1864 / 155 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

III. . In allen übrigen Beziehungen, insbesondere in Betreff des Geschäfts⸗ kreises, des Geschäftsbetriebes, der Erhebung der Gebühren, ferner in Betreff der Aufsicht und der Ausführung findet die Verfügung vom 15. Dezember 1853 mit den später dazu ergangenen Bestimmungen volle Anwendung. Berlin, den 17. Juni 1864

Derr Justiz⸗Minister

Graf zur Lippe.

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Instruction des Justiz⸗Ministers

vom 18. Juni 1864. zu dem Gesetze vom 2. Februar 1864 über die Verbesserung des Kontrakten⸗

und Hypothekenwesens im Bezirk des Justiz⸗Senats zu Ehrenbreitstein.

Auf Grund der im §. 22 des Gesetzes vom 2. Februar 1864 über die Verbesserung des Kontrakten⸗ und Hypothekenwesens im Bezirk des Justiz⸗Senats zu Ehrenbreitstein (Ges.⸗Samml. S. 34) dem Justiz⸗Minister ertheilten Ermächtigung wird zur Ausführung dieses Gesetzes unter Vor⸗ behalt etwaiger weiterer sich als nothwendig ergebender Bestümmungen Fol⸗ gendes verordnet: vIn“

8 Zu §§. 2— 4 des Gesetzes.

Für die Immobilien in demjenigen Theile des Departements, in wel⸗ chem die Verfügung vom 15. Dezember 1853 (Just.⸗Minist.⸗Bl. von 1854 S. 52) Anwendung findet, sind die daselbst bestehenden formirten Schöffen⸗ gerichte, für die in den übrigen Theilen gelegenen Immobilien die Kreis⸗ gerichtsbehörden berufen, als Realrichter nach Maßgabe des §. 2 Nr. 2 des Gesetzes zu fungiren.

Sie müssen bei der Aufnahme eines Vertrages, welcher die Wirkung des §. 2 des Gesetzes haben soll, ebenso verfahren, wie dies für die Bescheinigung der Anmeldung in §. 18 daselbst angeordnet ist.

Im Eingange ist stets außer dem Datum auch die Stunde der Auf⸗ nahme anzugeben, von dem aufgenommenen Akt in allen Fällen eine Aus⸗ fertigung zu ertheilen und in die Ausfertigungsklausel der Vermerk aufzunehmen, daß die Immobilien, über welche disponirt worden, innerhalb des Bezirks des instrumentirenden Richters gelegen sind.

Ist dies nur zum Theil der Fall, so sind die betreffenden Immobilien in der Klausel speziell zu bezeichnen; auch sind die Interessenten bei der Ver⸗ handlung darauf aufmerksam zu machen, daß es, um in Betreff derjenigen Immobilien, welche in anderen Bezirken liegen, die Wirkung des §. 2 des Gesetzes zu erlangen, noch der Anmeldung des Akts vor dem anderweit zu⸗ ständigen Realrichter bedarf.

Daß dies geschehen sei, ist im Protokoll zu vermerken.

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Auf die gesetzlichen Erfordernisse der Gültigkeit der Verträge ist, wie

überall, so insbesondere bei den Immobiliar⸗Akten die genaueste Sorgfalt zu verwenden. Da in Betreff der rechtlichen Bedeutung der Eigenthums⸗ Vorbehalte der bestehende Rechtszustand nicht geändert worden, es aber mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Wirkungen einer Hypothek⸗Bestellung und derer einer bedingten Eigenthums⸗Uebertragung von Wichtigkeit ist, den Willen der Kontrahenten bestimmt zu erkennen, so haben die instrumentiren⸗ den Richter und Notare dieselben darüber speziell zu vernehmen. Aus den Pvotokollen muß danach stets mit Bestimmtheit sich ergeben, ob das Eigen⸗ thum sofort übergehen und für den rückständigen Erwerbspreis nur eine Hypothek bestellt werden, oder ob das Eigenthum bis zur Berichtigung des Erwerbspreises an einem bestimmten Termin dem Veräußerer vorbehalten werden, oder ob es zwar sofort auf den Erwerber übergehen, aber im Falle der Nichtberichtigung des Erwerbspreises bis zu einem bestimmten Termin wieder an den Veräußerer zurückkehren solle. Die Bestimmungen der Instruction über das Verfahren bei den im Grundsteuer⸗Kataster fortzuschreibenden Besitzveränderungen für die Rhein⸗ provinz vom 20. April 1838 (von Kamptz Jahrbuücher Bd. 51, S. 464) sind auch ferner zu beachten.

Anträge der Interessenten, daß der instrumentirende Richter oder Notar das zur Anmeldung des Immobiliar⸗Aktes Erforderliche selbst veranlasse, sind als Ermächtigungen in den Akt mit aufzunehmen. Eine Ausfertigung des Aktes ist dann sofort nebst den Belägen über Eigenthum und Disposi⸗ tions⸗Befugniß an den Realrichter mit dem Ersuchen zu übersenden, in Be⸗ treff der in seinem Bezirk gelegenen Immobilien nach §. 4 des Gesetzes Verfügung zu treffen.

Eine solche Mittheilung erfolgt nach Art. XV. Nr. 7 des Gesetzes vom 3. Februar d. J. (Ges.⸗Samml. S. 40) von Amtswegen, wenn in einer nothwendigen Subhastation Eigenthum an Immobilien auf einen neuen Erwerber übergehen soll.

§. 3

Alle Anmeldungen, schriftliche und protokollarische, müssen, letztere sofort nach ihrer Aufnahme, mit den angemeldeten Urkunden, deren Ab⸗ schriften (§. 4 des Gesetzes), so wie den für die Prüfung, welche der Real⸗ richter nach §. 18 des Gesetzes anzustellen hat, erforderlichen Attesten und sonstigen Belägen, an den Vorsitzenden des Gerichts oder den zum Empfang von Eingaben Namens des Gerichts bestellten Büreaubeamten abgegeben, unnd die unter der Adresse des Gerichts verschlossen eingehenden von ihnen angenommen werden. Sie haben auf der Eingabe Tag und Stunde der Präsentation, so wie ihre Namensunterschrift deutlich zu vermerken.

Die Schultheißen im Bezirk der Verfügung vom 15. Dezember 1853, welche nach §§. 12, 21 der Instruction des Justiz⸗Senats über den Ge⸗ schäftsbetrieb der formirten Schöffengerichte vom 21. Juli 1854 Gesuche auf⸗ und annehmen können, sind zur Präsentation der an sie gelangenden oder von ihnen protokollarisch aufgenommenen Anmeldungen im Namen des Schöffengerichts nicht befugt, vielmehr verpflichtet, dieselben unverzüglich an das Schöffengericht selbst abzusenden, bei welchem sie nach Maßgabe der

obigen Bestimmung (Absatz 1) präsentirt werden. . Die Bescheinigung der rechtsgültig befundenen Anmeldung erfolgt vom Realrichter durch einen Vermerk Füeee unter der Ausfertigungsklausel in folgender Fassung: 3

11X““

(Hi⸗ Die Anmeldung obigen Vertrages ist von dem (Name d8des anmeldenden Kontrahenten) am (Tag und Stunde der 8. „»Anmeldung) bei dem unterzeichneten Gericht rechtsgültig verfolgt. 8 »Königliches Kreisgericht, 2

»2⸗(Königliche Kreisgerichts⸗Kommission)

„(Königliches Schöffengericht.)⸗« a

Liegen die Immobilien, auf welche die Urkunde sich erstreckt, nur zum Theil in dem Bezirk des betreffenden Gerichts, so sind diejenigen, für welche die Anmeldung gilt, in der Bescheinigungsklausel speziell zu bezeichnen. Im Falle eines nicht behobenen Mangels des Ausweises in Bezug auf Eigenthum und Dispositionsbefugniß ist der nach §. 18 des Gesetzes auf⸗ zunehmende Vermerk am Schlusse der Klausel anzufügen.

Vor Aushändigung der mit der Bescheinigung der Anmeldung ver⸗ sehenen Urkunde ist die Uebereinstimmung der zurückbleibenden Abschrift mit deren Original oder der Ausfertigung von einem Gerichtsbeamten festzustellen und daß dies geschehen, unter der Abschrift zu vermerken.

An Kosten für die Anmeldung und deren Bescheinigung sind zu er⸗ heben, soweit der Tarif zum Sportelgesetze vom 10. Mai 1851 (Ges⸗ Samml. S. 619) zur Anwendung kommt, die in §. 30 daselbst aufgeführ⸗ ten Sätze (Tabelle 20 Kolonne I.), soweit die Gebührentaxe vom 17. Mai 1838 (Jahrbücher Bd. 52 S. 272 ff.) Platz greift, die Sätze Nr. I. A. und Nr. II. 26 A. Absatz 2 des Tarifs, denen im Falle der Ausstellun eines Schöffen⸗Attestes außerdem noch die Gebühr hierfür nach Nr. II.: ebenda hinzutritt. 1 8 9 ““

Die vor dem Realrichter mit der Wirkung des §. 2 des Gesetzes auf⸗ genommenen und die beglaubten Abschriften der bei demselben rechtsgülti angemeldeten Immobiliar⸗Akte, letztere mit den Anmeldungsgesuchen un den darauf erlassenen Verfügungen, werden zu besonderen festgehefteten und foliirten Kontrakten⸗Akten gesammelt Zu denselben werden außerdem alle, das Eigenthum und die Dispo⸗ sitionsbefugniß an einem Immobile betreffenden Mittheilungen, insbesondere die, welche nach Art. XV. Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Februar d. J. über die Einleitung einer Subhastation, so wie die, welche in Gemäßheit des §. 150 der Konkurs⸗Ordnung über die Konkurseröffnung an das Hypotheken⸗ Büreau zu machen sind, gebracht.

Zu den Kontrakten⸗Akten wird ein alphabetisches Namenregister nach dem Formular A. geführt, in welches die Namen sämmtlicher Kontrahenten (der Veräußerer und Erwerber von Immobilien, so wie derer, welche ding⸗ liche Rechte bestellen oder sich bestellen lassen, und derer, auf welche sich die in den Akten sonst enthaltenen Mittheilungen beziehen) aufzunehmen sind.

Die Eintragung geschieht durch einen Buͤreaubeamten des Gerichts

gleichzeitig mit der Uebernahme der Urkunden und der Mittheilungen zu den in welchen die Nummern des Registers zu vermer⸗ en sind.

Steht der Name bereits im Register, so wird Vol. und Fol. eines neuen Vertrages oder einer neuen Mittheilung nur in der Kolonne 5 hin⸗ zugefügt.

Hört ein Kontrahent auf, Eigenthümer von Grundstücken im Gerichts⸗ bezirk zu sein, so ist sein Name im Register durch Unterstreichen mit rother Dinte zu löschen.

Kontraktenbücher (Realregister) werden ferner nicht geführt. Verpfändungsurkunden, welche der Realrichter aufnimmt, müssen im Eingange auch die Stunde der Aufnahme ergeben.

Anträge der Interessenten, daß der instrumentirende Richter oder Notar das zur Eintragung Erforderliche veranlasse, sind ebenso zu behandeln, wie dies oben in §. 2 Absatz 3 in Betreff der Anmeldung von Kontrakten be⸗ stimmt worden.

Ebenso findet das, was in §. 3 Absatz 1 und 2 wegen der zur An⸗ nahme und Präsentation von Anmeldungen der Immobiliar⸗Verträge befug⸗ ten Beamten gesagt ist, in gleicher Weise auch auf die Annahme und Pruͤ⸗ sentation von Anmeldungen der Verpfändungs⸗Urkunden und von Eintra⸗ gungsgesuchen Anwendung.

EEiner jeden Eintragung muß die im §. 18 des Gesetzes angeordnete Prüfung, insbesondere also bei gesetzlichen Hypotheken auch die Pru⸗ fung vorangehen, ob der angebliche Schuldner Eigenthümer, und ob der ge⸗ setzliche Titel der Hypothek gehörig dargethan ist. Der Nachweis des letzte⸗ ren wird in Betreff der Pfandrechte der Pflegebefohlenen an dem Vermögen ihrer Vormünder durch einen ausgefertigten Beschluß des Vormundschafts⸗ gerichts, welcher die Cautionssumme und die Immobilien speziell angeben muß, in Betreff der Gerichtskosten durch einen beglaubigten Konto⸗Extrakt

geführt. E L“ 1114““ Zu §. 10 des Gesetzes.

Die Hypothekenbücher, in welche die Eintragung rechtsgültig zu geschehen hat, werden für die im Bezirk der Verfügung vom 15. Dezember 1853 gelegenen Immobilien von den Schöffengerichten, in den übrigen Theilen des Departements von den Kreisgerichtsbehörden und zwar überall nach dem Formular der Anlage B. geführt. Sie müssen aus starkem Papier in Folio⸗Format bestehen, dauerhaft gebunden und in verschlossenen Schränken oder Behältnissen im Gerichtslokal aufbewahrt sein.

Hypotheken auf Hütten⸗ oder Bergwerkseigenthum werden mit den Hypotheken auf Grundstücken in dasselbe Buch eingetragen. Die Bezeich⸗ nung des Immobile ist durch den von den Kolonnen 7 12 gebildeten Raum hindurchzuschreiben.

Ueber sämmtliche eingetragene Hypotheken wird ein alphabetisches Namen⸗ kegiig., dit Scuedner 1gs 99 Formular der Anlage C. geführt.

ie Eintragung in dasselbe geschieht gleichzeitig mi

thekenbuch gung ss geschieht gleichzeitig mit der in das Hypo

Steht der Name bereits im Register, so wird Vol, und Fol. der neuen Verpfändung nur in der Kolonne 5 hinzugefügt, eine eintretende Löschung

. F. ö 8 1ö“

7 *

8 118 11 8

aber in der Kolonne 6 unter Durchstreichung der betre ffenden Notiz in K9

sonne 5 mit rother Dinte vermerkt.

Zu jedem Hypothekenbuch sind Belags⸗Akten zu halten, zu welchen die betreffenden Verpfändungs⸗Urkunden oder beglaubigte Abschriften derselben, welche von einer jeden bei dem Realrichter nicht aufgenommenen Urkunde zurückzubehalten sind, so wie die sonstigen Eintragungsgesuche und die er⸗ lassenen Verfügungen gelangen.

66 Die Eintragungen in die Hypothekenbücher sind unter fortlaufenden Nummern strenge nach der Reihenfolge zu bewirken, welche der §. 10 Ab⸗ satz 2 des Gesetzes vorschreibt. b Im Bezirk der Verfügung vom 15. Dezember 1853. erfolgt in den Schöffengerichts⸗Sitzungen die Prüfung aller in der Zwischenzeit oder in diesen selbst angemeldeten, so wie der in ihnen aufgenommenen Urkunden

und Eintragungsgesuche. Nach Maßgabe des ergangenen Beschlusses über

je Zulässigkeit der Eintragung wird diese selbst sofort vom vorsitzenden . 8 den Büreaubeamten veranlaßt, und daß dies geschehen, auf der Urkunde, resp. dem Eintragungsgesuche, nach geschehener Kollationirung ihres Inhalts mit der Eintragung, unter der Unterschrift beider Beamten registrirt. I f In den übrigen Theilen des Departements wird die zulässig befundene Eintragung vom Gericht verfügt, danach von dem Büreaubeamten vorge⸗ nommen, und daß dies geschehen, auf der Urkunde bemerkt, bei gesetzlichen Hypotheken aber in einer besonderen Benachrichtigung dem Antragsteller be⸗ kannt gemacht. Der Dezernent hat sodann die Eintragung selbst mit der erlassenen Verfügung nochmals zu collationiren. Ueber jede Eintragung ist nach dem Formular der Anlage D. ein Hypothekenbuchs⸗Auszug zu ertheilen und der Ausfertigung der Ver⸗ pfaͤndungs⸗Urkunde, bei gesetzlichen Hypotheken der Benachrichtigung an den Antragsteller anzuheften. Die Bezeichnung der verpfändeten Grundstücke er⸗ folgt jedoch in diesem Auszuge nur durch Angabe der Katastralgemeinde, der Flur und der Rummer der Parzelle. Die Uebereinstimmung des In⸗ halts des Hypothekenbuchs mit dem Auszug ist von dem Richter festzustellen. Ueber eingetragene Gerichtskosten wird kein Hypothekenbuchs⸗Auszug, sondern nur eine Benachrichtigung ertheilt.. Im Bezirk der Instruction vom 88 Juni 1852 wird den Schultheißen eine beglaubigte Abschrift jeder Eintragung in das Hypothekenbuch nach dem Formular desselben zugefertigt, welche sie in der nächsten Voluntair⸗Gerichts . sitzung den Schöffen und Feldgeschworenen mitzutheilen und in die von ihnen wie bisher fortzuführenden, künftig aber nach dem Formular der Anlage B. gleichfalls einzurichtenden Bücher einzutragen haben. Die Revision dieser Bücher durch die Kreisgerichts⸗Behörden findet nach Maßgabe des §. 17. der Instruction vom 5. Juni 1852 auch statt.

An Kosten sind, soweit der Tarif zum Sportelgesetze vom 10. Mai 1851 Anwendung findet, künftig für jede Eintragung einer Hypothek, Cession, Prioritätseinräumung u. s. w. die im §. 30. daselbst aufgeführten Sätze

(Tabelle 20, Kolonne I.), für jede Löschung gemäß §. 29 daselbst' die Hälfte

dieser Säͤtze zu erheben. u

Soweit die Gebühren⸗Taxe vom 17. Mai 1838 Platz greift, bewendet es für die Kosten der Hypothekengeschäfte bei den bestehenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben:

ec die ne einer gesetzlichen Hypothek einschließlich des Hypo⸗ thekenbuchs⸗Auszugs und aller sich daran knuͤpfenden Verfügungen kommen bei Objekten bis zu 50 Thalern die Sätze I. A des Tarifs, bei höheren Objekten die einfachen Gebührensätze von 10 Sgr. bis 1 Thaler 5 Sgr. zur Erhebung.

Für die Hypothek⸗Eintragungen, welche auf Grund einer nicht vor dem Realrichter aufgenommenen Urkunde erfolgen, einschließlich der Hypotheken⸗ buchs⸗Auszüge und aller sich daran knuͤpfenden Verfügungen werden die gleichen Sätze in den Fällen erhoben, in denen die Schöffengerichte die Haft⸗ barkeit ablehnen. Wenn sie aber letztere übernehmen, so kommen bei Ob⸗ jekten bis 10 Thaler einschließlich 5 Sgr., bis 50. Thaler 10 Sgr., bis 100 Thaler 20 Sgr., bis 200 Thaler 1 Thaler, bis 500 Thaler 1 Thaler 10 Sgr., bis 1000 Thaler 3 Thaler 10 Sgr., bis 2000 Thaler 4 Thaler, über 2000 Thaler 4 Thaler 20 Sgr. und außerdem, wenn der Gegenstand die Summe von 1000 Thalern übersteigt, von jedem folgenden 1000 Thaler 1 Thaler zum Ansatz. 1

Außerdem sind allemal die Attestgebühren, liquidiren. 1

Die Vertheilung der Gebühren zwischen der Salarienkasse und den Voluntairgerichten erfolgt nach demselben Verhältnisse, nach welchem in den verschiedenen Theilen des Departements die Gebühren bei Hypothekbestellun⸗ gen zu vertheilen sind. 9

20⁄7 des Gesetzes.

wo diese zulässig sind, zu

Um dem in §. 12 des 1f daran schließenden Bestimmungen im Interesse der Betheiligten eine mög⸗ lichst allgemeine Verbreitung zu geben, sind die §§. 12 15 des Gesetzes von dem Königlichen Justiz⸗Senat in Ehrenbreitstein durch dreimalige, von Monat zu Monat zu bewirkende Aufnahme ihres wörtlichen Inhalts in das Amtshlatt der Regierung zu Coblenz, die Cölnische, Coblenzer und Neuwieder Zeitung, das Altenkirchener und Wetzlarer Kreisblatt und das

Siegener Inkelligenzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 8

—. 40. In Betreff der Annahme und Präsentation der An meldungen nach

Maßgabe des §. 12 des Gesetzes findet der §. 3 dieser Instruction Absatz 1 und 2

leichfalls Anwendung. Nur bedarf es einer Angabe der Stunde der Präsentation nicht. ““ 1“ 8.

Die Anmeldungen werden, soweit sie sich nicht auf die seit 1. Januar

1853 vor dem Realrichter errichteten Spezial⸗Hypotheken beziehen und als

irrthümlich eingereicht sofort zurückzugeben sind, mit ihren Anlagen zu be⸗

sonderen, nach 8 Bezirken, für welche künftig die Hypothekenbücher nach

§. 6 geführt werden, anzulegenden Akten gebracht und einer sorgfältigen

Prüfung unterworfen, ob die angemeldeten Forderungen zur Eintragung in

Gesetzes enthaltenen Aufruf nebst den sich

das Hypothekenbuch geeignet sind. Diese Prüfung ist nicht blos auf den Nachweis der Forderung und des Pfandrechts⸗Titels, sondern auch auf die Feststellung der verhafteten Immobilien zu richten. 1 Wird dabei die Eintragung noch nicht für zulässig erachtet, so ist der Anmeldende über das Fehlende zu bedeuten und zu dessen Beibringung innerhalb der Präklusivfrist aufzufordern. Ueber sämmtliche Anmeldungen wird ein dem ersten Aktenvolumen vor⸗ zuheftendes Verzeichniß mit folgenden Kolonnen geführt: ae 1) Name des Gläubigers, e“ 2) Angabe der Akten⸗Folien, wo sich die Anmeldung und die weiteren darauf bezüglichen Verhandlungen befinden, 3) Bemerkungen. 3 Die Gerichte, in deren Bezirk Bergwerks⸗Eigenthum gelegen ist, haben die seit 1. Januar 1853 vor ihnen, als Realrichter, auf derartige Immobi⸗ lien errichteten Spezial⸗Hypotheken, da dieselben bisher in die Hypotheken⸗ bücher dieser Gerichte nicht eingetragen worden sind, aus ihren Hypotheken⸗ Belagsakten sofort nach dem 1. Oktober d. J. zu ermitteln und sich erfor⸗ derlichen Falls wegen Feststellung des Eigenthums der hiernach verpfände⸗ ten, sowie der sonst in Folge des Aufgebots als verpfändet in Anspruch ge⸗ nommenen Bergwerke und Bergwerksantheile an die betreffenden Berg⸗Be⸗ hörden zu wenden.

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Die Eintragung der seit dem 1. Januar 1853 auf Bergwerks Eigenthum vor dem Realrichter errichteten Spezial⸗Hypotheken, desgleichen

aller in Folge des Aufgebots von dem Besitzer anerkannter, vollständig nach⸗

gewiesener oder wenigstens bescheinigter Rechte erfolgt definitiv resp. protesta⸗ tivisch auf Grund besonderer Verfügungen in ein eigenes Volumen des Hypothekenbuchs „der älteren Berg⸗ und der aufgebotenen Hy potheken«, sofort nach Ermittelung der gesetzlichen Begründung, jedoch so, daß die Berg⸗Hypotheken und die aufgebotenen Hypotheken getrennt gehalten werden. Dies Volumen wird gleichfalls nach dem Formular B. mit der Maßgabe eingerichtet, daß Kolonne 2 die Aenderung der Ueberschrift in »Datum der Schuldurkunde«, beziehungsweise Vermerk, vob gesetzliche Hypo⸗ thek«, erfährt und ist erst nach Erledigung sämmtlicher Anmeldungen einzu⸗ binden, bis dahin aber zu heften. b

Geeignetenfalls kann auch eine bestimmte Anzahl der vorderen Blätter des nach §. 6 anzulegenden neuen Hypothekenbuchs oder der noch leere Raum der alten Hypothekenbücher für die aufgebotenen Hypotheken bestimmt werden.

Daß die Eintragung nur protestativisch erfolgt sei (§. 15 Nr. 1 des Gesetzes), wird in der Kolonne »Bemerkungen« verzeichnet und hier die spätere definitive Eintragung mit den Worten »Als desinitiv eingetragen auf Grund der Verfügung vom.. « notirt. öö

In dem Bezirk der Instruction vom 5. Juni 1852 wird, nachdem sämmtliche zulässige Eintragungen erfolgt sind, ein vollständiges Duplikat derselben in beglaubigter Abschrift dem betreffenden Schultheiß zur Infor⸗ mation der Voluntairgerichte mitgecheigt

Die Dokumente über die zur Eintragung nicht geeignet befundenen Forderungen sind an denjenigen, der sie eingereicht hat, mit der Benachrich⸗ tigung, daß und aus welchen Gründen die Eintragung nicht erfolgt sei/ zurückzusenden. Das anzulegende Namen⸗FRegister der Schuldner, Anlage C., wird für die aufgebotenen Fyretheset mitbenutzt.

Zu §§. 2.2741 des Gesezszs. Um eine vollständige und leichte Uebersicht über den Realzustand jedes

einzelnen Grundstücks zu gewinnen, wird und zwar zunächst in den Be⸗

zirken der Kreisgerichte Altenkirchen und Wetzlar ein vollständiges, nach Katastral⸗Gemeinden eingetheiltes Verzeichniß sämmtlicher in denselben bele⸗ genen, selbstständig besessenen Grundstücke angefertigt (Real⸗Reper⸗ torium).

Vah Real⸗Repertorium besteht aus dem nach Formular E. anzulegen⸗ den Flurbuch, in welchem, wenn die Gemeinde in mehrere Fluren eingetheilt ist, jede Flur eine besondere Abtheilung erhält, und aus dem nach For⸗ mular F. anzulegenden Anhange nes Flurhuch .

Die Kolonnen 1 bis 4 des Flurbuchs werden bei der ersten Anlegung durch Abschriften aus dem Kataster⸗Flurbuch und dessen Anhange in der Art übertragen, daß die Grundstücke genau in der Folgeordnung des Flur⸗ buchs der Kataster⸗Behörde, jedoch die aus dessen Anhange zu entnehmenden Theilparzellen an der Stelle aufgeführt werden, wohin die Ur⸗Parzelle nach der Zahlenfolge gehören würde. 2 1

Auf jedem Blatte des Flurbuchs sind 8 Parzellen einzutragen. 1

In der Kolonne 5 wird der Name der Eigenthümer eingetragen, welche die Parzelle nach dem 1. Oktober 1864 erwerben, und in Kolonne 6 das

olium der Kontrakten⸗Akten, welches über die Eigenthums⸗Veränderungen Auskunft giebt, vermerkt. Die Eintragung erfolgt bei Aufnahme eines Immobiliar⸗Akts nach §. 2 Nr. 2, bei Verfügung der Bescheinigung einer Anmeldung nach §. 4 des Gesetzes oder sobald sonst das Gericht von einer Urkunde Kenntniß erhält, welche eine solche Auskunft enthält. 1

Es sind dem Hypotheken⸗Büreau der Kreisgerichte in Altenkirchen und Wetzlar daher Dokumente der bezeichneten Art, sofern sie nicht ohnehin nach §§. 2 bis 4 bei ihm zur Vorlage kommen, namentlich also bei den Vor⸗ mundschafts⸗ und Nachlaß⸗Akten befindliche, wenn z. B. Testaments ⸗Erben oder ein einziger Intestat⸗Erbe das Eigenthum von Immobilien durch Erb⸗ gang erlangen, zur Kenntnißnahme zuzustellen und sodann auch zu den Kontrakten⸗Akten zu nehmen. 8

In der Kolonne 7 wird das Volumen und das Folium des Hypotheken buchs vermerkt, wo auf dem Grundstuͤck haftende Hypotheken eingetragen stehen, und zwar vor der Eintragung selbst, in Betreff der bis zur An⸗ legung des Real⸗Repertoriums eingetragenen aber, und zwar sowohl der seit 1. Januar 1853 vor dem Realrichter errichteten Spezial⸗Hypotheken, als der nach §§. 5 8 und §§. 12 17 des Gesetzes eingetragenen sofort bei Anlegung des Repertoriums. Im Bezirke der Instruction vom 5. Juni 1852 sind für die seit 1. Januar 1853 vor dem Realrichter errichteten Spe⸗