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der Assistenz⸗Arzt Dr. Könhorn vom 2. Westfälischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 15 (Prinz Friedrich der Niederlande),
der Ober⸗Stabs⸗ und Regiments⸗Arzt Dr. Bein, und —
der Assistenz⸗Arzt Dr. Robert vom Brandenburgischen Füsilier⸗ Regiment Nr. 35, sowie 1““
der katholische Feldgeistliche Stuckmann; 1“
den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit Schwertern: 8 der Oberst von Blumenthal, Chef des Generalstabes des kom⸗ binirten Armee⸗Corps, . der General⸗Major von Goeben, Commandeur der 26. Infan⸗ ie⸗Brigade der 8“ 8 Kamiensky Commandeur des 8. Brandenbur⸗ gischen Infanterie⸗Regiments Nr. 64, und der Oberst Colomier, Brigadier der Brandenburgischen Artil⸗ lerie⸗Brigade Nr. 3, beauftragt mit der Führung der kombi⸗ nirten Artillerie⸗Brigade;
ven Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse mit Schwertern:
der Major von Witzendorf à la suite des Generalstabes der Armee und persönlicher Adjutant des Prinzen Friedrich Carl voon Preußen Königliche Hoheit;
en Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse mit Schwertern:
der Hauptmann Freiherr von Meerscheidt⸗Hüllessem vom
8. Brandenburgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 64;
88 8
Das Militair⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse:
Unteroffizier Stüve vom 1. Infanterie⸗Re⸗ giment Nr. 13, 8 Sergeant Spiekerkotter, Füsilier Fromme, Feldwebel Brüggenwerth, Sergeant Ewert, Unteroffizier Delius, Unteroffizier Laudage, Sergeant Lotz, Sergeant Löhr, - Musketier Moritz, -Feldwebel Beker, Feldwebel T 11 8 1 Sergeant Büsching und C“ Musketier Mehrkühler vom 2. Westfälischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 15 (Prinz Friedrich der Niederlande), Unteroffizier Altenkirch, Gefreite Gerbert, Feldwebel Steffens Füsilier Meißel vom 4. Brandenburgischen Infanterie ment Nr. 24, Portepee⸗Fähnrich von Raben Unteroffizier Gagelmann, Gefreite Bock, eHI Gefreite Hischer, -Füsilier Strowig, 8 Füsilier Herzog und Unteroffizier und Lazarethgehülfe Wol gischen Füsilier⸗Regiment Nr. 35, Wistier Kaoemper, Unteroffizier Hirse, Unteroffizier Albrecht, Sergeant Ludwig, Musketier Diederichs, Feldwebel Wendt,
„
nittig Fsz Reg Feldwebel Conrad, 1111“ Unteroffizier de Convenent, Gefreite Schlaffke, -Unteroffizier Wolff, Sergeant Mücket, Unteroffizier Marschalleck, Musketier DHaske,,. Sergeant Brunn, Musketier Haeseler und Gefreite Schiele vom 7. Brandenburgischen giment Nr. 60, 8 8 Feldwebel Ebert, 1 Unteroffizier Paul,
Infanterie⸗Re⸗
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Unteroffizier Steffin, Musketier Stechmann, Feldwebel Koellner, Unteroffizier Zander, Unteroffizier Hensch, Musketier Schmidt II. Musketier Baumann, Musketier Rode, Unteroffizier Muschwitz, Gefreite Mohr, Unteroffizier Vogler und Musketier Albrecht vo Regiment Nr. 6t, Feldwebel Meißner, Sergeant Groger, Gefreite Tornow und Jäger Lücke vom Brandenburgischen Jäger⸗Bataillon Nr. 3, Oberjäger Lambrecht, E1 I“ Oberjäger Cruse und
—
. 8
Gefreite Summermann vom Westfälischen Jäger⸗Bataillon
Nr. 7,
Unteroffizier Haverland Unteroffizier Schonert, Unteroffizier von Arnim, Sergeant Scharte und 8 8 Sergeant Wilke vom Brandenbu Regiment (Zietensche Husaren) Nr. 3, - Unteroffizier Liebscher, Unteroffizier Grandt,
Unteroffizier Goldmann
Ulan Zahn und
Ulan Becker vom 2. Bran
Nr. 11,
Unteroffizier Langner,
Gefreite Raeke,
Husar von Spiegel und
Husar Hachtmann vom 1
Nr. 8,
Sergeant Katerbau,
Obergefreite Otto;
Unteroffizier Behn ke,
Gefreite Geyer,
Unteroffizier Seiler,
Unteroffizier Schmidt,
Obergefreite Koch,
Sergeant Rosenburg,
Sergeant Teitge,
Unteroffizier Biberstein,
Unteroffizier Günther,
Sergeant Kemnitz,
Kanonier Muth und
Feldwebel Schulz von der
gade Nr. 3,
Feldwebel Strathmann,
Obergefreite Subberg,
Sergeant Diederich,
Obergefreite Palmer,
Unteroffizier Banzer,
Gefreite Mues,
Unteroffizier Trautmann,
Kanonier Wegener) Unteroffizier Wolff, Kanonier Heberle, 1 edeeee“ v wFeneghc. Haln von der Westfälischen Artillerie⸗Brigade Feldwebel Fischer, ““
v11“
1“ 8 “ Sergeant Mendel und Unteroffizier Lademann vom Bataillon Nr. 3, Sergeant Frg. 8 efreite Sack un Unftroffzler Schneider vom Westfälischen Pionier⸗Batail 2
Brandenburgischen Pionier⸗
8 8 8
“ . C“
Unteroffizier Biernert,
-Sergeant Greesch und 8
der
der der
Krankenträger Fischer von der Krankent des 3. Armee⸗Corps, v Revier⸗Aufseher Kersten und Krankenwärter Haupt vom fanterie⸗Division; so wie
ger⸗Compagnie
1““ 8 8
11“1“
leichten Feldlazareth der 6. Irr
das Allgemeine Ehrenzeichen:
“
der Sergeant Hacker vom Br Nr.
Von der kombinirten Garde⸗Infanterie⸗Division:
8 den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse mit 1 Schwertern: der Premier⸗Lieutenant von Asseburg⸗H ornhausen,
Nikolaus I. von Rußland) Nr. 6,
der Seconde⸗Lieutenant von Maltzahn desselben Regiments,
und
der Seconde⸗Lieutenant Prätorius vom 6. schweren Landwehr⸗ Reiter⸗Regiment, kommandirt zum Brandenburgischen Küras⸗
sier⸗Regiment (Kaiser Nikolaus I. von Rußland) so wie
das Militair⸗Ehrenzeichen zweite der Feldwebel Halbrecht, .“ der Grenadier Gilzer, der Grenadier Hinz, der Sergeant Immich, der Hornist Grunwald, der Grenadier Thom, e“ der Grenadier Funk und der Füsilier Kraemer vom 3. Garde⸗Regiment zu Fuß, der Unteroffizier Volmerhaus und
r Klasse:
18
der charakterisirte Portepee⸗Fähnrich Braumüller vom 4. Garde⸗
Grenadier⸗Regiment Königin, der Unteroffizier Stumm, der Husar Helmsdorf, .“ der Husar Kühn und 8 der Husar Schulz I. vom Garde⸗Husaren⸗Regiment der Kürassier Schulz, 8 der Unteroffizier Schroeder und der Kürassier Lüdeke vom Brandenburg (Kaiser Nikolaus I. von Rußland) Nr. 6, der Husar Stötzel und der Gefreite Eisenhut vom 1. Westfälischen Husaren⸗Regiment Nr. 8, so wie 1 der Sergeant Schüler von v Ferner: 6111141A4A4AX4“ der Müller Droysen,
der Garde⸗Artillerie⸗Brigade
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 8
Den bisherigen außerordentlichen Professor Dr. Hermann
Witte zum ordentlichen Professor an der juristischen Fakultät der Universität zu Greifswald;
Den Stadtrichter von Wulffen hierselbst zum Stadtgerichts⸗ Rath;
Die Kreisrichter Hauschke in Tarnowitz, von Schkopp in Rybnik, Robert in Neiße, Schäffer in Leobschütz, von Ku⸗ nowski in Neustadt O.⸗S. und Proeßel in Cosel zu Kreisgerichts⸗ Räthen zu ernennen und dem Rechtsanwalt und Notar Kneusel in Ratibor den Charakter als Justiz⸗Rath zu verleihen; so wie
Den Kreisrichter von Grumbkow zu Königsberg i. Pr. zum Kreisgerichts⸗Rath zu ernennen, dem Rechtsanwalt und Notar Stellter zu Königsberg i. Pr. den Charakter als Justiz⸗Rath, und den Kreisgerichts⸗Secretarren Wolff in Seeburg und Pliska in Allenburg den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.
Berlin, 15. März. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von M Strelitz ist nach Neu⸗Strelitz abgereistitt.
8 “
Allerhöchster Erlaß vom 15. Februar 1864 — be⸗ treffend den Tarif, nach welchem das Brückengeld auf dem Peene⸗Uebergang bei Jarmen, im Regie⸗ rungs⸗Bezirk Stettin, zu erheben ist.
Auf Ihren Bericht vom 3. Februar d. J. will Ich den vor⸗
gelegten Tarif, nach welchem das Brückengeld auf dem Peene⸗Ueber⸗ gang bei Jarmen, im Regierungs⸗Bezirk Stettin, zu erheben ist,
mit dem Vorbehalt einer Revision von fünf zu fünf Jahren hier⸗
durch genehmigen und sende Ihnen denselben (a.) von Mir voll⸗ zogen zurück. Der Tarif mit diesem Meinem Erlasse ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berrlin, den 15. Februar 1864. Wilhelm.
von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz. An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel
Gewerbe und öffentliche Arbeiten
8
suite des Brandenburgischen Kürassier⸗Regiments (Kaiser
2 er ge ischen Kürassier⸗Regiment
Besitzer der Ornumer Mühle in Schleswig.
“
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8
11“
Tarif,
nach welchem das Brückengeld auf dem Peene⸗Uebergange
bei Jarmen, im Regierungsbezirk Stettin, zu erheben i Vom ten 41664. 8
Es wird entrichtet: 1 A. Vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten: 1 I. zum Fortschaffen von Personen, als Extra.. posten, Kutschen, Kaleschen u. s. w.: a) wenn dasselbe ganz verdeckt ist b) wenn dasselbe offen oder halb verdeckt ist: 1) drei⸗ oder mehrspännig. 2) zweispännig 83.]) einspaͤnnig . II. zum Fortschaffen von Lasten: a) von einem beladenen, mit 6 oder mehr Pferden be⸗ spannten Wagen. ) von einem unbeladenen desgleichen... c) von einem beladenen oder unbeladenen, drei⸗, vier⸗ oder fünfspännigen Wagen ..... v“ d) von einem zweispännigen desgleichen. . e) von einem einspännigen desgleichen.. B. Von unangespannten Thieren: I. von Pferden, Maulthieren oder Mauleseln mit ooder ohne Reiter oder Last und vom Rindvieh: J“ b) mehrere unter 12 für jedes Stück „'e) 12 oder mehr für jedes Stück II. von jedem Fohlen oder Esel.. III. von jedem Kalbe, Schaafe, Lamme, Schweine oder jeder Ziege: II11A1A“ vag. b) mehrere bis 10 einschließlich für De,) desgl. von 11 bis 30 desgl ch desgl. 31 O bHe.
e) desgl. » 51 und mehr desgl. ..
von Gänsen:
a) für eine Mandel (15 Stück) ......
b) » zwei desgl..
c) über zwei desgl.... B C. Von Fußgängern von jeder Person — Besondere Bestimmungen. 1) Wer zu einem Fuhrwerke gehört, wofür die Abgabe zu A., oder wer di nn⸗ wofür die Abgabe zu B. entrichtet wird, fuͤhrt oder treibt, ist frei. Das Brückengeld von den oben bezeichneten Personen, Wagen und von Vieh wird für den Uebergang hin und zurück nur einmal er⸗ boben, insofern die Zurückkunft innerhalb der nächsten 24 Stunden erfolgt. Für beladen gilt ein Fuhrwerk, wenn auf demselben außer dem Zu⸗ behör und dem Futter für höchstens drei Tage an anderen Gegen⸗ ständen mehr als zwei Centner sich befinden. Befeiin Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von Equipagen, Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören;
2) von kommandirten Militairs, einberufenen Rekruten, Reservisten oder Landwehrmännern; von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair auf dem Marsche mit sich führt; von Pfer⸗ den, welche von Offizieren oder in deren Kategorie stehenden Militair⸗ beamten im Dienste oder in Dienstuniform geritten werden; ingleichen von den unangespannten etatsmäßigen Dienstpferden der Offtziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken die Offtziere begleiten oder be⸗ sonders geführt werden, jedoch in letzterem Falle nur, wenn die Führer
sich durch die von der Regierung ausgestellte Marschroute oder durch die von der oberen Militair⸗Behörde ertheilte Ordre ausweisen;
3) von öffentlichen Beamten und deren Fuhrwerken und Thieren bei Dienstreisen, wenn sie sich gehörig legitimiren; von Steuer⸗ und
Polizei⸗Beamten in Uniform, desgleichen von Postboten im Dienste und von Pfarrern und Schullehrern innerhalb ihres Amtsbezirks auch ohne besondere Legitimation;
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell⸗, Kariol⸗ und Reit⸗ Posten nebst Beiwagen; ingleichen von öffentlichen Courieren und
Essttafetten und von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen und Pferden;
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für Rechnung des Staates geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von Vor⸗ pannfuhren auf der Hin⸗ und Rückreise, wenn sie sich als solche durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, ingleichen von Lieferungsfuhren, benfalls auf der Hin⸗ und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den Fuhrbefehl ausweisen; von Feuerlöschungs⸗, Kreis⸗ und Gemeinde⸗Hülfsfuhren, von Armen⸗ und Arrestanten⸗Fuhren einschließlich der dazu gehörigen Mannschaften; von Fuhrwerken, die Chausseebau⸗Materialien anfahren; sofern nicht vom Minister für Handel ꝛc, und der Finanzen Ausnahmen a geordnet werden. “
Zusätzliche Vorschriften. v Die vorstehenden Abgabensätze und Bestimmungen kommen auch dann in Anwendung, wenn und so lange bei einer Hemmung des Verkehrs über die Brücke derselbe mittelst einer Fähre unterhalten werden muß. Jeder muß bei der auf der Brücke eingerichteten Hebestelle anhalten, auch wenn er nicht verpflichtet ist, die Abgabe zu entrichten. Nur hinsichtlich der Postillone, welche preußische Postfuhrwerke oder Post⸗ pferde führen, findet, wenn sie vorher in das Horn stoßen, eine Aus⸗ nahme statt.
8
jedes Stikck —
IV.
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