gehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗ Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres 1869 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗Coupons auf fünsjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zins⸗Coupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Kommunal⸗Kasse zu Rybnik gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗ Coupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins⸗Coupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter⸗ schrift ertheilt. 8
Rybnik, den. ten 18686 Die ständische Kommission für den im Rybniker Kreise.
Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Oppeln. Zins⸗Coupon zu der Kreis⸗Obligation des Rybniker Kreises.
Littr. ..... Nr. ...« über .... Thaler zu fünf Prozent Zinsen 8 über Thaler Silbergroschen.
Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 1sten .. bis 15ten Juli, resp. vom 2Lten bis 15ten Januar 18.. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗Obli⸗ gation für das Halbjahr vom bis ... mit (in Buch⸗
Thaler. Silbergroschen bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse
Rybnik, den bE1“ 28
Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau im Rybniker Kreise.
Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem derselbe fällig geworden ist, erhoben wird.
Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Oppeln. 19n zur Kreis⸗Obligation des Rybniker Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der r
Obligation des Rybniker Kreises Littr. . “ über Thaler à fünf Prozent Zinsen, die. te Serie Zins⸗Coupons für die 5 Jahre
18.. bis 18.. bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Rybnik. Rybnik, den. ten 18.. 1 Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau im Rybniker Kreise
G
Ullerhöchster Erlaß vom 8. Juni 1864 — betreffen ie Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den au und die Unterhaltung der Chaussee von Loslau ber Nieder⸗Radlin bis zur Chaussee der Hoym⸗ ruben⸗Gewerkschaft bei Birtultau, im Kreise Ryb⸗
1““
nik, Regierungsbezirk Oppeln. Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom 16. Mai 1862 den Bau einer Chaussee von Loslau über Nieder⸗Radlin bis zur Chaussee der Hoymgruben⸗Gewerkschaft bei Birtultau, im Kreise Rybnik, Re⸗ gierungsbezirk Oppeln, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Rybnik das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungsmaterialien nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künstigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Steaats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif⸗ ten, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestim⸗ mungen wegen der Chaussee⸗Polizeivergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Scchloß Babelsberg, den 8. Juni 1864.
von Bod Itzenpl den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Allerhöchster Erlaß vom 20. Juni 1864 — betref⸗ fend die Genehmigung des Prisen⸗Reglements, so mungen über das Verfahren in
ö1
p Auf den Bericht des Staats⸗Ministeriums vom 10. Juni 1864 genehmige Ich das mit demselben eingereichte Prisen⸗Reglement, so wie die damit eingereichten Bestimmungen über das Verfahren in Prisen⸗Reglement (a.)
Prisensachen. Dieser Mein Erlaß nebst dem und den Bestimmungen über das Verfahren in Prisensachen (b. welche beide in der Anlage zurückfolgen, sind durch die Gesetz⸗ Sammlung bekannt zu machen.
Carlsbad, den 20. Juni 1864
8
von Bismarck. von Bodelschwingh. von Roon. Graf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zur Lippe von Selchow. Graf zu Eulenburg.
An das Staats⸗Ministerium.
Prisen⸗Reglement. 1 Erster Abschnitt.
der Aufbringung der feindlichen oder verdächtigen Schiffe.
Zur Anhaltung und Aufbringung der feindlichen oder verdä 1 en Schiffe sind nur die Königlichen Kriegsfahrzeuge befugt. ggb 2
8 Es sind anzuhalten und aufzubringen alle Schiffe, welche dem feind lichen Staate oder dessen Unterthanen gehören (feindliche Schiffe).
s Schiffe neutraler Mächte oder ihrer Unterthanen (neutrale Schiffe) gleichviel, wem die Ladung derselben gehört, dürfen nicht aufgebracht werden; es sei denn, daß einer der in den 8* 4 bis 6 bezeichneten Fälle vorliegt.
8 .
ʒDOhne Unterschied der Nationalität sind anzuhalten und aufzubringen: 1) Schiffe, deren Ladung aus Kriegscontrebande besteht, die für de Feind oder einen feindlichen Hafen bestimmt ist, jedoch unbeschadet der Be stimmung im §. 7 unter Ziffer 2.;
2) Schiffe, welche sich mit Gewalt der Anhaltung widersetzen. — 5 8
Ohne Unterschied der Nationalität sind ferner als verdächtig anzu⸗ halten und aufzubringen:
1) Schiffe/ welche doppelte oder wahrscheinlich falsche oder gefälschte Papiere führen;
2) Schiffe, welche keine Papiere führen oder welche ihre Papiere be⸗ seitigt haben, zumal wenn dies erst dann geschehen ist, als der Kreuzer be⸗ reits in Sicht war;
3) Schiffe, welche auf die Aufforderung des Kreuzers nicht beilegen oder stoppen, oder sich der Durchsuchung von Räumen und Behältnissen wider⸗ setzen, in welchen sich muthmaßlich Kriegscontrebande oder Papiere befinden.
8—
Der Anhaltung und Aufbringung unterliegen ohne Unterschied der Nationalität auch diejenigen Schiffe, welche über ihre Nationalität sich nicht gebührend auszuweisen vermögen.
Welche Schiffspapiere zum Ausweis der Nationalität erforderlich sind,
Landes, welchem das Schi ört.
Für gute Prise gelte: 1“ 1) die feindlichen Schiffe (§. 2) nebst deren Ladung; es ist jedoch neu⸗ trales Gut am Bord eines feindlichen Schiffes, mit Ausnahme der Kriegs⸗ contrebande, frei; 1 8 2) die Schiffe, deren Ladung aus Kriegscontrebande besteht (§. 4, Ziffer 1), nebst der letzteren, wenn nur ein Theil der Ladung aus Kriegs⸗ contrebande besteht, so ist der Schiffer befugt, die Kriegscontrebande auf der Stelle oder im nächsten Hafen zu löschen, in welchem Falle er der Aufbrin⸗ gung entgeht und die Reise mit dem übrigen Theil der Ladung ungestört, sortsetzen kann; 8 Ziffer h)⸗ Schiffe, welche sich mit Gewalt der Anhaltung widersetzen (§. 4 4) die als verdächtig aufgebrachten Schiffe, sofern der gegen sie strei⸗ ten de Verdacht nicht beseitigt wird. 1 ..“
FSgPolgende Gegenstände werden, sofern sie für den Feind oder einen feind⸗
lichen Hafen bestimmt sind, als venla ernale eas. atzesegen: fhen
Kanonen, Mörsex, alle Arten Waffen, Bomben, Granaten, Kugeln,
Zündhütchen, Lunten, Pulver, Kürasse, Armaturgegenstände,
Sättel, Zäume, so wie überhaupt alle Gegenstände, welche sich unmittelbar für den Krieg verwenden lassen.
Vorräthe der bezeichneten Art, welche zum Gebrauch für das Schiff selbst dienen, gehören nicht zur “ 8 Auf neutralem Seegebiete ist jede Anhaltung und Aufbringung un⸗ statthaft.
10
Diejenigen inländischen Schiffe, welche der Feind genommen hat, und
die demselben wieder abgenommenen (zurückerobert) sind, werden für gute Prise erachtet, sofern sie nicht als Reprise anzusehen sind⸗ 8
S
Bei der
1““ “ 8 1“ 1“ Anhaltung und Durchsuchung eines Schiffs ist von dem Be⸗
fehlshaber des Kreuzers folgendes Verfahren zu beobachten: D
er Befehlshaber giebt dem Schiffe das Signal, beizulegen oder zu stoppen; er läßt sodann den Schiffer mit den Schiffspapieren zu sich an Bord kommen. Ergiebt sich hierbei kein Bedenken, so gestattet er dem Schiff, sofort die Reise ungehindert fortzusetzen. Findet er dagegen begrün⸗ dete Veranlassung zu einem die Aufbringung rechtfertigenden Verdacht, so hat er einen Offizier zur näheren Ermittelung der Umstände auf das Schiff zu senden. Bei dieser Ermittelung dürfen verschlossene Räumlichkeiten, Ver⸗ schläge, Schränke, Kisten, Tonnen, Fastagen oder sonstige Behälter nicht geöffnet oder erbrochen werden. Der mit der Ermittelung beauf⸗ tragte Offizier hat vielmehr die Räumlichkeiten u. s. w., deren Durch⸗ suchung er für nöthig erachtet, durch den Schiffer öffnen zu lassen. Nur unter Zuziehung des letzteren darf auch die lose im Schiffe liegende Ladung urchsucht werden. § 12
Keutrale Schiffe, welche unter Konvoi von Kriegsschiffen einer neutralen Macht gehen, sind der Untersuchung nicht unterworfen; es genügt die Er⸗ klärung des Befehlshabers des Konvoi, daß die Papiere der konvoyirten Schiffe in Ordnung sind, und daß dieselben keine Kriegscontrebande an Bord haben. “
88 §. 13. ““ “ Der Befehlshaber eines Kreuzers, welcher ein Schiff (Prise) aufgebracht hat, muß strenge darüber wachen, daß von der Ladung oder dem Schiffs⸗ zubehör nichts gelöscht, verkauft, vertauscht oder beseitigt wird oder sonst verloren geht. Er hat unter Zuziehung des Schiffers oder Steuermanns es aufgebrachten Schiffs die Ladung, soweit thunlich, unter Siegel oder Verschluß zu legen.
1 Die Schiffspapiere sind von dem Besehlshaber des Kreuzers nebst einem von ihm und dem Schiffer des aufgebrachten Schiffes unterschriebenen Ver⸗ zeichniß mit dem Siegel des Kreuzers und mit dem Siegel des Schiffers in
inem Konvolut zu verschließen. 9
1 ¼.
Der Befehlshaber des Kreuzers hat sodann die nöthigen Vorkehrungen
zu treffen, indem er erforderlichen Falls einen Offizier mit der zureichenden Mannschaft an Vord des aufgebrachten Schiffes sendet, damit das letztere in einen preußischen Hafen oder, wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden ist, in den Hafen einer mit Preußen verbündeten Macht, wo militairischer Schutz n Aussicht steht, gebracht wird. Die Ladung darf bis dahin nicht geöffnet
werden, es sei denn, daß der Schiffer oder dessen Stellvertreter behufs Er⸗
altung der Ladung in die Oeffnung einwilligt 8
8 §. 45. r 1n“
Die Führung des Schiffs nach einem anderen Hafen oder Platze ist nur dann gestattet, wenn Sturm, Unwetter, Mangel an Proviant, feind⸗ liche Verfolgung oder eine sonstige Seenoth es erfordern. Auch in einem solchen Falle ist das Schiff ohne Brechung der Ladung in den im §. 14
Hafen zu bringen, L F die Umstände gestatten.
Wenn das Schiff wegen Haverei nicht weiter gebracht werden kann, oder wenn die Ladung aus leicht verderblichen Gütern besteht, so liegt dem Befehlshaber des Kreuzers oder dem die Prise führenden Offizier ob, nach bestem Ermessen unter Zuziehung des Schiffers und des preußischen Konsuls, falls ein solcher an dem betreffenden Orte vorhanden ist, die zum Besten des Schiffes und der Ladung zu treffen.
Sobald das Schiff in den im §. 14 bezeichneten Hafen gebracht ist, muß es der Hafen⸗Polizeibehörde oder den nach §. 39 der Bestimmungen über das Verfahren in Prisensachen vom heutigen Tage zuständigen Beam⸗ ten übergeben und gemäß §§. 8 und 39 dieser Bestimmungen verfahren
1“ §. 18. 8 Ddie Mannschaft des aufgebrachten Schiffs wird bis zur Entscheidung der Sache auf Staatskosten unterhalten und verpflegt. Wird die Prise ver⸗ urtheilt, so sind die unter der Mannschaft befindlichen feindlichen Unter⸗ thanen als Kriegsgefangene zu behandeln. Die Unterthanen befreundeter oder neutraler Mächte werden dagegen an die Konsuln der betreffenden Staaten zur weiteren Veranlassung übergeben.
Der Befehlshaber des Kreuzers, von welchem eine Prise aufgebracht ist,
hat über die Aufbringung einen ausführlichen Bericht an seine vorgesetzte
Behörde zu erstatten. kt. 8 1 1 Zweiter Abschnitt. Von der Blokade feindlicher Häfen. §. 20. iite
Ein Hafen gilt als blokirt, wenn er durch ein oder mehrere Kriegs⸗ fahrzeuge dergestalt gesperrt ist, daß ein Handelsschiff ohne augenscheinliche Gefahr der Aufbringung in den Hafen nicht einlaufen oder aus demselben icht auslaufen kann.
§. 21.
Der Befehlshaber, welcher mit der Ausführung der Blokade beauftragt
*
ist, hat nach seiner Ankunft auf der Blokadestation sämmtlichen in dem Hafen residirenden Konsulen die Blokade schriftlich anzuzeigen, zugleich auch die in dem Hafen liegenden neutralen Schiffe aufzufordern, binnen einer angemessenen, von dem Befehlshaber nach Anhörung der Vorschläge der Schiffsführer zu bestimmenden Frist 8 Hafen zu verlassen.
Jedes Schiff ohne Unterschied der Nationalität, welches die Blokade zu duͤrchbrechen versucht, ist aufzubringen und als gute Prise anzusehen, Ein neutrales Schiff, welches innerhalb der im §. 21 bezeichneten Frist den blokirten Hafen verläßt, darf jedoch wegen Blokadebruchs nicht angehalten und aufgebracht werden. 1114X“ “ 11AA“*“
Ein Versuch, die Blokade zu durchbrechen, ist bei einem neutralen Schiffe zur dann anzunehmen, wenn das Schiff von der Blokade Kenntniß hatte.
885
Ob das von der Blokade Kenntniß hatte, ist nach den Umstän⸗ den des Falles zu beurtheilen, in welcher Beziehung insbesondere die längere oder kürzere Zeit von Einfluß ist, welche seit der Verkündung und Anzeige der Blokade verstrichen ist. 1
Wenn der Befehlshaber des betreffenden Kriegsfahrzeuges dafür hält, daß die Blokade dem Schiffe nicht bekannt gewesen sei, so hat er dasselbe davon in Kenntniß zu setzen, diese Benachrichtigung auf den Schiffspapieren, insbesondere auf den zum Ausweis der Nationalität dienenden Urkunden, so wie im Journal des Schiffs zu vermerken, das letztere zurückzuweisen und zur Aenderung seines Laufs zu veranlassen. 8 §. 25. 8 Die Ausklarirung nach einem blokirten Hafen oder der Lauf des Schiffs nach einem solchen Hafen gilt noch nicht als Versuch, die Blokade zu durchbrechen. 1 1 — “ s
Das weitere Verfahren im Faͤlle der Aufbringung eines Schiffs wegen Blokadebruchs bestimmt sich nach den Vorschriften des ersten Abschnitts
Schlußbestimmungen. 8 1““
Die Befehlshaber und Offiziere der Kriegsfahrzeuge haben sich nach den Bestimmungen dieses Reglements sorgfältig zu richten. Sie werden, falls sie demselben zuwiderhandeln, zur Verantwortung gezogen und können außerdem zum Ersatz der aus einem widerrechtlichen Verfahren entstandenen Schäden und Kosten verurtheilt werden.
Ein Exemplar dieses Reglements soll sich an Bord eines jeden kreu⸗ zenden Kriegsfahrzeuges befinden. b.
Bestimmungen das Verfahren in Prisensachen. Erster Abschnitt. V Von der Errichtung des Prisenraths.
Für die Entscheidung in Prisensachen wird eine besondere Behörde
(Prisenrath) errichtet, welche in ö Sitz hat.
— Prisenrath besteht aus einem Präsidenten und sechs anderen Mit gliedern.
Bei dem Prisenrath wird außerdem ein Staatsanwalt angestellt, wel cher im öffentlichen Interesse die Prisensachen zu betreiben d bei dem Prisenrath die erforderlichen Anträge zu stellen hat. v
Die Mitglieder des Prisenraths und der S
werden von dem Könige ernannt. ö“
§. 4. 88 Der Präsident des Prisenraths muß zum höheren Richteramt befähigt
sein; unter den übrigen Mitgliedern des Prisenraths müssen sich ein höherer
See⸗Offizier, ein vortragender Rath des Marine⸗Ministeriums, ein vortra⸗
gender Rath des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten und zwei
ein Richteramt bekleidende Beamte u
§. 2 6
Mit dem Amte eines Mitgliedes des Prisenraths und dem Amte des
Staatsanwalts bei demselben ist ein Gehalt nicht verbunden. 1
6 6
Der Prisenrath ist nach Maßgabe der Bestimmungen über das Auf⸗ sichtsrecht des Justizministers in Ansehung der Gerichtsbehörden der gemein⸗ samen Aufsicht der Mininer der auswärtigen Angelegenheiten, der Marine und der Justiz unterworfen.
Der Prisenrath ist nur bei Theilnahme von fünf Mitgliedern einschließ lich des Präsidenten beschlußfähig. “ Zweiter Absichn it Von dem Verfahren in Prisensachen.
Der Befehlshaber des Schiffs, durch welches eine Prise aufgebracht ist, hat sofort nach Einbringung derselben in den durch §. 14 des Prisen⸗Reglements vom heutigen Tage bezeichneten inländischen Hafen, dem fuͤr die seerechtlichen Angelegenheiten zuständigen Gericht und in Ermangelung eines solchen dem ordentlichen Gericht erster Instanz, zu dessen Bezirke der Hafen gehört, eine chriftliche Darstellung des der Aufbringung zum Grunde liegenden Sach⸗ verhältnisses zu übergeben. In der Darstellung sind insbesondere die Gründe, welche zu der Aufbringung geführt haben, ingleichen alle Thatsachen hervor⸗ zuheben, welche die Verurtheilung der Prise zu rechtfertigen geeignet scheinen. Es müssen derselben alle Bücher, Papiere, Pässe, Chartepartien, Konnosse⸗ mente, Briefe und sonstige Urkunden, welche bei oder nach der Aufbringung ausgeliefert oder an Bord der Prise gefunden sind §. 13 a. a. O.) beige⸗ fügt werden. b
Gehört der Hafen zu dem Bezirke einer Gerichts⸗Deputation oder Ge⸗ richts⸗Kommission, so ist das Zweiggericht als zuständig anzusehen.
Dem Gerichte liegt ob, ohne Verzug die bei ihm eingereichten Schiffs⸗ urkunden in Gegenwart des Befehlshabers des Kreuzers oder des Prisen⸗ führers, sowie des Schiffers des aufgebrachten Schiffs zu entsiegeln und ein Verzeichniß derselben aufzunehmen. Zugleich hat es den Schiffer des auf⸗ gebrachten Schiffs nebst den übrigen zur Besatzung des letzteren gehörenden Personen, und soweit es zur Aufklärung des Sachverhältnisses erforderli erscheint, auch die Mannschaft, welche an der Aufbringung Theil genommer hat, sowie die etwaigen Passagiere des aufgebrachten Schiffs über die Auf⸗ bringung und über die auf dieselbe sich beziehenden Thatsachen durch einen Richter unter Zuziehung eines Protokollführers vernehmen zu lassen. Wenn
die Aussagen dieser Personen von der schristlichen Darstellung des Besee.
*
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