1864 / 109 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

7 8 8 1 8 4 8 1G .2 5 2. Ministerinm der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinal⸗Ange legenbeits ““ 82 E11“ 11s mie der Künste. 8 mrwiehar -gomau.

Große Kunst⸗Ausstellung 86

und

im Königlichen Akademie⸗Gebäude in Berlin vpon Werken lebender Künstler des In⸗ und Auslandes.

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Die Kunstausstellung wird am Sonntag den 4. September

d. J. eröffnet und am 6. November geschlossen; während die⸗ ser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochen⸗ tagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr ge⸗ öffnet sein.

Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf.

Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 16. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka⸗ demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind.

Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die letzteren bis zum Sonnabend den 13. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden.

Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam ge⸗ macht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstlerschaft der oben angegebene Einlieferungstermin unabänderlich eingehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 13. August bei der Königlichen Akademie einge⸗ gangen ist, in die Ausstellung aufgenommen wer⸗ den kann. lin⸗

Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anhef⸗ ten einer Karte, bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild⸗ nissen ꝛc., der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden.

Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), musikalische Instrumente, so wie mecha⸗ nische und Industrie⸗Arbeiten aller Art werden nicht zur Aus⸗ stellung zugelassen.

Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.

Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif⸗ ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort⸗ lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka⸗ demische Senat.

Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vor⸗ gängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Aus⸗ stellung übersandt werden. Alle anderen Einsender haben die Kosten des Her⸗ und Rücktransports selbst zu tragen.

Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weeiterbeförderung derselben an andere Kunst⸗Ausstellungen, naebst den desfallsigen Besorgungen und Korrespondenzen, kön⸗

nen nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch

die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen ꝛc. von den Ein⸗

sendern besorgt werden muß. L8

12) Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her⸗ und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom⸗

men werden; dagegen sorgt dieselbe für Versicherung ge Feuersgefahr während der Dauer der Ausstellung. 8 13) Unangemeldete Sendungen werden uneröffnet zurückgewiese Berlin, im Januar 1864. 8 8 Königliche Akademie der Künste. Im Auftragern;

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O. F. Gruppe.

Secretairr. b 8 Besuch⸗Oronung für die Königlichen Museen.

1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich: die Geuae6“ dis Stulbimmn Gaeriere 1* das Antiquarium 8

im vorderen Museengebäude,, die Sammlung der Gyps⸗Abgüsse, 8 die historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von

Bauwerken, Denkmälern u. s. w., die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der die Sammlung für Völkerkundde,

die Sammlung der nordischen Alterthümer,

die Sammlung der ägyptischen Alterthümer 1“

im neuen Museengebäude, sind für den Besuch des Publikums geöffnet: Sp

Sonnabends und Montags Winter⸗Monaten von 10 bis 3 Uhr, Sommer⸗Monaten von 10 bis 4 Uhr;

1 Sonntags von 12 bis 2 Uhr.

2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt⸗ Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Pe⸗ sonen zugelassen.

3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Bo⸗ such der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Einheim⸗ schen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgend einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung da Copir⸗Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange aub⸗ gelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durt die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangsbau statt

4) Die Sammlung der Handzeichnungen, Minig⸗

turen und Kunstdrucke im neuen Museen⸗Gebäude ist für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Ul. geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Montag, Mittwot Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch diese Abtheilung ausschließlich denjenigen Einheimischen und Fremden ver⸗ behalten, welche dieselbe zu Studien benutzen wollen. 5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirchlichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster⸗, Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreitage, Bußtage und Himmt⸗ fahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen.

6) Den Galerie⸗Dienern, Portiers ꝛc. ist untersagt, bei Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.

Berlin, den 1. Oktober 1863. .1.““

1“ General⸗Direktor der Königlichen Museen.

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vaunvt⸗Verwaltung der Staatsschulden. 121 teee,ee Srse, Eeh e n n 82,81946041g

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betreffend die Ersatzleistung für die präkludirten Kassen⸗Anweisungen von 1835 und Darlehns⸗ .“ Kassenscheine.

8 88 Durch unsere wiederholt veröffentlichten Bekanntmachungen sin die Besitzer von Kassen⸗Anweisungen von 1835 und von Darlehne⸗ Kassenscheinen von 1848 aufgefordert, solche behufs der Ersatzleistung an die Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92, oder an eine der Königlichen Regierungs⸗Hauptkassen einzureichen.

Da dessenungeachtet ein großer Theil dieser Papiere nicht einge gangen ist, so werden die Besitzer derselben nochmals an deren Ein⸗ reichung erinnert. Zugleich werden diejenigen Personen, welche der⸗ gleichen Papiere nach dem Ablaufe des auf den 1. Juli 1855 fese gesetzt gewesenen, durch das Gesetz vom 15. April 1857 unwirksan, gemachten Präklusivtermins an uns, die Kontrolle der Staatspapiert oder die Provinzial⸗, Kreis⸗ oder Lokal⸗Kassen abgeliefert und den Ersatz dafür noch nicht empfangen haben, wiederholt veranlaßt, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere oder bei einer der Regierungs⸗ Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine oder Bescheide in Empfang zu nehmen. Berlin, den 21. April 1863. 88 1

““ Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. on Wedell. Gamet. Löͤwe. Meinecke.

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4 8 Auslandes nehmen Gestettung an, r E u 1 ffr Lgerlin die Expedition des Köni Preußischen Staats-Anzeigers:

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Donnerstag den 12. Mäai

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Seine Majestät der König sind heut Morgen von Coblenz hier wieder eingetroffen. E“

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—. Majestät der König baben Allergnädigst gerubt:

Allerhöchstihrem Flügel⸗Adjutanten, dem Oberst⸗Lieutenant von Rauch, die Schwerter zum Ritterkreuz des Königlichen Hausordens von Hohenzollern; ferner

Dem Appellationsgerichts⸗Rath Bonseri zu Stettin bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Justiz⸗ Rath zu verleihen; so wie ““

Die Stadtrichter Dr. Prinz, Heyer und Naether in Bres⸗ lau zu Stadtgerichts⸗Räthen zu ernennenj und

Dem Haupt⸗Steueramts⸗Rendanten Schoenfeld in Oppeln den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.

Allerhöchster Erlaß vom 21. März 1864 be⸗ treffend die Ausdehnung der von dem Usedom⸗ Volliner Kreise durch den Erlaß vom 16. Februar 1857 für den Chausseebau vom Golmberge nach Usedom und bis zur Peene bei Carnin bewilligten Rechte auf die an Stelle der letzteren Chaussee ge⸗ nehmigte Chausseestrecke von Usedom bis zur Peene

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Ailu ren Bericht vom 8. März d. J. he duh 8 Erlaß 88 16. Februar 1857 (Gesetz⸗Samml. von 1857 S. 161) dem Usedom⸗ Wolliner Kreise, im Regierungsbezirk Stettin, bezüglich des Baues und der Unterhaltung der Chaussee vom Golmberge nach der Stadt Usedom und weiter bis zum Peenestrom bei Carnin bewilligten Rechte auch auf die an Stelle der letzteren genehmigte EaufsseWece Sas gs bis zum Peene⸗ rom bei Zecherin zur Anwendung kommen.

Der ö“ Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur

genehmige Ich, daß

ffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berl 21. März 1864.

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von

den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel), Gewerbe und öffentliche Arbeiten. ““ 8 11““

ärtigen Angelegenheiten. Die Konferenz in London hat folgenden Beschluß gefaßt: „Il y aura suspension d'hostilites par mer-

dater du 12 Mai pour l'espace d'eun mois.

Le mèême jour le Danemark. lèvera les blocus.

La Prusse et 'Autriche s'obligent pendant

oecupées par leurs armées, le commerce ni

Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz.

et sur terre 2

la suspension des hostilités, à ne pas entraver dans les parties du- Jutland

cations, ni la marche régulière de Tadministration; à ne point lJever de contributions de guerre, mais à payer au contraire tout ce qui serait fourni aux troupes Allemandes qui con- tinuneront seulement à occuper leurs positions stratégiques actuelles.

Les Parties belligérantes conviennent qu'elles conserveront leurs positions militaires respectives sur terre et par mer;, et vinterdisent de les renforcer pendant „2 durée de la suspen- sion des hostilités.

Notification officielle en sera faite aux Commandants des

forces belligérantes de terre et de mer par leurs Gouver-

nements respectifs.« Porhthesahr Beschluß wird, nachdeu derselbe die Allerhöchste hierdurch zur

Genehmigung Sr. Majestät des Königs erhalten hat, öffentlichen Kenntniß gebracht. v EE Berlin, den 11. Mai 18641. Der Präsident des Staats⸗Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten. E“ pon Bismard. b

Arbeiten.

esraset. 1“ Bekanntmachun g. IZu Lippstadt im Regierungsbezirke Arnsberg wird am 15. Mai c. eine Be eabhen. Stacion mit beschränktem Tagesdienste (cfr. §. 4. des Reglements für den deutsch⸗oͤsterreichischen Telegraphen ⸗Verein) eröffnet werden. v“ ö“

Berlin, den 10. önigliche Telegraphen⸗O VBorggreve.

Durch Erlaß des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 4. d. M. sind für das laufende Jahr wie⸗ derum zwei Reise⸗Stipendien von je 200. Thalern und ein drittes von 100 Thalern zur Auszahlung an diejenigen Bewerber bestimmt worden, welche die besten Ausarbeitungen über Gegenstände der Berg⸗, Hütten⸗ und oder der dazu gehörigen Zweige

Naschinenwesens einliefern werden. 588 8 dieser können alle Diejenigen sich betheiligen, welche im Studienjahre 1863— 64 mindestens während eines Se⸗ mesters Vorlesungen und Uebungen an der Königlichen Berg⸗Aka⸗ demie beigewohnt haben. Die Wahl der Themata bleibt den Kon⸗ kurrenten freigestellt; jedoch werden neben den, eine bestimmte Auf⸗ gabe behandelnden Ausarbeitungen auch Reiseberichte zugelassen. Den Stipendiaten liegt die Verpflichtung ob, über die demnächst aus⸗ zuführenden Reisen Berichte einzusenden, welche ebenso wie die Ar⸗ beiten der Bewerber, der Berg⸗Akademie zur Benutzung, und wenn sie geeignet befunden werden, zur Veröffentlichung durch die Zeit⸗ schrift für das Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗Wesen anheimfallen.

Die Konkurrenz⸗Arbeiten sind mit einer Chiffre oder einem Motto zu versehen und unter Beifügung eines entsprechend bezeich⸗ neten, den Namen und Aufenthalt des Verfassers, so wie den Nach⸗ weis über den Besuch der Akademie enthaltenden versiegelten Cou⸗ verts, bis zum 1. November d. J. an die Direction der Königlichen Berg⸗Akademie, Lindenstraße Nr. 47 hierselbst, portofrei einzureichen.

Berlin, den 6. Mai 1864. 8

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Ministerium für Handel, Gewerbe

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Lottner,

les communi-