1864 / 70 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

hiihn .

. lben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung vergang en, ohne daß die Doku⸗ mente eingeliefert oder etwaige Rechte auf dieselben angemeldet worden, und hat

außerdem seit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfangnahme einer neuen

Serie Zins⸗Coupons stattgefunden, ohne daß hierbei innerhalb mindestens

8 sechs Monaten nach dessen Ablauf die betreffenden Obligationen, beziehungs⸗ weise die der früheren Serie beigegebenen Anweisungen (§. 2) zum Vorschein

gekommen sind, so spricht das Landgericht zu Cöln auf Grund jenes Auf⸗

gebots die Mortification aus, die Direction bringt dieselbe zur öffentlichen

Kenntniß und fertigt an Stelle der mortifizirten Dokumente neue unter den⸗

selben Nummern aus, auf welchen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für

mortifizirte dienen. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesell⸗ schaft, sondern den Betheiligten zur Last. Zins⸗Coupons können weder auf⸗ geboten, noch amortisirt werden; jedoch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (§. 3.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor⸗ gezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von der Di⸗ rektion der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich auf⸗ gerufen. Die Obligationen, welche nicht innnerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, was von der Direktion unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obli⸗ gationen keinerlei Verpflichtung mehr, doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der General⸗Versammlung aus Billigkeitsrücksichten gewähren.

8

Außer den im §. 5 gedachten Fällen sind die Inbaber der Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Cöln zurückzufordern:

a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder anderen, dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz aufhört;

b) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftig gewordener Er⸗ kenntnisse Schulden halber Execution vollstreckt wird; wenn die im §. 5 festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehal⸗ ten wird.

In den Fällen zu a. und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden in dem Falle zu e. ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur Rückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, in dem Falle zu b. ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall eingetreten ist, das Recht der Kündigung in dem Falle zu c. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obli⸗ gationen hätte erfolgen sollen. Die Obligationen, welche in Folge der Be⸗ stimmungen dieses Paragraphen eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. W v

Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festge⸗ setzt und verordnet: .“

) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der

Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesell⸗ 8 schaft vor;

b) bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen⸗

bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche inner⸗ halb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizeilichen oder steuerlichen Einrichtungen oder zu Pack⸗ höfen und Waaren⸗Niederlagen .“ werden möchten.

Zur Geltendmachung der im §. 8 festgesetzten Rückforderungsrechte ist den Inhabern der Obligationen der Bahnköͤrper von Duͤren nach Call, so wie von Crefeld nach Cleve, nebst sämmtlichen für den Eisenbahnbetrieb darauf errichteten Gebäuden und darauf zu diesem Zweck gemachten Anla⸗ gen und ferner nebst sämmtlichem für den Betrieb dieser Strecken beschafften fahrenden Zeuge, Mobilien, und Materialien verhaftet.

Die Obligationen aus diesem Privilegium sind den unterm 30. Dezem⸗ ber 1861 privilegirten Obligationen zum Betrage von Drei Millionen Thalern hinsichtlich des Vorzugsrechtes, der Verzinsung und Amortisation, so wie in jeder anderen Beziehung 88 gleichgestellt

8

Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen müssen in eine Zeitung jeder Stadt, in welcher nach §. 2 die Zinszahlung erfolgen uß, eingerückt werden. 88

Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zins⸗Coupons kann kein Arrest bei der Gesellschaft E1“ 8 8

Zur Urkunde Dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den In⸗ habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewähr⸗ leistung von Seiten des Staates zu geben oder den Rechten Dritter und insbesondere der Inhaber der nach den Privilegien vom 12. Oktober 1840 und vom 8. September 1843 emittirten resp. 2,500,000 Thaler vierprozenti⸗ ger und 1,250,000 Thaler drei und einhalbprozentiger Rheinischer Eisen⸗ bahn⸗Obligationen, der nach dem Privilegium vom 4. August 1854 emit⸗ tirten 750,000 Thaler vier und einhalbprozentiger Bonn⸗Cölner Eisenbahn⸗ Obligationen, der nach dem Privilegium vom 30. Mai 1855 emittirten

b

a. 718

1 . 1 1 8 Hilhins R 700,000 Thaler Cöln⸗Crefelder Eisenbahn⸗Obligationen, so wie der nach

den Privilegien vom 2. August 1858, 26. November 1860 und 30. Dezem⸗ ber 1861 emittirten resp. 5,000,000 Thaler, 3,000,000 Thaler und

3,000,000 Thaler vier und einhalbprozentiger Rheinischer Eisenbahn⸗Obliga⸗ tionen zu präjudiziren. LWI1“ 1“ Gegeben Berlin, den 29. Februar 18s0lulblbl. (L. S.) Wilhelm.

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Rückseite der Obligation: Hier folgt ein wörtlicher Abdruck des Privilegiums.)

B. Schema zum Zins-Coupon. Vorderseite:

Serie Lins-Coupon Littr.)

zur privilegirten vier G6 ein halbprocentigen Obligation 0. Vier Thaler fünfzehn Silbergroschen April October in Berlin, Cöln oder den außerdem von uns zu bezeich⸗ nenden Städten bei den bekannt gemachten Zahlstellen zu erheben. Cöln, am en1

Die Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

(Facsimile dreier Direktoren und des Spezial⸗Direktors.)

u hat der Inhaber dieses Zinscoupons am 1.

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Controle fol:

Rückseite:

FRheinische Eisenbahn-Gesellschaft. April October ungültig und werthlos. Dasselbe ist der Fall, wenn er durchstrichen, durchlocht, oder wenn die auf ihm vermerkte Nummer nicht mehr vollständig erkenn⸗

Dieser Zinscoupon ist nach dem 1.

Schema zum Talon.ʒ Vorderseite: b. Inhaber dieses hat vom ten ab die te Serie Zins⸗ Coupons für fünf Jahre zur vorbezeichneten Obligation, welche auf Ver⸗ langen zur Abstempelung vorzulegen ist, in Coͤln in unserem Central-Büreau zu empfangen. WV— E Die Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. 1“ (Faesimile dreier Direktoren und des Spezial⸗Direktors)

Rückseite:

Rheinische Eisenbahn -Gesellschaft. Anweisung zur privilegirten 4 5prozentigen Obligation II. Serie. 82 ies. 2

Durch eine von dem Königlichen Gesandten in Washington ein⸗ gereichte Proclamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 18. Februar d. J. ist die Blokade des Hafens von Browns⸗ ville in Texas, oberhalb Matamoros auf dem linken Ufer des Rio

bravo del Norte, aufgehoben worden.

1“

Uebersetzung. Allgemeiner Vertrag zwischen Preu⸗ ßen, Oesterreich, Belgien, Brasilien, Chili, Däne⸗ mark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Hannover, Italien, Oldenburg, Peru, Portugal, Rußland, Schweden und Norwegen, der Türkei 11“ den freien Hansestädten, betreffend die Ab⸗ is. lösung des Scheldezolles.

Vom 16. Juli 1863.

Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, Köͤnig von Ungarn und Böhmen, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der Kaiser von Brasilien, Seine Excellenz der Präsident des Freistaates Chili, Seine Majestät der König von Dänemark, Ihre Majestät die Königin von Spanien, Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Groß⸗ britannien und Irland, Seine Majestät der König von Hannover, Seine Majestät der König von Italien, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine Egxcellenz der Präsident des Freistaates Peru, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien, Seine Majestät der Kaiser von Rußland, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, Seine Kaiserliche Majestät der Sultan und die Senate der freien und Hansestaͤdte Lübeck, Bremen und Hamburg, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt/ die Schifffahrt auf der Schelde für immer von dem auf ihr lastenden Zolle zu besreien, die Reform der in Belgien erhobenen Seeschifffahrts⸗Abgaben zu sichern, und dadurch die Entwickelung des Handels und der Schifffahrt ihrer Staaten zu erleichtern, haben beschlossen, einen Vertrag zu diesem Zwecke abzuschließen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der König von Preußen, 8 den Herrn Karl Friedrich von Savigny, Ritter Ihres Rothen Adler⸗Ordens zweiter Klasse mit dem Stern, Großkreuz des badischen Zähringer Löwen⸗Ordens, Großkreuz des Königlich sächsischen Albrecht⸗Ordens, Großkreuz des sachsen⸗Ernestinischen Haus⸗Ordens, des anhaltischen Ordens u. s. w. u. s. w., Ihren Kammerherrn und wirklichen Geheimen Rath, Ihren außer⸗ ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier; eine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Un⸗ arn und Böhmen, 8 den Herrn Karl Freiherrn von Hügel, Ritter des Kaiserlich Königlichen Ordens der Eisernen Krone erster Klasse, Ritter des Kaiserlich Königlich österreichischen Leopold⸗Ordens, Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler⸗Ordens, Großkreuz des tos⸗ kanischen St. Joseph⸗Ordens, Großkreuz des Ordens St. Gre⸗ gors des Großen, Großkreuz des konstantinischen St. Georgs⸗ Drdens von Parma, Ritter des Päpstlichen Christus⸗Ordens, Commandeur des Königlich dänischen Danebrog⸗Ordens und des Königlich schwedischen Wasa⸗Ordens, Offizier des Königlich belgi⸗ schen Leopold⸗Ordens 11A6“ Doktor der Rechte der Universität Oxford, wirkliches Mitglied der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Wien und der Kaiserlich Leopoldinisch⸗ Karolinischen Akademie, Präsident der Kaiserlichen Gartenbau⸗ Gesellschaft in Wien, Ehrenmitglied und wirkliches Mitglied vieler

elehrten Gesellschaften, Ihren Wirklichen Gebeimen Rath, Ihren gußerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei

Seiner Majestät dem König der Belgier /

Seine Majestät der König der Belgier, den Herrn Karl Rogier, Inhaber des Eisernen Kreuzes,

tius⸗ und Lazarus⸗Ordens, Großkreu

Groß⸗Offizier Ihres Leopold⸗Ordens, Großkreuz des Rothen Adler⸗

Zrdens, Großkreuz der Ehrenlegion, Großkreuz des St. Mauri⸗ Ordens, ö des Nordstern⸗Ordens,

Großkreuz des sachsen⸗ernestinischen Haus⸗Ordens, Großkreuz des Ordens von der Empfängniß Unserer lieben Frau von Villa Vicosa, Großkreuz des Weißen Adler⸗Ordens, Großkreuz des Ordens Karls III., Ihren Minister der auswärtigen Angelegen⸗ heiten;

und den Herrn August Baron Lambermont, Offizier Ihres Leopold⸗ Ordens, Großkreuz des St. Stanislaus⸗Ordens, Groß⸗Offizie der Ehrenlegion, Ritter erster Klasse des spanischen St. Ferdi⸗ nands⸗Ordens u. s. w., General⸗Sekretair des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten; 8

Seine Majestät der Kaiser von Brasilien, 8

den Herrn Joachim Thomas do Amaral, Commandeur

Kaiserlichen Rosen⸗Ordens, Commandeur des Neapolitani⸗ ssschen Ordens Franz I., Ihren Minister⸗Residenten bei Seine

Majestät dem König der Belgier; 8—

Seine Excellenz der Präsident des Freistaats Chili,

Don Manuel Carvallo, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier; Majestaͤt der König von Dänemark, den Herrn Franz Preben, Baron von Bille⸗Brahe, Ritter Ihres Danebrog⸗Ordens, Ritter des preußischen Rothen Adler⸗ Ordens, Offizier des belgischen Leopold⸗Ordens, Ritter des schwe⸗ dischen Nordstern⸗Ordens, Ihren Kammerherrn und Hofjäger meister, Ihren Minister⸗Residenten bei Seiner Majestät dem Köni

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e Majestät die Königin von Spanien,

Don Diego Coello de Portugal y Quesada, Großkreu Ihres Ordens Isabella's der Katholischen, Commandeur Ihres Drdens Karls III., Großkreuz des St. Mauritius⸗ und Lazarus⸗ Ordens, Großkreuz des Parmesanischen St. Georgs⸗Ordens,

ffizier der Ehrenlegion, Ritter des Ordens St. Johannes von

gerusalem, Deputirten zu den Cortes, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem FKönig der Belgier und bei der schweizerischen Eidgenossen⸗ e Majestät der Kaiser der Franzosen, den Herrn Joseph Alphons Paul, Baron von Malaret, Offizier der Ehrenlegion, Großkreuz des hannoverschen Guelphen⸗

DHrdens, Großkreuz des braunschweigischen Ordens Heinrichs des

Löwen, Commandeur des spanischen Ordens Karls III., Ihren

außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei

Seiner Majestät dem König der Belgier; 1

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Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs vo

Großbritannien und Irland, 3 Karl August Lord Howard von Walden und Seaford, Pair des vereinigten Königreichs, Großkreuz des sehr ehren⸗ werthen Bath⸗Ordens, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier; 3 EEe Maestät der König von Hannover, den Herrn Bodo Freiherrn von Hodenberg, Inhaber der vier⸗ ten Klasse des Hannoverschen Guelphen⸗Ordens, Commandeur des Niederländischen Löwen⸗Ordens, Minister⸗Residenten Seiner Majestät des Königs von Hannover bei Seiner Majestät dem König der Belgier und bei Seiner Majestät dem König der Niederlande; 8 Seine Majestät der König von Italie, den Herrn Albert Lupi Grafen von Montalto, Großkrei Ihres St. Mauritius⸗ und Lazarus⸗Ordens, Großkreuz de niederländischen Löwen⸗Ordens, Ihren außerordentlichen Ge⸗ sandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Khönig der Belgier; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, den Herrn Geffcken, Ritter des preußischen Kronen⸗Ordens zweiter Klasse mit dem Stern, Offizier des Kaiserlich brasiliani⸗ schen Rosen⸗Ordens, Ritter der Ehrenlegion, Doctor der Rechte, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier; Seine Excellenz der Präsident des Freistaates Peru, Don Manuel Yrigoyen, Ihren Geschäftsträger bei der Regie⸗ rung Seiner Majestät des Königs der Belgier; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien, den Herrn Joseph Moritz Correa Henriquez, Vicomte de Seisal, Mitglied Ihres Rathes, Großkreuz Ihres Christus⸗ Ordens, Commandeur Ihres Ordens von der Empfängniß Un⸗ serer lieben Frau von Villa⸗Vigosa, Großkreuz des belgischen Leopold⸗Ordens, Großkreuz des niederländischen Löwen⸗Ordens, Großkreuz des italienischen St. Mauritius⸗ und Lazarus⸗Ordens, Großkreuz des russischen St. Annen⸗ und des St. Stanislaus⸗ Ordens, Großkreuz des österreichischen Ordens der Eisernen Krone, Großkreuz des sächsischen Ordens Albrechts des Beherzten, Com⸗ mandeur des dänischen Danebrog⸗Ordens, Ritter des kaiser⸗ lich türkischen Nichan⸗Iftihar⸗Ordens erster Klasse, Ihren außer⸗ ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Koͤnig der Belgier und bei Seiner Majestät dem König der Niederlande; Seine Majestät der Kaiser von Rußland, . v den Fürsten Nicolas Orloff, Ritter Ihres St. Wladimi Ordens dritter Klasse mit den Schwertern, Ritter Ihres St. Anfnen⸗Ordens zweiter Klasse, Ritter Ihres St. Georgen⸗Ordens vierter Klasse, Ritter des preußischen Rothen Adler⸗Ordens dritter Klasse, Ritter des St. Johanniter⸗Ordens Ritter des württem⸗ bergischen Kronen⸗Ordens dritter Klasse, Ritter des sachsen⸗

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