1864 / 88 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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pflichtete Grundstück eingetragen, und diese Eintragung von der Ge⸗

neral⸗Kommission ex officio in Antrag gebracht werden. 3 Diese Bestimmung 24. Mai 1853 nicht geändert worden.

Kürze einzutragen sei,

) wenn ein im Hypothekenbuche ausdrücklich vermerktes Sach⸗

oder Rechtsverhältniß aufgehoben oder verändert wird,

2) wenn ein berechtigtes Grundstück durch Kapital entschädigt ge⸗

3) wenn ein verpflichtet es Grundstüͤck eine Rente oder andere Last neu übernimmt, ohne daß die Abfindung des berechtigten Tritt die

dem §. 18.

des Gesetzes vom 2. März 1850 über die Errichtung von Ren⸗

wird, sei es, daß dasselbe baar oder in Rentenbriefen zahlt wird,

Grundstücks durch die Rentenbank vermittelt wird. Vermittelung der Rentenbank ein, so behält es bei 410 tenbanken sein Bewenden. Als genereller Grundsatz ist hiernach unter Nr.

Aenderung in das Hypothekenbuch eingetragen werden muß, wenn

a) das betreffende Rechtsverhältniß im Hypothekenbuche ver⸗

merkt war, und

b) wenn dasselbe durch den Rezeß entweder aufgehoben oder

verändert worden ist. Neben dieser generellen Bestimmung ist unter Nr. 3 die Eintra⸗ gung einer Rente oder anderen Last für den Fall vorgeschrieben, daß ) eeabetmanmtet isty uud —bb) die Abfindung nicht durch die Rentenbank vermittelt wird. Wenn die Eintragung einer vom Verpflichteten übernommenen Ablösungs⸗Rente, welche nicht durch Vermittelung der Rentenbank erfolgt, nur unter der Voraussetzung zulässig sein sollte, daß die da⸗ durch abgelösten Prästationen in das Hypothekenbuch eingetragen waren, so würde diese Bestimmung überflüssig sein, da die Noth⸗ wendigkeit einer solchen Eintragung schon aus dem §. 1 Nr. 1 folgt. Soll also der erste Satz des §. 1 Nr. 3 überhaupt eine Be⸗ deutung haben, so kann dieselbe im Gegensatz zum §. 1 Nr. 1 nur darin liegen, daß im Fall der Verwandlung eines abgelösten Rechts in eine Rente oder andere dauernde Last die letztere auch dann in das Hypothekenbuch eingetragen wird, wenn die abgelösten Prästande nicht im Hypothekenbuche vermerkt worden sind. Das ist auch der unzweifelhafte Sinn der ursprünglichen Regie⸗ rungs⸗Vorlage des Gesetzes gewesen, welche dahin lautete: wenn aber das verpflichtete Grundstück eine Rente über⸗ nimmt, ohne daß die Abfindung des berechtigten Grund⸗ stücks durch die Rentenbank vermittelt wird, so ist die C gltz auf dem verpflichteten Grundstücke zu be⸗ wirken, da hierdurch die Bestimmungen des §. 38 der Ablösungs⸗Ordnung unnd des §. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1835 aufrecht erhalten und darin nach dem Schlußsatz:

Eritt die Vermittelung der Rentenbank ein, so behält es bei dem §. 18 des Gesetzes vom 2. März 1850 über d;ddie Errichtung von Rentenbanken sein Bewenden,

nur diejenige Modification vorgenommen wurde, welche der §. 28 des Rentenbank⸗Gesetzes erfordert. Bei der Berathung des Gesetzes wurde von der Zweiten Kam⸗ mer die Regierungs⸗Vorlage dahin abgeändert, daß in derselben die 8 noder andere Last neu⸗ 1 eingeschaltet worden. virt, daß nach älteren noch nicht eingetragenen Rezessen Ablöͤsungen auch durch andere dauernde Abgaben als Renten bewirkt werden onnten. Eine Motivirung des Wortes »neus ist nicht erfolgt, dies ielmehr nur als eine verbesserte Redaction angesehen worden. Eine durchaus neue Rente oder Last kann bei Ablösungen überhaupt nicht entstehen, da die Rente oder Last stets ein Aequivalent der abge⸗ lösten Verpflichtungen sein muß. Das Wort »„neu« kann sich des⸗ halb nur entweder auf den Inhalt des Hypothekenbuchs beziehen, und in Rücksicht desselben würde eine Rente oder Last als neu an⸗ zusehen sein, wenn die abgelösten Verpflichtungen aus demselben nicht ersichtlich sind, oder es kann in dem Sinne aufgefaßt werden, daß die Rente als neu betrachtet wird, weil die Ablösung eine No⸗ vation der älteren Verpflichtungen enthält.

Die letztere Ansicht hat nach dem Inhalte des Kommissions⸗ Berichts des Abgeordnetenhauses bei der vorgenommenen Abände⸗ rung der Regierungs „Vorlage durch die Kommission des Abgeord⸗ netenhauses vorgewaltet. Denn es ist in demselben der Inhalt der Regierungs⸗Vorlage dahin referirt, daß außer den Fällen §. 1 Nr. 1 der Inhalt der Ablösungs⸗Rezesse für das Hypothekenbuch nur in den Fällen von Interesse sei, ꝛc. b. für das verpflichtete Gut, wenn es ohne Vermittelung der Rentenbank statt der bisherigen Abgabe

ist durch den §. 1. des Gesetzes vom Derselbe setzt fest, daß aus den von den Auseinandersetzungs⸗Behörden bestätigten Rezessen nur der auf folgende Fälle bezügliche Inhalt in das Hypothekenbuch in

1. ausgesprochen, daß jede durch einen Ablösungs⸗ oder Gemeinheitstheilungs⸗Rezeß in den bestehenden, dadurch betroffenen Rechtsverhältnissen herbeigeführte

d

g g

Dieser Zusatz ist durch die Erwägung moti⸗

vor und es sind deshalb der Ablösungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 nung vom 29. Juni 1835 die Kapitals⸗Abfindungen und die Ab⸗ findungen in Rente gleichgestellt und rücksichtlich beider den General⸗ Kommissionen die Bewirkung der Eintragungen zur Pflicht gemacht.

also jede an die Stelle der abgelösten Abgabe tretende Rente oder

Last als eine „neue⸗ bezeichnet. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die abgelösten Verpflichtungen zu denjenigen gehörten, welche nach §. 48 Tit. 1 der Hypotheken⸗Ordnung keiner Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfen, weil auch unter dieser Voraussetzung die an Stelle derselben übernommenen Lasten und Renten als neue im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind.

Die Instruction vom 3. August 1853 enthält keine erschöpfende Aufzählung aller bei der Eintragung aus Ablösungs⸗Rezessen vor⸗ kommenden Fälle. Es kann deshalb aus der im Art. 1 Nr. 1 am Schlusse enthaltenen Bestimmung, daß die Kapitalsabfindung nach §. 3 der Verordnung vom 29. Juni 1835 auf Antrag der Aus⸗ einandersetzungs⸗Behörde auch dann in das Hypothekenbuch einge⸗ tragen werden solle, wenn die aufgehobene Verbindlichkeit bisher aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlich war, nicht e contrario geschlos⸗ sen werden, daß die Eintragung der, für eine solche im Hypotheken⸗ buch nicht vermerkte Verbindlichkeit substituirte Rente nicht erfolgen dürfe. Der erstere Fall ist deshalb hervorgehoben worden, weil der §.⸗Z1 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 der Eintragung einer Kapital⸗Abfindung auf das verpflichtete Grundstück nicht erwähnt, und deshalb der Zweifel entstehen konnte, ob die für Renten gege⸗ benen Vorschriften überhaupt auf Kapital⸗Abfindungen anzuwen⸗ den seien.

Der Grund der Eintragung der Kapital⸗Abfindung ist, wie auch die Instruction hervorhebt, die Sicherstellung des Berechtigten. Dieser Grund liegt in gleichem Maße bei der Eintragung der Rente in den oben allegirten Vorschriften §. 38. und §. 3 der Verord⸗

Mag die abgelösete Abgabe auch zu denjenigen gehören, welche

keiner Eintragung bedürfen, so wird doch das Re 8 Be igt

dem dritten EnKerbn fahta⸗ 8 1 pothekenbuch gesichert, 22. Juni 1832 tragung einer Realabgabe kein Hinderniß im Wege, wenn dieselbe durch Novation verändert und der neuen Verbindlichkeit durch den Ablösungs⸗Rezeß ein Spezial⸗Titel verschafft worden ist. halt des Hypothekenbuchs

Wege, wenn also nach der troffenen Vereinigung der Parteien die Eintragung erfolgen soll, und die Auseinandersetzungs⸗Behörde den Hypotheken⸗Richter um deren Eintragung requirirt, 24. Mai 1853 und keinen genügenden Grund, eine

gegenüber, durch die Eintragung in das Hy⸗ und es steht, wie bereits in dem Reskripte vom (Jahrb. Bd. 39 S. 457) ausgeführt ist, der Ein⸗

er Der In⸗ steht der Eintragung derselben nicht im von der Auseinandersetzungs⸗Behörde ge⸗

so hat der letzkere nach §. 7 des Gesetzes vom §. 62 der Verordnung vom 30. Juni 1834 ienden solche Requisition abzulehnen.

““ Königliche Appellations⸗Gericht wird deshalb veranlaßt ie Angelegenheit nach diesen Gesichtspunkten in nochmalige Erwä⸗ ung zu nehmen, und erwartet der Justiz⸗Minister, daß das Kolle⸗ ium keinen Anstand sinden wird, das Kreisgericht zu N. zur Ein⸗

tragung der in Frage stehenden Ablösungsrenten auf Requisition der General⸗Kommission in

Berrlin, den 27.

N. anzuweisen. Februar 18646.

Der Justiz⸗Minister 8

das Königliche Appellationsgericht in N.

1)

eine nunmehr einzutragende Rente oder Last neu übernimmt, es ist

86227. 6516. 6547. 6563. 6764. 6969. 7505.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung, 8 ie im Ostertermine 1864 zu Merseburg ausgeloosten Steuer⸗Kredit⸗Kassenscheine betreffend. 5

Bei der heute erfolgten Verloosung der im Jahre 1764, sowie

der, anstatt der früheren unverwechselten und unverloosbaren Steuer⸗ scheine, im Jahre 1836 sind nachstehende Nummern, deren Realisirung im 1864 erfolgen soll, gezogen worden.

ausgefertigten Steuer⸗Kredit⸗ Kassenscheine, Michaelistermine

Von den Steuer⸗Kredit⸗ Kassenscheinen Jahre 1764: 8

von Lit. A. à 1000 Thaler.

Nr. 433. 799. 977. 1917. 2067. 2216. 2269. 2388.;

E1“ 2754. 3049. 3104. 3450. 3619. 3769. 4172. 4577. 4608. 5758. 6165

7508. 8037 8394. 8757. 8835. 8861. 9115. 9117. 9231

10,279. 10,451. 10,701. 10,724. 10,756. 10,985 11,277. 11,853. 12,344. 13,087. 13,089. 13,218 von Lit. B. à 500 Thaler. 181. 304. 378. 600. 641. 776. 1016. 1894.

aus dem 1

8175. 8302. 9720. 11,076. 13,768.

Nr. 177,

Nr. 80. 153.

mann und von Arnim⸗Kröchelndorf.

der nächsten Tage abzustimmen.

931

2437. 2595. 2786. 3110. 3349. 3464. 3825. 4533. 4955.

5708. 5866. 6190. 6357. 6505. 7045. 7771. 7774. 7845.

v1141*A* 176. 421. 532. 980. 1941. 2147. 2296. 3136. 3292. 3413. 3504. 3520. 3616. 3634. 3672. 4051. 4174. 4247. 4587. 5217. 5580. 5786. 6053. 6482. 6544 n den Steuer⸗Kredit⸗Kassenscheinen aus dem Jahre 1836: 8 vom Lit. A. 4 1000 Thaler.

NRr. 61. 82. 137. 142. 173. 230.

von Lit. B. à 500 Thaler.

1 von Lit. C. à 200 Thaler.

b von Lit. s. a. 50 Thalönh Nr. 2. 8 b Außerdem wurden von den unverzinslichen Kammer⸗Kredit⸗

Kassenscheinen Lit. E. à 47 Thaler die Scheine Nr. 268. 283. 1342.

1523. 1581 und 1653 zur Zahlung im Michaelis⸗Termine 1864 ausgesetzt.

Die Inhaber der vorverzeichneten verloosten und resp. zur Zah⸗ lung ausgesetzten Scheine werden hierdurch aufgefordert, die Kapi⸗ talien gegen Rückgabe der Scheine und der zu den verzinslichen Scheinen gehörenden Talons und Coupons mit dem Eintritt des Michaelis⸗Termins 1864, wo die Verzinsung der jetzt ausgeloosten Steuer⸗Kredit⸗Kassenscheine aufhört, bei der hiesigen Regierungs⸗ Hauptkasse zu erheben.

Merseburg, den 1. April 1864. 1“ Im Auftrage der Königlichen Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Der Regierungs⸗Präsident Sr h mm Rohzhe.. e. a

E1116“ 88

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 14. April. Seine Majestät der

König statteten gestern Nachmittag, als am Geburtstage des Ge⸗

neral⸗Feldmarschalls von Wrangel, der Gemahlin desselben Aller⸗ höchstseinen Glückwunsch ab, nahmen später den Vortrag des Minister⸗ Präsidenten entgegen und beehrten am Abend die Soirée Ihrer Excellenz der Frau Gräfin von Lottum mit Alllerhöchstseiner Gegenwart.

Heute Morgen besichtigten Se. Majestät der König das 1. und Füsilier⸗Bataillon des 1. Garde⸗Regiments zu Fuß auf dem Bornstädter Felde bei Potsdam und nahmen die Vorträge des Kriegs⸗Ministers und des General⸗Lieutenants und General⸗Adjutanten Freiherrn von Manteuffel entgegen. 1

Bei den Königlichen Majestäten findet heute Abend eine kleine musikalische Abend⸗Unterhaltung statt. Den Kammer⸗ herrendienst bei Ihrer Majestät der Königin übernehmen vom 15. April bis 1. Mai die Königlichen Kammerherren von Schuck⸗

Depesche vom Kriegsschauplatze

(Telegraphische 1s 3 Compagnicen vom 1. Bataillon

us Gravenstein vom 14.)

60. Infanterie⸗Regiments und 1 vom 2. Bataillon warfen letzte

Nacht die Vorposten in die Schanzen und gruben sich auf etwas über 100 Schritt davon ein. Lebhaftes Infanterie⸗, Granat⸗ und

Kartätschenfeuer. Major Jena blessirt in Schulter durch Kartätsche,

Lieutenant von Seydlitz todt. Die Compagnieen verloren circa 20 Mann, die 2. Brandenburgische Pionier⸗ Compagnie circa 8 Mann, übriger Verlust sehr vertheilt und gering. Bis jetzt 101 gefangene Dänen hier eingebracht. Jena verdient das größeste Lob.

Danzig, 13. April. Heute sind wiederum 2 dänische Kriegs⸗ schiffe, eine Fregatte und ein Kanonenboot, in Sicht gewesen; man will auch bemerkt haben, daß diese sich einem 2mastigen Kauffahrer genähert und daß letzterer von seiner Ladung Kohlen übergegeben habe. (D. D.)

Sachsen. Gotha, 13. April. Sicherem Vernehmen nach, bemerkt die »Goth. Ztg.«, sind die Abgeordneten des hiesigen Landes auf den 18. d. M. einberufen.

Frankfurt a. M., 13. April. Die offizielle Mittheilung über die Bundestagssitzung vom 11. April lautet: Zuerst kamen abermals Berichte aus Holstein zur Vorlage, sodann er⸗ statteten die vereinigten Ausschüsse Vorträge in Beziehung auf die von der königl. großbritannischen Regierung vorgeschlagene Konfe⸗ renz zur Wiederherstellung des Friedens im Norden Europa's und die Bundesversammlung beschloß, über c Ausschußanträge an einem (Fr. Bl.)

Württemberg. Stuttgart, 12. April. Das heute aus⸗

gegebene Bülletin über die Krankheit unseres Königs lautet:

Bei Sr. Majestät dem Könige verliefen die letzten Nächte ruhig, wenn auch mit häufig unterbrochenem Schlafe. Auch bei Tag fehlen in der Regel größere Beschwerden. Appetit und Kräfte lassen fort⸗ Lauernd viel zu wünschen übrig. Nächstes Bülletin am Samstag.

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Oesterreich. Triest, 13. April. Kaiser Maximilian machte gestern bereits einen Spaziergang im Garten. Die Abreise wird bereits morgen Nachmittag 2 Uhr erfolgen.

Triest, 12. April (Abends). Se. Majestät Kaiser Maximi⸗ lian hat ernannt: Velasquez zum Minister des Hauses, den Ge⸗ neral Woll zum General⸗Adjutanten, Geheimsekretär Scherzenlechner zum Staatsrath, den Marchese Corio zum Ceremonienmeister, Ar⸗ rangoiz zum Gesandten in Brüssel, Aguilar zum Gesandten in

Rom, den Adjutanten Obersten Grafen Bombelles zum Capitain der Leibgarde, den Fregatten⸗Capitain Radonetz zum Schkoß⸗

Kommandanten, den Fregatten⸗Capitain Herzfeld zum General⸗Konsul in Wien.

sammenzustellenden mexikanischen Corps beauftragt sein. Vice⸗Ad⸗ miral Dahlrup

General⸗Major Ujeiski soll mit der Organistrung des hier g

erhielt das Großkreuz des Guadelupe⸗Ordens mit

einem Handschreiben, worin der Kaiser von der österreichischen Ma⸗ rine Abschied nimmt; außerdem erfolgten mehrere Ordensverleihungen

an Triestiner.

Das Linienschiff »Kaiser⸗ ist am 5. von Corfu nach Gibraltar 4

abgegangen.

Lussin piccolo, 7. April. Die Kaiserliche Panzerfregatte Propellerfregatte »Friedrich⸗ passir⸗ (Triest. Ztg.) London, 12. April.

»Don Juan d'Austria« und die ten spät Abends, Cours Südost, die hiesigen Gewässer. Großbritaunnien und Irland.

In der gestrigen Oberhaussitzung brachte der Lordkanzler eine Bill ein,

die den Zweck hat, den Regius Professor Ogford anständiger zu honoriren. Heinrich VIII. festgestellte bescheidene Gehalt von 40 jährlich. Die Bill

schlägt vor, ihm das nächste vakant werdende Kanonikat zu verleihen.

Lord Campbell lenkte die Aufmerksamkeit des Hauses auf die Enthüllun⸗

gen des Blaubuchs über die deutsch⸗dänische Frage und bemerkte, daß man sich von der bevorstehenden Konferenz nichts Ersprießliches versprechen dürfe, wofern England nicht die europäischen Mächte davon überzeuge, daß es an den Verträgen, wodurch Großbritannien das Herzogthum Schleswig der dänischen Krone garantirt habe, festhalten wolle. In der Konferenz könne Eng⸗ land, wie man aus dem Blaubuch klar ersehe, Rußlands noch Frankreichs rechnen, während Preußen und Oesterreich sich der englischen Anschauung noch weniger fügen würden. Schweden wäre zu gewinnen, aber nur unter der oben erwähnten Bedingung. Nun aber zeige

sich, daß der edle Earl (Russell) die Gültigkeit der Garantie von 1720, ob⸗ 8

gleich er dieselbe im Jahre 1848 anerkannt habe, jetzt als offene Frage be⸗ trachte. Wenn die Konferenz scheitere, so würden die Folgen für den euro⸗

des Griechischen an der Universität Gegenwärtig bezieht derselbe das unter

weder, auf die Unterstützung

päischen Frieden verhängnißvoll sein; und eine zweite Konferenz nach dem

Scheitern der ersten sei undenkbar. Er schlage nicht vor, die britische Flotte in die Ostsee zu schicken, um Sonderburg zu schützen, sondern nur um den Hafen von Kiel zu besetzen. schen Flotte in Kiel sich herausgestellt hätte, daß dieser Hafen nicht bestimmt

Wenn einmal durch die Anwesenheit der briti⸗

sei, unter die Herrschaft Preußens zu fallen, so würde letzteres nicht mehr

Beweggründe zur Fortsetzung Oesterreich. Durch diese Besetzung der Gewässer von Kiel wüͤrde England einen diplomatischen locus standi gewinnen, den es in diesem Augenblicke nicht habe. An diese Bemerkungen knüpft der Sprecher die Resolution, daß das Blutvergießen und die anderen Uebel des Krieges in Dänemark sich hätten vermeiden lassen, wenn Dänemarks Gesuch um eine Vermittlung nach dem Prinzip des Protokolls von Paris 1856 von Ibrer Majestät Regierung entschiedener unterstützt worden wäre; daß eine Konfe⸗

des Krieges haben als

renz nur einen praktischen Erfolg haben könne, falls sie von Schritten be⸗

gleitet sei, die den europäischen Mächten die Ueberzeugung beibringen wür⸗ den, daß Ihrer Majestät Regierung an den Verträgen festhalte, wodurch sie Schleswig Dänemark garantirt habe. Der Herzog von Argyll ver⸗ theidigt hierauf die Regierung und verweist in der Einleitung darauf, daß die Garantie von 1720 sich gar nicht auf das ganze Herzogthum Schles⸗ wig, sondern nur auf einen Theil desselben beziehe, und daß ein Bestehen auf dieser Garantie durchaus nicht im Interesse Dänemarks sein würde. Es sei eine merkwürdige Vorstellung, daß England den Krieg hätte verhin⸗ dern können, wenn es nur gedroht hätte, sich an ihm zu betheiligen. Ob⸗ gleich England eine große Stellung in Europa einnehme, so wäre es doch die gröbste Ungerechtigkeit, seiner Regierung einen Vorwurf daraus zu machen, daß es nicht diesen oder jenen Krieg zwischen fremden Mächten ver⸗ hindert habe. Auch das konservative Ministerium von 1859 habe beim besten Willen den italienischen Krieg nicht zu verhindern vermocht. Was die Verbindlichkeiten Englands Dänemark gegenüber betreffe, so leugne er, daß dieselben in dem Aktenstücke von 1720 zu finden seien. Der Vertrag von 1852 aber sei kein Garantievertrag, sondern ein einfacher, nicht von England allein, sondern von allen europäischen Großmächten unterzeichneter Anerkennungsvertrag. Ihre Majestät Regierung habe Alles aufgeboten, sich mit den anderen Großmächten zu verbinden und wenn die zwei nicht⸗ deutschen Großmächte die Vorschläge seines edlen Freundes (Russell) ange⸗ nommen hätten, so wäre die Kriegsgefahr abgewandt worden. Welches ent⸗ schiedenere Verfahren könne man von der Regierung verlangen? Solle sie allein und ohne Beistand Oesterreich, Preußen und Deutschland bekämpfen? England würde es dann nicht blos mit Regierungen, sondern mit den ge⸗ waltigen revolutionairen Leidenschaften des Kontinents zu thun haben. Es sei nicht zu viel gesagt, daß man zwei fanatische Demokratien sich entgegen haben würde. Er zweifle nicht, daß auch der edle Earl gegenüber (Derby) weit entfernt davon sei, solche Entschiedenheit anzu⸗ empfehlen; aber alle edeln Lords würden mit ihm das schreckliche Blut⸗ vergießen dieses Krieges beklagen. Seit zehn Jahren habe man drei große Kriege, den russischen, den italienischen und den amerikanischen, erlebt; aber all diese Kämpfe hätten für große Zwecke stattgefunden. Dies könne man von dem deutsch⸗dänischen Kampfe nicht sagen. Er habe alle Achtung vor dem Werth, den die Schleswig⸗Holsteiner in ihre Freiheiten setzen; aber die⸗ selben hätten sich auf dem Wege der Unterhandlung sicher stellen lassen.