1864 / 174 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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thes und zwei faecsimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Coupons ausgegebenen Talons an den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation. 8“ Zahlung der Dividende. 8 Ddie Auszahlung der Dividenden erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen Einlieferung der entsprechenden Dividendenscheine nach geschehener Feststellung der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres.

Zinsen für die Aetien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den §§. 21 und 22 angegebenen Zahlungs⸗ tagen ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen um Vortheile der Gesell⸗ schaft, vorbehaltlich der Bestimmung cgs L““

. D. Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung.

Sind Actien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauch⸗ bar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrath er⸗ mächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des In⸗ habers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen.

Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Actien in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach ge⸗ richtlicher Amortisation derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem dortigen Gerichte erster Instanz nachzusuchen ist.

Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegangener Di⸗ videndenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im §. 24 ge⸗ dachten vierjährigen Zeitraumes bei dem Verwaltungsrathe angezeigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen be⸗ schädigten Papieres und, im Falle des Verlustes, durch Vorlegung der Actien selbst bescheinigt hat, binnen einer, von Ablauf des vierjährigen Zeit⸗ raumes zu berechnenden einjährigen präklusivischen Frist, gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung vom Verwaltungsrathe zu ertheilenden Be⸗ scheinigung, ausgezahlt.

Auch eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener Talons findet nicht statt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Actien⸗ Inhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Production der Actie. Ist aber vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons bei dem Verwaltungsrathe von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist. 1 8

Von der Aufstellung der Bilanzen.

Das Geschäfts⸗ oder Betriebjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, in welchem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist.

Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalender⸗ jahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Actien⸗ kapital eingezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der General⸗Bilanz über die ganze Bauausfühung erfolgt nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebsjahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. 1

Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebs⸗Bilanz auf diesen Theil des Jahres zu beschränken.

In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Verwaltungsrathes, und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener Werthsverminderung, unter Berück⸗ sichtigung derselben, als Activa angesetzt.

Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve⸗ oder Erneuerungsfonds (§§. 8 und 7) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahres⸗ schlusse verbliebenen Rückstände.

Die Jahres⸗Bilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres dur die Gesellschafts⸗Blätter mit⸗ getheilt. 1 8 1 8

Von den hee .“ Ort der Berufung.

Alle General⸗Versammlungen werden in Görlitz abgehalten. Die Be⸗ rufung erfolgt dazu unter Mittheilung der Tagesordnung durch den Ver⸗ waltungsrath mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß.

. 88. Ordentliche General⸗Versammlungen. Ordentliche General⸗Versammlungen finden statt: 8 im zweiten Kalender⸗Quartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in dem auf den Ablauf der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst folgenden Jahre. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme der⸗ selben sind: 1) der Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte und die Bilanz (§. 26); 2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 3) die Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und D 1 9

irung der

4) Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilan

des verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita; 1

5) Beschlußnahme uͤber diejenigen Angelegenheiten, welche der Genena

Versammlung von dem Verwaltungsrathe, den Revisoren oder ein,

zelnen Actionairen zur Entscheidung vorgelegt werden;

6) Feststellung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu gewähne den Remuneration. hg; vIA1II1A““

1 Anträge einzelner Actionaire.

Besondere Anträge einzelner Actionaire müssen so zeitig vor der Gem⸗ ral⸗Versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich g getheilt werden, daß dieselben, gemäß Art. 238 des Handelsgesetzbuchez noch in die öffentlich zur Versammlung einladende Bekanntmachung auf⸗ genommen werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis 1 nächsten General⸗Versammlung zu vertagen ist.

*

Außerordentliche General⸗Versammlur

Alußerordentliche General⸗Versammlungen finden statt in allen Fällen in denen der Verwaltungsrath, die Revisoren oder die Aufsichts⸗Behörde 1 für nöthig erachten, auf Antrag der Actionaire, gemäß Art. 237 des Han.

delsge etzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theilz der emittirten Actien und unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Verwaltungsrathe gestellt ist. 8 In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäft kurz angedeutet werden. 18 Nothwendigkeit einer General⸗Versammlung.

1.*

General⸗Versammlung überhaupt erforderlich:

1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1 angegebena Zweck hinaus und auf die im §. 2 vorbehaltene anderweitige B⸗⸗ nutzungsart;

2) zur Vermehrung des Grundkapitales der Gesellschaft und Kontrahe rung von Anlehen für dieselbe; zur Fusion der Gesellschaft mit einer andern und Feststellung der der⸗ fallsigen Bedingungen; zur Uebernahme des Betriebes auf andern Eisenbahnen und zur Ueba⸗ tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Geseellschas oder an den Staat; 8 zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderm, als den unter 1 und 2 genannten Fäͤllen;

6) zur Aufhebung der Beschlüsse ‚rüherer General⸗Versammlungen

7) zur Auflösung der Geseellschaft; 1

8) zum Verkaufe der Bahn.

Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen, als in außerordentlichen General⸗Versammlungen gefaßt werden; der Gegm⸗ stand der Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 30 in der Vor⸗ ladung bezeichnet sein.

Alle unter 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Gench⸗ migung des Staates, um für die Gesellschaft verbindlich zu werden.

Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt §. 36 dar Nöthige fest. 1 ““ v“ 9

§. 32. 3 Stimmenzählung. . 8

Das Stimmrecht der Stamm⸗Aciionaire und der Stamm⸗Prioritäts⸗ Actionaire in den General⸗Versammlungen ist gleich.

Bei allen Abstimmungen geben je 5 Stamm⸗Prioritäts⸗ und 10 Stamm.

Actien, wenn sich der Besitz von 5 zu 50, beziehungsweise von zehn bie hundert Actien in einer Person vereinigt, eine Stimme und für die Actien

welche Jemand über die Zahl von funfzig, beziehungsweise hundert besitze

je zehn beziehungsweise zwanzig Actien eine Stimme, so jedoch, daß auc der großte Actienbesitz, zu nicht mehr als fünf und funfzig Stimmen (dalß volle Stimmrecht für 500, beziehungsweise 1000 Actien) berechtigt.

Ist ein Actionair zugleich Bevollmächtigter eines andern Actionairs, kann er einschließlich des Stimmrechts des Letzteren niemals mehr als ein Hundert und zehn Stimmen haben.

Die Besitzer von weniger als fünf, beziehungsweise zehn Actien sind zur Theilnahme an der General⸗Versammlung jedoch ohne Stimmrech befugt. 8 8

Legitimation der Stimmberechtigten.

Zur Theilnahme an der General⸗Versammlung sind nur diejenigen be⸗ rechtigt, welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung ihre Actien bi⸗ der Gesellschaftskasse deponiren.

Die Nummern der deponirten Actien werden in einem, nach der laufenden Nummer angelegten, Verzeichnisie roth angestrichen und dies unter der Controle eines dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß witd vom Syndikus der Gesellschaft verifizirt.

Gleichzeitig muß jeder Actionair ein von ihm unterschriebenes Verzeich⸗ niß der Nummern seiner Quittungsbogen oder Actien in zwei Exemplaren übergeben, von denen das Eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das An⸗ dere mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten Dee position, so wie mit der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren. beim Eintritte in dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimm⸗ zetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der Gesellschaft vern sehen sind.

Gegen Rückgabe dieses Duplikat⸗Verzeichnisses erfolgt die Rückgabe der betreffenden Actien.

Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats⸗ und Kommunal⸗Behöͤrden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Venich. v111“

e Vertretung der Actionaire.

Es ist einem jeder Actionair gestattet, sich durch eine

Außer den im §. 28 genannten Gegenständen ist der Beschluß einn

der übrigen Actionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Vollmachtsauftrag durch schriftliche centweder von einem Mitgliede des Ge⸗ sellschafts · Vorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel

zu führen berechtigt ist) beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist.

Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachts⸗ Ausstellers auf die im §. 33 vorgeschriebene Weise geführt werden.

Actionaire weiblichen Geschlechts dürfen den General⸗Versammlungen überhaupt nicht beiwohnen; doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch Bevollmächtigte aus den Actionairen vertreten lassen. Ein Chemann bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besondern Vollmacht. Juristische

ersonen können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungs⸗ häuser durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder ver⸗ treten werden, ohne daß diese Vertreter Actionaire zu sein brauchen. Entscheidung über das Stimmrecht.

Die Entscheidung etwaiger Reclamatioönen über das Stimmrecht ge⸗

bührt der Generalversammlung.

Gang der Verhand 1eh

Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegen⸗ stände, ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest.

fage scestincher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimmzettel gültig sind, müssen dieselben, bei Vermeidung der Ungültigkeit, vom Stimm⸗ geber unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentir ersehen sein. 1b 8 sehen sae h üse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehrheit

gefaßt, jedoch findet davon eine Ausnahme statt bei den nach §. 31 ad 1

bis 5, 7 und 8 gedachten Gegenständen, über welche nur eine Majorität s oder vertretenen Stimmen ent⸗

von zwei Drittheilen der anwesenden gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Wahl der Mitglieder, des Verwaltungsrathes und der Revisoren. .

Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths resp. der Revi⸗ soren findet in den jährlichen ordentlichen General⸗Versammlungen folgen⸗ des Verfahren statt: 8 3

vfebasact erfolgt durch zweifaches Skrutinium, so daß zunächst die

Mitglieder des Verwaltungsrathes und hierauf die Revisoren gewählt

werden.

b) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahl

der zu gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschafts⸗ Mitglieder zu setzen ist. 85 1 .

e) Stüimnmzettel Nah. formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatt⸗ hafte Wahlen unberücksichtigt.

d) b Vorsihende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimm⸗ zettel sammeln, nach dem jedesmaligen Skrutinium die Unterschriften

der Stimmzettel und die beigefügte Stimmenzahl nach dem angefertig⸗ ten, von dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizirenden und von ihm und den ernannten Kommissarien zu unterschreibenden Verzeich⸗ nisse der anwesenden Actionaire prüfen und nach erfolgter Verification den Inhalt der Stimmzettel, unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers, laut verlesen und die Resultate der Abstimmung zu⸗

seammenstellen. e) nis rewählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der be⸗ treffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Ma⸗ jorität nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stim⸗ men erhalten haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden zur engeren Wahl gestellt. . 1 ) Das 5 Abstimmung wird hiernächst in das über die Ver⸗ handlung aufzunehmende Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt. g) Bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die Priorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung sselbst zu treffenden Anordnung Sollte einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Verwaltungs⸗ rathes die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen 8 Tagen nach geschehener Bekanntmachung der Wahl nicht schriftlich zur An⸗ nahme bereit erklärt haben, so rücken nach der Reihenfolge diejenigen ein, welche die meisten Stimmen erhalten haben. v

§. 38. Protokoll. Das über die Verhandlung jeder General⸗Versammlung aufzunehmende Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwe⸗ senden Mitgliedern des Verwaltungsrathes und zwei sonstigen Actionairen 1““ der in der General⸗Versammlung erschienenen stimmberech⸗ tigten Actionaire und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden stimmberechtigten Actionaire sind durch eine von den in der General⸗Versammlung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu vollziehende Präsenzliste, welcher die Stimmenzahl beizufügen ist, festzu⸗ stellen und solche dem Protokolle beizufügen. 1 8 Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 1 Die namentliche Auffüͤhrung der in der General⸗Versammlung erschie⸗ nenen nicht stimmberechtigten Actionaire in der Präsenzliste ist nicht er⸗ forderlich. 8

MNicht wahlfähig sind:

esellschaft.

5 8

epräsentanten und

3 Eö“ Verwaltungsrath. 8 39

. . 8 181 Zweck, Umfang, Sitz. Der Ver bildet den Vorstand d sentirt und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und äußeren Rechten, soweit dies nicht ausdrücklich der General⸗Versammlung vorbehalten ist. Er besteht aus funfzehn Mitgliedern, von denen wenigstens acht in Preußen ihren Wohnsitz haben müssen, und ist beschlußfähig, wenn min⸗- destens 7 Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellver⸗ treters, anwesend oder vertreten sind. 1“ 1 Außerdem steht es den Verwaltungsraths⸗Mitgliedern frei, sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungsrathes ver⸗ treten zu lassen; doch darf kein Mitglied mehr als u. gleich⸗

§. 40. Wahlfähigkeit.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besitz von vierzig Stamm⸗ oder zwanzig Stamm⸗Prioritäts⸗Actien sein, welche für die Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind. 8— Beamte der Gesellschaft, ““ Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern regulirt haben, Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, Personen, welche mit der ö“ in Kontraktsverhältnissen stehen.

Der Vorsitzende.

Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in Preußen wohnhaften Mit⸗ gliedern alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben.

Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stim⸗ menmehrheit erfolgt ist. 8 .

Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die eingehen⸗ den Schreiben, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die Mitglieder, nach Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung andeutende Circulare ein und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn Letzterer verhindert ist überall die gleichen Rechte und wie der Vorsitzende selbss.

85 8

Versammlungen und Beschlüsse. Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tagej außerdem aber so oft⸗ als es der Vorsitzende für nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder unter

Angabe der Gründe es verlangen. 1

Die Sitzungen finden in der Regel in Göͤrlitz statt, können aber auch auf einer der Stationen, welche die nach §. 1 zu erbauende Eisenbahn be⸗ rührt, abgehalten werden. 8

Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor⸗ sizenden den Ausschlag.

Bei Wahlen ha ebenso verfahren, Ende vorgeschrieben ist.

G welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privat⸗ interesse haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen.

Soll in den Sitzungen 1 1) über Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Dividende,

2) über Anstellung von Veamten mit längerer als Zmonatlicher Kündi⸗ gung oder über Entlassung derselben, 5 ““ 3) über Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien, 8 4) über Verträge, deren Gegenstand mehr als funfzehnhundert Thaler beträgt gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhandelt werden soll. Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsraths wird ein Proto⸗

wie im §. 37 sub e. und am

8 1 8 . Ressort und Befugnisse. 1““

Der Verwaltungsrath als Vorstand der Gesellschaft G. ) leite besondere sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt seine eigenen, sowie die Beschlüsse der Generalversammlungen in Ausführung und er⸗ nennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft.

Er verwaltet den Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn⸗ und Transportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, er⸗ wirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen erfor⸗ derlichen Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigen⸗ thum, bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplan, so wie demnächst ihre Unterhaltung, desgleichen die Auffuͤhrung, Anschaffung, Unterhaltung der erforderlichen Gebäude, Materialien, Trans⸗ portmittel und Utensilien, organisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf⸗, Verkauf⸗, Tausch⸗ Pacht⸗, Mieths⸗, Engagements⸗, Anleihe⸗ und sonstigen Verträge Namens der Gesellschaft und repräsentirt die letztere in allen Verhältnissen nach außen auf das Vollständigste mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche di

Gesetze dem Vorstande einer Actien⸗Gesellschaft (Art. 227 bis 241 des Han sgesetzbuches) beilegen. 8 8 rehaheei ge 8 der Verwaltungsrath legitimirt, die Gesellschast in allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in di Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräͤuße rungen vorzunehmen, zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichter licher Entscheidung zu unterwerfen. 88 Der de cne zua za hat mit Genehmigung des Handels⸗ Ses nach Eröffnung des? etriebes einen General⸗Bevollmächtigten zu bestellen