„Bei jeder Erhöhung des Grundkapitals haben die dann vorhandenen Actionaire ein Vorrecht auf Uebernabme der neu zu emittirenden Actien zum Emissionscourse, welcher vom Verwaltungsrathe — jedoch nicht unter pari — festgesetzt wird.
Die Actien, jede im Betrage von Zweihundert Thaler „ lauten au den Inhaber; sie werden nach dem anliegenden Schema A. ausgefertigt und von zwei Mitgliedern des Vorstandes und Einem Mitgliede des Ver⸗
waltungsrathes unterschrieben. J Art. 8. 6 1A“
Die Einzahlung auf die Actien geschieht nach Festsetzung durch den Verwaltungsrath und öffentlicher Aufforderung von Seiten des Vorstandes in Raten, von welchen die erste 10 Prozent und jede folgende höchstens 30 Prozent beträgt. Die erste Rate ist sofort nach landesherrlicher Geneh⸗ migung des Statuts einzuzahlen; hiernach muß die Zahlungs⸗Aufforderung der folgenden Raten mindestens vier Wochen vor dem Zahlungs⸗Termin erfolgen.
Innerhalb des ersten Jahres vom Tage der landesherrlichen Genehmi⸗ gung des Statuts an gerechnet müssen vierzig Prozent des vorläufig be⸗ stimmten Grundkapitals eingezahlt sein. .
Ueber die geleisteten Ratenzahlungen werden den Actienzeichnern Quit⸗ tungsbogen (Interimsscheine) ertheilt, die durch Indossament übertragbar sind.
Der Verwaltungsrath kann die Bedingungen festsetzen, unter welchen, statt der Ratenzahlungen, eine Vollzahlung der Actien stattfinden kann.
Nach Einzahlung des vollen Nominalbetrages werden die Actien aus⸗ gehändigt. Es sind denselben Dividendenscheine auf fünf Jahre nach an⸗ liegendem Schema B. nebst Talon nach anliegendem Schema C. beizufügen, gegen dessen Einlieferung nach Ablauf des letzten Jahres neue Dividenden⸗ scheine auf je fünf Jahre ausgegeben werden.
Art. 9.
Acttionaire, welche die eingeforderten Raten⸗Zahlungen nicht rechtzeitig leisten, sind zur Zahlung von sechs Prozent Verzugszinsen, vom Verfalltage an gerechnet, und zur Entrichtung einer Conventionalstrafe von zehn Pro⸗ zent des rückständigen Betrages verpflichtet und hierzu gerichtlich anzuhalten.
Statt dessen können aber auch die säumigen Actionaire nach dreimali⸗ ger Aufforderung zur Leistung der rückständigen Theilzahlungen gemäß Art. 221, Al. 2 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, durch Be⸗ schluß des Verwaltungsrathes ihrer Anrechte aus der Zeichnung und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig erklärt wer⸗ den. Diese Erklärung wird öffentlich bekannt gemacht, und es werden neue Actien an Stelle der kraftlos erklärten emittirt.
Nach erfolgter Einzahlung von mindestens 40 Prozent kann der Ver⸗ waltungsrath beschließen, daß die Actienzeichner von der Haftung für weitere Einzahlungen befreit sein sollen, und daß die Quittungsbogen (Art. 8) ohne Indossament durch den Wechsel des Besitzes übertragbar sind. Ein solcher Beschluß ist bekannt zu machen.
Die Mortification verlorener oder vernichteter Actien, resp. Interims⸗ scheine ist auf Betreiben und Kosten des Eigenthümers durch das in der Sache kompetente Gericht zu Berlin zu bewirken. Die Proklamata sind auch durch die im Art. 5 bezeichneten Gesellschaftsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Nachdem die Mortification rechtskräftig ausgesprochen ist, werden andere Actien, resp. Interimsscheine an Stelle der mortifizirten unter neuen Num⸗ mern ausgestellt; der Vorstand macht dies, unter Angabe der früheren und der neuen Nummern, bekannt. 1
I111A4A“*“
Eine Mortification verlorener oder vernichteter Dividendenscheine und Talons findet nicht statt.
Demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (Art. 44) bei dem Vorstande anmeldet, und den statt⸗ gehabten Besitz durch Vorzeigung der Actien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, soll nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine gegen Quittung aus⸗ gezahlt werden.
Wenn der Inhaber der Actie, vor Ausreichung der neuen Dividenden⸗ scheine, der Verabreichung derselben an den Präsentanten des Talons wider⸗ spricht, der Präsentant sie jedoch fordert, so ist der Streit zur gerichtlichenf Entscheidung zu verweisen, die neue Serie der Dividendenscheine aber, au Antrag eines der Interessenten oder auf Requisition des Gerich tes, zum ge⸗ richtlichen Depositorium zu bringen.
Wenn ein Talon abhanden gekommen ist, so sind dem Inhaber der betreffenden Actie nach Ablauf des Zahltages des dritten der Dividenden⸗ scheine, die gegen Einreichung des Talons zu empfangen waren, diese Divi⸗ dendenscheine gegen Quittung zu verabfolgen. Der Besitz der betreffenden Talons giebt alsdann kein Recht auf Empfang der Dividendenscheine.
Die Actionaire nehmen durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Actie, soweit es sich um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegen die Ge⸗ sellschaft oder überhaupt um Streitigkeiten mit derselben handelt, ihren Ge⸗ richtsstand vor dem Königlichen Stadtgerichte in Berlin, an dessen Stelle, im Falle der Errichtung von Handelsgerichten, das Königliche Handelsgericht in Berlinn toeten soll. Alle Insinuationen erfolgen gültig an die von ihnen zu bestinmmende in Wertim wöhnende Person, oder an das von ihnen zu b onde, im Berlini gelegene Haus, des aae bee F. N19. Titel 7, Theil I.⸗ der Allgemeinen Gevschtsorduung, und in) Ermangelung der Vel⸗ stimmung) einor Person oder; eines Hauses im Betlin auf dem Ptozeß⸗
1“ ”“
11“]
s(eLitel.
wothetaeisg⸗ Darlehne. — Erster Abschnitt. 8 Allgemeine Grundsä
. Art. 14. Die Hypotheken zerfallen: a) in Hypotheken auf Liegenschaften; b) in Hypotheken auf Gebäude. Art. 15.
Die Gesellschaft darf Hypotheken⸗Darlehne nur in daß der Jahresbetrag der vom Hypothekenschuldner zu einschließlich der denselben vorangehenden Verpflichtungen
a) 'bei Liegenschaften zwei Drittel des jährlichen Reinertrags,
b) bei Gebäuden ein Drittel des jährlichen Nutzungswerths, zu welchen die als Unterpfand haftenden Liegenschaften und Gebänd behufs der Veranlagung zur Grund⸗ beziehungsweise Gebäudest u nach Maßgabe der Gesetze vom 21. Mai 1861 (G.⸗S. S. 253 fl S geschätzt worden sind, nicht übersteigt. Peszhat
Oie Geselschaft in Art. 16.
ie Gesellschaft ist nicht nur zur Gewährung, sondern auch zur 9 mittelung hypothekarischer Darlehne berechtigt; 82 b sie 1n . stellung die Reinigung, respektive Uebertragung von Hypotheken polt Grundstücke besorgen, auf welche sie ein hypothekarisches Darlehn gewährt und die hierfür erforderlichen Geld⸗Operationen machen.
Ddie von der Gesellschaft zu erhebenden Gebühren⸗ oder Provisionssätze bestimmt ein vom Verwaltungsrathe zu erlassendes Reglement. 88
Art. 17. Das Hypothekengeschäft ist auf das preußische Staatsgebiet beschraͤnkt insofern es nicht in der Folge durch einen, der ministeriellen Genehmigung unterliegenden, Beschluß der General⸗Versammlung auf andere deutsc—e Bundesstaaten auszudehnen gestattet wird. In einem solchen Falle ist bekannt zu machen, in welchem Staate das Hypothekengeschäft gestattet worden ist. 8 Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar auf den Fall wenn die Gesellschaft sich zur Deckung für etwa gefährdete Hypothek im Auslande bestellen läßt. 88 Bei Gewährung hypothekarischer Darlehne kann die Gesellschaft, satt baaren Geldes, ihre Hypothekenbriefs zum Nominalwerthe in Zahlung geben. Den Schuldnern, welche beim Darlehnsempfange die Hypothekenbrief zum Nominalwerthe in Zahlung erhalten, ist das Recht zur Rückzahlung des Darlehns in gleicher Art ausdrücklich vorzubehalten.
8. Pien u Zweiter Abschnitt. re
Unkündbare hypothekarische Darlehne
Art. 19. UMnkündbare hypothekarische Darlehne werden nur in Beträgen von wenigstens Fünfhundert Thalern bewilligt.
Die jährliche Amortisations⸗Quote soll als Minimum Ein halb Pro⸗ zent des Darlehns betragen.
Die stipulirten Zinsen des Darlehns werden ohne Rücksicht auf dessen allmälige Amortisation, bis zur Beendigung der letztern, unvermindert be⸗ zahlt; der auf den amortisirten Betrag des Darlehns fallende Theil dieser Zinsen wird gleichfalls zur Amortisation verwendet.
In wieweit über den amortisirten Theil des Darlehns löschungsfähigt Quittung zu ertheilen sei, hängt von der Bestimmung der Gesellschaft ab.
Art. 20.
„Die im Art. 19 bezeichneten Zahlungen sind an den Orten und zu der Zeit, die von der Gesellschaft festgesetzt werden, in halbjährigen Raten zu leisten. Der Fälligkeitstermin wird auf den Schluß des dritten Monats des Halbjahrs bestimmt.
Ist die Zahlung nicht spätestens innerhalb vierzehn Tagen nach Ver⸗ fall erfolgt, so muß eine Conventionalstrafe von einem halben Prozent des Darlehns an die Gesellschaft bezahlt werden.
rt
Der Schuldner ist berechtigt, außer der stipulirten Amortisations⸗Ouvote noch Abschlagszahlungen zu leisten, die jener Quote hinzutreten, oder auch das Darlehn, so weit es noch nicht amortisirt, ganz zu tilgen. Die Gesel—⸗ schaft kann festsetzen, in welchen Beträgen, zu welcher Zeit und unter welchen Bedingungen Rückzahlungen für diesen Zweck angenommen werden.
Das Amortisations⸗Conto der Darlehnsnehmer enthält die Gut⸗ schrift für a) die jährliche Amortisations⸗Quote (Art. 19, zweites Alineah, b, den Zinsen⸗Ueberschuß (Art. 19, drittes Alinea); 1 e) die etwaigen weiteren Abzahlungen (Alin. 1 dieses Artikels).
Die Amortisations⸗Conten sind unter fortlaufenden Nummern zu füh⸗ g. 88 wird jedem Darlehnsnehmer die Nummer seines Contos mit⸗ getheilt.
Alljährlich wird ein Verzeichniß gedruckt, worin unter diesen Nummern — ohne Angabe der Namen — der Stand jedes Amortisations⸗Contos am Schlusse des Bilanzjahres aufgeführt wird. Der Vorstand macht bekannt, wo dies Verzeichniß von den Darlehnsnehmern in Empfang genommen werden kann. Reclamationen gegen die Richtigkeit des Standes des Amor⸗
zahlenden Land
Forderungen
tisations⸗Contos müssen innerhalb Eines Monats nach dieser Bekannt⸗ machung bei dem Vorstande eingereicht werden; wer innerhalb dieser Heit nicht reklamirt, erkennt dadurch stillschweigend den im ten Stand seines Amerttsotonscc.. richtig an. Art. 22.
4 g. 8
„ 8686 6 „J8 Ab 8 16 3
besitz ungetheilt den Besitzer wechselt, so bleibt der frühere Eigenthümer so lange der Gesellschaft persönlich verhaftet, bis der neue Eigenthümer die ge⸗ hörige, mit den Belägsn versehene Anzeige an den Vorstand der Gesellschaft
Büreau des Stadt⸗ resp. Handelsgerichtes daselbst. mvnfttoft nuup
1. . 8
gemacht hatk uns seine Hiiftung unter Befreiung seines Besitzvorgängers an⸗ genommen ist. I M sätäea de sänn Mhagenn
Verzeichniß aufgefüͤht⸗
Wenn der für ein unkündbares Darlehn als Hypothek bestellte Grund⸗
aierRenuch sin the 8— Art. 23. “ je unkündbaren hypothekarischen Darlehne werden in folgenden Fä F zwac Seitens der Gesellschaft kündbar: 1 8 aubnah un die vom Schuldner vertragsmäßig zu leistenden Zahlungen, 2 g. mt etwaiger Conventionalstrafe und sonstigen Kosten, nicht inner⸗ sansg sechs Monaten nach dem Fälligkeitstermin an die Gesellschaft ührt worden sind; . aügefühe verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben zur Seque⸗
2 Rratiom oder Subhastation gebracht, oder auch nur ein desfallsiges
Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit u“ Rang der bestellten Hypothek bestritten wird; wenn der Schuldner in Konkurs verfällt, oder auch e
ich die S igen einstellt; . 19 die ah rgend wägr Ursache der Werth des hypothekarischen un rpfandes, im Vergleich gegen den bei Gewährung des Darlehns Uücäßten Werth, so gesunken ist, daß der nicht amortisirte Theil des Parlehns nicht mehr als genügend gesichert erscheint; enn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere Eigen. e) wer ner getheilt und nicht wegen Regulirung der Hypothek ein Ab⸗ 8 nen mit der Gesellschaft getroffen wird (Verminderungen des “ der verpfändeten Grundstücke, insofern denselben kein unwirth⸗ staftliches Verfahren des Besizers zum Grunde liegt, ingleichen solche sügreraußerungen, deren Unschädlichkeit nach Maßgabe des Gesehes vom 3. März 1850 (G. S. S. 145) von der zustäͤndigen Behörde bescheinig wird, berechtigen die Gesellschaft zur Kündigung des g he ge 8 lehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe der verbleibenden Substanz des Pfandobjekts nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, zur Kuͤndigung des gesammten Darlehns aber nur dann 1 wenn der gedeckt bleibende Betrag desselben nicht mehr den ge⸗ iingsten Satz einer zulässigen Darlehnsbewilligung erreicht) . h wenn verpfändete Gebäude nicht nach den von dem Verwaltungs⸗ rathe festgesetten Normen gegen Feuersgefahr versichert schs. ht wer⸗ Wenn diese Ausnahme⸗Bestimmungen zur unbendang S8 den, so muß eine dreimonatliche Füc Fane vorherg
geder Darlehnsnehmer auf unkündbare Hypothek hat der Gesellschaft
dresse i zßis S s anzuzeigen, unter ch eine Adresse innerhalb des preußischen Staate T“ bga der Erlasse der Gesellschaftsorgane oder gerichtlicher mnn an dasselbe zu bvewirken istt... — ö e. he i erfolgen die Zustellungen gültig für c8 bess ett Darlehnsnehmer, so lange nicht eine andere Adresse schriftlich der Gesellsche
se te. Spothek mehrere Betheiligte, so hag L111““ schen Vertreter zu ernennen, und dieser gemäß Al t Ueelöan beseichnen, an welche die Zustellungen gültig für alle erfolgen,
so lange nicht eine andere Adresse der “ “ “ u“ C. Adresse oder die Aufste rt Wird die Bezeichnung einer 2 eines V. nets “ f erfolgt die Zustellung, ün swes “ b in ei inzige zferti ültig auf dem Prozeßb 3 K in einer einzigen Ausfertigung, gültig auf Prozeßbuͤre Röalg.
lchen Stadtgerichts in Berlin. “
nur außergericht⸗
“
Dritter Abschnitt. h
bare hypothekarische Darlehne. Art. 25. 11“
Darlehne, wozu alle diejenigen zu rechnen sind,
Amortisation festgesetzt wird, werden auf be⸗
vor Ablauf derselben auszuüben⸗
— -⸗⸗—-’-—
AA“
Kündbare hypothekarische bei denen nicht die allmälige Amo stimmte Zeit unter “ noch den Kündigungsrechtes gewährtt. „
8 ns 1— die Frist für die Rückzahlung zehn die Kündigung sechs Monate nicht üͤberszigen. 8
vt. . 8 1 L allgemeinen Normen für Gewährung kün der Verwaltungsrath festsetzen.
nmensavxeeneneernn
Jahre und
Die noch erforderlichen hypothekarischer Darlehne wird d
““
“
“ v111“
Vierter Titel.
8 Die Hypothekenbriefe.
die von ihr gewährten hypothekarischen 481652 Fissenbedis aus, dertn Gesammtsumme jedoch Hyp Grundkapitals nicht überstei⸗
8 Die Gefecschaft Darlehne, verzinsliche den zehnfachen Betrag des baar eingezahlten
gen darf.
Dieselben lauten auf den Inhaber und sind Seitens desselben entweder
unkündbar (Art. 29) oder künddar (Art. 30), welche beide Uüxhen Fegchübch unterscheibar ausgefertigt werden. Sie sind von zwei Mitg 9 1 1 standes und von einem Mitgliede des Verwaltungsrathes ( rt. 56, e
4 h 2 91 e Hypothekenbriefe dürfen b8 hee⸗ 8 dersenigen Hypotheken⸗Forderungen, welche die Geseltsche. 8 tes hn hes zu kndigen berechtigt ist, und höchstens zum baar eingezahlten Grund⸗Kapitals ausgegeben werden. Art. 86 88 Für kündbare und für unkündbare Hypothekerdrr je nses bestimmte Zinssätze nach Wahl der Gesellschaft in und die Ausgabe von Hypothekenbriefen 19 die besondere Ermächtigung des Finanz⸗ un edingt. 5 Wöu“ welche 8. Hypotheken⸗Schuldner zum Nominalwer werden, dürfen zu keinem geringeren Zinssatze ausgefertigt der Schuldner, abgesehen von Amortisations⸗ und Ve trägen, an die Gesellschaft zu entrichten hat.
Die unkündbaren Hypothekenbriefe werden —
Ausreichung der Darle
8
für
Betrage des
briefe kommen höchstens Anwendung, u einem anderen Zinssatze ist d des Handels⸗Ministers
hns⸗Valuta an ü1. „. rwen Geldes gegeben zinalwerthe statt baar 8ee altungskosten⸗Bei⸗
eeen 5000 Thlr. 0,n Stccen des Eh e, die 400 Thlr.
8 † 8
e] 8
Die unkündbaren Hypothekenbriefe werden nach dem beiliegenden Schema D ausgefertigt. ün 2 Für die albjährig zu zahlenden Zinsen werden — nach beiliegendem Schema E — für je fünf Jahre Zinscoupons und nach beiliegendem Schema F Ein Talon beigefügt, gegen dessen Einlieferung neue Zinscou⸗ pons auf je fünf Jahre ausgegeben werden. 8 “ Diefe Zinseoühons sind in Berlin, Breslau, Cöln, Königsberg, Dan⸗ zig, Magdeburg, Stettin, Hamburg, Leipzig und Hannover nach eaee eze. G Bekanntmachung des Vorstandes zahlbar. Die Zinsen verjähren zu Gunsten 1 der Gesellschaft in vier Jahren vom Fälligkeitstermine an gerechnet; dies wird auf den Zinscoupons .“ 85 8 8 Die kündbaren Hypothekenbriefe werden auf eine bestimmte Verfallzeit gestellt, können aber auch vor Verfall unter den von der Gesellschaft fest⸗ zusetzenden Kündigungs⸗Bedingungen rückzahlbar gemacht werden. G Sie werden nach dem beiliegenden Schema G ausgefertigt und den⸗ selben, für die halbjährig zu zahlenden Zinsen — nach dem beiliegenden Schema H — Zinsscheine auf einen hööchstens je fünfjährigen Zeitraum beigefügt. “ ö Nach Verfall, oder mit dem durch vorherige Kündigung gesetzten frühe⸗- ren Zahlungstermin, hört die Verzinsung auf. Die Bestimmungen des Art. 29 über die Zahlung und Verjährung der Zinscoupons sind auf die Zinsscheine gleichfalls anwendbar. Fällt der durch die Kündigung gesetzte Zahlungstermin des Hypotheken⸗ briefes nicht mit dem Verfalltage des Zinsscheines SxF halben Jahres zusammen, so wird dieser letztere pro rata vergütet. —e Bel der Rückzahlung sind mit den Hypothekenbriefen die nicht fälligen Zinsscheine einzuliefern; wenn dies nicht geschieht, wird ihr Betrag bei der Zahlung in Abzug ““ Kein Hypothekenbrief darf von der Gesellschaft ausgegeben werden, der nicht zuvor durch ausstehende Hypotheken⸗Forderungen vollkommen gedeckt ist. Nach dem Schlußsatz des Art. 17 unter Umständen im Auslande zu erwerbende Hypotheken kommen hierbei nicht in Betracht. Für beide Gattungen der auszugebenden Hypothekenbriefe (Art. 27) werden die dafür als Garantie dienenden Hypothenforderungen besonders bestimmt und verzeichnet. 1 1 Der eeee welchen sich das Kapital der als Garantie dienenden Hypothekenforderungen durch Amortisation oder Rückzahlung oder in an⸗- derer Weise vermindert, soll auch stets von den emittirten Hypothekenbriefen aus der Circulation gezogen, oder durch andere Hypothekenforderungen 88 setzt werden, so daß das vorstehend (im de hh Nft 3 Satz 1) vor 1 schriebene Deckungsverhältniß stets aufrecht erhalten wird. 1 8 Mitglieder des düee. sind bei ihrem Amtsantritte auf die Beobachtung der Bestimmungen dieses Artikels insbesondere hinzuweisen. Art. 32. 1 Die Verminderung der Circulation der Hypothekenbriefe (Art. 31) ge⸗ schieht, wenn sie nicht vortheilhafter zu bewirken ist/ durch Bezahlung des Nennwerthes nach vorgängiger Ausloosung der zurückzuzahlenden Nummern. In diesem Falle müssen dieselben, so wie der Termin und der Ort der Rückzahlung, wenigstens dreimal in angemessenen Zwischenräumen baäsgane⸗ gemacht werden, das erste Mal wenigstens sechs Monate vor dem Rückzah⸗- lungs⸗Termin, mit welchem die Verzinsung aufhört. Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Hyp der nicht fälligen Zinscoupons, tesseh. Zig schkine⸗ unter Bestimmungen des Art. 30, Alinea 5 und 6. 88 8 Art. 33. 88 Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der Hypo ird gesichert: 8 . 8 plcß die Niederlegung eines den ausgegebenen Hypothekenbriefen wenigstens gleichen Betrages guter hypothekarischer Forderungen in den Archiven der Gesellschaft; “ 2) durch üe unbedingte Haftung der Gefsegschee Fü ihrem gesammten rmögen und insbesondere ihrem Grundkapital. ; 2shacs Pen nch fällige Hypothekenbriefe, Zinscoupons oder Zinsscheine von der Gesellschaft nicht eingelöst werden, so ist der Inhaber befugt, au den sämmtlichen nach Art. 31 dafür als Garantie dienenden Hypotheken⸗ forderungen einen seiner Forderung gleichkommenden Betrag auszu⸗ wählen und sich zum Zwecke seiner Befriedigung gerichtlich uͤberweisen zu lasstnee Folge der gerichtlichen Ueberweisung tritt derselbe, dem Schuldner als Glaͤubiger an die S 99b 9 Gesellschaft. “ je Divi d Die bezüglich verlorener oder vernichteter Actien, Dividendenscheine un 84“ à1 und 12 enthaltenen Bestimmungen sind auch auf bers lorene oder vernichtete Hypothekenbriefe, deren Zinscoupons, Talons un Zinsscheine anwendbar. “ 8
8 8
othekenbriefe und Anwendung der
thekenbriefe
—
gegenüber,
— 11
Fünfter Ti 1““ S “ Im Geldverkehr hat sich die Gesellschaft der Speculationsgeschäfte zu
6, Folche änken, welche geeignet enthalten und sich auf solche Transactionen zu⸗ besche gegh bessen Sicher⸗
sind, den Hypothekenverkehr zu erleichtern und zu fördern, heit zu gefährden. b 82 die Beobachtung dieses Grundsatzes tungsratb besondere h üͤber 8 Bestimmungen dieses Titels verordnen. 8 8 8— Art. 36. 8 “ Ddie Gesellschaft darf Gelder verzinslich annehmen: 1 8 . dngc 8 dem bestimmten Zweck eingezahlt wird, die Erwerbung einer Hypothek zu vermitteln (Art. 16), bn vp
zu sichern, kann der Verwal⸗ die Ausführung der nachstehen⸗
kündbaren in Stücken zu 1000 Thlr., 800 „2 600 Thlr., 200 Thlr., 100 Thlr. und 40. Thlr. ausgefertigt.
8 8
. thekenbriefe auszuhändigen