1864 / 149 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Namen der Direktoren, resp. ihrer Stellvertreter (§. 7) werden

vom Verwaltungsrathe durch Inserat in die für die Veröffentlichungen des

Verbandes bestimmten Blätter 1X 8

Die Direction verwaltet und leitet die Angelegenheiten des Verbandes und vertritt denselben auch in denjenigen Fällen, in denen die Gesetze eine Spezialvollmacht fordern. Die Legitimation der Direktoren und ihrer Stell⸗ vertveter wird durch eine Ausfertigung des Wahlprotokolls geführt.

Die Direction ist beschlußfähig nur bei Anwesenheit aller Mitglieder. Die Beschlüsse der Direction werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.

Bei ihrer Geschäftsführung hat die Direction die ihr vom Verwal⸗ tungsrathe ertheilten Instructionen zu heobachten und den Beschlüssen des⸗ selben Folge zu leisten.

Gegen dritte Personen hat jedoch eine solche Beschränkung der Besug⸗

nisse der Direction, den Verband zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Die Direktoren werden, bis dieselben vom Verwaltungsrathe gewählt oder ernannt sind, und in Fällen der Abwesenheit, Krankheit oder anderer Verhinderung durch vom Verwaltungsrathe ernannte Stellvertreter zeitwei⸗ lig ersetzt, und haben solche die 8 Befugnisse wie die Direktoren.

Verwaltungsrath.

Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß zugleich Mitglied des Verbandes sein und einen Grundbesitz haben, auf welchem für den Verband entweder eine Pfandbrief⸗ schuld von 10,000 Thalern eingetragen ist, oder eingetragen werden kann.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die General⸗ Deputation auf sechs Jahre erwählt. Alle zwei Jahre scheiden drei Mit⸗ glieder aus und werden durch die Wahl der General⸗Deputation ersetzt.

Die Reihenfolge des Austritts wird für die Mitglieder des ersten Ver⸗ waltungsrathes durch das Loos, später durch das Alter ihrer Amtsdauer bestimmt.

Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Alljährlich wählt der Ver⸗ waltungsrath aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und für denselben einen Stellvertreter, so wie aus der Zahl der Mitglieder des Verbandes drei Stellvertreter für den Fall der Behinderung oder des Ausscheidens eines seiner Mitglieder. Zu Stellyertretern für die Mitglieder des Verwaltungs⸗ rathes sind nur diejenigen Mitglieder des Verbandes wählbar, die als Mit⸗ glieder des Verwaltungsrathes gewählt werden können.

Der Verwaltungsrath controlirt die Geschäftsführung der Direction und die gesammte Verwaltung des Verbandes.

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Er ist namentlich verpflichtet: a u““ 1) jährlich mindestens einmal die Kassenführung des Vereins extraordinair durch zwei seiner Mitglieder revidiren zu lassen, die Rechnung der Direction abzunehmen und dieser nach Erledigung der gezogenen Monita Decharge zu ertheilen; der General⸗Deputation jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten, und diesen in den für die Bekanntmachungen des Verbandes bestimm⸗ ten Zeitungen zu veröffentlichen; ger alle Anordnnngen zur Ausführung dieses Statuts zu treffken; die Geschäfts⸗Instructionen für die Beamten des Verbandes zu er⸗ lassen, und über die gegen die Direction oder andere Beamte des Verbandes ein⸗ gehenden Beschwerden zu entscheiden. 86 Er hat das Recht: I natchihfe das Gebiet des Verbandes in Bezirke einzutheilen und innerhalb der⸗ selben einzelne seiner Befugnisse durch Kommissarien (Landschaftsräthe) ausüben zu lassen. § 10 1“

Der Verwaltungsrath versammelt sich jedes Jahr mindestens zweimal regelmäßig, und außerordentlich, so oft der Vorsitzende, drei seiner Mitglieder oder die Virection es verlangt.

Die Einladungen zur Versammlung erfolgen von dem Vorsitzenden durch besondere Einladungsschreiben.

Die Stellvertreter werden in einer bei ihrer Wahl festzusetzenden Reihen⸗ folge einberufen.

Der Verwaltungsrath ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglie⸗ der, und unter diesen der Vorsitzende, oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, anwesend sind.

In den Sitzungen des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt und von sämmtlichen Anwesenden unterzeichnet.

Das Protokoll in derjenigen Sitzung, in welcher über Ertheilung der Decharge und Wahl der Direktoren resp. deren Stellvertreter Beschluß ge⸗ faßt wird, muß von einer 16“ oder einem Notar geführt werden. General⸗Deputation.

Die General⸗Deputation besteht aus dem Verwaltungsrathe und vier und zwanzig Deputirten des Verbandes.

Die Deputirten werden von den zur Wahl erschienenen Mitgliedern des Verbandes in von dem Verwaltungsrathe nach der Betheiligung abgegrenz⸗ ten Bezirken unter Leitung je eines, in dem betreffenden Bezirke angesessenen, vom Verwaltungsrathe dazu bestimmten Kommissars gewählt. Wählbar sind nur innerhalb des Bezirks angesessene Mitglieder.

Die Wahlen erfolgen auf drei Jahre. h““

Eine Vertretung Behufs Ausübung des Wahlrechts ist nur den Ehe frauen durch ihre Ehemänner, Minderjährigen durch ihre Väter oder Vor⸗ münder, mehreren Besitzern eines mit Pfandbriefen beliehenen Gutes durch Bevollmächtigung eines Mitbesitzers, und moralischen Personen durch Bevoll⸗ mächtigte gestattet.

Kein zum Erscheinen in den Wahlversammlungen Berechtigter hat mehr als Eine Stimme. 6 12 ö“

Die General⸗Deputation hat außer über diesem Statut aus⸗ drücklich ihr zugewiesenen Gegenstände nur über Anträge Beschluß zu fassen, welche den dem Verwaltungsrathe und der Direction nach diesem Statut

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zustehenden Befugnissen nicht zuwiderlaufen.

8 8 82. Hrmensudg. ,U

2 8 8 8 en .n a. 9 13. he peedäße ie ordentliche Versammlung der General⸗Deputation findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt, eine außerordentliche nur, wenn der Verwaltungsrath solche fuͤr nothwendig erachtet, oder wenn sie von sechs oder mehr Deputirten des Verbandes, welche mindestens seit einem Jahre dem⸗ selben angehören, bei dem Verwaltungsrathe beantragt wird.

Die Einberufung zu den Versammlungen der General⸗Deputation er⸗ folgt von dem Verwaltungsrathe unter Angabe der Tagesordnung durch besondere Einladungsschreiben mindestens vierzehn Tage vor dem bestimmten Versammlungstage.

Die General⸗Deputation ist beschlußfähig, wenn fünf Mitglieder des Verwaltungsrathes, und hierunter der Vorsitzende, und in Fällen seiner Ver⸗ derung, dessen Stellvertreter und dreizehn Deputirte anwesend sind.

Anträge, welche Deputirte auf die Tagesordnung gesetzt sehen wollen müssen mindestens vierzehn Tage vor der Einladung dem Verwaltungsratht eingesandt sein.

Anträge, welche Mitglieder des Verbandes auf die Tagesordnung gesett sehen wollen, müssen in gleicher Frist eingereicht sein. Der Verwaltungs⸗ rath ist nur verpflichtet, dieselben auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie von mindestens zwanzig Mitgliedern, die bereits seit einem Jahre dem Ver⸗ bande angehören, gestellt werden. .

In allen Versammlungen der General⸗Deputation führt der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter den Vorsitz.

Ueber jede Verhandlung der General⸗Deputation ist ein Protokoll durch eine Gerichtsperson oder einen Notar aufzunehmen.

§. 14. Allgemeine Bestimmungen für Verwaltungsrath und General⸗Deputation.

Die richtige Behändigung der Einladungsschreiben zu den Sitzungen des Verwaltungsrathes und der General⸗Deputation muß entweder durch Post⸗Insinuationsdokument, oder durch vollzogenen Post⸗Ablieferungsschein, oder durch ein sonst in glaubwürdiger Form vollzogenes Empfangsbekenntniß bescheinigt sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. deren Stellvertreter, sowie die Deputirten zu der General⸗Deputation, erhalten kein Gehalt, sondern nur Diäten und Reisekosten. Die Höhe derselben bestimmt die General⸗ Deputatioo. .““

Zu Wahlen und Beschlüssen des Verwaltungsrathes und der General⸗ Deputation ist absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Ergiebt bei Wahlen die erste Abstimmung keine absolute Stimmen⸗ mehrheit, so wird zur engeren Wahl unter den Gewählten in der Art ge⸗ schritten, daß bei jedem Wahlgange derjenige ausscheidet, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat.

Haben zwei oder mehrere eine gleiche Anzahl von Stimmen erbhalten, entscheidet das Loos, wer von ihnen auf die engere Wahl zu bringen, oder, 1n es sich um den letzten Wahlgang handelt, als gewählt zu betrach⸗ en ist.

Bei Beschlüssen der betreffenden Versammlungen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

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4“ Pfandbriefe. E“

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Die Abwesenden sind an die

Beschlüsse der Anwesenden

lern, 100 Thalern, 50 Thalern, 25 Thalern und 10 Thalern ausgegeben, und ihnen zur Erhebung der halbjährlich zahlbaren Zinsen Coupons nach Formular B., die mit Talons auf fünf Jahre versehen sind, beigefügt.

Die Ausreichung der neuen Coupons⸗Serie erfolgt, wenn der dazu be⸗ stimmte Talon nicht eingereicht werden kann, an den Vorzeiger des betreffen⸗ den Pfandbriefes.

Ist aber vorher der Verlust des Talons dem Direktorium angezeigt und der Aushändigung der neuen Serie der Coupons widersprochen worden, so wird dieselbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die Seri gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind. 8

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Für die Sicherheit der Pfandbriefe und aller aus denselben entsprin⸗ genden Rechte ist der Verband verhaftet.

Der Gläubiger, soweit er nicht aus dem Reservefonds befriedigt wer⸗ den kann, ist befugt, in Höhe der ihm zustehenden Forderung aus den dem Verbande gehörigen Hypotbeken⸗Activis sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Cessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt.

Durch diese Cession gehen alle Rechte und alle Pflichten, welche dem Verbande gegen das Gut oder den Besitzer zugestanden haben, auf den Gläubiger uͤber.

Der Verband ist befugt, wegen seiner Forderungen an die Mitglider des Verbandes sich nach seiner Wahl an das Mobiliar⸗ oder Immobiliar⸗ vermögen derselben zu halten.

Die Mitglieder können sich dem Verbande gegenüber auf gerichtliche Zahlungsstundungen nicht berufen. 114“ 8

Der Gesammtbetrag der Pfandbriefe darf den Gesammtbetrag der dem

Verbande zustehendan Hypothekenforderungen zu keiner Zeit übersteigen. Die Mitglieder der Direction und des Verwattunzsralhes Fat vöefct persänlic verantwortlich. Kündigt der Verband einem Pfandbriefschuldner das ihm ge⸗ währte Darlehn, so ist ein der Summe desselben entsprechender Betrag an Pfandbriefen zu kuͤndigen und nach dem Nennwerthe einzulösen, sofern der Schuldner nicht selbst den Betrag in Wentnfseg beschaffen kann.

Die Pfandbriefe können Seitens der Inhaber gar nicht, von dem Ver⸗

bande aber nur zum Zwecke der statutenmäßig zu bewirkenden Einlösung

gekündigt werden. Die Kündigung ist eine sechsmonatliche und erfolgt durch dreimalige Insertion in die für die Bekanntmachungen des Verbandes bestimmten 18 Blätter. Die sechs Monate beginnen vom Tage der letzten nsertion. Die zu kündigenden Pfandbriefnummern werden durch das Loos be⸗ stimmt. 8 XX .

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Die Pfandbriefe werden in Abschnitten von 1000 Thalern, 500 Tha⸗

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Ddie von dem Verbande den Inhabern gekündi f ü . gekündigten Pfandbriefe müssen ur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen C wuegsägigen eeede eegssg he saahs angen cet et. bon be er Betrag der fehlenden Coupons wi mnlie andssngavakut 1n Abzug Uenan wird dem Einliefernden von der

Die Valuta der nicht eingesendeten Pfandbriefe bleibt bis nach Ablau der dn demselben verabreichten Coupons⸗Serie im Gewahrsam 4. Vef bandes.

Diese Deposita werden zu Gunsten des Verbandes zinsbar angele t und ihre Bestände, jedoch nur nach dem Kapitalbetrage 1n nach Avzag der nicht beigebrachten Coupons, nach Ablauf dieser Zeit, und falls die Einloͤsung nicht früher erfolgt ist, bei dem Kreisgerichte, vor dem der Ver⸗ band seinen Gerichtsstand hat, baar eingezahlt, welches demnächst die Amortisation der nicht eingegangenen Pfandbriefe auf Kosten des Inhabers unter Entnahme derselben aus der Masse zu veranlassen hat.

Verlorene oder beschädigte Pfandbriefe werden in Gemäßheit der gesetz⸗ lichen Bestimmungen amortisirt. Coupons unterliegen einer vierjährigen

Verjährung und findet eine Amortisation derselben nicht statt.

Verlorene Talons können nicht amortisirt worden. 22. SDOatt Der Verband gewährt seinen Mitgliedern Darlehne in den von ihm ausgegebenen Pfandbriefen nach dem Nennwerthe unter folgenden Bedin⸗ ungen: 3 3 g 1) von Gütern resp. Grundstücken, deren Eigenthum Mehreren zusteht, können ideelle Antheile nicht beliehen werden; insoweit das Eigenthum eines Guts resp. Grundstücks durch Lehn oder Familienstiftung beschränkt ist, müssen bei einer vom Besitzer beabsichtigten Verschuldung des Grundbesitzes diejenigen Formen erfüllt resp. deren Erfüllung nachgewiesen werden, welche die betreffenden Stiftungsurkunden, Statuten ꝛc. vorschreiben; sämmtliche Kosten der Vorbereitung, Vollziehung des Darlehnsgeschäfts und Eintragung des Darlehns trägt Darlehnssucher, und kann zur Deckung derselben ein angemessener Kostenvorschuß eingefordert werden; für Kapital, Zinsen, Verzugszinsen, Einklagungs⸗ und Beitreibungs⸗ kosten und alle sonstigen aus dem Darlehnsgeschäft erwachsenden Kosten, so wie die sonstigen statutenmäßigen Beiträge, muß innerhalb der ersten Werthshaͤlfte des zu beleihenden Objektes und zur ersten Stelle Hypothek bestellt werden; der Darlehnsempfänger ist verpflichtet, bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld die auf dem beliehenen Grundstücke vorhandenen oder zu er⸗ richtenden Gebäude, Inventarienstücke und Vorräthe mit der höchsten zulässigen Summe gegen Brandschaden zu versichern, und sich hierbei allem dem zu unterwerfen, was ihm die Direction zur Sicherung des Verbandes vorzuschreiben für gut hält; b der Schuldner hat das Darlehnskapital vom 1. desjenigen Monats ab, in welchem er dasselbe empfangen, mit fünf Prozent inkl. Drei⸗ viertel Prozent Tilgungsbeitrag zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt halbjährlich praenumerando, und zwar dergestalt, daß die Zinsen fůͤr das erste Halbjahr an dem vorhergehenden 15. Dezember und die für das zweite Halbjahr an dem vorhergehenden 15. Juni jeden Jahres eingezahlt sein müssen; ids dem Direktorium des Verbandes, den Mitgliedern des Verwaltungs⸗ rathes und den von demselben ernannten Bezirkskommissarien steht jederzeit frei, von der Wirtbschaftsführung des Schuldners Einsicht zu nehmen und ist derselbe I“ , zu diesem Behufe seine Wirth⸗ aftsbücher und Rechnungen vorzulegen; G 8 Fsäisan steht sederzac frei, das Pfandbriefkapital ganz oder theilweise an den Verband zurückzuzahlen; jedoch müssen die Zinsen inkl. der sonstigen statutenmäßigen Beiträge für das laufende Halb⸗ jahr entrichtet werden. 18 Die hkang erfolgt in Pfandbriefen des Verbandes nach dem Nennwerthe unter Beifügung der laufenden Coupons und der Talons. Abgezahlte Beträge werden auf Antrag des Schuldners und auf Kosten desselben im Hypothekenbuche zur Loͤschung päbrac und kann er über die von ihm bezahlte Darlehnsforderung es Verbandes 8* Vorbehalt des Vorzugsrechtes für die dem Verbande auf dem Grund⸗

stücke verbleibenden Forderungen verfügen;

der Verband hat das Recht: A das 198 osrd kapitat mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen:

Frwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Objektes .“ ad 7 des Statutes obliegende Verpflichtung

der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt. b) 1“ Schuldner seinen statuten⸗ und vertragsmäßigen Ver⸗

flichtungen nicht nachkommtj; c) ee 80s Objekt unter hhen Fehe⸗ eiln ise Abzahlung der Schuld in gleicher Frist

theilwei d in 2 das verpfändete Objekt sich in seinem Werthe

verringert; 1 1 10) kann Darkehnssucher die Priorität (cfr. ad 4. gegenm. Fanase e vpor bereits stesan n9 v ücht sofgr hae hsfen g 2 ddie Bewilli ines Darlehn 6. ne Frchch eingetragenen Forderungen zur Löschung zu brincn und wegen der Ansprüche aus denselben dem Verbande 889 2 8 in der Art bestellt, daß er für je 75 Thaler der Forderung

bei demselben deponirt.

iefen des Verbandes 2 8 des Betrages der Forderungen wird der Zins

satz derselben, wenn sich kein Abertr 168808, auf fuͤnf Prozent, und der Rückstand der Zinsen, wenn desse 8 ach ee 28 kann, auf acht Jahre angenommen. die d näheren

Sequestration oder Sub⸗

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Bedingungen des Darlehns, so wie

Berichtigung nicht glaubhaft V

über die Kündigung desselben, entscheidet die Direction, auch steht derfelben das e- a. zu, die Realisirung der Pfandbriefe für die Darlehnssucher zu ver⸗ mitteln.

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1116““ .24. Werthsbestimmung der zu leihenden Objekte.

So weit nach den Bestimmungen dieses Statutes eine Feststellung des Werthes von Grundstücken nothwendig wird, sind dieser die Ermittelungen zu Grunde zu legen, welche zufolge des Gesetzes vom 21. Mai 1861, be⸗ treffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer, erfolgt sind, und darf der Werth eines zu beleihenden Grundstückes nicht über den dreißigfachen Betrag des wirklich ermittelten Reinertrages angenommen werden.

Der Verwaltungsrath entscheidet endgültig über die Werthsbestimmung eines Grundstückes innerhalb der angegebenen Grenze. v1““ 8 8 .V 661—65 1— 1“

ie sämmtlichen Einnahmen des Verbandes, mit Ausnahme der Til⸗ gungsbeiträge von Dreiviertel Prozent, werden zunächst zur Bestreitung der laufenden Ausgaben an Pfandbriefzinsen, Verwaltungskosten ꝛc., und soweit der Bestand es zuläßt, zur Deckung von Verlusten verwendet. 8

Der Ueberschuß, soweit er nicht nach den Bestimmungen des Verwal⸗ tungsrathes als Bestand für das folgende Jahr fortzuführen ist, wird den Pfandbriefschuldnern alljährlich pro rata ihres dem Verbande zur Zeit schul- digen Kapitals in einem Reservekonto gutgeschrieben.

Die etwaigen Verluste des Vereins, für welche jedes Mitglied desselben bis auf Höhe von fünf Prozent seines ursprünglichen Schuldkapitals soli⸗ darisch verhaftet ist, werden nach Verhältniß des zur Zeit schuldigen Kapi⸗ tals jedes einzelnen Mitgliedes vertheilt, und der antheilige Betrag wird zunaͤchst von dem Guthaben des betreffenden Mitgliedes abgeschrieben. Reicht das Guthaben eines Mitgliedes zur Deckung des so auf ihn vertheilten Verlustantheils nicht aus, so hat es das Fehlende bis auf Höhe von fünf Prozent seines ursprünglichen Schuldkapitals (unter Anrechnung seines Gut⸗ habens) binnen drei Monaten nachzuzahlen.

„Hat das Mitglied auf diese Weise während der Periode seiner Mit gliedschaft, sei es durch Abschreibung von seinem Guthaben, sei es durch baare Nachzahlungen, eine dem zwanzigsten Theile seines ursprünglichen Schuldkapitals gleichkommende Gesammtsumme zu den Verlusten des Ver⸗ eins beigetragen, so ist es von weiteren Beiträgen zu den Verlusten als Einzelner befreit. Eine Verfügung über das Guthaben steht dem Schuldner, so lange es fünf Prozent seines dem Verbande zur Zeit schuldigen Kapitals nicht uͤber⸗ steigt, nur Behufs Tilgung der letzten fuͤnf Prozent seiner Schuld, so weit es fünf Prozent seiner Schuld aber übersteigt, nur mit den Einschränkungen der §§. 26, 27 und 28 zu.

Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird die im §. 17 nor⸗ mirte allgemeine Haftbarkeit des bö“ nicht berührt. 8

Die Tilgungsbeiträge der Schuldner von Dreiviertel Prozent werden denselben halbjährlich in einem Amortisations⸗Conto unverkürzt gutgeschrie⸗ ben, auf welches auch jährlich diejenigen Guthaben der Reserve⸗Conto’s über⸗ tragen werden, welche fünf Prozent 8 betreffenden Schuld übersteigen.

Die Bestände der Reserve⸗Conto’s werden zinsbar, entweder in dischen Staats⸗- oder vom Staat garantirten Papieren, in inländischen Pfandbriefen, eingeschlossen die Pfandbriefe des Verbandes, zu Gunsten dessel⸗ ben angelegt.

Die Bestände der Amortisations⸗Conto's werden jährlich zweimal, weit es rechnungsmäßig möglich ist, entweder zum Ankauf von Pfandbriefen des Verbandes nach dem Courswerthe, oder zur Einlösung derselben nach vorheriger Kündigung nach dem Nennwerthe verwendet; der Verwaltungs⸗ rath bestimmt die Art und Weise Se eereng.

Hat das Spezial⸗Amortisations⸗Conto (§. 26) eines Pfandbriefschuldners den Betrag von mindestens zehn Prozent des von ihm zur Zeit verschul⸗ deten Kapitals erreicht, steht ihm das Recht zu, löschungsfähige Quittung über den auf diese Weise berichtigten Theil seiner Schuld zu fordern, und ist er befugt, auf Grund dieser Quittung: 8

entweder auf seine Kosten den betreffenden Betrag im Hypothekenbuche

zur Löschung bringen zu lassen,

oder über die von der bezahlten Schuldquote bisher eingenommene

Stelle mit Vorbehalt des Vorzugsrechtes für die dem Verbande auf sei⸗ nem Grundbesitz noch haftenden Forderungen zu verfügen. 8

Aufsicht der Staatsregierung. Die Staatsregierung kann einen Kommissarius zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle bestellen. Dieser Kommissarius kann nicht allein allen Sitzungen des Verwal⸗ tungsrathes oder der General⸗Deputation beiwohnen, sondern auch solche Sitzungen berufen und jederzeit in allen Büreau’'s des Verbandes von den Büchern, Rechnungen und anderen Skripturen, so wie auch von den Kassen⸗ beständen Einsicht nehmen. §. 30 Die für Veröffentlichungen des Verbandes bestimmten Blätte Veröffentlichungen des Verwaltungsrathes und der Direction haben für die Mitglieder Rechtswirkung und die Kraft besonders behändigter Vorladun gen, wenn sie durch den Staats⸗Anzeiger, oder ein in der Folge an desse Stelle tretendes Blatt und den im Staats⸗Anzeiger vorher bekannt gemach⸗ ten Blättern stattgefunden haben. Welche Blaͤtter zum vorstehend genannten Zwecke zu wählen sind, be⸗ stimmt der Verwaltungsrath. I 31. 2128 8 1a.2 des Statut 8. Eine Aenderung des Statuts kann nur zufolge eines ordnungsmã igen Beschlusses einer Versammlung der General⸗Deputation mit landesherrlicher

Genehmigung erfolgen.

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