ab--“““
dem Feldwebel Faethe, dem Feldwebel Jahnke,
dem Feldwebel Radestock, 11] dem Füsilier Duese, und ö“ 8 dem Gefreiten Hasse, das Militair⸗ Ehrenzeichen zweiter Klasse, 1 o wie dem und Lazareth⸗Gehülfen Schneider das Allge⸗ meine Ehrenzeichen; Vom 5. Westfälischen Infanterie⸗Regiment Nr. 53: em Unteroffizier Doeveling das Militair⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse; Vom hzegfäͤtischen Infanterie⸗Regiment Nr. 55: dem Oberst⸗Lieutenant Stoltz, Commandeur des Regiments, dem Major von Rex und dem Hauptmann von Arnim II., die Schwerter⸗ zum Rothen Abdbler⸗Orden vierter Klasse, Premier⸗Lieutenant von Sanitz, Premier⸗Lieutenant von Schilgen I./, Seconde⸗Lieutenant Plewig und 1““
Seconde⸗Lieutenant von Bock und Polach II., den Rothen
Adler⸗Orden vierter Klasse mit Schwertern,
Unteroffizier Brueggenwerth,
Unteroffizier Hesse, ““
Sergeanten Schlueter,
Sergeanten Braun,
Unteroffizier von Glan,
Musketier Krieger,
Sergeanten Diekmann,
Musketier Schroeder,
Sergeanten Imberg,
Sergeanten Brendel,
Unteroffizier Buchow und 1 1
Füsilier Tuetermann, das Militair⸗Ehrenzeichen zweiter
Klasse, so wie 1“ .
Marketender, ehemaligen Unteroffizier Labjuhn das Allge⸗
meine Ehrenzeichen; b .
Vom 7. Brandenburgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 60:
dem Oberst⸗Lieutenant von Hartmann, Commandeur des Re⸗
giments, den Königlichen Kronen⸗ Orden dritter Klasse mit
Schwertern; ““ dem Major von Stu elpnagel den Königlichen Kronen⸗Orden
vierter Klasse mit Schwertern, 8 e dem Premier⸗Lieutenant von Kaminietz und “ dem Seconde⸗Lieutenant Puetter den Rothen Adler⸗Orden vier⸗ ter Klasse mit Schwertern, - 1 dem Unteroffizier Grundt das Pbvböböbebbeffe . sowie EE1116“ dem Gefreiten Reccius—
dem Gefreiten Bion und—
dem Unteroffizier Mulack das Militair⸗ d Vom 8. Brandenburgischen Infanterie⸗Regiment
Nr. 64: Obersten von Kamiensky, Commandeur des Regiments, das Ritterkreuz des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohen⸗ zollern mit Schwertern, Major Cramer den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse mit Schwertern, . Hauptmann Freiherrn von Meerscheidt⸗Huellessem den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife und Hauptmann Grasen von Maltzanhnu.— Premier⸗Lieutenant von Schenckendorff,.. Seconde⸗Lieutenant von Wartenberg und 1““ Seconde⸗Lieutenant Haedrich den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse mit Schwertern, Musketier Berkow das Militair⸗Ehrenzeichen erster Klasse, Unteroffizier Neumann (1. Compagnic), Gefreiten Müller II., 1“ Unteroffizier Neumann (2. Compagnie, Tambour Telle, iom. Gefreiten Kamrath, Feldwebel Torner, Sergeanten Wardermar Unteroffizier Kunert, Sergeanten Nagel, Sergeanten Neumann, Feldwebel Plagee Unteroffizier Ewald, Musketier Koß, Gefreiten Wolff, Füsilier Schuenemann, Unteroffizier Jacobson, c1111116* Unteroffizier Waltz das Milita Klasse, sowie 3 “ “
“
dem Unteroffizier und Lazareth⸗Gehülfen Jenisch das Allgemeine Ehrenzeichen; 1 Vom Brandenburgischen Jäger⸗Bataillon Nr. 3: dem Major von Witzleben, Commandeur des Bataillons, die Schwerter zum Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Hauptmann von Paczenski⸗Tenczin, dem Premier⸗Lieutenant von Szwykowski und “ dem Premier⸗Lieutenant von Kusserow, den Rothen Abler⸗ Orden vierter Klasse mit Schwertern, 1 dem Sergeanten Zimmermann, dem Sergeanten Rex und 8 dem Oberjäger Mewes, das Militair⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse, so wie 3 dem Lazareth⸗Gehülfen Baltzer, das Allgemeine Ehrenzeichen. Vom Westfälischen Dragoner⸗Regiment Nr. 7: dem Sergeanten Linde, das Militair⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse. Vom 2. brandenburgischen Ulanen⸗Regiment Nr. 11: dem Ulanen Außner das Millitair⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse; Vom brandenburgischen Pionier⸗Bataillon Nr. 3: dem Hauptmann von Rohrscheidt die Schwerter zum Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, 1 dem Sergeanten Schenk, 8 dem Gefreiten Schuetze und II1“ dem Pionier Elfreich das Militair⸗Ehrenzeichen zweiter Klassej Militair⸗Beamte: dem Ober⸗Stabs⸗ und Regiments⸗Arzt Dr. Pabl und dem Stabs⸗ und Bataillons⸗Arzt Dr. Stryck vom 8. Branden⸗ burgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 64, so wie dem Stabs⸗ und Bataillons⸗Arzt )r. Stephan vom Branden⸗
öüäurgischen Jäger⸗Bataillon Nr. 3, den Rothen Adler⸗Orden
vierter Klasse. Für Auszeichnung während der kriegerischen Opera⸗ tionen in Schleswig, in den Gefechten vom 17ten und 28. März ꝛc., laut Allerhöchster Kabinets⸗Ordre vom 11. April 1864. Vom Stabe der kombinirten Infanterie⸗Brigade: dem General⸗Major von Raven, Commandeur der 10. Infan⸗ terie⸗Brigade, die Schwerter zum Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife: K Vom Leib⸗Grenadier⸗Regiment (1. Brandenbur⸗ gischen) Nr. 8: dem Obersten von Berger, Commandeur des Regiments, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern, dem Oberst⸗Lieutenant von Greiffenberg die Schwerter zum Rothen Adler⸗Orden vierter Klassse dem Hauptmann von Unruhe, dem Premier⸗Lieutenant Cohen van Baren, dem Premier⸗Lieutenant von Eckardstein, 8 dem Seconde⸗Lieutenant Freiherrn von Richthoffen, dem Seconde⸗Lieutenant Baron de la Motte Fouqué, dem Seconde⸗Lieutenant Bescherer und dem Seconde⸗Lieutenant Freiherrn von Frank vom 1. Bataillon (vFrankfurt) 1. Brandenburgischen Landwehr⸗Regiments Nr. 8 den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse mit Schwertern; Vom 1. Westfälischen Infanterie⸗Regiment Nr. 13: dem Unteroffizier Bornhausen und dem Unteroffizier Schulz das Militair⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse. dem Unterarzt Seeger das Allgemeine Ehrenzeichen. Vom 1. Posenschen Infanterie⸗Regiment Nr. 18. dem Obersten von Kettler, Commandeur des Regiments, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern,* 11“ dem Oberst⸗Lieutenant von Boswell ud dem Hauptmann Grafen Finck von Finckensteinj die Schwer⸗ ter zum Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Hauptmann Schultze und 18D dem Seconde⸗Lieutenant Heineccius I., den Rothen Adler⸗ ADrden vierter Klasse mit Schwertern; Vom Westfälischen Jäger⸗Bataillon Nr. 7. dem Sergeanten Lambrecht das Militair⸗Ehrenzeichen erster Klasse; dem Jäger Evers das Militair⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse; Vom Westfälischen Dragoner⸗Regiment Nr. 7: dem Unteroffizier Preuß und
dem Dragoner Feuster, das Militair⸗Ehrenzeichen zweiter Klasset
Von der Westfälischen Artillerie⸗Brigade Nr. 7: dem Hauptmann Himpe und dem Seconde⸗Lieutenant Glagau, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse mit Schwertern, dem Sergeanten Schroeder, dem Kanonier Reusemann und “ dem Unteroffizier Reckmann das Militair⸗Ehrenzeichen zweiter
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Brandenburgischen Pionier⸗Bataillon Nr. 3: dem Seconde⸗Lieutenant Bertram den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse mit Schwerterre, dem Unteroffizier Jacob, “ dem Gefreiten Rieck, dem Pionier Gricks und dem Unteroffizier Stock, das Militair⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse; Vom Westfälischen Pionier⸗Bataillon Nr. 7: dem Hauptmann Krause, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse mit Schwertern. 8 “
111116““
Der bisherige Gerichts⸗Assessor Schindler in Lauban ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Lauban und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Glogau mit An⸗- weisung seines Wohnsitzes in Lauban ernannt worden. 8
8
Allgemeine Verfügung vom 11. April 1864 — die Beurlaubung der Justizbeamten zu Bade⸗ und Ere holungsreisen betreffend.
Nach §. 14 der Ferien⸗Ordnung vom 16. April 1850 (Justiz⸗ Minist.⸗Bl. S. 129) durfte bisher den Justizbeamten außerhalb der in den §§. 1 und 12 festgesetzten Ferienzeiten nur in solchen drin⸗ genden Fällen, welche durchaus keinen Aufschub gestatten, Urlaub bewilligt werden. Gesuche um Urlaub über die Ferienzeit hinaus unterlagen den bestehenden gewöhnlichen Vorschriften, mußten überall auf Fälle unabweislicher Nothwendigkeit beschränkt bleiben und be⸗ durften der Genehmigung des Justiz⸗Ministers auch dann, wenn die Vertretung des Beamten auf Staatskosten nicht beansprucht wurde.
Nach den gemachten Wahrnehmungen haben diese Bestimmun⸗ gen in denjenigen Fällen, in welchen der Urlaub zu Bade⸗ und Er⸗ holungsreisen nachgesucht wurde, nicht überall sich als zweckmäßig erwiesen. Es hat sich einestheils herausgestellt, daß es manchen Richtern erwünschter gewesen wäre, den Urlaub zu dem gedachten
Zwecke schon vor den Ferien benutzen zu dürfen, und daß dies auch
ohne Belastung der Staatskasse hätte geschehen können, weil die übrigen Mitglieder zur Uebertragung der Arbeiten bereit gewesen sein würden. Anderntheils aber hat die strenge Beobachtung der be⸗
stehenden Bestimmungen häufig dahin geführt, daß die Gerichte von
der Ermächtigung des §. 2 der Ferien⸗Ordnung, die eingehenden nicht als schleunig begründeten Gesuche bis nach Ablauf des Monats August unerledigt zu lassen, einen zu umfassenden Gebrauch gemacht und dann noch über den Monat September hinaus die Folgen der durch die Ferien eingetretenen bedeutenden Unterbrechung der regel⸗ mäßigen Thätigkeit zu bemerken hatten.
Um diesen Uebelständen für die Zukunft zu begegnen, will der Justiz⸗Minister die oben bezeichneten Bestimmungen abändern und die Ersten Präsidenten der Appellationsgerichte, beziehungsweise für das biesige Stadtgericht dessen Präsidenten, ermächtigen, fortan inner⸗ halb der Zeit vom 1. Juni bis 1. September jeden Jahres den Mitgliedern der Gerichte zum Zweck von Bade⸗ und Erholungs⸗ reisen ohne Beschränkung auf das Ziel der Reise, bis zur Dauer von sechs Wochen selbstständig Urlaub zu ertheilen, wenn dadurch Kosten für die Staatskasse nicht entstehen, sondern die Arbeiten des zu beurlaubenden Beamten von den übrigen Mitgliedern pünktlich mit erledigt werden. Zugleich ist darauf zu achten, daß in den Ferien selbst die genügende Anzahl von Mitgliedern in Thätigkeit bleibt, um auch wäbrend dieser Zeit die im Wege der Dekretur ab⸗ zumachenden Sachen, selbst wenn sie nicht im strengen Sinne des Worts zu den schleunigen gehören, möglichst zu erledigen und auf diese Weise eine übermäßige Anhäufung der Geschäfte nach den Ferien zu verhüten. Uebrigens bleiben die Vorschriften der §§. 2, 10 der Ferien⸗Ordnung auch ferner maßgebend.
Alle Gesuche um Urlaub innerhalb der bezeichneten Zeit sind bis zum 15ten Mai bei dem Vorstande des Gerichts anzubringen.
Die Vorstände der Gerichte erster Instanz (mit Ausschluß des hiesigen Stadtgerichts) haben die desfallsigen Gesuche mit den Vor⸗ schlägen über die Stellvertretung und ihrem Gutachten dem Ersten Prästdenten des Appellationsgerichts zur Entscheidung einzureichen und demnächst streng darauf zu halten, daß den oben ausgesprochenen Voraussetzungen pünktlich genügt werde.
Im Uebrigen hat es in Betreff derjenigen Gerichte erster In⸗ stanz, bei denen die Mitglieder Urlaub nur für die Dauer der Fe⸗ rien nachsuchen, bei dem §. 8 der Ferien⸗Ordnung sein Bewenden.
Berlin, den 11. April 1864.
die Herren Präsidenten und D
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenbeiten.
Besuch⸗Oronung für die Königlichen Museen. 1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich: die Gemälde⸗Galerie, die Skulpturen⸗Galerie, das Antiquarium “ im vorderen Museengebäude, die Sammlung der Gyps⸗Abgüsse, heets die historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmäͤlern u. s. w., die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der die Sammlung für Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der ägyptischen Alterthümer im neuen Museengebäude, sind für den Besuch des Publikums geöffnet: Sonnabends und Montags in den 6 Winter⸗Monaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommer⸗Monaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr.
2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt⸗ Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Per⸗ sonen zugelassen.
3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Be⸗ such der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Einheimi⸗ schen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgend einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir⸗Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange aus⸗ gelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangsbau statt.
4) Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia⸗ turen und Kunstdrucke im neuen Museen⸗Gebäude ist für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch dieser Abtheilung ausschließlich denjenigen Einheimischen und Fremden vor⸗ behalten, welche dieselbe zu Studien benutzen wollen.
5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirchlichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster⸗, Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreitage, Bußtage und Himmel⸗ fahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen.
6) Den Galerie⸗Dienern, Portiers ꝛc. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmmen.
Berlin, den 1. Oktober 1863. “
Der General⸗Direktor der Königlichen ““ “
Fiznanz⸗Ministerium.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 129. König⸗ licher Klassen⸗Lotterie fielen 4 Gewinne zu 2000 Thlr. auf Nr. 1695. 10,874. 94,144 und 94,451.
43 Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 286. 983. 1856. 3315. 3421. 13,250. 14,320. 19,176. 24,734. 27,941. 28,515. 32,661. 35,699. 36,050. 39,948. 41,185. 41,675. 42,450. 43,008. 45,442. 51,564. 53,888. 54,139. 58,984. 59,913. 62,550. 63,211. 63,643. 64,046. 65,164. 68,139. 68,987. 72,493. 72,941. 73,118. 79,545. 81,063. 81,543. 87,111. 87,805. 89,315. 93,177 und 93,367.
54 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 1538. 5083. 10,039. 13,084. 15,317. 15,715. 17,401. 17,559. 23,850. 24,870. 26,419. 27,811. 28,153. 29,409. 31,143. 31,900. 31,963. 34,091. 35,037. 36,028. 36,307. 36,801. 40,239. 41,082. 41,710. 42,205. 45,523. 45,717. 46,325. 46,816. 47,977. 48,922. 50,410. 53,388. 55,700.
55,778. 56,964. 65,235. 66,435. 67,610. 72,704. 73,609. 75,467.
76,946. 81,079. 84,136. 84,368. 85,729. 85,915. 86,428. 87,692. 88,330. 88,686 und 94,170.
82 Gewinne zu 200 Thlr. auf Nr. 748. 1569. 1638. 5233. 5498. 6463. 7467. 7626. 8579. 9644. 10,228. 10,541. 10,658. 11,888. 12,157. 12,822. 14,541. 16,024. 16,381. 17,247. 17,785. 17,838. 19,651. 20,249. 21,121. 25,026. 27,493. 28,853. 29,075. 30,139. 32,786. 33,934. 33,985. 34,037. 34,802. 35,059. 37,842. 40,089. 41,505. 41,997. 42,838. 44,075. 44,466. 44,891. 45,096. 57,427. 57,815. 58,690. 61,319. 64,561. 65,335. 66,766. 66,831. 67,706. 69,205. 70,620. 74,467. 74,984. 76,103. 77,511. 78,613. 79,515. 87,253. 88,567. 88,600. 89,819. 90,330. 90,783. 91,165. 91,880. 93,075. 93,105. 93,546 und 94,258.
Berlin, den 18. April 1864.
Königliche General⸗Lotterie⸗Directi 3