1864 / 182 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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aufen, sowie zu kaufen, und nach preußischen Häfen oder nach anderen frem⸗ den Häfen auszuführen. Sie sollen nur die Zölle bezahlen, welche in dem, dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarif verzeichnet sind, und frei von allen sonstigen Abgaben sein. 8 Preußische Unterthanen sollen alle Arten von Artikeln von den Japa⸗ nern kaufen und an dieselben verkaufen dürfen, und zwar ohne Dazwischen⸗ kunft eines japanischen Beamten, weder beim Kaufe, noch beim Verkaufe, noch bei der Bezahlung oder Empfangnahme des Kaufpreises.

Allen Japanern soll es erlaubt sein, alle Arten von Artikeln von preußischen Unterthanen zu kaufen, und, was sie gekauft haben, entweder zu behalten und zu benutzen, oder wieder zu verkaufen.

Artikel 9.

Die japanische Regierung wird es nicht verhindern, daß Preußen, welche sich in Japan aufhalten, Japaner in Dienst nehmen und sie zu allen Be⸗ schäftigungen verwenden, welche die Gesetze nicht verbieten).

Artikel 10. Das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Handelsregulativ soll als ein integrirender Theil dieses Vertrages, und deshalb als bindend für die hohen kontrahirenden Theile angesehen werden.

Der preußische diplomatische Agent in Japan soll das Recht haben, in Gemeinschaft und Uebereinstimmung mit denjenigen Beamten, welche von der japanischen Regierung zu diesem Zwecke bezeichnet werden möchten, für alle dem Handel offenen Häfen diejenigen Reglements zu erlassen, welche er⸗ forderlich und geeignet sind, die Bestimmungen des beigefügten Handels⸗ regulativs in Ausfuͤhrung zu bringen.

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Die japanischen Behörden werden in jedem Hafen solche Maßregeln treffen, wie sie ihnen am geeignetsten scheinen werden, um dem Schmuggel und der Contrebande vorzubeugen. 8 8 8 Artikel 12. 8 8 Wenn ein preußisches Schiff bei einem offenen Hafen Japans anlangt, soll es ihm freistehen, einen Lootsen anzunehmen, der es in den Hafen führt. Ebenso soll es, wenn es alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise fertig ist, einen Lootsen annehmen können, um es aus

dem Hafen hinauszuführen. Artikel 13. 1

Preußische Kaufleute sollen, wenn sie Waaren in einen offenen Hafen Japans eingeführt und die darauf haftenden Zölle entrichtet haben, bertech⸗ tigt sein, von der japanischen Zollbehörde ein Certifikat über die geschehene Entrichtung dieser Zölle zu verlangen, und auf Grund dieses Certifikats soll ihnen freistehen, dieselben Waaren wieder aus⸗ und in einen anderen offenen Hafen Japans einzuführen, ohne daß sie nöthig hätten, irgend welche weite⸗ ren Zölle davon zu entrichten.

Artikel 14.

Alle von preußischen Unterthanen in einen offenen Hafen Japans ein⸗ geführten Waaren, von welchen die in diesem Vertrage festgesetzten Zölle entrichtet worden sind, sollen von den Japanern nach allen Theilen des Kaiserreichs versandt werden können, ohne daß davon irgend eine Abgabe oder Transitzoll, welchen Namen dieselben auch haben möchten, gezahlt zu

werden braucht. Artikel 15.

Alle fremden Münzen sollen in Japan Cours haben, und so viel gel⸗ ten, als ein gleiches Gewicht japanischer Münzen derselben Gattung.

Preußen und Japaner können sich bei Zahlungen, die sie sich gegen⸗ seitig zu machen haben, nach Belieben fremder oder japanischer Münzen be⸗ dienen.

Münzen aller Art, mit Ausnahme von japanischen Kupfermünzen, und fremdes ungemünztes Gold und Silber können aus J usgeführt

1 548* Wenn die japanischen Zollbeamten mit dem Werthe, welcher von Kauf⸗ leuten für einige ihrer Waaren angegeben werden sollte, nicht einverstanden sind, so soll es denselben freistehen, diese Waaren selbst zu taxiren, und sich zu erbieten, sie zu dem von ihnen festgesetzten Taggwerthe zu kaufen.

Sollte der Eigenthümer sich weigern, auf dies Anerbieten einzugehen, so soll er den Zoll von dem Werthe zahlen, wie die japanischen Zollbeamten ihn taxirt haben. Im Falle der Annahme des Anerbietens aber soll ihm der offerirte Werth sofort und ohne Abzug von Rabatt oder Diskonto ge⸗ zuhet Werben.. . 8

1

5

Wenn ein preußisches Schiff Schiffbruch leidet, oder an den Küsten des Kaiserreiches Japan strandet, oder wenn es gezwungen sein sollte, Zuflucht in einem Hafen innerhalb des Gebiets des Taikuhn von Japan zu suchen, so sollen die kompetenten japanischen Behörden, sobald sie davon hören, dem Schiffe allen möglichen Beistand leisten. Die Personen an Bord desselben sollen wohlwollend behandelt und, wenn nöthig, mit Mitteln versehen wer⸗ den, um sich nach dem Sitze des nächsten preußischen Konsulats zu begeben Artikel 18.

2 4 1 Ppvrovisionen aller Art für preußische Kriegsschiffe sollen zu ganaga

Hakodate und Nagasaki ausgeschifft und in Magazine unter der Bewachung preußischer Beamten niedergelegt werden können, ohne daß Zölle davon entrichtet zu werden brauchen. Wenn solche Provisionen aber an Japaner oder Fremde verkauft werden, so sollen die Erwerber an die japanischen Behörden den Zoll entrichten, der auf dieselben anwendbar ist.

1 88 Artikel 19. 1“

Es wird ausdrücklich festgesetzt, daß die Königlich preußische Regierung

und ihre Unterthanen von dem Tage an, an welchem der gegenwärtige

Vertrag in Kraft tritt, ohne Weiteres alle Rechte, Freiheiten und Vortheile

genießen sollen, welche von Sr. Majestät dem Taikuhn von Japan an die

Regierungen und Unterthanen irgend eines anderen Staates gewährt wor⸗ den sind, oder in Zukunft gewährt werden sollten.

Artikel 20. Man ist übereingekommen, daß die Hohen kontrahirenden Theile vom Ersten Juli 1872 an die Revision dieses Traktates sollen beantragen kön⸗

nen, um solche Aenderungen oder Verbesserungen welche die Erfahrung als nothwendig herausgestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muß jedoch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt

1— 144“*“ v Alle amtlichen Mittheilungen des preußischen diplomatischen Agenten oder der Konsularbeamten an die japanischen Behörden werden in deutscher Sprache geschrieben werden. Um jedoch die Geschäftsführung möglichst zu erleichtern, sollen diese Mittheilungen während fünf Jahre von dem Zeit punkte an, wo dieser Vertrag in Wirksamkeit treten wird, von einer Ueber⸗. setzung ins Holländische oder Japanische begleitet sein. Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in deutscher, japanischer und holländischer Sprache ausgefertigt. Alle diese Ausfertigungen haben densel⸗ ben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber die holländische soll als der Origi⸗ naltext des Vertrages angesehen werden, dergestalt, daß, wenn eine verschie⸗ dene Auslegung des deutschen und japanischen Textes irgendwo einträte, die holländische Ausfertigung entscheidend sein soll.

Artikel 23.

Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem Könige pon Preußen und von Seiner Majestät dem Taikuhn von Japan, unter Namenz. unterschrift und Siegel, ratifizirt werden, und sollen die Ratificationen i Jeddo ausgewechselt werden. .“

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1863 in Wirksamkeit.

Dessen zu Urkund haben die respektiven Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Jeddo den vier und zwanzigsten Januar im Jahn⸗ unseres Herrn Ein Tausend Acht Hundert und Ein und Sechszig, oder am vierzehnten Tage des zwölften Monats des Ersten Jahres von Mann⸗Enn der japanischen Zeitrechnung.

(L. S.) Graf zu Eulenburg. Muragaki Awadsi no Kami. Takemoto Osusio no Kami. Kurokawa Satsiu. I 8

Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratss⸗

cations⸗Urkunden ist am 21. Januar 1864 in Jeddo bewirkt worden.

Das im Art. 10. des vorstehenden Vertrages erwähnte Handelsregu⸗ lativ folgt nachstehend.

Bestimmungen, unter Handel Preußens in Japan getrieben werden soll

Bestimmung I.

Innerhalb acht und vierzig (48) Stunden (Sonntage ausgenommen) nach der Ankunft eines preußischen Schiffes in einem japanischen Hafen soll der Capitain oder Kommandant den japanischen Zollbehörden einen Empfangs⸗ schein des preußischen Konsuls vorzeigen, aus welchem hervorgeht, daß er all

Schiffspapiere, Konnoissemente u. s. w. auf dem preußischen Konsulate nieder⸗ und er soll dann sein Schiff einklariren durch Uebergabe eines

gelegt hat, Schreibens, welches den Namen des Schiffes angiebt und den des Hafens, von welchem es kommt, seinen Tonnengehalt, den Namen seines Capitains oder Kommandanten, die Namen der Passagiere (wenn es deren giebt) und die Zahl der Schiffsmannschaft. Dieses Schreiben muß vom Capitain oder Kommandanten als eine wahrhafte Angabe bescheinigt und unterzeichntt werden; zu gleicher Zeit soll er ein schriftliches Manifest seiner Ladung niederlegen, welches die Zeichen und Nummern der Frachtstücke und ihren Inhalt angiebt, sowie sie in seinem Konnoissemente bezeichnet sind, nebst den Namen der Person oder Personen, an welche sie konsignirt sind. Eine Listt der Schiffsvorräthe soll dem Manifeste hinzugefügt werden. Der Capitain oder Kommandant soll das Manifest als eine zuverlässige Angabe der ganzen Ladung und aller Vorräthe an Bord bescheinigen und dies mit seinem Namen unterzeichnen.

Wird irgend ein Irrthum in dem Manifest entdeckt, so innerhalb vier und zwanzig (24) Stunden (Sonntage ausgenommen) ohnt Zahlung einer Gebühr berichtigt werden, aber fuͤr jede Aenderung oder spätere Eintragung in das Manifest nach jenem Zeitraum soll eine Gebüͤhr von fünfzehn (15) Dollars bezahlt werden.

Alle in das Manifest nicht eingetragenen Güter sollen doppelten Zoll entrichten, wenn sie gelandet werden.

Jeder Capitain oder Kommandant, der es versäumen sollte, sein Schif bei dem japanischen Zollamte binnen der durch diese Bestimmung festge⸗ setzten Zeit einzuklariren, soll eine Buße von sechszig (60) Dollars für jeden Tag entrichten, an welchem er die Einklarirung seines Schiffes versäumt.

Bestimmung II.

Die japanische Regierung soll das Recht haben, Zollbeamte an Bord eines jeden Schiffes in ihren Häfen zu setzen, Kriegsschiffe ausgenommen. Die Zollbeamten sollen mit Höflichkeit behandelt werden und ein geziemen⸗ des Unterkommen erhalten, wie das Schiff es bietet.

Keine Güter sollen von einem Schiffe zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang abgeladen werden, außer auf besondere Erlaubniß der Zollbehörden, und es dürfen die Luken und alle übrigen Eingänge zu dem Theile des Schiffes, wo die Ladung verstaut ist, von japanischen Beamten zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch Siegel, Schlösser oder anderen Verschluß gesichert werden, und wenn irgend Jemand, ohnt gehörige Erlaubniß, einen so gesicherten Eingang eröffnen, oder irgend ein Siegel, Schloß oder sonstigen von den japanischen Zollbeamten angelegten Verschluß erbrechen oder abnehmen sollte, so soll Jeder, der sich so vergeht für jede Uebertretung eine Buße von sechszig (60) Dollars zahlen.

Güter, die von einem Schiffe, sei es gelöscht, sei es zu löschen versucht worden, ohne daß sie beim japanischen Zollamte, wie nachfolgend bestimmt gehörig angegeben sind, sollen der Beschlagnahme und Confiscation unterliegen.

Waarenkolli, welche mit der Absicht verpackt sind,

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daran vorzunehmen

bezahlt werden.

Person,

darf derselbe

die Zolleinnahmen

benachtheiligen, indem sie Artikel von Werth verbergen,

Japan zu Föser Faktura nicht aufgeführt sind, sollen der Confiscalion ver⸗

vo welche in der fallen sein. n 1“ Sollte ein preußisches Schiff in irgend einen der nicht geöffneten Häfen von Japan Guͤter einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen, so ver⸗ Fallen alle solche Güter an die japanische Regierung, und das Schiff soll für jedes derartige Vergehen eine Buße von Eintausend (1000) Dollars

len. nch Fahrzeuge, welche der Ausbesserung bedürftig sind, dürfen zu diesem gwecke ihre Ladung landen, ohne Zoll zu bezahlen. Alle so gelandeten Güter sollen in Verwahrung der japanischen Behörden bleiben, und alle gerechten Forderungen für Aufbewahrung, Arbeit und Aussicht sollen dafür Wird indessen ein Theil solcher Ladung verkauft, so sollen für diesen Theil die regelmäßigen Zölle entrichtet werden.

Waaren können auf ein anderes Schiff im nämlichen Hafen umgeladen werden, ohne Zoll zu zahlen, aber das Umladen muß stets unter Aufsicht von japanischen Beamten vor sich gehen, und nachdem der Zollbehörde hin⸗ länglicher Beweis von der Unverfänglichkeit der Operation gegeben ist, so

wie auch mit einem zu dem Zwecke von dieser Behörde ausgestellten Er⸗ laubnißscheine.

Da die Einfuhr von Opium verboten ist, so darf falls ein preußi⸗ es Schiff in Handelszwecken nach Japan kommt, und ein Gewicht von

mehr als drei (3) Kattie Opium an Bord hat der Ueberschuß von den

japanischen Behörden mit Beschlag belegt und vernichtet werden; und jede erson oder alle Personen, die Opium einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen, sollen in eine Buße von fünfzehn (15) Dollars verfallen sein für

jedes Kattie Opium, welches sie einschmuggeln oder einzuschmuggeln ver⸗

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chen. öd

Der Eigenthümer oder Consignatair von Gütern, welcher sie zu landen wünscht, soll eine Declaration derselben bei dem japanischen Zollamte ein⸗ geben. Die Declaration soll schriftlich sein und angeben: den Namen der welche die Declaration macht, den Namen des Schiffes, auf ilchem die Waaren eingeführt wurden, die Zeichen, Nummern, Kolli und deren Inhalt, mit dem Werthe jedes Kolli besonders in einem Betrage aus⸗ geworfen; und am Ende der Declaration soll der Gesammtwerth aller in der Declaration verzeichneten Güter angegeben werden.

Auf jeder Declaration soll der Eigenthümer oder Consignatair schriftlich versichern, daß die so überreichte Declaration den wirklichen Preis der Güter angiebt, und daß nichts zum Nachtheile der japanischen Zölle verheimlicht vorden ist, und unter solches Certisikat soll der Eigenthümer oder Con⸗ ignatair seine Namensunterschrift setzen.

Die Original⸗Faktur oder Fakturen der so deklarirten Güter sollen den Zollbehörden vorgelegt werden und in deren Besitz verbleiben, bis sie die eklarirten Güter untersucht haben

Die japanischen Beamten dürfen einige oder alle so deklarirten Kolli ntersuchen und zu diesem Zwecke auf das Zollamt bringen; es muß aber olche Untersuchung ohne Kosten für den Einführenden und ohne Beschädi⸗ zung der Waaren vor sich gehen, und nach geschehener Untersuchung sollen ie Japaner die Güter in ihrem vorigen Zustand in die Kolli wieder hin⸗ inthun (soweit dies ausführbar ist) und die Untersuchung soll ohne unge⸗ echtfertigten Verzug vor sich gehen.

Wenn ein Eigenthümer oder Importeur entdeckt, daß seine Güter auf er Herreise Schaden gelitten haben, ehe sie ihm überliefert worden sind, unn er die Zollbehörden von solcher Beschädigung unterrichten, und er ann die beschädigten Güter von zwei oder mehr kompetenten und nparteiischen Personen schätzen lassen; diese sollen nach gehöriger Unter⸗ uachung eine Bescheinigung ausstellen, welche den Schadensbetrag von jedem

zelnen Kolli prozentweise angiebt, indem es dasselbe nach Marke und tummer beschreibt; welches Certifikat von den Taxatoren in Gegenwart ee Zollbehörden unterschrieben werden soll, und der Importeur kann das Fsanb seiner Declaration beifügen und einen entsprechenden Abzug aachen.

Dies soll jedoch die Zollbehörden nicht verhindern, die Güter in der Seise zu schätzen, die im Artikel 16 des Vertrages, dem diese Bestimmun⸗

angehängt sind, vorgesehen ist.

Nach Entrichtung der Zölle soll der Eigenthümer einen Erlaubnißschein halten, welcher die Uebergabe der Güter an ihn gestattet, mögen dieselben h auf dem Zollamte oder an Bord des Schiffes befinden.

Alle zur Ausfuhr bestimmten Güter sollen, bevor sie an Bord gebracht erden, auf dem japanischen Zollamte deklarirt werden. Die Declaration U schriftlich sein und den Namen des Schiffes, worin die Güter ausge⸗ hrt werden sollen, mit den Zeichen und Nummern der Kolli, und die enge, die Beschaffenheit und den Werth ihres Inhalts angeben.

Der Exporteur muß schriftlich bescheinigen, daß seine Declaration eine aahre Angabe aller darin erwäͤhnten Güter ist und soll dies mit seinem amen unterzeichnen.

Güter, die zum Zwecke der Ausfuhr an Bord gebracht werden, ehe sie f dem Zollamte angegeben sind, so wie alle Kolli, welche verbotene Gegen⸗ ünde enthalten, sollen der japanischen Regierung verfallen sein.

Provisionen zum Gebrauch der Schiffe, ihrer Mannschaften und Passa⸗ ere, so wie Kleidung u. s. w. von Passagieren brauchen nicht beim Zoll⸗

te angegeben zu werden.

Halten die japanischen Zollbeamten ein Kolli für verdächtig, so können

dasselbe in Beschlag nehmen, müssen aber dem preußischen Konsular⸗ kamten davon Anzeige machen.

Die Guüter, welche nach dem Ausspruche der preußischen Konsular⸗ kamten der Confiscation verfallen sind, sollen alsbald den japanischen ehörden ausgeliefert werden, und der Betrag der Geldstrafen, welche die eußischen Konsularbeamten erkannt haben, soll durch dieselben schleunigst

gezogen und an die japanischen Behörden gezahlt werden.

Bestimmung IV. F Schiffe, die auszuklariren wünschen, müssen vier und zwanzig (24) btunden zuvor davon bei dem Zollamte Anzeige machen, und nach dem blauf dieser Zeit sollen sie zur Ausklarirung berechtigt sein. Wird ihnen

auf andere Weise bereitet.

verkauft werden.

den Ueberschuß von Kupfer, der pro

oder die japanische Regierung solches wünscht.

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solche verweigert, so haben die Zollbeamten sofort dem Capitain oder Con⸗-

1chißs die 85 . arhame ben, weshalb sie die Ausklarirung en, und die nämliche Anzeige haben sie

Konsul zu machen. 8 n .X““

Preußische Kriegsschiffe brauchen beim Zollamte weder ein⸗ noch aus⸗ zuklariren, noch sollen sie von japanischen Zoll⸗ oder Polizei⸗Beamten be⸗ sucht werden.

„Dampfschiffe, welche die preußische Briefpost mit sich führen, dürfen amt nämlichen Tage ein⸗ und ausklariren, und sollen kein Manifest zu machen brauchen, außer für solche Passagiere und Güter, die in Japan abgesetz werden sollen. Solche Dampfer sollen jedoch in allen Fällen bei dem Zoll⸗ amte 10 dia

Wa ahrer, die zur Verproviantirun einlaufen, so wie in Not befindliche Schiffe sollen nicht nöthig haben, 8. Manifest ihrer Ladung 8 machen; wenn sie aber nachtraͤglich Handel zu treiben wünschen, sollen sie dann ein Manifest niederlegen, wie es die Bestimmung I. vorschreibt.

Wo nur immer in diesen Bestimmungen oder im Vertrage, dem sie angehängt sind, das Wort »Schiff« vorkommt, soll ihm die Bedeutung beigelegt werden von Schiff, Barke, Brigg, Schooner, Schaluppe oder Dampfer .

72 Bestimmung V.

Zemand, der mit der Absicht, die japanischen Staatseinkünfte zu beein⸗ de- a falsche Tageeen vdef Hescheitigüng unterzeichnet, hat für

ergehen eine Buße von Einhundert und ig (122 Dollars zu bezahlen. 1 ftnfäntatnanzss. 975)

2 vce VI.

Keine Tonnengelder sollen in den japanischen Häfen von preußischen Schiffen erhoben werden, aber die folgenden Gebühren sole 8 nischen Zollbehörden bezahlt werden: I1I11A4“ für das Einklariren eines Schisses fünfzehn (15) Dollars,

für das Ausklariren eines Schiffes sieben (7) Dollars,

für jeden Erlaubnißschein Ein und einen halben (1 ½) Dollars,

für jeden Gesundheitspaß Ein und einen halben (1 ½) Dollars,

für jedes andere Dokument Ein und einen halben (1 ½) Dollar

8 b Bestimmung VlII. v“ allen in Japan gelandeten Gütern sollen an die japanische Re⸗ gierung Zölle entrichtet werden nach folgendem Tarif:

Klasse 1.

Alle Artikel in dieser Klasse foüen zollfrei sein: Gold und Silber, gemünzt oder ungemünzt. 8 1 Kleidungsstücke im Gebrauch. 1“ Hausgeräthe und gedruckte Bücher, welche nicht zum Verkaufe bestimmt,

sondern Eigenthum von Personen sind, die sich in Japan nieder⸗ lassen wollen

Hausrath, Bücher und Consumtionsgegenstände für preußische Beamte in Zapan. Sollten diese drei Artikel verkauft werden, so sollen die fest⸗ gesetzten Zölle davon entrichtet werden.

Klasse 2.

Ein Zoll von fünf (5) Prozent soll von den folgenden Gegenständen erhoben werden:

Alle Gegenstände, welche zum Zwecke des Baues, der Betakelung, Aus⸗

besserung oder Ausrüstung von Schiffen gebraucht werden.

Alles Geräthe zum Wallsischf ang. ““ 8

Alle Sorten gesalzener Eßwaaren.

Brod und Brodstoffe.

Lebende Thiere aller Art.

Steinkohlen.

Bauholz zum Bauen von Häusern.

Reis.

Paddie.

Dampfmaschinerie.

Zink.

Blei.

Zinn.

Rohseide.

Alle leinenen, baumwollenen und wollenen Stoffe.

Klasse 3.

Ein Zoll von fünf und dreißig (35) Prozent soll von allen berauschen⸗

den Geträͤnken gezahlt werden, seien sie durch Destillation,

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Klasse 4. 1

Alle in den vorstehenden Klassen nicht er a

Einfuhrzoll von zwanzig (20) Prozent bezahlen.

Kriegsmunition darf nur an die japanische Regierung und an Fremde

Bestimmung VMIM.

Mit Ausnahme von goldenen und silbernen Münzen und Kupfer in

Stäben sollen alle japanischen Produkte, welche als Ladung ausgeführt wer⸗

den, einen Ausgangszoll von fünf (5) Prozent bezahlen.

Die japanische Regierung wird von Zeit zu Zeit in öffentlicher Auction

duzirt werden sollte, verkaufen.

Reis und Weizen japanischen Ursprungs darf nicht als Ladung aus Ja⸗ pan ausgeführt werden, aber preußische Unterthanen, welche in Japan woh⸗ nen, und preußische Kriegsschiffe, für ihre Mannschaft und Passagiere, sollen mit hinreichenden Vorräthen davon versehen werden.

Bestimmung IX.

Fünf Jahre, nachdem dieser Vertrag in Kraft getreten ist, sollen die Ein⸗ und Ausfuhrzölle einer Revision unterworfen werden, falls die preußische Sollte aber, vor Ablauf dieses Zeitraums, die japanische Regierung mit der Regierung einer anderen Nation zu einer solchen Revision schreiten, so wird die preußische Regierung, auf Wunsch der japanischen, daran Theil nehhmen.

8 Graf zu Eulenburg. 1 Muragaki Awadsi no Kami Takemoto Dsusio no Kami. Kurokawa Satsiu.