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welcher die Gesellschaft in allen auf die Ausübung des Eisenbahnbetriebes bezüglichen Geschäften, soweit dieselben nicht von dem verantwortlichen tech⸗ nischen Betriebs⸗Direktor (§. 8 Nr. 1 c.) zu leiten sind, zu vertreten berech⸗ tigt und verpflichtet ist. Derselbe hat in Görlitz seinen Wohnsitz zu nehmen uns muß preußischer Unterthan sein. 8
Der Verwaltungsrath ist außerdem ermächtigt, zur Ausübung gewisser Befugnisse desselben anderweit General⸗ und Spezial⸗Bevollmächtigte zu er⸗ nennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Verwaltungsraths⸗Mitglieder allein nicht erlöschen.
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsraths gehören insbesondere: .
8 1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Actien (§. 16), Ausferti⸗
8 gung der Actien, Dividendenscheine, Coupons und Talons; die Wahl sämmtlicher Beamten und Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge, so wie der ihnen zu ertheilenden In⸗ structionen; 2 die Anlage eines zweiten Bahngeleises, so wie alle im §. 31 unter 1 bis 8 genannten, demnächst noch zum Beschlusse der General⸗Ver⸗ sammlung zu bringenden Gegenstände;
die Feststellung der Inventur und Bilanz;
die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende;
die Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zum Er⸗
neuerungsfonds zu zahlen sind (§. 7).
Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Verwaltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht, sind ver⸗ bindlich für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens noch zweien Mitgliedern des Verwaltungs⸗ raths unterschrieben sind. CCI1I16a6
I11 “ Legitimation. ur Ausübung aller dem Verwaltungsrath im §. 43 ertheilten Be⸗ fugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten, gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder.
45. 1“
Pflichten und Verantwortlichkeit.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes (§. 132 Titel 6 Theil 2 des Allgemeinen Landrechts) für ihre Handlungen verhaftet.
Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Re⸗ greßansprüche beim Königlichen Kreisgerichte zu Görlitz Domizil und sind den Entscheidungen der preußischen Gerichte aller Orts mit voller Wirkung unterworfen, so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne Weite⸗ res die Execution vollstreckt werden 4““ Dauer des Amtes. ah Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vier⸗ jährige. In den drei ersten Jahren nach der fünfjährigen Amtsdauer (§. 55) des ersten Verwaltungsrathes scheiden je 4 Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. Im vierten Jahre scheiden die drei letzten der zuerst gewählten Mitglieder aus. Später entscheidet über das Ausscheiden nur die Amtsdauer.
Die Ausgeschiedenen sind sofort heer wählbar.
Austritt, Entsetzung, Suspension.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängi⸗ ger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen.
Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 40. erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten. Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes Mitglied des Verwaltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu ent⸗ fernen, wenn dieses von der Staatsregierung verlangt oder auf den Antrag der übrigen Verwaltungsraths⸗Mitglieder oder der Revisoren in einer Gene⸗ ral⸗Versammlung beschlossen wird.
Ein solcher Antrag muß zunächst beim Verwaltungsrathe selbst einge⸗ bracht und von diesem in einer, unter Angabe des Zweckes berufenen Ver⸗ sammlung sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnächst aber der General⸗ Versammlung vorgelegt werden.
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen von mindestens 11 Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Be⸗ schluß die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur de⸗ finitiven Entscheidung der nächsten General⸗Versammlung angeordnet wer⸗ den, in welchem Falle der Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann.
Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuz einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden.
Remuneration der Mitglieder des Verwaltungsrath Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung ihrer baaren Auslagen eine Remuneration, welche durch die General⸗Ver⸗ sammlung festgesetzt wird. 8 8 v
h l. Die General⸗Versammlung wählt für jedes Betriebsjahr aus der Zahl der in Preußen wohnhaften Actionaire drei Revisoren. Ressort. “ Diesen liegt ob, die vom Verwaltungsrathe aufzustellenden prüfen und zu dechargiren. Die in der ersten ordentlichen General⸗Versammlung nach Ablauf der Bauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, so wie die Bilan⸗
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zen für die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen, die in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jah. res, in welchem sie gewählt sind.
Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu er⸗ theilen, wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden oder ihre etwaige Erinnerungen erledigt worden sind.
Entgegengesetzten Falls haben sie bei der nächsten General⸗Versamm. lung, welcher das Resultat der Prüfung jederzeit mitzutheilen ist, die Be⸗ schlußnahme über die Verfolgung oder Beseitigung der unerledigten Erinne⸗ rungen anheimzustellen.
C.
Beamte der Gesellschaft. 1 Wahl der Beamten.
Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahn
nicht einer andern Gesellschaft oder dem Staate überlassen werden, so hat der Verwaltungsrath den eigenen Betrieb den bestehenden allgemeinen und
speziellen Verordnungen gemäß zu organisiren und nach Maßgabe des §. 8.
Nr. 1, sub c. des Statuts sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte zu erwählen und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen ab⸗ zuschließenden Kontrakte und ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen und die ihnen zu gebenden Dienst⸗Instructionen zu erlassen. §. 52. Der Syndikus. . “ Der Syndikus wird aus der Zahl der in Görlitz wohnenden, zum Richteramte qualifizirten Personen gewählt. Der Stellvertreter ist dazu be⸗ stimmt, den Syndikus bei einzelnen Behinderungsfällen zu vertreten und wird von dem Letzteren selbst, mit Genehmigung des Verwaltungsrathes, gewählt. Seine Legitimation wird durch eine vom Syndikus ausgestellte, mit der Genehmigung des Verwaltungsraths versehene Substitutions⸗Voll⸗ macht geführt. 11“ §. 53.
1““ ““ Kassenwesen. Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem Verwaltungsrathe eine besondere Instruction festgesetzt. 54
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Alle, in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrathes und der übrigen Vertreter und der im §. 8, Nr. 1, sub c. bezeichneten Beamten der Gesellschaft eintretenden Veränderungen, so wie die Namen der Vor⸗ sitzenden und deren Stellvertreter sind durch die Gesellschaftsblätter rechtzei⸗ tig bekannt zu machen. ö1Z1A“
“ Vorübergehende Bestimmungen.
Für die ersten fünf Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft, kraft dieses Statuts, aus nachstehend genannten eilf Personen, welche das ganze Actien⸗Unternehmen ins Leben gerufen haben, die jedoch verpflichtet sind, nach Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts ihre Zahl unter Berück⸗ sichtigung der im §. 39 vorgeschriebenen Nationalität bis auf funfzehn zu erhöhen, nämlich 116“ “
John Chapman, Sir John Henry Pelly, Bar
Robert Russell Notman,
Charles Edward Mangles, George Barnard Townsend, James Gilbert Johnston, sämmtlich in London wohnhaft; Rittergutsbesitzer von Alvensleben auf Zoblitz, Bürgermeister Richtsteig in Görlitz,
Oberbürgermeister Sattig in Görlitz,
Kommerzien⸗Rath Schmidt in Görlitz
Dr. Strousberg aus Berlin.
Dieselben bleiben in Function bis zu der nach Ablauf von fünf Jah⸗ ren stattfindenden nächsten ordentlichen General⸗Versammlung (§. 28). In dieser scheiden dann vier der vorgenannten Mitglieder nach §. 46 aus.
Sollten sich bis zum Ablaufe der Bauzeit Vakanzen in dem vorgedach⸗ ten Verwaltungsrathe ereignen, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Befugniß, ihre Zahl, unter Beobachtung der Bestimmung im §. 40 dieses Statuts, durch eine in ihrer Mitte zu völlziehende Wahl zu ergänzen. Die solchergestalt gewählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu der oben be⸗ zeichneten General⸗Versammlung in Function.
Die Mitglieder dieses Verwaltungsrathes haben das Recht, sich durch ein anderes Mitglied kraft einer demselben zu ertheilenden Vollmacht ver⸗ treten zu lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als drei solcher Vertretun⸗ gen gleichzeitig übernehmen.
§. 56.
Während und bis zum Ablaufe der Bauzeit (§. 26) werden nach Maß⸗ gabe der nachstehenden Bestimmungen die §. 55 aufgeführten Mitglieder des E1““ zur Wahrnehmung der Geschaͤfte desselben bevoll⸗ mächtigt.
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“ . 57.
1 Comité für die zc anz⸗Angelegenheiten. Vermöge dieses Auftrages sind die Herren: John Chapman, 8
2) Sir John Henry Pelly, Baronet, 3) Robert Russell Notman, 4) Charles E. Mangles, 1 5) George Barnard Townsend, 6) James Gilbert Johnston,
in London 36
und das nach §. 55 noch zu erwählende Mitglied, die den Sitz ihrer
gfesgs 9 ügts46 Cafen⸗ 1hkeh g6 Namens des gesammten Verwal⸗
ungsrathes und der Gesellschaft als Comité für die Finanz⸗An enheiten der Gesellschaft: “
1) die auf sämmtliche Actien zu leistenden Einzahlungen nach Bedürfniß resp. nach Bestimmung der Staatsregierung auszuschreiben, die Aectien
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eingegangenen Verpflichtungen als förcgc verbindlich an.
auszugeben, gegen Vollzahlung auszuhändigen und ten Gelder bis zu deren Verwendung sicher zu asserviren, auch sich hierüber auf Erfordern der Staatsregierung genügend auszuweisen; den Bau der von der Gesellschaft nach H. 1 beabsichtigten Eisenbahn, so wie die Beschaffung der gesammten Betriebsmittel für dieselbe, überhaupt alles Dasjenige, was zur vollständigen Herstellung der Bahn und ihrer Zubehörung bis zum Betriebe derselben in ihrer ganzen Ausdehnung erforderlich ist, ganz oder theilweise in Entreprise zu geben und alle Kontrakte selbstständig abzuschließen, welche über alle Gegenstände erforderlich sind — der Abschluß von Verträgen, welche Ueberschreitungen des Anschlags involviren oder nach sich ziehen, setzt die Zustimmung des Revisions⸗Comité’'s voraus; — 1 endlich in Gemeinschaft mit dem Revisions⸗Comité und mit Genehmi⸗ gung der Staatsregierung den Betrieb der in Rede stehenden Eisen⸗ bahn noch vor dem Beginn desselben auf Rechnung der Gesellschaft einer andern Gesellschaft oder dem Staate zu übertragen.
1“““ Revisions⸗Comité. Die Herren:
1) Rittergutsbesitzer von Alvensleben,
2) Bürgermeister Richtsteig,
3) Ober⸗Bürgermeister Sattig,
4) Kommerzien⸗Rath Schmidt,
5) Dr. phil. Strousberg, 8 ““ 11“
und die laut §. 55 noch zu erwählenden drei Mitglieder, die den Sitz ihrer Thätigkeit in Görlitz haben, bilden bis zur ersten, nach Ablauf der Bauzeit stattfindenden ordentlichen General⸗Versammlung ein Revisions⸗Comité und sind ermächtigt, Namens und im Auftrage des gesammten Verwaltungs⸗ rathes:
9 die Ausführung der Bauarbeiten auf der Bahnlinie und die Erfüllung der von dem Comité für Finanz⸗Angelegenheiten oder den Bauunter⸗ nehmern eingegangenen Verpflichtungen in ihrem ganzen Umfange zu beaufsichtigen, auch darüber zu wachen, daß das eingezahlte Grund⸗ kapital Seitens des Finanz⸗Comité s bestimmungsmäßig verwendet wird, die an den etwaigen Bauunternehmer geleisteten Zahlungen in richtigem Verhältnisse zu dessen Leistungen, wie den Anschlagssummen stehen, auch die ganze Thätigkeit des Finanz⸗Comité's durch Delegirte aus ihrer Mitte prüfen und weiter verfolgen zu lassena:;
2) das der Gesellschaft vom Staate zu verleihende Expropriationsrecht
s dieser Gesellschaft auszuüben. G
C111I Die Mitglieder beider Cor nütsd sind, bei eigener Vertretung, der Ge⸗ sellschaft gegenüber verpflichtet, die in den vorstehenden §§. 57 und 58 be⸗ stimmten Grenzen ihrer Thätigkeit genau einzuhalten, dagegen sind in den Verhältnissen zu dritten Personen, der Theilung ihrer Thätigkeit ungeachtet, alle Erklärungen und Verhandlungen eines jeden der beiden Comité's für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter der Firma des Verwaltungs⸗ rathes von dem Vorsitzenden eines der beiden Comité's oder ihrer Stell. vertreter und mindestens noch einem Mitgliede des betreffenden Comité’s vollzogen sind. Ver see zatengtath in seiner Gesammtheit ist übrigens berechtigt, auch schon vor Ablauf der Bauzeit durch Beschluß die Theilung der Arbei⸗ ten und Befugnisse aufzuheben. Ein solcher Beschluß, mit welchem zugleich die Wahl eines Vorsitzenden des gesammten Verwaltungsrathes und eines Stellvertreters verbunden sein muß, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritt⸗ theilen des vereinigten Verwaltungsraths und ist öffentlich bekannt zu machen. de. Folge dessen treten dann auch innerhalb der Gesellschaft die auf die Theilung der Arbeiten und Befugnisse beider Comité's bezüglichen Bestim⸗ mungen der §§. 57 und 58 außer Kraft. In Fällen, wo zwischen dem Finanz⸗Comité und dem Revisions⸗Comité bei Zusammentritt beider zu ge⸗ meinsamer Berathung oder sonst eine Einigung nicht erzielt wird, tritt das schiedsrichterliche Verfahren nach den Per dieses Statuis ein. Ddie beiden Comité's haben während der Bauzeit ihre Bekanntmachun⸗ gen durch die im §. 12 bezeichneten Blätter zu erlassen. Sollte eines oder
das andere derselben in dieser Zeit eingehen, so müssen beide Comité s ge⸗
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meinschaftlich ein anderes Blatt in S des eingegangenen wählen.
Der durch das gegenwärtige Statut im §. 55 konstituirte erste Ver⸗
waltungsrath ist ermäaͤchtigt, die von der Königlich preußischen Feerung
etwa als erforderlich zu erachtenden Abänderungen dieses Statuts vorzu⸗ nehmen und in urkundlicher Form selbst oder durch einen Zevollmächtigten mit verbindlicher Kraft für alle Agotgire der Gesellschaft zu vollziehen. Wer durch Actienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit den von dem Gründungs⸗Comité verlautbarten Bestimmungen dieses Statuts und erkennt alle von dem Comité als Stellvertreter der Gesell⸗
schaft innerhalb der statutenmäßigen Grenzen getroffenen Maßnahmen und
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller technischer Beaufsichti⸗ gung der Bauausfuhrung einen besonderen technischen Kommissarius zu be⸗ stellen, welcher unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus entspringenden Befugnisse des Staats ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit, in jeder ihm geeignet scheinenden Weise, von der vorschrifts⸗ mäßigen und soliden Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Constructionen und von der Beschaffenheit der zu verwendenden Mate⸗ rialien Und Betriebsmittel durch Einsichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft unter Vorbehalt des Rekurses an das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, binnen zehntägiger präklusivischer Frist unbedingt Folge zu leisten verbunden. 8 8 11
8 steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst
ie darauf gezahl⸗
aber mit Genehmigung der vorgesehten Aufsichtsbehörde die Auffährung eines Bauwerkes und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen. Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat
die Gesellschaft nach Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorschußweise zu berichtigen resp. zu erstatten. e 8 “
88 Beilagen.
Stammo⸗Actie
8 der Görlitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft über Einhundert Thaler Preußisch Courant.
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Der Inhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben an dem gesammten Eigenthum der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben betheiligt.
den 8 Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft. (L. S.) Der Verwaltungsrath. 11116X1X““ Acht facsimilirte Unterschriften. ddees Actienbuches. 8 .“ Unterschrift des Beamt Stamm⸗Prioritäts⸗Actie der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft No
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über Zweihundert Thaler Preußisch Courant.
Der Inhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben an dem gesammten Eigenthum der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft und an dem Gewinn und Verluste derselben mit allen denjenigen Vorrechten betheiligt, die nach dem Gesellschafts⸗Statute den Inhabern der Stamm⸗ Prioritäts⸗Actien zustehen, insbesondere also mit dem prioritätischen Anspruche auf Gewährung einer Dividende von fünf Prozent pro anno aus dem Rein⸗ ertrage des Unternehmens der Gesellschaft, ehe irgend eine Dividendenzahlung an die Inhaber der Stamm⸗Actien stattfinden darf. 8 “ Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft. (L. S.) Der Verwaltungsrath. Eingetragen fol.... des Actienbuches. Acht facsimilirte Unterschriften. Unterschrift des Beamten.
chema C.
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zur Stamm⸗Prioritäts⸗ zur Stamm⸗ Acti
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oben ist.
der ’ Berlin⸗Goͤrlitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft während der Bauzeit, nachdem die Actie voll eingezahlt ist.
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Der Inhaber dieses Coupons empfängt gegen Einlieferung desselben 4 8 88 preuß. Cour., geschrieben Fhe Thlr. preuß. Cour.,
als Zinsen der vorgedachten Actie für das halbe Jahr vom bis zum den Der Verwaltungsrath der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft. L. S.) (Faecsimile von zwei Unterschriften.) “ Eingetragen kfol Unterschrift des “
GQ Dieser Coupon wird ungültig, w betrag bis einschließlich den..
S.
zur Stamm⸗Actie M . der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Der Inhaber dieses Scheins empfängt gegen Einlieferung desselben die auf obige Actie fallende Dividende für das Jahr deren Betrag vom Verwaltungsrath bekannt gemacht werden wird. den Der Verwaltungsrath der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft. (Facsimile von zwei Unterschriften.) Eingetragen in das Dividendenschein⸗Register fol. AUnnterschrift des Beamten.
2
ur Stamm⸗Actie 9 der
Der Inhaber dieses Talons empfängt im Jahre.... Einlieferung desselben die zu der vorbezeichneten Actie au tigenden Dividendenscheine pro .. bis .... inclusive. 16
e11.““ Unterschrift des Beamten.
Der Verwaltungsrath der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗ Gesellschaft. (L. S.) (Faesimile von zwei Unterschriften)
Eingetragen in das Talon⸗Register A.