende Ver⸗ ordnungen, die Beschlagnahme deutscher Schiffe in dänischen Häfen,

. Bekanntmachung einer Frist für die in dänischen Häfen mit Embargo belegten feindlichen Schiffe, innerhalb welcher sie die Häfen verlassen können.

dem 13. d. M. allergnädigst beschlossen, daß es bis zum

der König unter Häfen und Buchten vorläufig mit

nächsten ersten April den in dänischen Beschlag belegten diejenigen Ladungen führen, mit welchen sie eingelaufen sind gestattet ist, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Seitens der betreffenden Regierung, frei und ungehindert sich mit einem Geleitsbrief in einen von ihnen namhaft zu mach nden, nicht blokirten Hafen zu begeben. ͤAAA“ den 15. Februar 1864 Neglemnent für die Blokade der feindlichen Häfen, so wie für die Aufbringung der feindlichen oder verdächtigen Schiffe durch dänische Kreuzer. 8 I

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Von der Blokade feindlicher Häfen.

§. 1. Ein feindlicher Hafen ist blokirt, wenn derselbe mit einem oder mit mehreren Kriegsschiffen derartig gesperrt ist, daß kein Handelsschiff, ohne augenscheinliche Gefahr, aufgebracht zu werden, in diesen Hafen einlaufen oder denselben verlassen kann.

§. 2. Wenn der betreffende Schiffskommandant auf der Blokadestation angekommen ist, so mwacht er die Blokade mittelst offenen Cirkulars den Konsuln sämmtlicher Mächte an dem Orte bekannt und fordert zugleich alle neutralen, zur Zeit in dem fraglichen Hafen liegenden Schiffe auf, ihm einen Termin anzugeben, innerhalb dessen sie selbigen wiederum verlassen wollen, wenn dieser Termin für billig erachtet und in der Folge nicht überschritten wird, so hat er (der Kommandant des Kriegsschiffes) diesen Schiffen ein ungehin dertes Auslaufen aus dem Hafen zu gestatten.

§. 3. Es ist den Lootsen im Sunde und in den Belten zur Pfllicht gemacht, den Führern der Schiffe, welche ihre Hülfe benutzen, ein Exemplar der Bekanntmachung mitzutheilen, die wegen der Blokade erlassen worden,

welche Schiffe solche Benachrichtigung erhalten haben. Es ist des Königs Wille daß in keinem Falle gegen neutrale Schiffe Gewalt an⸗ gewendet werde, sie müßten denn, nachdem sie von der Blokaze bereits unterrichtet sind, den Versuch machen, dieselbe zu durchbrechen. De Ausklarirung nach einem blokirten Hafen oder der Lauf eines Schiffes nath einem solchen Hafen zu, ist noch kein genügender Grund zur Aufbringung eines neutralen Schiffes. Selbst der Versuch, die Blokadelinie zu durchbrechen, hat diese Aufbringung nicht zur Folge, so lange in Anbetracht der kurzen Zäi

nahme vorhanden ist, daß der Versuch (der Durchbrechung) zu einer Zeit g⸗ schah, wo das neutrale Schiff von der Blokade noch nichts wußte. In dir sem Falle jedoch hat der Kommandant das fragliche Schiff von der Blokade zu unterrichten und, nachdem in den Schiffspapieren und namentlich auf dem zum Beweise der Nationalität des Schiffes dienende Dokumenten wie aut in den Schiffsjournalen vermerkt worden, daß dies geschehen, das Schiff za⸗ rückzuweisen und einen andern Lauf desselben zu veranlassen.

§. 4. Sollte das Schiff nach dieser Verwarnung aufs Neue die Bl— kade zu durchbrechen suchen; oder darf mit Rücksicht auf die Zeit, wo ein Schiff seinen Abgangsort verließ oder aus andern Gründen angenom werden, daß das Schiff von der Blokade Kenntniß haben mußte, so win dasselbe bei einem Versuche dessenungeachtet in den Hafen einzulaufen, al ein solches angesehen, welches die Blokade vorsätzlich uͤberschritten hat, und soll daher aufgebracht werden. §. 5. Der Schiffskommandant, welcher vorbezeichnete zur Sicherun der neutralen Schiffe gegebene Bestimmung übertritt oder überhaupt zum Schaden für diese seine Macht mißbraucht, wird nach Beschaffenheit di Falles mit entsprechender Strafe belegt und kann außerdem zur Erstattun, des unrechtmäßig zugefügten verpflichtet werden.

Von der Aufbringung feindlicher oder verdächtiger Schiffe. 1“ 6. Die Aufbringung soll nur durch Königliche Schiffe stattfinde dürfen und sollen die Schiffsbefehlshaber verpflichtet sein, so viel als mig lich zu nehmen und aufzubringen:

a) Schiffe, welche feindlichen Staaten oder deren Unterthanen zugehött und mit feindlichem Gute beladen sind. Dagegen ist neutrales Gn- an Bord des feindlichen Schiffes mit Ausnahme von Kriegsconte

bande frei;

b) Schiffe, welche gegen die Bestimmungen in §. 4 mit dem auf sie ver ladenen Gute die Blokade zu durchbrechen suchen, und zwar ohe Rücksicht auf dessen Nationalität oder Beschaffenheit; 8

oe) Schiffe, deren Neutralität nicht in Uebereinstimmung mit §. 9 dies Reglements gehörig legitimirt ist oder gegen welche sonst ein weß begründeter Verdacht wegen irgend einer der in §. 10 genannten U- sachen obwaltet. 4 §. 7. Neutralen Mächten oder deren Unterthanen gehörige Schis wem die Ladung dieser Schiffe auch immer gehören mag, dürfen nicht au⸗ gebracht werden, wenn die das Schiff und die Ladung betreffenden Papi in Ordnung befunden werden und das Schiff nicht mit für den Feind! stimmter Kriegs⸗Contrebande geladen, auch sonst nicht nach §. 6 Rüasts ig gic unterworfen ist. §. 8. Kein Schiff darf auf neutralem Seegebiet angehalten oder al gebracht werden. §. 9. Die Papiere, welche sich auf neutralen Schiffen in Ordnnl befinden müssen, sind solche, welche nach den Heimathsgesetzen des betrefth dea Schiffes zur Legitimirung seiner Nationalität erforderlich sind. §. 10. Als verdächtig werden angehalten und zur Untersuchung G

die Blokade feindlicher Häsen, so wie die Aufbringung feindlicher oder verdächtiger Schiffe durch dänische Kreuzer betreffend:

gebracht: a) die Schiffe, welche doppelte oder auch, der Wahrscheinlichkeit nen v11141“

falsche Papiere haben;

Auf einen Allerunterthänigst gehaltenen Vortrag haben Se. Majestät

feindlichen Schiffen mögen sie mit Ballast liegen oder

um ihn zu sich an Bord

und muß von den Lootsen ihren Vorgesetzten unverzüglich angezeigt werden

liegt.

nach der Declaration oder Notification der Blokade billiger Grund zu der Arß

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Schiffe ohne Papiere, oder Schiffe, von denen in Erfahrung gebracht

ist, daß ihre Papiere über Bord geworfen oder auf andere Weise ver nichtet worden sind, besonders wenn solches

Kreuzer ihnen in Sicht gekommen war;

geschah, nachdem der

die Schiffe, welche auf die Aufforderung des Kreuzers nicht beilegen oder sich der Durchsuchung solcher Räumlichkeiten widersetzen, worin

muthmaßlich Kriegskontrebande oder Schiffspapiere versteckt sind.

§. 11. Für gute Prise gelten: a) Schiffe, die feindlichen Staaten oder deren Unterthanen angehören;

b) Schiffe, welche lediglich mit Kriegskontrebande geladen sind. Ist bingegen nur ein Theil der Ladung Kontrebande, so kann der Schiffer, indem er sie freiwillig entweder auf dem Platze oder im nächsten Hafen löscht, der Aufbringung entgehen und nach der Lö⸗

scchung mit der übrigen Ladung weiter segeln; c) Schiffe, welche mit Gewalt sich dem Anhalten widersetzen; d) dänische, vom Feinde zurückeroberte Schiffe. Ebenso wie die in

diesem Paragraph besprochenen Schiffe werden die

in §. 10 genannten verdächtigen Schiffe behandelt, sobald der gegen sie ent⸗

standene Verdacht nicht gehoben wird. §. 12. Zur Kriegskontrebande werden gerechnet:

Kugeln, Kupferhütchen, stände, Sättel, Zäume, überhaupt alle ähnlichen Gegenstände, bar für den Krieg verwandt werden können. Vorrath an vorbenannten und dessen Mannschaft dient: Alles unter der Voraussetzung, ö für feindliche Häfen bestimmt sind.

unter Convoi (Geleit) geht, so soll der Kommandant den Schiffer anrufen mit den Schiffspapieren kommen zu lassen. den diese in Ordnung befunden, so

seine Reise fortsetzen lassen. Findet er

Kanonen, Mörser, Espignolen, alle Arten Waffen, Bomben, Granaten, Lunten, Pulver, Salpeter, Kürasse, Armaturgegen⸗ die unmittel⸗ Ausgenommen ist derjenige Artikeln, welcher zur Vertheidigung des Schiffes

1 4 ß bemeldet bemeldete

Wenn ein Kreuzer einem Handelsschiff begegnet, welches nicht

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Wer⸗ soll er das Schiff sogleich unbehindert dagegen, daß gegruͤndeter Anlaß

zum Verdacht eines ungesetzlichen oder betrügerischen Verhaltens vorhanden ist,

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so muß schicken. schlossene

Behälter, Kisten, Verschläge, Tonnen und

er einen Offizier zu genauerer Untersuchung der Umstände ab⸗ Bei dieser Visitation dürfen die Anhaltenden keine Schränke, ge⸗ Anderes, worin irgend

etwas von der Ladung aufbewahrt werden kann, öffnen oder gar erbrechen,

auch nicht durchstöbern,

Papiere irgendwo verborgen seien, so

verschlossenen Behältnisse öffnen lassen, in Bezug auf welche Verdacht ob⸗

was davon unverschlossen auf dem Schiffe umher⸗ Sondern wenn er argwöhnt, daß Kriegskontrebande oder verdächtige soll er von dem Schiffer diejenigen

waltet. Der Offizier, welcher dem zuwiderhandelt, wird dafür verantwort⸗

lich gemacht.

§. 14. Diejenigen neutralen Handelsschiffe, welche unter dem Geleit von Kriegsschiffen einer neutralen Macht gehen, sind der Durchsuchung nicht

unterworfen; es soll vielmehr eine klärung, daß die Papiere der unter sind und daß sie keine Kontrebande an Bord haben, genügend sein.

von dem Convoi⸗Chef abgegebene Er⸗ Geleit gehenden Schiffe in Ordnung

§. 15. Wird irgend ein Schiff aufgebracht, so darf der Aufbringer unter gleicher Verantwortlichkeit, wie in §. 13 festgesetzt ist, weder irgend

etwas von der Ladung löschen, noch verkaufen, noch vertauschen, wie veräußern oder abhanden kommen mit dem Schiffer oder dem Steuermann ganze Ladung, so weit es möglich, versiegeln oder verschließen.

Die Schiffspapiere sind von

noch sonst lassen, sondern er muß im Verein auf dem aufgebrachten Schiffe die

dem Aufbringer zin ein mit dem Siegel

des Schiffs⸗Kommandanten und des Schiffers versehenes Konvolut zu

schließen. Schiffer nicht in die Eröffnung willigt) oder nach dem nächsten Platze gebracht, rischen Schutz rechnen kann. Nach

Das Schiff wird darauf mit der Ladung uneröffnet (sofern der auf das erste beste dänische Zollamt wo der Aufbringende auf militai⸗ anderen oder fremdländischen Plätzen

kann das Schiff nicht geführt werden, wofern nicht Sturm, Unwetter, Man⸗

gel

selbst in diesem Falle soll der Aufbringende,

an Vorräthen oder feindliche Verfolgung dieses nothwendig machen; und ohne die Ladung zu brechen,

verpflichtet sein, sobald die Umstände es gestatten, das Schiff nach einem

inländischen Hafen zu bringen. §. 16. Es soll jedoch, wenn die ren be leht, oder wegen

Ladung aus leicht verderblichen Waa⸗ Haverei se ne Reise nicht fortsetzen kann, dem Auf⸗

bringenden gestattet sein, auf eigene Verantwortung oder mit Zustimmung

des Schiffers diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche zum Besten des Schiffes und der Ladung dienlich erfunden werden.

§. 17. Sobald der Aufbringende aufgebrachten Schiffe anlangt, soll er sich sofort vor dem in dem provi⸗ sorischen Gesetz vom 13. d. Mts. angeordneten, die Aufbringung feindli oder verdächtiger Schiffe betreffenden Unter suchungsgerichte melden.

Von der Unterhaltung, Verpflegung u. s. w. der Mannschaft aufgebrachter Schiffe. §. 18. Die Mannschaft eines aufgebrachten Schiffes wird so lange auf Rechnung der Königlichen Kasse unterhalten und verpflegt, bis das Endurtheil in der Sache gefällt ist. Doch hat der betreffende Schiffer für die hiermit verbundenen Ausgaben, so wie dafür Caution zu stellen, daß derselbe die Unkosten der Appell⸗Instanz entrichtet, wenn der Schiffer nach Fällung des Urtheiles erster Instanz Appell einlegt und die Sache im Ober⸗Admiralitäts⸗Gericht gegen ihn ausfällt. §. 19. Die Mannschaft, welche sich auf einem aufgebrachten oder con⸗ demnirten Schiffe befinden, sollen von der Ortsobrigkeit in Empfang genom⸗ men und in die nächste Festung als Kriegsgefangene abgeliefert werden, so⸗ fern die Aufgebrachten feindliche Unterthanen sind. Unterthanen befreunde⸗ ter oder neutraler Mächte werden an ihre betreffenden Konsule übergeben. §. 20. Von diesem Reglement soll stets ein Exemplar auf jedem Kö⸗ niglichen Kreuzer vorhanden sein. Marine⸗Ministerium den 16. Februar 1864.

in einen dänischen Hafen mit einem

Hannover, 23. Februar. Die Zweite Kammer nahm heute den Urantrag des Abgeordneten v. Bennigsen auf Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommission beider Kammern über die schleswig⸗ holsteinische Frage einstimmig an Nur die Minister stimmten gegen denselben.

Mecklenburg. Schwerin, 23. Februar. Heute wurde hier der Geburtstag Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Großherzogin Alexandrine feierlich begangen. In der Frühe des Tages wurde die Feier durch eine militairische Morgenmusik auf dem Altengarten vor dem Palais Ihrer Königlichen Hoheit eröffnet. Um 8 Uhr be⸗ suchte die hohe Frau die Domkirche und verweilte dort eine Zeitlang in stiller Andacht an der Grabstätte Ihrer vorausgegangenen Lieben. Um 9. Uhr nahm Allerhöchstdieselbe an einer Morgenandacht im Musikzimmer des Großherzoglichen Schlosses Theil, bei welcher auch Se. Königliche Hoheit der Großherzog und die hochfürstlichen Kinder zugegen waren. (Meckl. Ztg.)

Holstein. Kiel, 21. Februar. Vor unserer Bucht kreuzen die dänischen Kriegsschiffe Schraubenkorvette »Thor⸗ und Panzer⸗ schooner »Esbern Snare⸗, doch halten sie sich, seit Friedrichsort besetzt und mit schweren Geschützen armirt ist, in gehöriger Entfer⸗ nung. Eine Landung hat dort oder in der Umgegend nicht statt⸗ gefunden. Das Gerücht von einer solchen wird seinen Ursprung darin haben, daß in einer der letzten Nächte von Friedrichsort aus eine Abtheilung detachirt ward, um eine bei Bülk stehende Allarm Kanone wegzuholen. (Alt. M.)

Schleswig. Den »Hamburger Nachrichten« wird gemeldet, daß die beabsichtigte Errichtung einer besonderen Regierung für das Herzogthum Schleswig verschoben sei und die Civil⸗Kommissarien vorläufig die Verwaltung mit Hülfe eines eigenen Büreau's fort⸗ führen werden. Der ehemalige Oberbeamte des Dänischwohlder und Schwansener Güterdistrikts, Baron Scheel⸗Plessen, ist zurück⸗ gekehrt und von den Kommissarien ermächtigt worden, sein Amt wieder anzutreten.

Hamburg, 23. Februar. gene Nacht 6 Grad Kälte.

Hesterreich. Triest, 23. Februar. Der fällige Lloyd⸗

dampfer ist mit der Ueberlandpost aus Alegxandrien eingetroffen. 22. Februar. Genauen Informationen zufolge ist die Anwesenheit zweier dänischer Kriegsdampfer im Piräus nicht kon⸗ statirt. In Corfu liegen 2 oder 3 zum Transport gemiethete dänische Kauffahrer. Der Embargo auf das im hiesigen Hafen liegende hol⸗ steinsche Schiff wurde aufgehoben. 1

Belgien. Brüssel, 22. Februar. Der Erzherzog Max und seine Gemahlin Charlotte sind heute Nachmittag hier einge⸗ troffen. Die Abreise des zukünftigen Kaiserpaares wird wahrschein⸗ lich am künftigen Donnerstage erfolgen. Der Erzherzog Stephan, welcher gleichfalls noch hier verweilt, hat heute in Begleitung des Ministers Chazal einen Ausflug nach den antwerpener Festungs⸗ werken gemacht. (Köln. Ztg.)

Großbritannien und Irland. London, Februar. Der Königliche Hof befindet sich seit Sonnabend wieder in Windsor. Sir George Grey hatte daselbst gestern eine Audienz bei der Königin.

Frankreich. Paris, 22. Februar. Der Erzherzog Maxi⸗ milian und die Erzherzogin Charlotte werden zum nächsten Donner⸗ stage in Paris erwartet, wo der Pavillon Marsan für sie in Be⸗ reitschaft gesetzt isst. Das »Mémorial Diplomatique« meldet weiter, die ganze Reise werde inkognito gemacht, weil der Erzherzog erst nach dem offiziellen Empfange der mexikanischen Deputation die Regierung antreten soll. Wenn nichts dazwischen tritt, wird er nebst Gemah⸗ lin nach England gehen, um gleichzeitig mit dem Könige der Bel⸗ gier der Taufe des Herzogs von Cornwallis zu Windsor beizuwoh⸗ nen. Von England kehren beide direkt nach Wien zurück, wo der offizielle Empfang der mexikanischen Deputation stattfinden und hierauf der Regierungs⸗Antritt Maximilian's I. feierlich verkündigt werden wird.

Gestern haben, wie der »Moniteur« amtlich anzeigt, der neue Erzbischof von Avignon, Msgr. Dubreuil, und die neuen Bischöfe von Vannes und Soissons in der Tuilerieen⸗Kapelle dem Kaiser den Eid geleistet.

Im Süden Frankreichs ist, wie telegraphisch gemeldet wird, un⸗ geheuer viel Schnee gefallen, und alle Eisenbahn⸗Verbindungen sind dadurch unterbrochen.

Spanien. Madrid, 22. Februar. Die amtliche Zeitung meldet, daß General Gandara an Stelle des Generals Vargos zum General⸗Capitain von San Domingo und Befehlshaber des dortigen Occupations⸗Corps ernannt worden.

Rußland und Polen. Ueber die Vorgänge in Warschau schreibt der Korrespondent der »R. S. P. Z.“ unterm 15. Februar, daß am Morgen des 14. Februar die Einwohner des 11. Zirkels dem Grafen Berg eine Ergebenheits⸗Adresse überreicht haben.

Major von Rothkirch, ehemals Gehülfe des Direktors der eige⸗ nen Kanzlei des Statthalters für Militair⸗ Angelegenheiten, ist von seinen Wunden ganz genesen.

Das Haus Eckert, in welchem die Höllenmaschinen und di

Thauwetter, aber schön. Vergan⸗

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