1864 / 130 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

»Blättern ist in den bishexigen Gese llschafts⸗Blättern, soweit dieselben nicht eingegangen sind, bekannt zu machen. 111A1AX*“”“; 88 Thine 218 3 NFAi ylta- Actionaire. Das Grund⸗Kapital der Gesellschaft wird vorläufig auf Eine Mil⸗ lion Thaler festgesetzt. Dasselbe kann auf Beschluß des Kuratoriums mit ministerieller Genehmigung bis auf Fünf Millionen Thaler, und auf Beschluß der General⸗Versammlung mit gleicher Genehmigung bis auf Zehn Millionen Thaler erhöht werden. Eine weitere Erhöhung des Grund⸗Kapitals kann nur auf Beschluß der General⸗Versammlung mit lan⸗ desherrlicher Genehmigung stattfindven. Der Betrag einer jeden Actie wird auf hek ben Thaler festgesetzt. Die Actien lauten auf den Namen und werden nach dem beiliegenden Schema A. mit dem Faksimile des Präsidenten des Kuratoriums und unter der Unterschrift zweier Mitglieder der Haupt⸗Direction ausgefertigt und mit Dividendenscheinen auf Fünf Jahre nach Schema B. und mit einem Talon nach Schema C. versehen. Die Actien können nur mit Genehmigung der Haupt⸗Direction über⸗ tragen werden. Die Uebertragung geschieht durch Indossament. Das Actien⸗Buch wird durch die geführt.

Von dem Grundkapitale sind 10 pCt. sofort nach der landesherrlichen Genehmigung des Statuts und fernere mindestens 30 pCt. innerhalb des ersten Jahres nach diesem Zeitpunkt einzuzahlen. Die weiteren Einzahlungen betragen jedesmal 20 pCt.; die Zahlungs⸗Termine werden durch das Kura⸗ torium festgestellt.

Die Aufforderungen müssen wenigstens sechs Wochen vor dem Zah⸗ lungstermine durch die Haupt⸗Direction erfolgen.

Ueber die geleisteten Ratenzahlungen werden den Aetienzeichnern In⸗ terimsscheine ertheilt. Sie können durch Indossament mit Genehmigung der Haupt⸗Direction übertragen werden.

Durch diese Genehmigung wird jedoch der ursprüngliche Actionair nur dann von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes befreit, wenn er von der Haupt⸗Direction ausdrücklich unter Annahme des neuen Erwerbers an seiner Stelle von seiner Verbindlichkeit entbunden ist.

Die Aushändigung der Actien⸗Dokumente an die Zeichner erfolgt erst nach Berichtigung der letzten Ratenzahlung. Dem Gründungs⸗Comité und später der Haupt⸗Direction der Preußischen Hypotheken⸗Actien⸗Bank bleibt das Recht der Zurückweisung und Reduction der Zeichnungen vorbehalten.

Wer innerhalb der festgesetzten Frist eine gemäß §. 7 ausgeschriebene Rate nicht eingezahlt, verfällt in eine Conventionalstrafe von einem Fünftel des Betrages derselben, und wird zur Nachzahlung der fälligen Rate nebst Conventionalstrafe durch eine zweite öffentliche Bekanntmachung oder durch ein mittelst der Post abzusendendes rekommandirtes Schreiben, mit vier⸗ woͤchentlicher Frist aufgefordert.

Leistet er dieser zweiten Aufforderung nicht Folge, so wird dieselbe nochmals mit vierwöchentlicher Frist durch öffentliche Bekanntmachung, oder durch ein mit der Post abzusendendes rekommandirtes Schreiben S ees

Bleibt auch diese dritte Aufforderung erfolglos, so ist die Haupt⸗Di⸗ rection berechtigt, nach ihrer Wahl entweder den säumigen Zeichner im Wege Rechtens zur Zahlung der betreffenden Rate nebst Conventionalstrafe und 6 pCt. Verzugszinsen vom Tage des Ablaufs der dritten Zahlungsfrist an in Anspruch zu nehmen, oder aber seine Zeichnung mittelst öffentlicher Be⸗ kanntmachung für erloschen, die auf dieselbe etwa geleisteten Einzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft für verfallen und die uͤber die Annahme der Zeichnung etwa ertheilten Bescheinigungen, so wie die Interims⸗Scheine über die auf dieselben geleisteten Raten⸗Zahlungen für nichtig zu erklären.

An Stelle der für erloschen erklärten Zeichnungen werden zur Ergän⸗ zung des Grund⸗Kapitals der Gesellschaft neue Zeichnungen angenommen, auf welche nach dem Ermessen des Kuratoriums auch die auf die erloschenen Zeichnungen gezahlten Raten angerechnet werden können.

Dividenden, welche binnen vier Jahren nach dem Fälligkeitstage nicht abgehoben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. Ist aber ein Dividendenschein verloren gegangen und der Verlust der Haupt⸗Direction innerhalb obiger Frist angezeigt, so wird der Betrag des Dividendenscheins noch innerhalb einer ferneren, vom Ablauf der vier Jahre zu berechnenden präklusivischen Frist von einem Jahre nachgezahlt, insofern nicht etwa der Dividendenschein inzwischen von einem Dritten eingereicht und realisirt ist. Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verlust eines Dividendenscheins nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsen⸗ tanten desselben zu prüfen, oder die Realisation des Scheins zu versagen. Dem Verlierer und dem Inhaber des Scheins bleibt vielmehr die Aus⸗ führung ihrer Ansprüche auf den Betrag desselben gegen einander lediglich überlassen. Eine Amortisation verlorener Dividendenscheine findet nicht Statt.

Auch verlorene Talons können nicht amortisirt werden. Die Aus⸗ reichung der neuen Serie an Dividendenscheinen erfolgt, wenn der dazu be⸗ stimmte Talon nicht eingereicht werden kann, an den Präsentanten der be⸗ treffenden Actie.

Ist aber vorher der Verlust des Talons der Haupt⸗Direction angezeigt und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen worden, so werden dieselben zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind.

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Verlorene Actien unterliegen der Amortisation, die im Gerichtsstande der Gesellschaft beim Königlichen Stadtgericht zu Berlin nachzusuchen ist. Auf Grund des rechtskräftigen Amortisations⸗Urtels erfolgt die Aus⸗ fertigung und Ausreichung einer neuen Actie unter neuer Nummer auf Kosten des Antragstellers. Sind Actien, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber

über ihre Richtigkeit kein Zweifel ohwaltet, so ist die Haupt⸗Directz

eh. 888 Sec Eyh der beschädigten Papiere neue küt.. apiere auf Kosten des Inhabers, unter gleichen Nummer Sg.

und auszureichen. 8 auszufertgen

Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Actionaj wegen rückständig gebliebener Einzahlungen (§. 8) und der dadurch 1 ten Conventionalstrafe und Verzugszinsen sind im Gerichtsstande der Coft schaft anhängig zu machen, welchem sich ein jeder Actienzeichner und 8— Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. den Erwerb der Rechte amn Zeichnung, kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft.

Alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft, ihrem Vorstand und ihren Actionairen, die sich auf Gesellschafts⸗Angelegenheiten bejiehe werden durch Schiedsrichter entschieden, die in Berlin ihren Wohnsit hahen müssen. 8

Eine jede Partei, und wenn mehrere Personen mit gleichem Inter⸗g einander gegenüberstehen, diese gemeinschaftlich, wählen 865 Schieͤenaef Verzögert eine Partei die Ernennung ihres Schiedsrichters länger als u zehn Tage, nachdem ihr die desfallsige Aufforderung unter Benennung des von dem oder den Provokanten gewählten Schiedsrichters schriftlich zu⸗ gegangen ist, so geht das Recht zur Wahl des zweiten Schiedsrichters auf die provozirende Partei über. Ein Obmann ist demnächst von balen Schiedsrichtern zu wählen und im Falle der Nichteinigung von dem Präsi⸗ denten des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin zu ernennen

Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit Bildet sich keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmanns allein.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts findet eine Berufung auf die ordentlichen Gerichte nicht statt, insoweit die Ausschließung derselben ge⸗ setzlich zulässig ist. * 8 Dritter Titel. Geschäfts⸗Kreis „Die preußische Hypotheken⸗Actienbank gewährt auf städtische und länd⸗ sache Grundstücke hypothekarische Darlehne, und zwar nach folgenden Grund⸗ sätzen:

a) Hypotheken⸗Darlehne dürfen von der preußischen Hypotheken⸗Actienbank nnur in solcher Höhe gegeben werden, daß der Jahresbetrag der vom HSppothekenschuldner zu zahlenden Zinsen, einschließlich der denselben vorangehenden Verpflichtungen, bei Liegenschaften zwei Drittel des jährlichen Reinertrages, bei Gebäuden ein Drittel des jährlichen Nutzungswerthes, zu welchem die als Unterpfand haftenden Liegen⸗ schaften und Gebäude behufs der Veranlagung zur Grund⸗ beziehungs⸗ 8— weise Gebäudesteuer nach Maßgabe der Gesetze vom 31. Mai 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 253 folg.) abgeschätzt worden sind, nicht übersteigt. b) die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr darf, falls sie bei 8 Privatgesellschaften erfolgen soll, nur bei denjenigen Anstalten genom⸗ mmen oder beibehalten werden, welche die Hauptdirection für zullässig erachtet.

Das Hypothekengeschäft ist auf das preußische Staatsgebiet beschränkt. Eine Ausdehnung dieses Geschäfts auf andere deutsche Bundesstaaten kann nur mit ministerieller Genehmigung geschehen.

Bei Gewährung hypothekarischer Darlehne zahlt ypo theken⸗Actienbank nach ihrer Wahl, in ihren Hypothekenbriefen oder in baarem Gelde, doch muß den Schuldnern, welche beim Darlehns⸗Empfange die Hypothekenbriefe zum Nominalwerthe in Zahlung erhalten, das Recht zur Zurückzahlung des Darlehns in gleicher Art ausdrücklich vorbehalten bleiben.

§. 15.

Die Zinsen werden in jedem einzelnen Falle mit den Darlehnsneh⸗ mern vereinbart und dürfen niemals den gesetzlichen Zinsfuß uͤberschreiten. Die allgemeinen Normen für Gewährung hypothekarischer Darlehne, sowie die Seitens der Gesellschaft zu berechnenden Provisionssätze sind durch ein besonderes Reglement des Kuratoriums festzustellen. 8—

Unkündbare, Darlehne. 1

Unkündbare hypothekarische Darlehne werden nur in Beträgen von mindestens Fünfhundert Thalern bewilligt. Die Tilgung derselben geschieht durch Amortisation. Die jährliche Amortisations⸗Quote darf nicht geringer als ein halb Prozent der Darlehnssumme sein, doch steht dem Darlehns⸗ schuldner frei, die Amortisation durch stärkere Abschlagszahlungen zu be⸗ schleunigen. Die Zinsen werden für ländliche Grundstücke in der Regel am 1. Januar und 1. Juli, für städtische Grundstücke aber quartaliter ohne vS. auf den amortisirten Betrag von der vollen Darlehnssumme gezahlt.

Die preußische Hypotheken⸗Actien⸗Bank ist berechtigt, Abschlagszahlun⸗ gen erst drei Monate nach dem Empfange den Schuldnern auf ihr Amor⸗ tisations⸗Conto gut zu schreiben, sofern dieselben die Zahlungen nicht min⸗ destens drei Monate vorher angemeldet haben. Wenn ein Drittheil des dar⸗ geliehenen Kapitals amortisirt ist, so ist die Gesellschaft nach Vereinbarung mit dem Schuldner berechtigt, entweder über den amortisirten Betrag löschungsfähig zu quittiren, und die Zinsen mit Rücksicht auf den gelöschten Theil des Kapitals herabzusetzen, oder eine neue Beleihung an Stelle des amortisirten Kapitalbetrages zu bewilligen.

Für die beiden ersten Jahre fließt die Amortisations⸗Quote serve⸗Fonds zu.

Das Verfahren bei der Amortisation wird durch ein von dem Ku torium zu erlassendes Reglement ö

Verminderungen des Werthes 9 verpfändeten Grundstücke, ingleichen solche Abveräußerungen, deren Unschädlichkeit nach Maßgabe des Gesehes vom 3. März 1850 (Gesetzsammlung S. 145) von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Preußische Hypotheken⸗Actien⸗Bank zur Kün⸗ digung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe

dem Re⸗

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beschaͤdigt, jedoch in ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß 1 v1A16“”“ be g

der verbleibenden Substanz des Pfand⸗Objekts nicht mehr seine statuten⸗

L. mit dem Facsimile des

2 Nennwerthe, nach vorgängiger Bestimmung

eckung findet, zur Kündigung des gesammten Darlehns nur dann, gedeckt bleibende Betrag desselben nicht mehr den geringsten Satz Darlehnsbewilligung erreicht.

Fällen, in welchen die Kündigung des gesammten oder eines hlernach zulässig ist, ist die Kündigungsfrist eine drei⸗

n vrs 8 zulässigen n allen gheils des Darlehns

umaglc werden unkündbare hypothekarische Darlehne fällig, wenn die

den Zinsen und Amortisationsbeträge innerhalb vier Wochen nach

gkeits⸗Terminen oder etwaige Conventionalstrafen, Kosten ꝛc. nicht nethalb sechs Monaten berichtigt werden, oder wenn auf Erfordern die Se.vg. der Gebäude⸗Versicherung gegen Feuersgefahr nicht vierzehn Tage vor Ablauf des Versicherungs⸗Termins nachgewiesen wird.

Kündbare Darlehne. Kündbare hypothekarische Darlehne, ohne allmälige Amortisation, kön⸗ uf bestimmte Zeit unter der Vereinbarung einer bestimmten Kundi⸗

nen Ffrs und unter den von dem Kuratorium aufzustellenden allgemeinen gung währt werden.

vomms Potheken⸗Briefe der Preußischen Hypotheken⸗ b Actien⸗Bank. §. 19. Die Gesammtsumme der auszugebenden Hypotheken⸗Briefe der Preußi⸗ s Hypotheken⸗Actien⸗Bank, kündbare und unkündbare zusammengenom⸗ shs darf den zehnfachen Betrag des baar eingezahlten Grundkapitals nicht

übersteigen. 1 8 je H eken⸗Briefe lauten auf den Inhaber und sind theils künd⸗ b öe Ausgefertigt werden sie nach dem Schema D. und 1 Präsidenten des Kuratoriums und den im §. 6 ür die Ausfertigung von Actien vorgeschriebenen ÜUnterschriften von Mit⸗ Haupt⸗Direction. b lüen fändbare und für unkündbare Hypotheken⸗Briefe sind höchstens je wei bestimmte Zinssätze nach Wahl des Kuratoriums festzusetzen. Die Aus⸗ 8 von Hypothekenbriefen zu einem anderen Zinssatze kann nur auf Grund besonderer Ermächtigung des Finanz⸗ und des Handels⸗Ministers erfolgen. 88 nbriefe, welche bei Ausreichung der Darlehns⸗Valuta an die zum Nominalwerthe statt baaren Geldes gegeben wer⸗ den, dürfen zu keinem geringeren Zinssatze ausgefertigt sein, als welchen der Schuldner, abgesehen von Amortisations⸗ und Verwaltungskosten⸗Beiträgen an die Preußische 1“ zu entrichten hat.

kündbaren Hypothekenbriefe werden in Apoints von 50, 100, 200, doo, 1000 Sete de kündbaren in Apoints von 25, 50, 100 und en. ausgegeben. ¹ 8 düt. (eorn Hypothekenbriefen sind Coupons für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen nach dem Schema F. nebst einem Talon nach dem Schema G. auf je fünf Jahre aeeUesn

ündbar othekenbriefe können sowohl von dem Inhaber, als auch von 85 Fee 8 sedoch in beiden Fällen nur zum 2. Juli oder zum 2. Januar mit sechsmonatlicher Frist gekündigt werden. 1— Soll das Kündigungsrecht des Inhabers, gemäß der mit dem ersten Erwerber des Hypothekenbriefes vor Ausgabe des letzteren getroffenen l iinbarung, erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums ausgeübt gg 9- düfen, so wird dies bei der Ausgabe des betreffenden Hypothekenbriefe auf demselben vermerkt. n 8 Nn von Seiten des Hypothekenbrief⸗ Inhabers erfolgenden 85 digung muß der Hypothekenbrief bei der Gesellschaft präsentirt üs 8g. naͤchst von letzterer die geschehene Kündigung auf demselben befme⸗ v 8 Erfolgt die Kündigung Seitens der Gesellschaft so e dur öffentliche Bekanntmachung mittelst der Gesellschaftsblätter sta 9 8 Den kündbaren Hypothekenbriefen werden Coupons foh. ie ha . c Zinszahlungen nach dem 5cg H. nebst einem Talon nach ema J. für füͤnf Jahre beigegeben. 1 1g bb dürfen zu keinem hoͤheren, als den⸗ 2 trage derjenigen Hypothekenforderungen, welche die Preußische Hyhaige is Actien⸗Bank mit gleicher Frist ihren Schuldnern zu Fündiceng ü. igt i 1 Wirsi,gltns zum Betrage des baar eingezahlten Grundkapitals ausgeg werden.

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Die otheken⸗Ackien⸗Bank darf Hypothekenbriefe nur bis zu BFee ete te hlhcn, welcher zuvor durch erworbene Hypothekenfor⸗ Vermnd Hec ist. schen sich die Summe der zur

er Betrag, um welchen sich die S gwpothekenforderungen durch UIngrtisation, Rückzahlungen oder 81 Weise vermindert, ist entweder von den emittirten Hypotheken rie der Circulation zu ziehen, oder durch andere Hypothekenforderungen z sehen, dergestalt, daß das aufrecht erhalten wird.

Sicherheit dienenden

vorst

Die Sicherheit der Hypothekenbriefe und deren Zinsen wird eöilb .

ie i Freußi H Actien⸗ ) durch die in dem Tresor der Preußischen Hypotheken Actier 1t ven dem gleichen Betrage; durch das Grund⸗Kapital der Gesellschaft 4 . 9 vbeczanc durch das 7” Vermögen der Preußischen SFbntghesc⸗ Actien⸗Bank, welches für die Verzinsung und Eintssüng Hy

theken⸗Briefe unbedingt verhaftet ist. v111

ief Uls sie

Die Verminde ttirten Hypotheken⸗Briefe geschieht, fa vortheilhafter mictebengrtselligt werden derch Eenfuhgs derselben zum durch das Loos. 4

ü lung

Die ausgeloosten Nummern, der Termin und der Ort der Rückzah G sind drei Mah Fes erste Mal mindestens sechs Monate vor dem Rückzah

stehend vorgeschriebene Deckungsverhältniß stets

Bei der Rückzahlung sind mit den Hypotheken⸗Briefen die noch nicht fälligen Coupons einzuliefern, widrigenfalls deren Betrag in Abzug gebracht wird. Der gekürzte Betrag wird dem Besitzer des Hypotheken⸗Briefes er⸗ stattet, wenn und so weit die fehlenden Coupons bis zum Ablauf der Ver⸗ jährungszeit (§. 9 und §. 25) nicht zur Einlösung gelangt fsiind. Die Bestimmungen des §. 9 in Betreff verlorener Actien, Dividenden⸗ scheine und Talons finden auch auf verlorene Hypotheken⸗Briefe, deren Cou⸗ pons und Talons Anwendung. 1 Die Zinsen der Hypotheken⸗Briefe verjähren Fälligkeits⸗Termine an gerechnet.

Geld⸗Verkehr.

in vier Jahren, vom

§. 26. 1“ . 1I1 Disponible Gelder sind nutzbar anzulegen, doch hat sich hierbei die Ge⸗ sellschaft der Spekulations⸗Geschäfte zu enthalten und sich auf solche Ope⸗ rationen zu beschränken, welche geeignet sind, den Hypotheken⸗Verkehr zu för⸗ dern, ohne dessen Sicherheit zu gefährden. Insbesondere ist der Gesellschaft: a) die Diskontirung, der Kauf und die Beleihung von Wechseln, so wie der Erwerb und die Beleihung von Werthpapieren nur nach den Grundsätzen der preußischen Bank gestattet, während: b) die Annahme verzinslicher Gelder nur erfolgen darf, n 1) das Geld zu dem bestimmten Zweck eingezahlt wird, Hypotheken⸗Briefe auszuhändigen, oder 18 2) für die Rückzahlung eine wenigstens sechsmonatliche Kündigungs⸗ frist festgesetzt wird und die Gesammtsumme derartiger Depositen Theil des baar eingezahlten Grund⸗Kapitals nicht

Grundstücke zu erwerben ist der Preußischen Hypotheken nur gestattet: .“ a) zum Zweck der Benutzung zu Gesellschafts⸗Lokalien, b) behufs Sicherstellung oder Realisirung von Gesellschafts⸗Forderungen; im letzteren Falle soll auf die baldigste Wiederveräußerung der Grund⸗ stůck st Bedacht genommen werden. 6 b1I1I11I1I Organisation. Eö” Die Organe der Preußischen Hypotheken⸗Ac 1) die Haupt⸗Direction, 1 2)

wenn entweder: um dafür

2) das Kuratorium,

) die General⸗Versammlung. 1

Ddie Haupt⸗Direction besteht nach Bestimmung des Kuratoriums ent⸗ weder aus zwei oder aus drei Mitgliedern, welche vom Kuratorium aus der Zahl der Actionaire zu notariellem oder gerichtlichem Protokoll gewählt werden. 1 k8 8 ““

Es ist zulässig, daß die Mitglieder der Haupt⸗Direction gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums sind, doch nehmen dieselben in diesem Falle nur an den Emolumenten, welche den Mitgliedern der Haupt⸗Direction zu⸗ stehen, Theil.

Der Präsident des Kuratoriums kann den Mitgliedern der Haupt⸗ Direction für den Fall ihrer Abwesenheit oder Behinderung aus der Zahl der Mitglieder des Kuratoriums oder der Gesellschafts⸗Beamten Stellver⸗

ter bestellen. Sn Thelglä ien der jeweiligen Mitglieder der Haupt⸗Direction und der ür dieselben ernannten Stellvertreter werden vom Kuratorium durch die Gesellschaftsblätter veröffentlicht. Die Mitglieder der Haupt⸗Direction 3 die Stellvertreter, legitimiren sich durch ein Attest des Präsidenten des Kura⸗

Haupt⸗Direction üh spfemm F. ihrer Geschäfte solches ert, zur Annahme von Hülfsarbeitern befugt. 1 1u exfat ist nur dann beschlußfähig, wenn ihre Mitglieder

resp. deren Stellvertreter, sämmtlich anwesend J“ 8; Die Geschäfts⸗Vertheilung und die Art der Beschlußfassung unter den Mitgliedern der Direction wird durch ein von dem Präsidenten des Kura toriums zu erlassendes Reglement festgesetzt. h“ Zilfsarbeiter haben nur berathende Stimmwe. 1 Darüber, ob ein besonderer Justitiar für die Gesellschaft zu ern ennen, oder ob ein Mitglied der Haupt⸗Hirection mit der Function des Justit ars zu betrauen ist, beschließt das Kuratorium. In beiden Fällen ist für den Justitiar der Gesellschaft die Qualification zum Richteramte erforderlich. Die Mitglieder der Haupt⸗Direction und der Justitiar erhalten Gehalt.

§. 30. 1-. 1 Die Haupt⸗Direction bildet den Gesellschafts⸗Vorstand in Gemäßheit des 88 N. des Handelsgesetzbuches. Sie vertritt die Gesellschaft in außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten und leitet resp. führt deren Geschäfte innerhalb der statutenmaͤßigen Grenzen unter Beachtung der von dem Kuratorium und von der General⸗Versammlung innerhalb des der letzteren zugewiesenen Ressorts gefaßten Beschlüsse. Die Haupt⸗Direction stellt die Beamten der Gesellschaft, mit Ausnahme des vom Kuratorium zu ernennenden Justitiars, an und entläßt dieselben. Sofern indeß das jäͤhrliche Einkommen eines Beamten 1000 Thlr. übersteigt, bedürfen die Anstellungs⸗Verträge der Genehmigung des Präsidenten des Kuratoriums. Urkunden, welche die Gesellschaft verpflichten sollen müssen von zwei Mitgliedern der Haupt⸗Direction vollzogen werden. Für Korrespondenzen und Erlasse genügt die Unterschrift auch nur eines Mitgliedes. Die Haupt⸗Direction ist zur selbstständigen Bestellung und Entlassung erechtigt. 8 3 vfh ver angeriecton erstattet alljährlich einen Geschäftsbericht an das Kuratorium zur Vorlegung in der Rhen gcen General-Versammlung. Der Haupt⸗Direction bleibt es vorbehalten, in den Provinzen Organ zu scaffem vülche sie in ihrer käni ii n. zu unterstützen bestimmt sind.

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lungs⸗Termine, an welchem die Verzinsung aufhört, durch die im §. 4 be⸗ zeichneten Blaͤtter bekannt zu machen. 16“ .

Die Mitglieder der Haupt ⸗Ditection können durch Beschluß des Kura⸗