1864 / 82 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

bedürftige Zöglinge; eine solche kann jedoch in der Regel erst vom zweiten Jahr des Aufenthalts ab gewährt werden.

Die Zulassung zu dem Seminar ersolgt auf Vorschlag der be⸗ treffenden Königlichen Regierung, resp. des Königlichen Provinzial⸗ Schul⸗Kollegiums in Berlin, durch mich unter Vorbehalt einer vier⸗ teljährigen Probezeit.

. iostung zu der diesjährigen Aufnahme ist bis späte⸗ stens zum 1. Juni bei derjenigen Königlichen Regierung, in deren Verwaltungsbezirk die Bewerberin wohnt, unter Einreichung fol⸗ gender Schriftstücke und Zeugnisse nachzusuchen: .

1) Geburts⸗ und Taufschein, wobei bemerkt wird, daß die Be⸗

werberin am 1. Oktober d. J. nicht unter 17 Jahre alt sein darf. 6 8 1

Ein Zeugniß eines Königlichen Kreis⸗Physikus über normalen Gesundheitszustand, namentlich, daß die Bewerberin nicht an Brustschwäche, Kurzsichtigkeit, Schwerhörigkeit, sowie an anderen die Ausübung des Lehramts behindernden Gebrechen leidet, auch in ihrer körperlichen Entwickelung so weit vorgeschritten ist, um den Aufenthalt im Seminar ohne Gefährdung ihrer Gesundheit übernehmen zu können. Zugleich ist ein Zeugniß über stattgefundene Impfung vorzulegen.

Ein Zeugniß der Orts⸗Polizeibehörde über die sittliche Füh⸗

rung der Aspirantin, ein eben solches von ihrem Seelsorger

über ihr Leben in der Kirche und in der christlichen Gemein⸗ schaft.

Gaf von der Bewerbern selbst verfaßter Lebenslauf, aus wel⸗ chem ihr bisheriger Lebensgang zu ersehen und auf die Ent⸗ wickelung ihrer Neigung zum Lehrberuf zu schließen ist. Dieses Schriftstück gilt zugleich als Probe der Handschrift.

Eine Erklärung der Eltern oder Vormünder, daß dieselben das Pensionsgeld von 65 Thalern jährlich auf zwei Jahre zu zahlen sich verpflichten. 8

Im Fall von der Bewerberin auf Unterstützung Anspruch ge⸗ macht wird, ist ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Armuths⸗ Zeugniß beizubringen, aus welchem die Vermögensverhältnisse der Bewerberin und ihrer Angehörigen genau zu ersehen sind.

Zur Aufnahme in das Seminar sind, mit Ausnahme der Aus⸗ bildung in der Musik, diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten erfor⸗ derlich, wie sie in dem Regulativ vom 2. Oktober 1854 für die Vor⸗ bildung der Seminar⸗Präparanden bezeichnet sind; außerdem Fertig⸗ keit in weiblichen Handarbeiten. Ein Anfang im Verständniß der französischen Sprache, sowie im Klavierspiele, Gesang und Zeichnen sind erwünscht.

Berlin, den 4. April 1864.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. In Vertretung: Lehnert.

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Bekanntmachung, die diesjährige Aufnahme in das evangelische Gou⸗ vernanten⸗Institut zu Droyßig betreffend.

In der unter der unmittelbaren Leitung des Ministers der geist⸗ lichen ꝛc. Angelegenheiten stehenden Bildungs⸗Anstalt für evangelische Gouvernanten und Lehrerinnen an höhe⸗ ren Töchterschulen zu Droyßig bei Zeitz im Regierungsbezirk Merseburg beginnt im September d. J. ein neuer Kursus, zu welchem der Zutritt einer Anzahl junger Damen offen steht.

Der Kursus dauert drei Jahre. Die Entlassung der Zöglinge erfolgt nach einer vor einer Königlichen Kommission bestandenen Prüfung und mit einem von der ersteren ausgestellten Qualifica⸗ tionszeugniß für den Beruf als Erzieherinnen und Lehrerinnen in Familien und in höheren Töchterschulen.

Die Hauptaufgabe der Anstalt ist, für den höberen Lehrerinnen⸗ beruf geeignete evangelische Jungfrauen zunächst in christlicher Wahr⸗ heit und in christlichem Leben selbst so zu begründen, daß sie be⸗ sähigt und geneigt werden, die ihnen später anzuvertrauenden Kinder im christlichen Glauben und in der christlichen Liebe zu erziehen.

Sodann sollen sie theoretisch und praktisch mit einer guten und einfachen Unterrichts⸗ und Erziehungsmethode bekannt gemacht wer⸗ den, in welcher letzteren Beziehung sie in dem mit dem Gouver⸗ nanten⸗Institut verbundenen Töchter⸗Pensionat lehrend und erziehend beschäftigt werden. Ein besonderes Gewicht wird auf die Ausbil⸗ dung in der französischen und englischen Sprache, so wie in der Musik gelegt. 1

Der Unterricht in Geschichte, Literatur und in sonstigen zur allgemeinen Bildung gehörigen Gegenständen findet seine volle Ver⸗ tretung unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Zwecke weiblicher Bildung, weshalb jede Verflachung zu vermeiden und in die noth⸗ wendige Vertiefung des Gemüthslebens zu erzielen gesucht wird.

Die Einrichtung der Anstalt bietet zur Betheiligung an häus⸗

lichen Arbeiten, soweit diese das Gebiet auch der körperlichen Pflege und Erziehung angehen, geordnete Gelegenheit.

Die Zöglinge zahlen eine in monatlichen Raten voraus zu ent⸗ richtende Pension von 105 Thalern jährlich, wofür sie den gesamm⸗ ten Unterricht, volle Beköstigung, Bett und Bettwäsche, Heizung und Beleuchtung, so wie ärztliche Pflege und Medizin für vorübergehen⸗ des Unwohlsein frei haben. Für die Anstalten ist ein besonderer Arzt angenommen.

Ermäßigung oder Erlaß der Pension kann nicht stattfinden.

Die Meldungen zur diesjährigen Aufnahme sind spätestens bis

zum 10. Juli d. J. unmittelbar an mich einzureichen. Denselben

ist beizufügen:

1) Der Geburts⸗ und Taufschein, wobei bemerkt wird, daß die

Aufzunehmenden das 17te Lebensjahr erreicht haben müssen. Ein Zeugniß der Orts⸗Polizeibehörde über die sittliche Füh⸗ rung; ein eben solches von dem Ortsgeistlichen und Seelsorger über das Leben der Aspirantin in der Kirche und christlichen

Gemeinschaft. In demselben ist zugleich ein Urtheil über die

Kenntnisse der Aspirantin in den christlichen Religionswahr⸗ heiten und in der biblischen Geschichte nach Maßgabe des Re⸗ gulativs vom 2. Oktober 1854 auszusprechen.

Ein Zeugniß des betreffenden Königl. Kreis⸗Physikus über nor⸗

malen Gesundheitszustand, namentlich, daß die Bewerberin

nicht an Gebrechen leidet, welche sie an der Ausübung des Erziehungs⸗ und Lehrberufs hindern werden, und daß sie in ihrer körperlichen Entwickelung genügend vorgeschritten ist, um einen dreijährigen Aufenthalt in dem Institut ohne Gefähr⸗ dung für ihre Gesundheit übernehmen zu können. Eine Erklärung der Eltern oder Vormünder, oder sonst glaubhaft geführter Nachweis, daß das Pensionsgeld von 105 Thalern jährlich auf drei Jahre gezahlt werden soll. Ein selbstgeschriebener Lebenslauf, aus welchem der bisherige Bildungsgang der Aspirantin zu ersehen und auf die Ent⸗ wickelung ihrer Neigung zu dem erwählten Beruf zu schlie⸗ ßen ist. Die aus den zuletzt besuchten Schulen und Bildungsanstalten erhaltenen Zeugnisse. Außerdem hat sich die Bewerberin bei einem von ihr zu wäh⸗ lenden Direktor oder Lehrer einer höheren öffentlichen Unter⸗ richts⸗Anstalt, oder bei einem Königlichen Schulrath einer Prüfung zu unterwerfen und ein Zeugniß desselben über ihre Kenntnisse in der deutschen, englischen und französischen Sprache und Literatur, so wie in den Realgegenständen beizu⸗ bringen. Diesem Zeugniß sind die schriftlich angefertigten und censirten Prüfungsarbeiten beizufügen. Hinsichtlich der erlang⸗ ten musikalischen Ausbildung genügt, wenn nicht das Zeugniß eines Musikverständigen beigebracht werden kann, die eigene Angabe über die seither betriebenen Studien.

Fertigkeit in den gewöhnlichen weiblichen Handarbeiten

wird vorausgesetzt.

Jungfrauen, welchen es Ernst ist, in einer wohlgeordneten christ⸗ lichen Gemeinschaft sich zu einem würdigen Lebensberuf vorzube⸗ reiten, werden dazu in der Bildungs⸗Anstalt zu Droyßig eine Ge⸗ legenheit finden, die auch weniger wohlhabenden einen lohnenden Beruf sichert.

In das mit dem Gouvernanten⸗Institut verbundene Pensio⸗ nat für evangelische Töchter höherer Stände können eben⸗ falls noch Zöglinge vom 10. bis 16. Lebensjahre Aufnahme finden. Dieselben sind bei dem Königlichen Seminar⸗Direktor Kritzinger in Droyßig anzumelden, von welchem auch ausführliche Progr 1 über das Pensionat bezogen werden können.

Berlin, den 4. April 1864. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ EEEEen. In Vertretung: Lehnert.

Der Diätar Brett ist zum Secretair und Kassen⸗Controleur bei der Königlichen Staatsdruckerei ernannt worden.

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11616161683“

Obgleich wir zur Erleichterung der Erhebung der am 1. d. M. fälligen Zinsen und des Betrages der gekündigten Obligationen Preußischer Anleihen durch unsere Bekanntmachungen vom 15ten September 1863, vom 16. Januar 1864 und vom 9. März 1864 angeordnet haben, daß die Einlösung der am 1sten d. M. fälligen Zins⸗Coupons schon vom 16. März c. an geschehen, und die Ein⸗

von der dazu allein verpflichteten hiesigen Tilgungskasse, sondern zu⸗ gleich von allen Königlichen Regierungs⸗Hauptkassen bewirkt werden soll, und obgleich wir auch in anderer Weise möglichst darauf Be⸗ dacht genommen haben, die Auszahlungen zu beschleunigen, beschwert sich dennoch die Berliner Börsen⸗Zeitung in Nr. 152 unter Berlin den 1. d. M. über die Rücksichtslosigkeit der Staats⸗ schulden⸗Verwaltung in Bezug auf jene Auszahlungen.

Der betreffende Artikel enthält so viele unvollständige oder un⸗ wahre Angaben, daß wir denselben nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Er sagt Folgendes:

„die ersten Tage des begonnenen Quartals sind Zahltage für die ausgeloosten Stücke Preußischer Anleihen und für die verfallenen Coupons. Namentlich werden heute die am 15. Januar c. ge⸗ zogenen Stücke der Prämien⸗Anleihe eingelöst. Es versteht sich

von selbst, daß an solchen Tagen die Kassengeschäfte ausgedehnter I

8 sind, als gewöhnlich, es befremdet daher in geschäftlichen Kreisen, daß Seitens der Staatsschulden⸗Verwaltung keinerlei Vorkeh⸗ rungen getroffen sind, um den Anforderungen des größeren Ver⸗ kehrs Rechnung tragen zu können.⸗

Der betreffende Zeitungs⸗Artikel übergeht dabei die obigen Be⸗

kanntmachungen mit Stillschweigen, bemerkt dagegen weiter:

»Die Auszahlungen sind Einem Beamten übertragen, sie erfolgen in Einem Lokal, das kaum für 10 Personen Raum gewährt, und sie sind fast auf eine Stunde be⸗

schränkt.⸗ 8

Alles dies ist unrichtig. 1

Unwahr ist zunächst die Angabe, daß die gedachten Zahlungen nur in Einem Lokal stattgefunden haben.

Sie geschehen in zwei verschiedenen Kassen⸗Lokalen.

Unrichtig ist die Behauptung, das Kassen⸗Lokal gewähre kaum für 10 Personen Raum.

Die für die Zahlungs⸗Empfänger bestimmten Räume in jedem der beiden gedachten Kassen⸗Lokale reichen für mehr als 30 Perso⸗ nen aus.

Unwahr ist ferner die Angabe, daß die Auszahlung nur Einem Beamten übertragen sei.

Es waren am 1. d. M. mit Einlösung der fälligen Obli⸗ gationen und Coupons acht Kassenbeamte und zwei Kassendiener angestrengt beschäftigt, und wurde dabei das Aufzählen des Geldes von drei Kassirern besorgt.

Unwahr ist endlich die Angabe, die Zahlungen seien fast auf eine Stunde beschränkt.

Die qu. Zahlungen haben am 1. d. M. unausgesetzt hinsichts der Obligationen von 9 Uhr Vormittags über die geordnete Kassen⸗ zeit hinaus bis 3 Uhr Nachmittags und hinsichts der Coupons von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags stattgefunden, wo sämmt⸗ liche Anwesende befriedigt waren. Wir berücksichtigen gern die Wünsche der Staatsgläubiger, aber auf Beschwerden, die in obiger

Ert begründet werden, können wir nicht Rücksicht nehmen.

Berlin, den 6. April 1864. 8

Königliche Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell,. Gamet. Löwe. Meinecke.

Berlin, 7. April. Seine Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Lehrer am Kaiserlich russischen Gymnasium zu Odessa, Dr. A. J. Goldenblum, und dem Dr. phil. Carl von Duisburg zu Libau in Kurland die Erlaubniß zur Anlegung der denselben resp. verliehenen Kaiserlich russischen silbernen Medaille »für Eifer« und der Päpstlichen Medaille »pro Petri sede« zu ertheilen.

Nichtamtliches. 1

Preußen. Berlin, 6. April. Se. Majestät der König dinirten gestern mit Ihrer Majestät der Königin in Charlottenburg. Des Königs Majestät wohnten nachher in der militairischen Gesellschaft im Englischen Hause dem Vortrage des Hauptmanns von der Burg über die Campagne der Franzosen in Mexiko bei.

7. April. Se. Majestät der König empfingen heute Morgen den General der Kavallerie Prinzen August von Württem⸗ berg und nahmen die militairischen Meldungen der General⸗Lieu⸗ tenants Hindersin, von Griesheim, des Majors Grafen Perponcher und Hauptmanns von Scheliha entgegen. Vortrag hatte der Kriegs⸗ Minister und das Militair⸗Kabinet.

„— Gestern speisten Ihre Maäjestäten der König und die Königin bei Ihrer Majestät der Königin Wittwe in Charlotten⸗ burg. Heute findet im Königlichen Palais eine kleine musikalische Soirée statt.

Von dem Kriegsschauplatze ist Meldung eingegangen, daß in der Nacht vom 5. zum 6. April Abtheilungen des 4. Garde⸗ Regiments die feindlichen Vorposten in ihren Logements angegriffen, sie zurückgedrängt und sich vor der ersten Parallele festgesetzt haben. Verlust: 18 Blessirte. 28 Dänen wurden gefangen.

lösung der zum 1sten d. M. gekündigten Obligationen nicht nur

Stettin, 6. April. Das russische Segelschiff »Hermine⸗, Jansohn, am 26. März aus Swinemünde gegangen berichtet aus Libau: auf seiner Reise von dänischen Kriegsschiffen keine Spur ge⸗ sehen zu haben und fügt hinzu, daß es demnach mit der Blokade schwach bestellt zu sein scheine. (Osts. Ztg.)

Holstein. Kiel, 5. April. Der »H. C.⸗ veröffentlicht fol⸗ gende Zuschrift des Herrn Baron Blome auf Heiligenstedten:

Von den Herren Behn, F. Rantzau, Th. Reincke, Rendtorff, Schrader und Versmann ist mir ein Schreiben folgenden Inhalts zugegangen:

»Die unterzeichneten Abgeordneten halten es für unerläßlich, daß die holsteinischen Ständemitglieder wiederum zusammentreten, um die Lage des Landes in Berathung zu ziehen. In dieser Ueberzeugung erlauben wir uns, Sie zu einer Versammlung auf Dienstag, den 5. April, in Kiel einzu⸗ laden« u. s. w.

Ich habe dieser Einladung keine Folge geleistet, weil ich wissen konnte daß, unter dem Vorwande, die Lage des Landes zu berathen, nur eine neue Agitation zu Gunsten des Augustenburgers beabsichtigt wird, und meine Warnungen in dieser Beziehung doch eben so erfolglos als früher sein würden.

Hat der Erbprinz von Augustenburg wirklich ein alleiniges Erbrecht auf den Thron der Herzogthümer, was ich bezweifle, da ich, ganz abgesehen von den vielen gegen seine Ansprüche gemachten Einwendungen, abgesehen auch von dem Ausspruche Wilhelm Beselers, daß das Haus Augustenburg todt für Schleswig⸗Holstein sei, kein Primogenitur⸗Statut kenne, worauf die Augustenburger ein alleiniges Erbrecht gründen könnten, so kann ich nur wünschen, daß sein“ Recht anerkannt werde.

Durch Versammlungen, Resolutionen, obligates Schwenken von Fah nen und voreilige Huldigungen kann aber kein Recht konstatirt werden.

8 A. Blome. Oldenburg, 5. April. Nach der seit dem 17. v. M. statt⸗ gehabten Vertagung des Landtags war derselbe heute zum ersten⸗ male wieder versammelt. Auf der Tagesordnung stand zunächst der Ausschußbericht über den Gesetzentwurf für das Herzogthum, be⸗

treffend die Schiffsmannschaften und andere auf oldenburgischen

Schiffen fahrende Personen. Nach dem Vorgange in anderen Sta 2 ten hat sich auch hier das Bedürfniß zur Erlassung eines Gesetzes herausgestellt, welches die besonderen Rechte und Pflichten der Schiffs⸗ mannschaften und der ihnen gleichzustellenden Personen regelt, so weit es hierzu gesetzlicher Bestimmungen bedarf. Der Ausschuß ist mit der Auffassung der Staatsregierung über das Bedürfniß und die Aufgabe des Gesetzes einverstanden und wurde der Gesetzentwurf und zwar meistens unter Aneignung der vom Ausschusse gemachten Vorschläge angenommen. (Wes.⸗Ztg.)

Mecklenburg. Schwerin, 6. April. Se. Königliche Hoheit der Großherzog, Allerhöchstwelcher am 2. d. M. von Darmstadt in München angekommen und in der Königlichen Resi denz daselbst abgestiegen ist, wird, wie verlautet, morgen früh hier her zurückkehren. (Meckl. Z.)

Anhalt. Dessau, 5. April. Se. Hoheit der Herzog von Nassau ist zum Besuch seiner hier verweilenden Gemahlin hier ein⸗ getroffen und wird einige Tage hier Aufenthalt nehmen. Dem heute zusammengetretenen Landtage sind namentlich Vorlagen in Betreff der Gerichtsorganisation im angefallenen Herzogthum Bern⸗ vurg gemacht: Strafrecht, Strafprozeß und Polizei⸗Strafgesetzbuch von Anhalt⸗Dessau⸗Cöthen werden auch in Bernburg eingeführt, letz⸗ teres Land erhält gleichfalls als höchste Instanz das Gesammt⸗Ober⸗ Appellationsgericht zu Jena. Die Einführung von Friedensgerichten ist für Anhalt in nächster Zeit zu erwarten. (L. Ztg.)

Hessen. Kassel, 6. April. In der gestrigen (Iten) öffent⸗ lichen Sitzung der Ständeversammlung kamen zuerst verschie⸗ dene Interpellationen zur Sprache und wurden einige Anträge an⸗ gekündigt. Unter andern begründete der Abg. C. Oetker seinen Antrag wegen Schleswig⸗Holsteins, welcher dahin geht, an die Staatsregierung das Ersuchen zu richten: „1) mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln auf vollständige Trennung der staatsrecht⸗ lich zu einem selbstständigen Staatswesen verbundenen Herzogthümer Schleswig⸗Holstein von der Krone Dänemark hinzuwirken; 2) den Herzog Friedrich von Schleswig⸗Holstein als solchen anzuerkennen und am Bundestag darauf zu dringen, daß derselbe als Bundes⸗ glied für Holstein schleunigst anerkannt, in die Regierung desselben eingesetzt und in seinen Rechten geschützt werde., Der Antrag wurde einem besonders zu wählenden Ausschusse überwiesen.

Bayern. München, 5. April. Von der beabsichtigt ge⸗ wesenen Absendung Königlicher Prinzen an verschiedene deutsche Höfe, um die Thronbesteigung Sr. Majestät des Königs zu noti⸗ fiziren, ist Umgang genommen, und diese Mission mehreren Genera⸗ len übertragen worden. Zu diesem Behufe begiebt sich nun heute Abend der General der Kavallerie Fürst Theodor v. Thurn und Taxis nach Wien, dann morgen und übermorgen der Koͤnigliche Generaladjutant General⸗Lieutenant Freiherr v. d. Tann nach Berlin, Hannover zc., der Generaladjutant General⸗Lieutenant v. La Roche nach Dresden und der Königliche Generaladjutant Generalmajor Graf v. Rechberg und Rothenlöwen nach Stuttgart, Darmstadt und Karlsruhe. (N. C.)

Niederlande. Amsterdam, 6. April. Der Prinz von Oranien und der französische Gesandte im Haag sind zum Em⸗ pfange des Prinzen Napoleon, dessen Ankunft erwartet wird,