1864 / 182 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

zmsscher ssechsel-, Fonds- und Ce d-Cours.

Berlin

——— B—V— 2

er Börse vom 3.

igust 1864.

ssenbahn-Actien.

Weehsel-Course-.

Amsterdam 250 Fl. Kurz 250 FI. 2 Mt. Hamburg. 300 M. Kurz 300 M. 2 Mt. Lendon..O. 1 P. S. 3 Mt. 6 21 ¼ Wien, östr. Währ. 150 Fl. 8 .

dito dito

dito 150 Fl. Augsburgsüdd. W. 100 Fl. Frkk.a. M.südd. W. 100 Fl. Leiprzig in Courant im 14 Thl. Fuss 100 Thl. 00 S. R.

50 500 SI00d

8‿ Fö2288g

38

Br.

143¾ 142 ½ 152 ½ 151 ¾

80*½2 88

87 ½ 56 26 56 26

99 ¼

90½ 89 82 ½ 110¾

2

Fonds-Course-

Freiwillige Anlechhe Staats - Anleihe von 1859 Adito v. 1854, 1855, 1857 dite von 18359. dito von 1856. dito von 1864.. dito von 1850, 1852 dito von 1853... dito von 1862 Staats-Schuld-Scheine... Präm.-Anl. v. 1855 à 100 Thlr. Kur- u. Neum. Schuldverschr. Oder-Deichbau-Obligationen Berliner Stadt- Obligationen dito dito Schuldverschr. d. Berl. Kaufm.

’ü’eEö

86 mN-

102 ½ 106 ¾ 102 ½ 102 102 102 ½

97 ½ 97 ¾

91 126

102 ½

104 ¼ 104 ¼

8” 8

f Br. Pfandbriefe.

Kur- und Neumärk. do. do.

Ostpreussische.. do. Pommersche do. ö“ do. neue Schlesische Vom Staat garantirte Westpreussische..

. 1“ do. neue. AxN Hre

5 7 5

2 22 ½

Rentenbriefe.

Kur- und Neumärk. Pommersche. Posensche Preussische Rhein- und Westph. Sächsische. Schlesiseche

Pr. Bk. Anth. Scheine

S=E=S=

Friedrichsd'or. Gold-Kronen Andere Geldmünzen

1ö11.““

R

Gld. Stamm-Aetien.

Aachen-Dusseldorfer 88 ¾8Aachen-Mastrichter. 100 Berg.-Mürk. Lit. A.. Berlin-Anhalter.... 95 ⅞7Berlin- Hamburger.. 88 ¾ Berl. Potsd.-Magdeb. Berlin-Stettiner.. Bresl.-Schw.-Freib.. Brieg-Neisee Cöln- Mindener.. Magdeb.-Halberst... Magdeb.-Leipziger. Münster-Hammer.. „Niederschles.-Märk.. „Niederschles. Zweigb. Oberschl. Lit. A. u. C. do. Lit. B. Oppeln -Tarnowitzer dbinitche ““ do. (Stamm-) Prior. Rhein-Nahe. Rhrt.-Crf.-Kr. Gladb. Stargard-Posen.. Thüringer Wilh. (Cosel-Odbg.)

do. (Stamm-) Prior.

ö1ESEEEETTTT“

EILIR

Prioritäts-Oblig. Aachen-Düsseldorfer do. II. Emission do. III. Emission Aachen-Mastrichter. do. II. Emission Berg. Märkische conv.

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do. II. Ser. conv. doe. III. S. v. St. 3 gar. do. do. Lit. B. do. L. Serie... do. V. Serie. do. Düsseld.-Elbf. Pr. do. do. II. Ser. do. Dortm.-Soest do. do. II. Ser. Berlin-Anhalter. kerlin-Anhalter.

10 ,. 2

”*

2 Qꝗ

Wo vorstehend kein Zinssatz werden usancemässig 4 PCt. berechnet.

Br.

99 365

255 ½ 96 97½

78 ¼ 103 109

26 101¾

58

71 ¾

notirt ist,

dld.

35 ½ Berlin-Hamb. 122 ¾121 Berl.Poetsd. Mgd. Lt. A. 192 ½ 1437142 4a. 216 ¼ 145†144 40. 136 ½ ’85 x⅔ 192²2 ½1

215

95 8 do.

90 ¾de. do. 90 ½1 do. v. Staat garantirte

Berlin-Hamburger.. . Em.

do. Litt. B. Litt. C.

Berlin-Stettiner

II. Serie do. III. Serie

84 ¾do. IV. Ser. v. St. gar. 191 Brsl. Schw. Frb. Lt. D. 306 ¾ Cöhn-Crefelder.

Cöln-Mindener. IIl. Em. 6de. II. Em. o. 9328 3. do. Magdeburg-Halberst. do. Wittenb. Magdeburg.-Wittenb. Niederschles.-Märk.. v do. do. HIl. Serie do. IV. Serie Nied.-Zweigb. Lit. C. Ober-Sebles. Litt. A. do. Litt. B. do. Litt. D. deoe. Litt. E. do. Litt. F. Rheinische do. vom Staat gar. do. III. Em. v. 1858 /60 von 1862

Rhein-Nahe v. St. gar. do. do. II. Em. Rhrt. Crf.-Kr. Gladb. do. II. Serie do. III. Serie Stargard-Posen.. do. II. Emission ve. . . Thüringer ceonv.. .. do. II. Serie... do. III. Serie conv. do. IV. Serie.. Wilh. (Cosel-Odbg.) do. III. Emission

ar.

85 8

——j=

g

n

0 A

2*-

g

=

Nichtamtliche Foürungen.

Ausl. Eisenbahn- Stamm-Actien.

Amsterdam-Rotterdam Ludwigshafen-Bexbach Mz.-Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger . Nordb. (Friedr. Wilh.) Oester. franz. StaatsIbahn Oest. südl. Staatsb. Lomb. Russische Eisenb.. Westbahn (Böhm.)

5

52a5457A

Ausl. Prioritäts- Actien. Belg. Oblig. J. de l'Est do. Samb. et Meuse. Oester. franz. Staatsbahn Oest. frz. Südb. (Lomb.) Moskau-Rjäsan (v. St. g.) 5

83

berschles. Lit. A.

16“

u. C.

Kass.-Vereins-Bk.-Act. 4 Danziger Privathank 4 Lrni, eeer Privatbank 4 Magd 4 Posener do. 4 Berl. Hand.-Gesellsch. 4 Disec. Commandit-Anth. 4 Schles. Bank-Verein 4 Pommersch. Rittersch. B. 4 Preuss. Hyp. Vers. 4

4

Industrie-Actien.

Hoerder Hüttenwerk. llineraaa .D8

Fabrik v. Eisenbahnbed. 3Dessauer Kent. Gas.

. 2f Br. Inländ. Fonds.

eburger do. 94

105

do.

do. Certif...

sen

Gld.

103 ½ 103

95 ½ 110

Fee

Ausl. Fonds. r Bank.

—2

Braunschwei Bremer Bank Coburger Creditbank.. Darmstädter Bank.. Dessauer Credit do. Landesbank. Genfer Creditbank. Geraer BankV Gothaer Privatbank Hannoversche Bank Leipziger Creditbank. Luxemburger Bank. Meininger Creditbank.. Norddeutsche Bank.. Oesterreich. Credit.. Rostocker Bank Thüring. Bank. Weimar. Bank Oesterr. Metalll.... do. Nation.-Anleihe

RREEEESÜgRESESSn½*q* =*Eg

71 96 61 71 8 do. Prm.-Anleihe. 4 81 do. n. 100 Fl. Loose

108

70 95 ½

Oester. Loose (1860)..

Italien. Anleihe Russ. Stiegl. 5. Anl...

do. do.

84 Poln. Pfandbr. in S.-R. Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St.-Präm.-Anl. Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. Neue Bad. do. Schwed. 10 Rl. St. Pr.-A. Lübeek. Pr. A..

do. Loose (1864).. do. Silb.-Anl. (1864).

do. do. 6. Anl.D do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. “X“

I“

de. Holl. . do. Engl. . do. Poln. Schatz-Obl. Cert. L. A. do. doe. L. B. 200 Fl.

do. Part. 500 Fl...

35 Fl.

5 5 5 5

5 3

4 ½

5 5 5 4 76 ½8 5 4

3 ½ 51¾

lf

88 89 88¾: 91 ¾

79

4 893 105

55 ½ ¹ 30 9. 9 ½8½2

67 à gem.

165 ¼ a 9 gem. Oesterr. Franz. Staatsbahn 115 ½4 ¼ gem. 101 gem. Oesterr. Credit 85 ¼ à ¼α a ¼ gem.

Mainz-Ludwigsh. ü 120 B.

Perlin, 3. August.

stark und mit steigenden

3 Die Börse war recht fest und Eisenbahnverkehr, von denen namentlich Rheinische und Oberschlesische

Coursen gehandelt wurden; österreichische

belebt im

Sapiere wurden durc]

sehr belebt.

1 Mecklenburger 78 ½ a Oesterr. südl. Staatsb. Lomb. 145 à 144 ½ a Oesterr. Loose von 1860 84 ¾¼ a ½ gem.

75 a

gem.

½ gem.

Nordbahn (F

„Disconto-Komm.-Anth. 100 Oesterr. Loose von 1864 54 a gem.

riedr. W.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Fewinnrcalssatsonen gedrückt, Pfieben aber! herabgesetzten Preisen fest; in preussischen Fonds war der Verkehr 1gg

in, Druck und Verlag 1 K

niglichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei Decker).

v

Das Abonnemen 9 0 8— önigli ür das Vierteljahr 1 Sas Theilen der Monarchie 6 in allen Th vne 8 preis „Erhöhung.

ost⸗Anstalten des In⸗- und eee nehmen Bestellun an für gerlin die Expedition des Preußischen Staats-Anzeigers: Wilhelms⸗Straße No. 51.

(nahe der Leipzigerstr.)

Ge. Maiestät der König haben Allergnädigst geruhr: Allerhöchstihrem Hofmarschall, Major im 1. Garde⸗ Landwehr⸗ Kavallerie⸗Regiment, Grafen von Perponcher⸗Sedlnitzky, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife zu verleihen; und

Die bisberigen Konsular⸗Agenten Prochelle zu Puerto Montt und Schülcke zu Valdivia zu Vice⸗Konsuln daselbst zu ernennen.

8

1““

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Freundschafts⸗, Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag

zwischen Preußen und Japa Vom 24. Januar 1861.

Seine Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen, im Namen ne Majestäte des 1 von Preußen; und Seine Majestät der gs kuhn von Japan, von dem aufrichtigen Wunsche beseelt, feeundschaf iche Beziehungen zwischen den beiden Reichen zu begründen, haben r b. solche durch einen gegenseitig vortheilhaften und den Unterthanen er Ho vertragenden Mächte nützlichen Freundschafts⸗ und Handelsvertrag zu 4. festigen, und haben zu diesem Ende zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

igliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen:

Seine Königlicheg den Friedrich Albrecht Grafen zu Enl burg, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und 8a- . mächtigten Minister, Ritter der Rothen Adler c„Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Ritter des Johanniter⸗Ordens u. s. w.,

und

Takemoto

Kurokawa Satsiu, v 6“

lche in guter

wel nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solch gujer

hece ns hem befunden haben, über nachstehende Artikel überein men 8

s Fe öö Artikel 1.

Es soll ewiger Friede und beständige Freundschaft bestehen zwischer Seiner Maflstat gan Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Tai⸗ kuhn von Japan, Ihren Erben und Nachfolgern, sowie auch zwischen den

derseiti Unterthanen. beiderseitigen he Artikel 2.

Seine Majestät der König von Preußen soll das Recht haben, Er es für gut sohndet, einen diplomatischen Agenten zu ernennen,

dt Jeddo seinen Wohnsitz nehmen wird. 2 8 son Ieehra das Recht haben, für die dem preußischen Handel zu

zffnenden Häfen Konsularbeamte zu ernennen. 1 von Seiner Majestät dem Könige von Preußen ernannte

di ische Agent, als auch der Generalkonsul sollen das Recht haben, vehnentscs bihbern in allen Theilen des Kaiserreichs Japan umherzureisen. Seine Majestät der Taikuhn von Japan

wenn welcher

kann einen diplomatischen Agenten beim Hofe von Berlin und Konsularbeamte für die preußischen

Hfend ern gidmatssche Agent und der Generalkonsul Japans sollen das

Recht haben, überall in Preußen umgersuzisen rtikel 3.

5 5 i sollen Die Städte und Häfen von Hakodate, Kanagawa und Nagasaki so von 845 Tage 8 N. dieser Vertrag in Kraft tritt, für die Unterthanen und den Handel Preußens eröffnet sein.

In CE Städten und Häfen sollen preußische Unterthanen dauernd wohnen können; sie sollen das Recht haben, daselbst Seeas0c, zu miethen und Häuser zu kaufen, und sie ungen un agazine daselbst erbauen dürfen.

s Nhe eehe oder Festungswerke sollen sie, unter dem ünvande⸗ der Erbauung von Wohnungen und Magazinen, nicht errichten die kompetenten japanischen Behörden sollen, um sich der getreuen Aus⸗

11““ 8 die Arbeiten an jedem Bauwerke zu besich oder ausgebessert wird. Der Platz, welchen preußische Unterthanen bewohnen, und auf welchem sie ihre Gebäude errichten sollen, wird von dem preußischen Konsularbeamten im Einverständniß mit den kompetenten japanischen Ortsbehörden angewiesen werden; auf gleiche Art sollen die Hafenordnungen festgesetzt werden; können sich der preußische Konsularbeamte und die japanischen Behörden in diesen Beziehungen nicht einigen, so soll die Frage dem diplomatischen Agenten und der japanischen Regierung unterbreitet werden. . Um die Orte, wo preußische Unterthanen sich niederlassen werden, soll von den Japanern weder Mauer, noch Zaun oder Gitter, noch irgend ein anderer Abschluß errichtet werden, welcher den freien Ein⸗ und Ausgang dieser Orte beschränken könnte. Den preußischen Unterthanen gender Grenzen frei zu bewegen: Von Kanagawa bis zum Flusse Logo, Ka saki und Sinagawa in den Meerbusen von Jeddo ergießt, und in jeder anderen Richtung bis zu einer Entfernung von 10 Ri; Von Hakodate in jeder Richtung bis zu einer 10 Ri. Diese Entfernungen sollen zu Lande gemessen werden oder Rathhause jedes 27 vorgenannten Häfen an. Ein Ri kommt gleich: 8 a- t 8 12,456 Fuß preußisch, 8 1P115 englisch, 1 ZI 3,910 Metres französisch. . J“ Von Nagasaki aus sollen sich die preußischen Unterthanen überall in das benachbarte Kaiserliche 1ee Artikel 4. Die in Japan sich aufhaltenden Preußen sollen das Recht freier Reli gionsübung 88 sch diesem Behufe werden sie auf dem zu ihrer Nieder lassung bestimmten Terrain Gebäude zur Ausübung ihrer Religionsgebräuche 5. 8 . Alle Streitigkeiten, welche sich in Bezug auf Person oder Eigenthum zwischen in Japan sich aufhaltenden Preußen erheben sollten, werden der Entscheidung der preußischen in Japan konstituirten Behörde unterworfen üeee ein Preuße eine Klage oder Beschwerde gegen einen Japaner, so idet die japanische Behörde. 1 1 b 8g ein Japaner eine Klage oder Beschwerde gegen einen Preußen, so entscheidet die preußische Behörde. 1 8 Wenn ein Japaner nicht bezahlen sollte, was er einem Preußen schuldig ist, oder wenn er sich betrügerischerweise verborgen halten sollte, so werden die kompetenten japanischen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um ihn vor Gericht zu ziehen und die Bezahlung der Schuld von ihm zu erlangen. Und wenn ein Preuße sich betrügerischerweise verbergen und seine Schulden an Japaner nicht bezahlen sollte/ so werden die preußischen Be⸗ hörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um den Schuldigen vor Gericht zu ziehen und zur Bezahlung der Schuld anzuhalten. 11 Weder die preußischen, noch die japanischen Behörden sollen für die

soll es gestattet sein, sich innerhalb fol⸗ welcher sich zwischen Kawa⸗

Entfernung von

Bezahlung von Schulden verantwortlich sein, welche von

ischen Unterthanen kontrahirt worden sind. binr nitel 6.

reußische Unterthanen, welche ein Verbrechen gegen japanische Unter⸗ 1 Cenencat. einer anderen Nation begehen sollten, sollen vor den uzischen Konsularbeamten geführt und nach preußischen Gesetzen

t werden. . 88 bessch... Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen preußische Unterthanen schuldig machen, sollen vor die japanischen Behörden geführt und nach sanasän v bestraft werden. ü . fiscati 1 derhand⸗ Alle Ansprüche auf Geldstrafen oder Confiscationen für Zuwi G lungen .n asct Vertrag oder gegen das 8 Handels. Regulativ sollen bei den preußischen Konsularbehörden zur Entscheidung gebracht wer⸗ den. Die Geldstrafen oder Confiscationen, welche von diesen letzteren aus⸗

1

S Haf J s soll es preußischen ne allen dem Handel zu öffnenden Häfen Japan 0 e uash freistehen, aus dem Gebiete Preußens oder aus 8 Häfen

führung dieser Bestimmung zu versichern, das Recht haben, von Zeit zu Zeit

1“

1

preußischen oder V 8

gesprochen werden, sollen der japanischen Regierung zufallen. 8

alle Arten von Waaren, die nicht Contrebande sind, einzuführen und