1864 / 103 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Sn;. 4 8 cF.

Die Bahnpolizei soll für das gesammte Unternehmen 1

Halberstädter Eisenbahngesellschaft in Gemäͤßheit des für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden Bahnpolizei⸗Reglements nach uüͤbereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt werden. Die Herzoglich anhaltische Regierung wird zu diesem Zweck das von der Königlich preußischen Regierung estzustellende Bahnpolizei⸗Reglement, soweit nicht lokale Verhältnisse einzelne Abweichun⸗ gen unvermeidlich machen, auch für die Bahnstrecken des Herzoglichen Ge⸗ biets genehmigen und in Kraft setzen. Die Anstellung und Beaussichtigung

icht nur der Bahnpolizei⸗, sondern auch aller uͤbrigen Betriebsbeamten,

soll lediglich der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft, beziehungs⸗ weise den zuständigen Königlich preußischen Behörden gebühren, auch sollen Königlich preußische Staatsangehörige, welche bei dem Betriebe im Herzog⸗ lich anhaltischen Gebiete angestellt werden möchten, dadurch aus dem Unter⸗ thanenverbande ihres Heimathslandes nicht ausscheiden, und endlich sollen die von der Königlich preußischen Regierung geprüften Betriebsmittel ohne weitere Revision auch in dem Gebiete der Herzoglich anhaltischen Regierung

ugelassen werden. zugelass Artikel 9.

Die Genehmigung der Tarife und Tarifänderungen, so wie die Geneh⸗⸗

migung und Abänderung der Fahrpläne wird der Königlich preußischen Re⸗ gierung ausschließlich vorbehalten.

Die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft soll aber verpflich⸗ tet sein, auf ihren Bahnen innerhalb des Herzoglich anhaltischen Gebiets keine höheren Tarifsätze zu erheben, als auf ihren anschließenden Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete, auch bei Regulirung ihrer Fahrpläne die Wünsche der Herzoglich anhaltischen Regierung möglichst zu berücksichtigen und zwischen Aschersleben und Cöthen täglich in jeder Richtung mindestens drei Züge befördern, welche sich an die Hauptzüge der Berlin⸗Anhaltischen und der Magdeburg⸗Leipziger Eisenbahn thunlichst anschließen. Außerdem soll zwischen den beiderseitigen Unterthanen weder hinsichtlich der Beförde⸗ rungspreise noch der Zeit der wes. eg; ein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen alle aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin ver⸗ bleibenden. Die Herzoglich anhaltische Regierung wird auf den in Ihrem Gebiete gelegenen Vahnfrecken der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft andere Unternehmer ohne vorgängige Verständigung mit der König⸗ lich preußischen Regierung nicht zulassen.

3 Artikel 10.

Ueber die Verhältnisse der Königlich preußischen Postverwaltung hin⸗ sichtlich der Benutzung der Eisenbahn zwischen Cöthen und Bernburg und der auf Herzoglich anhaltischem Gebiete herzustellenden Strecken der Eisen⸗ bahnen von Wegeleben über Aschersleben nach Halle, von Aschersleben über Güsten nach Bernburg, von Güsten nach Staßfurt, der Strecke ven Aschers⸗ leben⸗Wegeleben über Ermsleben nach Ballenstedt und von einem Punkte der Strecke Aschersleben⸗Halle nach Eisleben ist Folgendes verabredet worden. 2) Die Herzoglich anhaltische Regierung verpflichtet sich, den Königlich

preußischen Posten und Postsendungen aller Art auf den genannten Eisenbahnen den freien Transit durch das Herzoglich anhaltische Gebiet so lange zu gestatten, als die gedachten Eisenbahnen bestehen. Die Herzoglich anhaltische Regierung macht Sich verbindlich, dafür zu sorgen, daß der Königlich preußischen Postverwaltung auf den genann⸗ ten Eisenbahnen, soweit solche neu zu erbauen sind, im Herzoglich anhaltischen Gebiete unter allen Voraussetzungen und für alle Zeiten ganz dasselbe geleistet wird, was derselben auf diesen Eisenbahnen im Königlich preußischen Gebiete geleistet werden muß. Bezüglich der Eisenbahn zwischen Cöthen und Bernburg macht die Herzoglich anhal⸗ tische Regierung Sich verbindlich, der Magdeburg⸗Halberstädter Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft mit der Konzession zur Erwerbung dieser Eisenbahn die Verpflichtung aufzuerlegen, nicht allein bis zur Weitereröffnung derselben in der Richtung auf Güsten in die Verpflichtungen der Cöthen⸗Bernburger Eisenbahngesellschaft hinsichtlich des Posttransports einzutreten, sondern auch von der Weitereröffnung ab der Königlich preußischen Postverwaltung zwischen Cöthen und Bernburg unter allen und für alle Zeiten ganz dasselbe zu leisten, was der · selben auf den übrigen, im gegenwärtigen Vertrage besprochenen Eisen⸗ bahnen im Königlich preußischen Gebiete geleistet werden muß. Diese ghag 2g., soll alsdann in die Stelle derjenigen Verpflichtung treten, welche der Cöthen⸗Bernburger Eisenbahngesellschaft seiner Zeit durch die besonderen Konzessionsbedingungen resp. der Herzoglich anhalt⸗ cöthenschen und der Herzoglich anhalt⸗bernburgischen Regierung zu Gunsten des Postwesens auferlegt worden ist.

e) Die Königlich preußische Postverwaltung verpflichtet sich, falls in der Fpolge die Herzoglich anhaltischen Posten nicht mehr von der Königlich preußischen Postverwaltung administrirt werden sollten, an die Herzog⸗ lich anhaltische Regierung für die auf den vorstehend genannten Eisen⸗ bahnen im Transit durch Herzogliches Gebiet zu beörbernden Post⸗ stücke an Briefen, Geldern und Paketen den niedrigsten Frachtsatz zu bezahlen. Die Berechnung soll in diesem Falle der Art geschehen, daß für jede auf den verschiedenen Bahnen im Herzoglichen Gebiete durch⸗ laufene Entfernung das monatliche Gesammtgewicht der im Transit bboeförderten Poststücke ermittelt und auf dieses Gesammtgewicht der nach der Entfernung unter Zugrundelegung des geringsten Einheits⸗ satzes pro Meile bemessene Frachtsatz angewendet wird. Ausgeschlossen von einer Vergütung an die Herzoglich anhaltische Regierung bleiben diejenigen Postsendungen, für welche die preußische Postverwaltung eine Transportvergütung auf anhaltischem Gebiete an die Eisenbahn⸗Gesellschaft zu entrichten hat. ““

Die Herzoglich anhaltische Regierung verpflichtet Sich, auch

unter e. vorgesehenen Falle den Transport⸗Unternehmern auf den vorstehend genannten Eisenbahnen aus Anlaß des Postregals hinsicht⸗ lich des Transportbetriebes keine größeren Beschränkungen aufzuerlegen, als Königlich preußischer Seits geschieht; auch wird Dieselbe Ihrer⸗

““ 111“ seits nicht nur keine höheren Heistungen, als von Seiten der Köntal⸗ preußischen Regierung gefordert werden, zu Gunsten des Peändl in Anspruch nehmen, sondern auch alle Erleichterungen, welche b89 von der Königlich preußischen Regierung allgemein oder für die 2 Rede stehenden Eisenbahn⸗Unternehmungen insbesondere zugestanden bnese 2 e 5 gleichem Maße gewähren. 8 SKierdurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Herzoglich haltische Regierung dieselben Leistungen für Ihre Ppaglc e 6 könne, welche die Königlich preußische Regierung sür Ihre Posten von den Eisenbahn⸗Gesellschaften verlangt. Ea Artikel 11. .I Die Herzoglich anhaltische Regierung gestattet der Königli preußischen Regierung, an allen Eisenbahnen, über welche der gegenwärtige Vertra lautet, Telegraphenlinien in beliebigem Umfange, sowohl oberirdisch, als unterirdisch, soweit die Königlich preußische Regierung es für angemessen er⸗ achtet, auf dem Herzoglichen Gebiete anzulegen und für preußische Rechnun zu benutzen; auch wird die Herzogliche Regierung der Magdeburg⸗ Halber, städter Eisenbahn⸗Gesellschaft in der ihr zu ertheilenden Konzession die Ver⸗ pflichtung auferlegen, der Königlich preußischen Regierung die Anlage und Benutzung von Telegraphenlinien auf den genannten Eisenbahnen in gleicher Weise zu gestatten. Telegraphenstationen werden von der Königlich preusi⸗ schen Regierung innerhalb des Herzoglich anhaltischen Gebietes nicht ohne vorherige Verstaändigung mit der Herzoglichen Regierung errichtet werden. 8 Artikel 12. Die Königlich preußische Regierung wird nach Maßgabe Ihrer Gesehe

vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859, so wie der dazu Awa noch i.

gehenden abändernden und ergänzenden Bestimmungen, von dem gesammten

Eisenbahn⸗Unternehmen der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft, einschließlich der im Herzoglich anhaltischen Gebiete gelegenen Bahnste an ca Eisenbahn⸗Abgabe erheben. Von dem jährlichen Ertrage dieser Abgabe soll

die Königlich preußische Regierung für die Bahnstrecken Magdeburg⸗Halber⸗

stadt⸗Thale und Magdeburg⸗Wittenberge diejenige Summe vorab erhalten welche Sie von der Magdeourg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft 8 das 1

Betriebsjahr 1863 an Eisenbahn⸗Abgaben thatsächlich bekommen wird. Der nach Abzug dieser Summe verbleibende Rest der Abgabe soll dagegen als Einnahme von den übrigen Theilen des Gesammtunternehmens der Gesellschaft angesehen, und demgemäß mit der Herzoglich anhaltischen Regierung nach Verhältniß der Meilenzahl der in Ihrem Gebiete gelegenen und während des ganzen betreffen⸗ den Jahres bereits im Betriebe gewesenen Bahnstrecken getheilt werden. Die Koͤniglich preußische Regierung wird alljährlich sofort nach Feststellung und Einziehung der Abgabe der Herzoglich anhaltischen Regierung Mitthei⸗ lung machen und den Ihr gebührenden Antheil an die von Ihr zu bezeich⸗ nenden Einnahmestellen abfuͤhren tassen. Um der Magdeburg⸗Halberstaͤdter Eisenbahn⸗Gesellschaft die beabsichtigte Ausdehnung ihres Unternehmens thunlichst zu erleichtern, wird die Herzoglich anhaltische Regierung zu Gunsten dieser Gesellschaft für die ersten drei vollen Kalenderjahre des Betriebs jeder Bahnstrecke auf Ihren Antheil an der Eisenbahn⸗Abgabe verzichten. Ferner 6 Herzoglich .eeaa b daß die Vorabent⸗ erjenigen Summe, welche die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗ Gesellschaft fuͤr das Betriebs⸗Jahr 1863 A Cisg Han Jftat 9 1558 haben wird, lediglich ein Recht der Königlich preußischen Regierung ist, der⸗ gestalt, daß es Letzterer freisteht, für jedes Betriebs⸗Jahr, für welches sich jene Summe geringer stellt, als der Betrag, welcher sich für die Strecken Magdeburg⸗Halberstadt⸗Thale und Magdeburg⸗Wittenberge nach Verhältniß der Meilenzahl berechnet, die Vertheilung der Eisenbahn⸗Abgabe nach diesem Ihr günstigeren Maßstabe zu bewirken. Die Herzoglich anhaltische Regie⸗ rung wird von den auf den Bahnstrecken Ihres Gebiets passirenden Trans⸗ porten aller Art niemals eine Durchgangs⸗Abgabe irgend einer Art erheben, auch von der Magdeburg⸗Halberstädter Eifenbahn⸗Gesellschaft weder Konzes⸗ sionsgeld, noch irgend eine andere Abgabe fordern, vielmehr dieser Gesellschaft Freiheit von der Grundsteuer, jeder Gewerbesteuer und von Kommunal⸗ steuern zugestehen. 1 Artikel 13.

Solltt die Königlich preußische Regierung von der Magdeburg⸗Halber⸗

städter Eisenbahn⸗Gesellschaft, sei es auf Grund der Bestimmungen des §. 42 des Königlich preußischen Gesetzes über die Eisenbahn⸗Unternehmungen vom 3. November 1838, oder im Wege des Vertrages oder aus sonstigem Rechts⸗ titel die den Gegenstand gegenwärtigen Vertrages ausmachenden Eisenbah⸗ nen an Sich bringen und auf diese Weise auch in Bezug auf die im Her⸗ zoglich Anhaltischen Gebiete liegenden Bahnstrecken in alle Rechte und Ver⸗ bindlichkeiten der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft eintreten, so wird Sie Sich bereit finden, der Herzoglich anhaltischen Regierung gegen Zahlung einer verhältnißmäßigen Vergütigung und nach vorgängiger Ver⸗ ständigung über die Einrichtung eines zusammenhängenden einheitlichen Be⸗ triebes der beiderseitigen Bahnstrecken den Ankauf der in Ihrem Gebiete lie⸗

genden Bahntheile frei zu stellen.

Artikel 14.

Die Herzoglich anhaltische Regierung verpflichtet Sich, die auf anhalti⸗ schem Gebiete befindlichen und ferner zu e hace vechhczn afbanhn in keiner Weise bei dem Bezuge der Rohmaterialien, insbesondere des Kalisalzes und der in Begleitung desselben auftretenden Salzarten, von dem Preußi⸗ schen Steinsalzbergwerke bei Staßfurt zu beschränken und die zur Zeit in

dieser Beziehung bestehenden Verbote und Beschränkungen sofort aufzuheben,

wogegen den chemischen Fabriken auf preußischem Gebiete, wie bisher so

auch ferner, ebenfalls hinsichtlich des Bezuges ihrer Rohmaterialien freie Hand gelassen werden soll. .

Artikel 15. 1 Die Herzoglich anhaltische Regierung wird eine Erleichterung der nach

Artikel 2 b. des Vertrages vom 17. Mai 1831 wegen Regulirung der

Schifffahrtsabgaben auf der Saale bei Bernburg erhobenen Schleusengelder,

und zwar dahin eintreten lassen, daß vom 1. Januar 1865 ab eine Ermaͤ⸗

sigung e zwei Drittel ihrer jetzigen Sätze stattfindet, und vom 1 Januar a

a) statt der Tarifsätze zu 1 und 2 höchstens zu entrichten sind: 141) von⸗ einem Schiffsgefäße, dessen Tragfähigkeit 1200 Centner über⸗ eigt,

ee2n 2) von einem Schiffsgefäße, dessen Tragfähigkeit 1200 Centner oder mweniger beträgt, S

1I“

5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen und

1u““] unbeladen...

28

-“ EEA11

unbeladen .... 12 1’ b) Schleusengelder gar nicht erhoben werden: 1¹) von Anhängen, welche zu größeren Fahrzeugen gehören un

1 Thlr. 15 Sgr.

. zeitig mit diesen durchgeschleust werden:

Msr

2) von Leichterfahrzeugen, welche lediglich auf kurze Strecken, des nie⸗ drigen Wasserstandes wegen, einen Theil der Ladung des Haupt⸗ schiffes übernommen haben und gleichzeitig mit letzterdm durch die

Artikel 16. 8

Die Königlich preußische Regierung gestattet die Anlage einer Zweig⸗

bahn von dem Steinsalzwerke Leopoldshall zum Anschlusse an die Magde⸗ burg⸗Leipziger Eisenbahn auf dem Bahnhofe Stafßfurt.

Die Herzoglich anhaltische Regierung wird den Betrieb dieser Bahn ohne Zustimmung der Königlich preußischen Regierung keiner anderen als einer preußischen Eisenbahn⸗Gesellschaft übertragen.

Die Feststellung, unter welchen Bedingungen die Durchführung des auf dem Bergwerk Leopoldshall gewonnenen Salzes nach Schönebeck und weiter gestattet werden kann, bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.

In Bezug auf die preußische Strecke der Bahn verbleiben der König⸗ lich preußischen Regierung wegen Feststellung der Baulinie und des Bau⸗ projekts, wegen Unterhaltung und Betriebes der Bahn, Gestattung von Anschlüssen u. s. w. alle Rechte und Einwirkungen nach Maß⸗ gabe des Königlich preußischen Gesetzes über die Eisenbahn⸗Unter⸗ nehmungen vom 3. November 1838. Ferner behält Sich die Königlich preußische Regierung das Recht vor, die in ihrem Gebiete gelegene Strecke der Zweigbahn nach Ablauf von dreißig Jahren, von Eröffnung des Betriebes an gerechnet, gegen Erstattung des Anlage⸗Kapitals dieser Strecke, beziehungsweise bei eingetretener Verschlechterung nach Abzug des durch Sachverständige zu ermittelnden Minderwerths zu erwerben. Außerdem soll die Aufsicht über die den Betrieb der Bahn sführende preußi⸗ sche Gesellschaft ausschließlich der Königlich preußischen Regierung zustehen, das in Preußen für diese Gesellschaft geltende jeweilige Betriebs⸗Reglement unbeschadet des Strafhoheitsrechts der Herzoglich anhaltischen Regierung auch für die ganze Zweigbahn gelten, ferner die Anstellung und Beauf⸗ sichtigung der Bahnpolizei und überhaupt aller Betriebsbeamten lediglich der betreffenden Gesellschaft, beziehungsweise den zuständigen Königlich preußi⸗ schen Behörden gebühren, die preußischen Staats⸗Angehörigen, welche beim Betriebe im Herzoglich anhaltischen Gebiete angestellt werden möchten, da⸗ durch aus dem Unterthanen⸗Verbande ihres Heimathslandes nicht aus⸗ scheiden, und endlich die von der Königlich preußischen Regierung eprüften Betriebsmittel ohne weitere Revision auch im Herzoglich anhalti chen Ge⸗

biete zugelassen werden.

Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorge⸗ legt, und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifications⸗Ur⸗ kunden spätestens binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden. 1 Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmäch⸗ tigten unterzeichnet und besiegelt worden. 1“X“ So geschehen zu Berlin, den 30. Januar 18uat. Carxl Wolf. Bernhard König. Georg von Zerbst. 8 Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden hat am 3. März 1864 zu Berlin stattgefunden.

Prreußische Bank.

I *

Monats⸗Uebersicht der Preußischen Bant, gemäß §. 99 der Bank⸗Hrdnung vom 5. Oktober 1846. EE11A1AAXAX“

9

1) Geprägtes Geld und Barren.. .... 65,435,000 Thlr.

2) Kassen⸗Anweisungen und P ivat⸗Banknoten 2/107,000 3) Wechsel⸗Bestänine 6,295,000 4) Lombard⸗Bestänne 10,610,000 6

21,868,000

116,203,000 Thlr. 25,093,000 .

ED88111A414“A“ Passiva.

6) Banknoten im Umlauf..

7) Depositen⸗Kapitalienn ..

8) Guthaben der Staats⸗Kassen, 88 und Privat⸗Personen, mit Einschluß des Giro⸗

VerkehoeeFF .

8 Berlin, den 30. April 1864.

FKsöniglich Preußisches Haupt · Bank. Direktorium. - 1. on Lampgecht Bechen d. Schmi dt. Kühnemann. Boese.

4

Berlin, 3. Mai. Seine Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren und Mannschaften die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Mecklen⸗ burg⸗Schwerin Königliche Hoheit ihnen verliehenen Militair⸗Verdienst⸗ kreuzes zu ertheilen, und zwar:

dem Obersten Grafen von Hacke, Commandeur des 4. Bran⸗ burgischen Infanterie⸗Regiments Nr. 242, 11616“¹“” dem Oberst⸗Lieutenant von Keßler und 111““ dem Hauptmann von Goerschen desselben Regiments, dem Seconde⸗Lieutenant Grafen ork von Wartenburg vom 1. Bataillon (Ruppin) 4. Landwehr⸗Re⸗ giments Nr. 24, so wie meipghin ih 8 dem Feldwebel Hinzmann ud dem Unteroffizier Prochnow vom 4. Brandenburgischen Infan⸗ terie⸗Regiment Nr. 2.

11144“4“ Fn er 98 9*

aftan ““

NMNichtamtliches.

Preußen. Berlin, 3. Mai. Se. Majestät der König besichtigten gestern in Potsdam das Garde⸗Jäger⸗Bataillon, die Unteroffizier⸗Schule und das 1. Garde⸗Regiment zu Fuß. In Ber⸗ lin empfingen Se. Majestät die Deputation des Rheinischen Infan⸗ terie⸗Regiments Nr. 25, welche zur Beisetzung des Generals von Raven hierher gekommen war, und besuchten die im Palais der Prinzen Georg und Alegxander veranstaltete Ausstellung zum Besten der Verwundeten. Abends begleiteten Se. Majestät Ihre Majestät die Königin bei Allerhöchst Ihrer Abreise auf den Anhaltischen Bahn⸗ hof und beehrten später die Soirée des Ministers von Mühler mit der Allerhöchsten Gegenwart. Vortrag hatten der Gouverneur von Berlin und das Civil⸗Kabinet.

Heute früh besichtigten Se. Majestät das 2. Garde⸗Regiment und das Garde⸗Füsilier⸗-Regiment auf dem Tempelhofer Felde. Nach der Rückkehr nahmen Se. Majestät aus den Händen des General⸗Majors z. D. von Raven die Orden des verstorbenen Gene⸗ rals von Raven in Gegenwart des Sohnes des Verstorbenen, Ka⸗ detten im Berliner Kadetten⸗Corps, entgegen und empfingen dann den Gouverneur und den Polizei⸗Präsidenten von Berlin mit dem kommandirenden General des Garde⸗Corps, dem Oberst⸗Lieutenant von Löbell und dem Vorsteher des Berliner Artillerie⸗Depots.

Vortrag hatte das Militair⸗Kabinet. Ihre Majestät die Königin ist nach Weimar abgereist und wird Sich von dort nach Koblenz begeben, von wo Allerhöchstdieselbe mit Sr. Majestät dem Könige am Sten in Düsseldorf zur Taufe in der Fürstlich hohenzollernschen Familie zusammenzutreffen be⸗ absichtigt. Am 9ten wohnen beide Königliche Majestäten der Feier der Einweihung der Koblenzer Brücke bei. Nach einer Kur von einigen Wochen in Baden wird Ihre Majestät die Königin die Som⸗ merresidenz Schloß Babelsberg beziehen. Der Ober⸗Hofmeister Graf Boos und die beiden dienstthuenden Hofdamen, Gräfin Brandenburg und Gräfin Dohna, baben die Ehre, Ihre Majestät zu begleiten. Allerhöchstdieselbe wohnte gestern Vormittag der militairischen Be⸗ sichtigung in Potsdam bei, besuchte dann die verwittwete Königin und nahm im Königlichen Palais von den Mitgliedern der König⸗ lichen Familie Abschied. 18“

Danzig, 1. Mai. Gestern waren 1 Linienschiff und 2 kleine Kriegsdampfer, heute Morgen 2 Kriegsschiffe und Mittags 1 Linien⸗ schiff in Sicht.

Reufahrwasser, 30. April. Ueber den bereits telegraphisch erwähnten vergeblichen Versuch der »Vineta⸗ zu einem Kampfe mit dem dänischen Geschwader meldet die »Danz. Ztg.⸗: Heute Nach⸗ mittag 2 ¾ Uhr ging die »Vineta⸗ (Kommandant Korvetten⸗Kapitain Köhler) nordostwärts aus. Ein dänisches Linienschiff liegt N. O. z. O. 3 Meilen entfernt unter Dampf bei. Nordwärts befinden sich 2 feindliche Dampfer. 3 ½ Uhr Nachmittags. Die »Vineta⸗ steuert mit voller Fahrt auf diese. Der eine zieht sich näher der Bucht zurück, der andere (Schooner) geht nahe dem Lande ostwärts. Das Linienschiff nähert sich eine Meile und legt wieder bei. 4 Uhr Nachmittags. Die ⸗Vineta⸗ steuert auf das Linienschiff zu⸗ wendet und feuert aus den Heckgeschützen etwa 8 Schüsse auf das Linienschiff. Dieses antwortet, ohne indeß zu treffen. Um 5 ½ Uhr erneuert die »Vineta⸗ das Schießen auf das Linienschiff. Dasselbe nimmt jedoch das angebotene Gefecht nicht an. Da der Wind sehr heftig und es dunkel wird, kehrt die »Vineta⸗ in den Hafen zurück.

Schleswig. Grapenstein, 29. April. Der Transport von Geschütz und Munition nach Jütland dauert fort. Vor einigen Tagen bewegte sich ein Zug von 150 Wagen mit Geschossen nord⸗ wärts, gestern eine lange Reihe von Geschützen, heute ein Zug von etwa 350 Wagen, welche mit verschiedenen Been gs 5. B. H. Flensburg, 1. Mai. Seit gestern Nachmittag hat der Transport der bei Düppel genommenen Geschütze von hier nach Berlin begonnen. Wie ich höre, sind es 118 Stück: dieselben, welche zwischen Düppel und Gravenstein einstweilen auf einer Koppel placirt waren. Die Begleitung ist gebildet aus Leuten der Sturm⸗ compagnieen, welche sich besonders hervorgethan haben. Dieselben waren festlich mit Blumen und Grün geschmuückt und führen ei 8 Menge eroberter dänischer Fahnen mit sie (H. B. H.) 9