1864 / 170 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die Königlich preußische Regierung verpflichtet Sich ferner, alsdann in der neuen Konzession keine lästigen Bedingungen zu stellen, welche die Voll⸗ endung der Strecke nach Kempen und die Eröffnung des Betriebes auf der⸗ selben verzögern könnten, insoweit diese Bedingungen den Eisenbahnkonzessio⸗ nairen in Preußen nicht gegenwärtig allgemein auferlegt werden.

Die Königlich niederländische Regierung verpflichtet Sich Ihrerseits, die Eisenbahn von Venlo nach der beiderseitigen Landesgrenze auf Staatskosten bis zum 1. Juni 1866 betriebsfäͤhig fertig zu stellen.

Dieser Termin wird in dem Falle bis zur Beendigung der Arbeiten der Eisenbahn nach Kempen hinausgeschoben werden, wenn solche nicht hin⸗ länglich gefördert sein sollten, um die Strecke zu dem bezeichneten Zeitpunkte in Betrieb setzen zu können. g

Eine Verlängerung dieses Termins wird auch in dem Falle stattfinden können, wenn die Ausführung des Gesetzes über die Zwangsenteignung Schwierigkeiten hervorrufen sollte, welche eine längere Frist unvermeidlich

machen. Artikel 3.

Jede von beiden Regierungen wird innerhalb Ihres Gebietes die Bau⸗ projekte der Eisenbahn genehmigen und feststellen.

Die Spurweite der Bahn soll 4 Fuß 8 ½ Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen. 1

In dem Falle, wenn der Betrieb auf den Linien Venlo⸗Viersen und Venlo⸗Kempen von zwei verschiedenen Gesellschaften ausgeübt werden sollte, soll die Strecke der Bahn zwischen Venlo und dem Theilungspunkte mit einem doppelten Geleise versehen werden. 8

Artikel 4.

Beide Regierungen werden es Sich angelegen sein lassen, zu erreichen, daß der Betrieb auf einer jeden der beiden Linien Venlo⸗Kempen und Venlo⸗Viersen für die ganze Ausdehnung derselben nur von einer Gesell⸗ schaft allein geführt werde, und werden gestatten, daß die für den Betrieb dieser Bahn in den beiden Staaten konzessionirten Gesellschaften sich hierüber verständigen.

Für den Fall eines derartigen Abkommens, welches der Genehmigung der Hohen vertragenden Theile unterworfen bleibt, behalten beide Regie⸗ rungen Sich hinsichtlich dieser Betriebsführung die weitere Verständigung im Korrespondenzwege vor.

Die in dem ersten Alinea getroffene Abrede wird auch alsdann beob⸗ achtet werden, wenn die Königlich niederländische Regierung nach Erlöschen der für den Betrieb auf Ihren Staatsbahnen ertheilten Konzession über diese Bahn von Neuem zu verfügen haben wird, und für den Fall, daß der Betrieb alsdann an Privatgesellschaften überlassen werden sollte, ver⸗ pflichtet Sich die Königlich niederländische Regierung, für den Betrieb auf der Bahn von Venlo zur Landesgrenze alsdann keine lästigeren oder er⸗ schwerenderen Bedingungen zu stellen, als für die anderen Theile des Staats⸗Eisenbahnnetzes.

Artikel 5.

Jede Verwaltung, welcher der gemeinsame Betrieb preußischer und niederländischer Strecken dieser Eisenbahn anvertraut werden wird, soll ge⸗ halten sein, sowobl in den Niederlanden als auch in Preußen einen Ge⸗ schäftsführer und ein Domizil zu bezeichnen, wo der betreffenden Verwaltung die Erlasse, Mittheilungen und Requisitionen zugestellt werden können, welche die resp. Regierungen und die zuständigen Behörden an dieselbe zu richten haben werden.

Artikel 6.

Beide Regierungen werden es Sich angelegen sein lassen, die Polizei⸗ Reglements für die Eisenbahn von Venlo nach Viersen und von Venlo nach Kempen so weit als möglich nach übereinstimmenden Grundsätzen feststellen

und den Betrieb so viel als thunlich in gleichförmiger Weise einrichten zu

lassen.

8 Artikel 7. Beeide Regierungen werden gemeinsam darauf Bedacht nehmen, auf den Stationen Venlo, Viersen und Kempen nach den verschiedenen Richtungen hin möglichst unmittelbare Anschlüsse an die ankommenden und abgehenden direktesten Züge der beiden Länder herbeizuführen.

Sie behalten Sich die Bestimmung der geringsten Anzahl der zur Be⸗ förderung von Personen dienenden Züge vor, und sind darüber einig, daß täglich in keinem Falle weniger als drei solcher Züge in jeder Richtung stattfinden sollen.

1 Artikel 8.

Die Hohen vertragenden Theile werden dahin wirken, daß auf dieser Eisenbahn für alle die Grenze überschreitenden Transporte ein möglichst niedriger und möglichst gleichförmiger Tarif zur Geltung gelange.

Auf dieser ganzen Eisenbahn soll zwischen den Unterthanen der beiden Staaten hinsichtlich der Art und Weise und der Preise der Beförderung, und hinsichtlich der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden. Die aus dem einen der beiden Staaten in den anderen übergehenden Per⸗ sonen und Waaren sollen hinsichtlich der Beförderungspreise sowohl als der Zeit der Abfertigung nicht weniger günstig behandelt werden, als die aus en betreffenden Staaten ausgehenden oder darin verbleibenden.

Artikel 9.

Beide Regierungen ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, daß die Förmlichkeiten wegen der Paßrevision und überhaupt der Fremdenpolizei in der in jedem der beiden Staaten zulässigen günstigsten Weise geregelt wer⸗

den sollen. 6 Artikel 10.

m den Betrieb auf dieser Eisenbahn so viel als möglich zu begünsti⸗ gen, werden beide Regierungen den Reisenden und ihren Effekten, und den auf der Bahn beförderten Waaren hinsichtlich der Förmlichkeiten der zoll⸗ amtlichen Abfertigung alle Erleichterungen gewähren, welche mit der Zoll⸗ gesetzgebung und den allgemeinen Reglements der beiden Staaten vereinbar sind. Hierunter sollen insbesondere alle diejenigen Erleichterungen einbegriffen sein, welche für irgend eine andere, die Grenze des einen der beiden Staaten überschreitende Eisenbahn hinsichtlich der Förmlichkeiten der Zollabfertigung b rt sind oder in der Folge gewährt werden. 1b

““

Die aus dem einen der beiden Länder in das andere eingehenden Waa⸗ ren, welche nach anderen Stationen als nach den an der Grenze belegenen bestimmt sind, werden, ohne einer zollamtlichen Revision auf den Grenz. ämtern unterworfen zu werden, zur Durchführung bis nach ihren Bestim. mungsorten unter der Voraussetzung verstattet werden, daß sich an dem Bestimmungsorte ein Zollamt befindet, und daß die Gesetze und allgemeinen Reglements beobachtet sind. 1““

Artikel 11.

Die Betriebsunternehmer dieser Eisenbahn sollen angehalten werden hinsichtlich des Postdienstes zwischen und auf den Grenzstationen folgend. Bedingungen zu erfüllen:

1) mit jedem Zuge für Reisende die Postwagen beider Regierungen mit den dazu gehörigen Utensilien, den Briefen und den mit dem Dienst beauftragten Beamten kostenfrei zu befördern; die Postfelleisen und die dieselben begleitenden Beamten in einem wohlverschlossenen, und zu diesem Zwecke nach den Anweisungen der Regierung, welche die Beförderung verlangt, eingerichteten Coupeé eines gewöhnlichen Eisenbahnwagens kostenfrei zu befördern, so lange die beiden Regierungen von der Ihnen unter der vorhergehenden Nummer dieses Artikels vorbehaltenen Befugniß keinen Gebraüch machen; 1 den Postbeamten den freien Zutritt in die zum Postdienste bestimmten Wagen zu gestatten und denselben die Möglichkeit zu gewähren, die Briefe und Pakete herauszunehmen und mizugeben; 1 gegen eine zu vereinbarende Vergütung ein für den Postdienst geeig. netes Lokal den Postverwaltungen beider stellen; den Eisenbahnbetrieb mit dem Briefbeförderungsdienste so weit als thunlich in diejenige Uebereinstimmung zu bringen, welche von den beiden Regierungen für nothwendig erachtet werden wird, um einte regelmäßige und möglichst schleunige Briefbeförderung herbei⸗ zufuͤhren.

Im Uebrigen werden die Verpflichtungen, welche der §. 36 des preu⸗ ßischen Gesetzes vom 3. November 1838 den Eisenbahn⸗Gesellschaften aufer⸗ legt, für die im preußischen Gebiete dieser Bahn belegene Strecke in Gel⸗ tung verbleiben.

Ueber die Benutzung edieser Bahn für den Postdienst zwischen den

Grenzstationen werden die Postverwaltungen beider Staaten sich verständigen,

Artikel 12.

Beide Regierungen genehmigen die Anlegung eines für den Eisenbahn⸗ dienst bestimmten elektro⸗magnetischen Telegraphen von Venlo nach Viersen und nach Kempen.

Auch kann ein elektro⸗magnetischer Telegraph für den internationalen und öffentlichen Verkehr neben dieser Bahn durch die beiden Regierungen, und zwar durch eine jede für ihr Gebiet, hergestellt werden.

Artitel 13.

Es ist zweifellos, daß man für die Verbindung von Venlo mit Kempen eine kürzere Linie durch eine Vereinbarung über die Herstellung einer durch den Wald von Herongen nördlich vom »Poelven« nach Kempen zu führen, den Eisenbahn hätte gewinnen können, wenn die Umstände dies gestattet hätten.

Im Hinblick auf die aus dem Umwege, welcher durch die in dem gegen⸗ wärtigen Vertrage vereinbarte Bahnrichtung bedingt wird, erwachsenden Nachtheile, soll die betriebsführende Gesellschaft gehalten sein, in ihrem Tarf die Entfernung von Venlo nach Kempen höchstens auf zwei und eine halbe preußische Meile zu berechnen, und ihren Tarif für diese Strecke dergestalt festzustellen, daß für dieselbe die preußische Meile nicht höher zu stehen kommt⸗ als für die Strecke zwischen der Landesgrenze und Viersen.

Artikel 14.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt, und die Ratificationen derselben sollen in Berlin binnen sechs Wochen, vom Tage der Unter⸗ zeichnung an gerechnet, oder wenn thunlich früher ausgewechselt werden.

So geschehen Gladbach, den 14. März 1804. A1X““ (L. S.) van der Does de (. 8 Schultze. Willebois. (L. S.) Jordan. (L. S.) G. J. G. Klerck.

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden bewirkt worden.

Uebereinkunft zwischen Preußen und den Nieder⸗

landen, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn

8 vpon Cleve nach Nymwegen. Vom 14. Mäarz 1864.

Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König der Niederlande, von dem Wuͤnsche beseelt, dem Handel und dem Verkehre zwischen Ihren Staaten die Vortheile zu verschaffen, welche aus der Her⸗ stellung einer Eisenbahn von Cleve nach Nymwegen hervorgehen können, haben Bevollmächtigte ernannt, um zu diesem Zwecke eine Uebereinkunft abzuschließen, nämlich:

Seine Majestät der König von Preußen:

Allerhöchstihren Geheimen Ober⸗Regierungsrath Carl Wilhelm

Everhard Wolf, Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Adolph Albert Hein rich un

. 1.“ 1““

Staaten zur Verfügung zut

8 oo1uöqpp.

Allrhöchstihren Wirklichen Legationsrath Paul Ludwig Wil⸗ helm Jordanj G eine Majestät der König der Niederlande: Alllerhöchstihren Kommissarius im Herzogthum Limburg, Peter Joseph August Maria van der Does de Willebois, und Alllerhöchstihren Rath Jonkheer Wilhelm welche, nach vollzogener Auswechselung ndenen Vollmachten, über folgende 8 Beide Regierungen erklären Sich gegen eitig bereit, die Herstellung einer Eisenbahn von Cleve über C Groesbeck nach Stadt und n Nymwegen zuzulassen und zu fördern. “M“ 1 Hafets Cleve soll diese Eisenbahn dergestalt an die Rheinische Eisenbahn angeschlossen werden, daß die Lokomotiven, Personen⸗ und Güterwagen bei⸗ der Länder ohne Hindernisse von einer der beiden Bahnen auf die andere übergehen können. 16“ Nymwegen soll dieselbe so eingerichtet werden, daß sie in der Folge in den Richtungen nach Norden und nach Westen verlängert werden kann, um an die niederländischen Eisenbahnen angeschlossen zu werden. Der Grenzübergangspunkt und der dortige Bahnanschluß werden durch von den Verwaltungen beider Länder zu diesem Zwecke bezeichnete Kom⸗

Johann Gerhard

ihrer in guter und gehöriger Form Artikel übereingekommen sind:

missarien festgestellt, und durch 1 abgepfählt werden. Artikel 2. . 8

Die Königlich preußische Regierung erklärt, daß sie der Rheinischen Eisen⸗ bahngesellschaft unter dem 5. März 1856 die Konzession zum Bau und Be⸗ triebe einer Eisenbahn in der Richtung von Cleve nach Nymwegen hat, daß jedoch durch ein späteres Abkommen vom 9. März 1859 die konzessionirte Gesellschaft ermächtigt worden ist, mit den Arbeiten erst dann zu beginnen, so⸗ bald die Fortsetzung der Linie auf dem niederländischen Gebiete über 85 wegen bis zur niederländischen Rhein⸗ Eisenbahn, einschließlich der Brücken über die Waal und den Rhein, dergestalt gesichert sein wird, daß alle diese Bauten zu gleicher Zeit vollendet werden können.

Die Königlich niederländische Regierung erklärt Sich bereit, die Linie von Nymwegen zur niederländischen Rhein⸗Eisenbahn zuzulassen und zu . Artikel 3.

Beide Regierungen verpflichten Sich, für Ihr Gebiet den Gesellschaften in den Konzessionen für den Bau und fuͤr den Betrieb dieser Eisenbahn 69 lästigeren oder erschwerenderen Bedingungen aufzuerlegen, als e ana e⸗ dingungen, welche den Gesellschaften, die in ihren resp. Staaten Eisenbahnen bauen oder betreiben, allgemein auferlegt werden.

An diese Verabredung wird die Koͤniglich preußische Regierung in dem Falle gebunden sein, wenn sie in die Lage kommen sollte, über die Kon⸗ zession für Ihr Gebiet von 9,g zu können.

Artikel 4.

Jede von beiden Regierungen Lhh Vfcega⸗ Ihres Gebietes die Bau⸗ rojefte der Eisenbahn genehmigen und feststellen. b G Die Sübweie 88 Bahꝛ soll 4 Fuß 8 ½ Zoll englischen Maßes im ichten der Schienen betragen.

Lichten der Sch g 8

Beide Regierungen werden es Sich angelegen sein lassen, zu epesichen daß der Betrieb auf der Eisenbahn von Cleve nach Nymwegen 8 9 ganze Ausdehnung derselben nur von einer Gesellschaft alein geführt m 8 e, und werden gestatten, daß die für den Betrieb dieser Bahn in den beiden Staaten konzessionirten Gesellschaften sich hierüber verständigen.

Für den Fall eines derartigen Abkommens, welches der Genehmigung der Hohen vertragenden Theile unterworfen bleibt, behalten beide Regierun⸗ gen Sich hinsichtlich dieser Betriebsführung die weitere Verständigung im

spondenzwege vor.

8 18s Artikel 6.

Diejenige Verwaltung, welche der gemeinsame Betrieb bn niederländischer Strecken dieser Eisenbahn anvertraut werden wird, so K. halten sein, sowohl in den Niederlanden als auch in Preußen einen Ge⸗ schäftsführer und ein Domizil zu bezeichnen, wo der betreffenden essie- die Erlasse, Mittheilungen und Requisitionen zugestellt werden können, h die resp. Regierungen und die zuständigen Behörden an dieselbe zu richten

aben werden. h Artikel 7.

Beide Regierungen werden es Sich angelegen sein lassen, die Polizei⸗ Reglements für die Eisenbahn von Cleve nach Nymwegen soweit als mög⸗ lich nach übereinstimmenden Grundsätzen feststellen und den Betrieb soviel

ls thunlich in gleichförmiger

Weise einrichten zu lassen. Artikel 8. 88 8— Beide Regierungen werden gemeinsam darau beiden hec shen hin sowohl auf der Station Nymwegen, so weit dort Gelegenheit dazu vorhanden sein wird, als auch auf der Station Cleve möglichst unmittelbare Anschlüsse an die ankommenden und abgehenden di⸗ rektesten Züge beider Länder herbeizufuͤbren. 1 Sie behalten Sich die Bestimmung der geringsten Anzan der zur örde on Versonen dienenden Züge vor, und sind darüber einig, daß 1““ br solcher Züge in jeder a

täglich in keinem Falle weniger als attfinden sollen. sc Artikel 9.

Die Hohen vertragenden Theile werden dahin wirken, daß auf dieser Eisenbahn für alle die ge veeicgrtenden eanss eens möglichst nie⸗ zalichst gleichförmiger Tarif zur g g 1 1 soll zwischen den Unterthanen der beiden Staaten hinsichtlich der Art und Weise und der Preise der Beförderung 8 hinsichtlich der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden. Die aus dem einen der beiden Staaten in den anderen üͤbergehenden Personen und Waaren sollen hinsichtlich der Beförderungspreise sowohl d der Zeit der Abfertigung nicht weniger günstig behandelt werden, als die aus den

betreffenden Staaten ausgehenden oder darin verbleibenden.

1

Bedacht nehmen, nach

Agtikel 4136 .— EEbö11

Beide Regierungen ertheilen Sich gegenseitig die Zu sicherung, die Förmlichkeiten wegen der Paßrevision und überhaupt der Fremdenpolizei in der in jedem der beiden Staaten zulässigen günstigst se geregelt wer⸗ L1111“ 1 1—

Um den Betrieb auf dieser Eisenbahn soviel als möglich zu begünstigen, werden beide Regierungen den Reisenden und ihren Effekten und den auf der Bahn beförderten Waaren hinsichtlich der Förmlichkeiten der zollamt⸗ lichen Abfertigung alle Erleichterungen gewähren, welche mit der Zollgesetz. gebung und den allgemeinen Reglements der beiden Staaten vereinbar sind. Hierunter sollen insbesondere alle diejenigen Erleichterungen einbegriffen sein, welche für irgend eine andere, die Grenze des einen der beiden Staaten 8 überschreitende Eisenbahn hinsichtlich der Förmlichkeiten der Zollabfertigung bereits gewährt sind oder in der Folge gewährt werden.

Die aus dem einen der beiden Länder in das andere eingehenden Waa⸗ ren, welche nach anderen Stationen als nach den an der Grenze belegenen bestimmt sind, werden, ohne einer zollamtlichen Revision auf den Grenz⸗ aͤmtern unterworfen zu werden, zur Durchführung bis nach ihren Bestim⸗ mungsorten unter der Voraussetzung verstattet werden, daß sich an dem Bestimmungsorte ein Zollamt befindet, und daß die Gesetze und allgemeinen

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Reglements beobachtet sind.

CW Die Betriebsunternehmer dieser Eisenbahnen hinsichtlich des Postdienstes zwischen und auf den Bedingungen zu erfüllen: 8 1 .

1) mit jedem Zuge für Reisende die Postwagen beider Regierungen mit den dazu gehörigen Utensilien, den Briefen und den mit dem Dienste beauftragten Beamten kostenfrei zu befördern;

2) die Postfelleisen und die dieselben begleitenden Beamten in einem wohl⸗ verschlossenen und zu diesem Zwecke nach den Anweisungen der Re⸗ gierung, welche die Beförderung verlangt, eingerichteten Coupé eines gewöhnlichen Eisenbahnwagens kostenfrei zu befördern, so lange die beiden Regierungen von der ihnen unter der vorhergehenden Nummer dieses Artikels vorbehaltenen Befugniß keinen Gebrauch machen; den Postbeamten den freien Zutritt in die zum Postdienste bestimmten Wagen zu gestatten und denselben die Möglichkeit zu gewähren, die Briefe und Pakete herauszunehmen und mitzugeben; 1“ gegen eine zu vereinbarende Vergütung ein für den Postdienst geeig⸗ netes Lokal den Postverwaltungen beider Staaten zur Verfügung zu stellen; 8 1 1 den Eisenbahnbetrieb mit dem Briefbeförderungsdienste soweit als thun⸗ lich in diejenige Uebereinstimmung zu bringen, welche von den beiden Regierungen für nothwendig erachtet werden wird, um eine möglichst regelmäßige und möglichst schleunige Briefbeförderung berbeizuführen. Im Uebrigen werden die Verpflichtungen, welche der §. 36 des präéußi⸗

sollen angehalten werden, Grenzstationen folgende

Hen Gesetzes vom 3. November 1838 den Eisenbahn⸗Gesellschaften auf⸗

erlegt, für die im preußischen Gebiete belegene Strecke dieser Bahn in Gel⸗ tung verbleiben.

Ueber die Benutzung dieser Bahn für den Postdienst zwischen den

Grenzstationen werden die vI beider Staaten sich verständigen. Artikel 13. 3

Beide Regierungen genehmigen die Anlegung eines für den Eisenbahn⸗

dienst bestimmten elektro magnetischen Telegraphen von Cleve nach Nym⸗

wegen. Auch kann ein elektro⸗magnetischer Telegraph für den internationa⸗ len und öffentlichen Verkehr neben dieser Bahn durch die beiden Regierun⸗

gen, und zwar durch eine jede für ihr Gebiet, hergestellt werden. Artikel 14. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt, und die Ratificationen derselben sollen in Berlin binnen sechs Wochen, vom Tage der Unterzeich⸗ nung an gerechnet, oder wenn thunlich früher ausgewechselt werden.

So geschehen Gladbach, den 14. März 1864. (L. S.) Wolf. (L. S.) Van der Does de Willebois.

(L. S.) Schultze. (L. S.) G. J. G lerck. (L. S.) Jordan.

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden bewirkt worden

Ministerium für Handel, Gewerbe und Arbeiten.

Bekanntmachung.

Gemäß 8, 11 der Vorschriften über dies Befähigung zu den technischen Aemtern der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen „Verwaltung vom 21. Dezember v. J. werden diejenigen, welche bei Schluß des M laufenden Sommer⸗Semesters die Berg⸗Eleven⸗Prüsung abzulegen beabsichtigen, hierdurch aufgefordert, ihre Meldungen mit Beifügung der vorgeschriebenen Atteste baldigst an die unterzeichnete Kommission, Lindenstraße Nr. 47 hierselbst, portofrei einzureichen

Berlin, den 11. Juli 1864.

Die Kommission zur Prüfung der Berg⸗El⸗ Im Auftrage: Lottner,