1864 / 200 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2) für den Fußmarsch oder die Fahrt auf der etwaigen Eisenbahn in der Richtung nach Delmenhorst in Oldenburg und umgekehrt; 3) für die Fahrt auf der Weser stromauf⸗ und abwärts.

Als Etappenort gilt für die vorerwähnten drei Straßen nur die Stadt Bremen und das umliegende Gebiet. 1 B. Instradirung der Truppen und Einrichtung der 1 Marschrouten.

Die Marschrouten können allein von den mandos des vierten und siebenten Armeecorps, so wie von dem preußischen Militair⸗Kommando oder von den pr eußischen Marinebehörden an der Jade mit Gültigkeit ausgestellt werden Auf die von anderen Behörden gegebenen Marschrouten wird weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt.

In den von den vorerwähnten Behörden auszustellenden Marschrouten ist die Zahl der Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, so wie der Pferde, desgleichen die der Beamten oder sonst zu Quartier berechtigten Individuen, wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf an Transportmit⸗ teln genau zu bestimmen.

erner ist darauf zu achten, penmärschen frühzeitig genug in Kenntniß Hinsicht Folgendes bestimmt:

Königlichen General⸗Kom⸗

daß die Bremische Behörde von den Trup⸗ gesetzt werde, und wird in dieser

Den Detachements bis zu 50 Mann und Pferden ist spätestens Tags zuvor ein Quartiermacher vorauszuschicken, um bei der Etappenbehörde das Nöthige anzumelden. Von der Ankunft größerer Detachements bis zu einem vollen Bataillon oder einer Escadron muß die Bremische Etappenbehörde mindestens drei Tage zuvor benachrichtigt werden. Wenn mehrere Bataillons, Escadrons oder verschiedene Truppen gleichzeitig marschiren, so hat diese Be⸗ nachrichtigung der Etappenbehörde wenigstens acht Tage zuvor stattzufinden. Außerdem soll, wenn ein oder mehrere Regimenter gleichzeitig durchmarschiren, denselben ein kommandirter Offizier wenigstens drei Tage zuvor vorausgehen, um wegen der Dislocation, Verpflegung der Truppen, Gestellung der Trans⸗ portmittel ꝛc. mit der Bremischen Etappenbehörde gemeinschaftlich die nöthi⸗

en Vereinbarungen für das ganze Corps zu treffen. Dieser kommandirte ffizier, wie überhaupt die Quartiermacher, müssen von der Zahl und Stärke der Truppen, von ihrem Bedarf an Verpflegung, Transportmitteln, vom Tage und thunlichst der der Ankunft ꝛc. genau instruirt sein

Einquartierung und Verpflegung der Truppen. v A. Verpflegung der Mannschaften.

Den preußischen Transporten, welche die im §. 1. sub A. bezeichneten Militairstraßen passiren, wird in Bremen blos für eine Nacht Quartier mit deh gewährt. Ruhetage oder ein noch längerer Aufenthalt finden ni att.

Einzelnen beurlaubten oder sonst nicht im Dienst befindlichen Militair⸗ ypersonen wird nur, wenn sie mit einer conventionsmäßigen Marschroute ver⸗

sehen sind, Quartier und Verpflegung gegeben; diejenigen Truppen aber, welche nach der Marschroute zu Quartier und Verpflegung berechtigt sind, erhalten diese Gebührnisse auf Anweisung der Etappenbehörde bei den Einwohnern, oder in Gasthäusern, oder in Militair⸗Etablissements, und es soll (abgesehen von den für die Offiziere weiterhin stipulirten Modificationen) Niemand ohne Verpflegung einquartiert werden.

Als allgemeine Regel wird in dieser Beziehung festgestellt, daß der Offi⸗ zier, wie der Soldat, mit dem Tische seines Wirthes zufrieden sein muß.

Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes, wie über⸗ mäßigen Anforderungen von Seiten der zu verpflegenden Militairpersonen vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt:

Die Unteroffiziere und Soldaten, Personen, die nicht den Rang eines Offiziers haben⸗ der Offiziere, köͤnnen in jedem Nachtquartier verlangen: Ein Pfund neun Neuloth Bremischen (metrischen) Gewichts gut ausgebackenen Roggenbrodes, ein halbes Pfund Fleisch und so viel Zugemüse, wie zu einer reichlichen Mahlzeit gehört. Des Morgens zum Frühstück können diese Mannschaften weiter nichts verlangen, so wenig wie sie berechtigt sind, von dem Wirthe Bier, Branntwein oder Kaffee zu fordern.

Dagegen soll die Ortsobrigkeit so weit thunlich dafür sorgen, daß hin⸗ reichender Vorrath an Bier und Branntwein in jedem Orte zum Verkauf vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird.

Die sämmtlichen Offiziere und Beamte von Offiziersrang haben nur auf Quartier Anspruch und tragen die Kosten ihrer Verpflegung, wozu ihnen geeignete Gelegenheit gegeben werden soll, selbst.

Weiber und Kinder der Unteroffiziere und Soldaten sollen in der Regel weder Quartier noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dies nicht vermieden werden koͤnnen, so ist ihre Berechtigung dazu in der Marschroute besonders zu vermerken und werden alsdann sowohl die Frauen, als auch die Kinder einquartiert und verpflegt.

Dagegen können die Frauen und Kinder und Verpflegung niemals Anspruch machen.

Sollten durchmarschirende Soldaten erkranken, so sollen selbige, falls sie transportirt werden können, nach dem nächsten Etappenorte gebracht und die dazu erforderlichen Fuhren von Bremischer Seite gestellt, diejenigen Kran⸗ ken aber, deren Zustand einen derartigen Transport nicht gestattet, in einer von der Etappenbehörde zu bestimmenden Kranken⸗Anstalt, resp. in einem Privathause, untergebracht und daselbst so lange, bis sie transportabel sind, auf Kosten der Königlich preußischen Regierung verpflegt werden.

B. Verpflegung der Pferde. .““

Die Etappenbehörde hat dafür zu sorgen, daß für die Pferde stets möglichst gute, reinliche Stallung angewiesen werde. Ist der Einquartierte mit der seinen Pferden angewiesenen Stallung nicht zufrieden, so hat er 5 Beschwerde bei der Etappenbehörde anzubringen. Dagegen ist es nach⸗

rücklich zu untersagen, daß die Militairpersonen, welchen Rang sie auch haben mögen, die Pfende der Quartierwirthe eigenmächtig aus den Ställen entfernen und die eigenen Pferde hineinbringen.

Die Lieferung der Fourage wird in der Regel durch die Etappenbehörde auf thunlichst billige Weise auf Erfordern durch öffentliche Ausverdingung beschafft. Sollte von preußischer Seite die öffentliche Verdingung der Fou⸗ rage für einen längeren Zeitraum gewünscht werden, so ist diesem Wunsche

sowie alle zum Militair gehörenden desgleichen Privatdiener

der Offiziere auf Quartier

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zu entsprechen und wird dann der Zuschlag nur mit Genehmigung h Königlich preußischen Intendantur des VII. Armee⸗Corps ertheilt werde Etwa dabei entstehende Streitigkeiten werden von dem Senate zu Bre 8 sofort regulirt. 8 Für kranke Pferde, deren Weitertransport nicht angängig ist, wird fi die Dauer des Aufenthalts eben so, wie für die bei denselben zurückgelasten Mannschaft, Quartier und für letztere auch die Verpflegung wie für n übrigen marschirenden Mannschaften verabreicht. 3

Verabreichung des Vorspanns und Stellung der Fußbote

Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen Beä Vermittelung der Etappenbehörde nur insofern verabreicht, als deshalh; den Marschrouten das Nöthige bemerkt worden. 8

Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterwegs erkrankt sind, könne außerdem, nachdem ihre Unfähigkeit zu marschiren durch Atteste eines Militai arztes, eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen worden, cher wenn ein solcher im Orte nicht vorhanden sein sollte, gegen Bescheinigung des Kommandoführers, bei einzelnen Mannschaften aber gegen Bescheini G des Ortsvorstandes, auf Transportmittel zur Fortschaffung in die nicht Etappe Anspruch machen. 1 18

Die Kosten, welche ärztliche Untersuchungen in Fällen, wo Krankenfuhren geliefert werden, veranlassen, sind in Grenzen der landesüblichen Taxe zur Aufnahme in die Liquidation geeignet. .

Wenn bei Durchmärschen starker Truppenabtheilungen der Bedarf a Transportmitteln für jede derselben nicht bestimmt angegeben werden kann, so ist der Commandeur der im Orte einquartierten Abtheilung zwar befugt, auf seine eigene Verantwortung Transportmittel zu requiriren, dies muß aber durc eine schriftliche, an die Etappenbehörde gerichtete Requisition geschehen, welche für die Stellung der Fuhren thunlichst sorgen wird.

Die quartiermachenden Kommandirten dürfen keinenfalls Wagen oder Reitpferde für sich requiriren, es sei denn, daß sie sich durch schriftliche Orde des Commandeurs des Truppentheils als dazu berechtigt legitimiren.

Die Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis zum andenn, d. h. von einem Etappenbezirk bis zum nächsten gestellt.

Die Truppen sind gehalten, die Transportmittel bei der Ankunft in Nachtquartier sofort zu entlassen; dagegen muß von den Behörden dafüt gesorgt werden, daß es bei dem Abmarsche der Truppen an den noͤthiga frischen Transportmitteln nicht fehle und solche rechtzeitig disponibel sind.

Um Beschwerden wegen übermäßiger oder zu geringer Belastung der Transportmittel vorzubeugen, wird hiermit festgesetzt, daß mit einem ein⸗ spännigen Wagen 7 ½ Centner, mit einem zweispännigen Wagen 10 Centna und mit einem Vorlegepferde 5 Centner fortgeschafft werden müssen.

Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln gehende Militairpersonen, welche auf dem Wege nach dem Jadegebiet in Bremen eintreffen, werden am anderen Morgen weiter geschafft. Sie können nur dann verlangen, denselben Tag weiter transportirt zu werden, wenn dieserhalb Tags zuver eine Anzeige gemacht worden; andernfalls muß es ihnen, wenn sie gleich weiter marschiren und doppelte Etappen zurücklegen wollen, überlassen blei ben, auf eigene Kosten Fuhrwerk ꝛc. anzunehmen.

Den betreffenden Offizieren wird es bei eigener Verantwortung zur be⸗ sonderen Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs nict durch Personen beschwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben, und daß die Fuhrleute keiner üblen Behandlung ausgesetzt sind.

Die Fußboten und Wegweiser dürfen von dem Militair nicht eigen⸗

mächtig genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen werden, sonden es sind solche von den betreffenden Ortsobrigkeiten schriftlich zu requiriren.

4. Vergütung der v“ und Liquidationz⸗ wesen.

Die Leistungen der Stadt Bremen an das preußische Militair werde derselben nach denjenigen Saͤtzen vergütigt, welche die Einwohner der Stadt für die gleichen Leistungen an das eigene Militair erhalten. Demnach sind für jetzt die Vergütigungen wie folgt festgesetzt:

1) für Quartier und Verpflegung der Unteroffiziere und Soldaten und aller Beamten unter Offiziersrang sieben und einen halben Silber⸗ groschen per Tag und Kopf;

2) für Quartier eines Offiziers oder Beamten Silbergroschen per Tag;

3) für alle sonstigen Leistungen und Lieferungen die von der Etappen⸗ Behörde nach orts⸗ und marktgängigen Preisen, auf Erfordern unnr Zuziehung des Quartiermachers oder Truppen⸗Commandeurs, mäg.

lichst genau zu bedingenden baaren Auslagen.

Die Vergütigung für die verabreichte Beköstigung, sowie für gestellte Vorspann, Boten oder Wegweiser wird, sofern die dlegfälligen Leistungen, für ganze Truppentheile oder größere Detachements unter Führung vol Offizieren erfolgt sind, in der Regel Seitens des Commandeurs resp⸗

von Offiziersrang funffehn

Detachementsführers an die Quartier⸗Deputation sogleich baar gegen Oult

tung entrichtet.

„Sollte diese direkte sofortige Bezahlung durch die Truppen in seltenen Fällen nicht haben bewirkt werden können, so wird über die empfangenan Leistungen von dem Commandeur Quittung ertheilt, auf Grund deren de Vergütigung vierteljährlich bei der Königlichen Intendantur des VII. Arme⸗ Corps zu Münster zur Liquidation gebracht wird. Letzteres Verfahren finde auch statt hinsichtlich der erwähnten Leistungen für kleinere, unter der Füt rung von Unteroffizieren marschirende Kommando’s und für einzeln mabr schirende Soldaten.

Generale und Stabsoffiziere haben die Vergütigung für Quartier und Verpflegung stets ihren Quartierwirthen selbst zu zahlen. .

Ueber die für die Pferde verabreichte Fouxage ertheilt das marschiren Militair in der Regel sofortige Zahlung, sonst Quittung. In Ausnahme fällen wird die Vergütigung dafür, so wie für sonstige condentionsmaͤßig Leistungen, für welche nach Vorstehendem die baare Zahlung nicht sthan ist/ vierde g bei oben genannter Intendantur liqüidirt und auf rin der von dieser festgestellten Liquidationen von der Königlich preußischen x gierung entrichtet. ““ ö

b.

dfftzieren gemeinschaftlich beseitigt.

uo achten,

1 3 1111““ I Ir. 2 81 nähere Vereinbarung über die Form des Rechnu gswesens wird

demselben beauftragten gegenseitigen Behörden überlassen.

e den mit

Aufrechthaltung der Ordnung und militairischen Disziplin. Sollten Differenzen zwischen den Bequartirten und den Soldaten ent⸗ fihen, so werden solche von der Etappenbehöͤrde und den kommandirenden Die Bremischen Behörden sind berechtigt, jeden Unteroffizier und Sol⸗ däten, welcher sich thätliche Mißhandlungen seines Wirthes oder eines an⸗ ermn Einwohners erlaubt, zu arretiren und an den kommandirenden Offi⸗ jier zur Untersuchung und Bestrafung abzuliefern. Sollten sich beim Requiriren der Fußboten und Wegweiser Seitens des Mitairs wider Erwarten Mißbräuche ereignen, so werden die Bremischen vehörden dem Königlich preußischen Generalkommando des VII. Armee⸗ Cotps zu Münster in jedem einzelnen Falle zur Veranlassung resp. Ver⸗ mittelung der Untersuchung und nach Befinden der Bestrafung von dem Vorgefallenen Anzeige machen.

Der Etappenbehörde wird es noch zur besonderen Pflicht gemacht, darauf daß es den durchmarschirenden Truppen an Nichts fehle, was die⸗ filben mit Recht und Billigkeit verlangen können.

Die kommandirenden Offiziere sowohl wie die Etappenbehörde sind an⸗ zuweisen, stets mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Pequartirten und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde, und daß die Einwohner in Beziehung auf das stets bestandene gute Eänvernehmen der beiderseitigen Staaten willig diejenigen Lasten tragen, welche der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein bereit⸗ willges Entgegenkommen von beiden Seiten gemildert werden können.

Die Königlich preußischen Truppen, welche auf den oben erwähnten Militairstraßen instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser lebereinkunft, so weit es nöthig ist, unterrichtet, auch die erforderlichen Aus⸗ süge in der Etappe Bremen bekannt agkacht und affigirt

Dauer dieser Convention.

Die gegenwärtige Convention soll zunächst auf fünf Jahre vom Tage

der Unterzeichnung an gültig sein und, wenn sie nicht ein Jahr vor dem

Ablaufe gekündigt wird, immer auf ein Jahr als verlängert angesehen wer⸗

den. Abänderungen dieser Etappen⸗Convention, welche sich im Laufe der

Zeit als wünschenswerth oder nothwendig herausstellen sollten, bleiben der gegenseiigen Vereinbarung vorbehalten.

Im Falle der Aufwendung von Truppen zu Bundeszwecken finden die

Bestimmungen des Bundesverpflegungs⸗Reglements statt der bezüglichen

Feslsezungen dieser Convention Anwendung. Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Ministerial⸗Erklärung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. v1ö6“ Carlsbad, den 4. Juli 1864. 8 1

Der Königlich preußische Präsident des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 818 ““ (L. S.) von Bismarck⸗Schöͤnhausen 8

88 Erklärung wird, nachdem sie gegen eine über⸗

einsimmende Erklärung der Kommission des Senats der freien Hansestadt

Bremen für die auswärtigen Angelegenheiten vom 19. Juli d. J. ausge⸗

vechselt worden ist, hierdurch zur öͤffentlichen Kenntniß 1“ Berlin, den 19. August 1864.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Im Auftrage: von Balan.

8*

Vorstehende Ministerial⸗

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffen Arbeiten. 62

Der bisherige Navigationslehrer⸗Aspirant Wilhelm Frie⸗ drich Raetzke in Barth ist zum ionslehrer orden. 88 ae12.

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Baie kawmmnt ma ch un EE1111““ 11“ Nach §. 11 der Vorschriften für die Königliche Bau⸗Akademie vam 18. März 1855 muß die Meldung zur Aufnahme in diese ant bis zum 8. Oktober ec. schriftlich bei dem unterzeichneten direktor erfolgen, und die Befähigung hierzu zugleich durch Ein⸗ sichung der in §. 12 resp. 14 gedachter Vorschriften, so wie in dem achtrage vom 1. November 1859 geforderten Zeugnisse und Zeich⸗ ungen nachgewiesen werden. Die Vorschriften vom 18. März 1855 sind bei dem Kanzlei⸗ ath Röhl im Bau⸗Akademie⸗Gebäude käuflich zu haben.

Berlin, den 25. August 1864.

Der Geheime Ober⸗Bau⸗Rath und Direktor der Königlichen

h1“ Akademie.

* 5

LE1“

Bekanntmachun im Regierungsbezirk Liegnitz, wird a

tember c. eine Telegraphen⸗Station mit beschränktem Tagesdienste (conf. §. 4 des Reglements für die telegraphische Korrespondenz im deutsch⸗österreichischen Telegraphen⸗Verein) eröffnet werden. 8 Berlin, den 24. August 1864. 1 Königliche Telegraphen⸗Di

Altgelt.

8

Das 33. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter set 9, ches heut

Nr. 5928 die Bekanntmachung der Ministerial⸗Erklärung vom b4. JZuli 1864, betreffend die mit der freien Hansestadt I1““ Bremen abgeschlossene Etappen *Convention.

19. August 1864. 1“ v

1“ Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Geheimen Ober⸗Finanz⸗Rath und Provinzial⸗ Steuer⸗Direktor Hellwig zu Danzig die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliebenen St. Annen⸗Ordens zweiter Klasse zu ertheilen. 88

Berlin, 25. August. Se. Majestät der König haben

Nichtamtliches.

Preußen. Potsdam, 24. August. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nahm in der Mittagsstunde die Mel⸗ dung des von Jütland beurlaubten Lieutenants vom 3. Garde⸗ Regiment z. F. Freiherrn von Schleinitz entgegen.

Gegen 2 Uhr traf auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit der Unteroffizier Luthke vom 1. Ostpreußischen Grenadier⸗Regiment Nr. 1 (Kronprinz), kommandirt zur Militair⸗Schießschule, von Spandau hier ein, und im Beisein Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Kron⸗ prinzessin übergab Höchstderselbe dem gedachten Unteroffizier das

demselben von Sr. Majestät dem Könige für Auszeichnung bei Alsen

verliehene Militair⸗Ehrenzeichen 1. Klasse.

Später begaben sich Ihre Königlichen Hoheiten ohne Gefolge nach der Pfaueninsel, verweilten auf derselben bis gegen 6 Uhr und

kehrten dann nach dem Neuen Palais zurück. Berlin, 24. August. Laut Telegramm an das General⸗Post⸗

Amt ist die Post aus England vom 23. d. M. früh und

Abends in Cöln heute rückständig gewesen. Holstein. 8957

hat folgende Resulotion einstimmig angenommen: Nachdem Prä⸗

laten und Ritterschaft sich zu einer Erklarung in unserer Landessache

veranlaßt gesehen haben, fühlen die Abgeordneten Schleswigs zu dem holsteinischen Städtetage in . chleswigs zu de

ihrerseits zu einer Kundgebung sich gedrungen. Dem in einer Erklärung ausgesprochenen Danke für die durch

die tapfern Truppen der deutschen Großmächte erkämpfte vollständige

Trennung Schleswig⸗Holsteins von Dänemark schließen wir uns

rückhaltslos an, so wie wir das Bedürfniß eines die Selbstständig⸗ keit nicht aufhebenden Anschlusses der vereinigten Herzogthümer 8 8

Neumünster, 24. August. Der Städtetag

St Ermangelung einer die Rechte des schleswig⸗holsteinischen Volkes vertretenden Landesversammlung auch

Deutschland, und imsoweit das Interesse Deutschlands es erfordert,

an Preußen aus vollster Ueberzeugung anerkennen.

In der Einsetzung einer Interimsregierung vermögen wir da⸗

gegen ein geeignetes Mittel fuͤr das zu erstrebende Ziel in keiner

Weise zu erblicken, besorgen vielmehr, daß die allseitig ersehnte bal⸗

dige Ordnung der inneren wie der äußeren Verhältnisse des Landes

dadurch nur unnöthiger Weise verzögert und gefährdet wird.

Die Herstellung geordneter Zustände ist nach unserer Ueber⸗

zeugung zunächst und vor allem durch die ungesäumte Anerkennung 8 dem Lande längst anerkannten Fürsten Herzogs Friedrich VIII. edingt.

durch 81 Deputirte vertreten (auch die westlichen Inseln). Nicht vertreten waren zwei schleswigsche Städte, fünf Flecken, zwei hol⸗

steinische Städte. Eine schleswigsche Stadt stimmte telegraphisch zu.

Sachsen. Dresden, 24. August. Seine Majestät der

König Johann hat gestern Abend 9 Uhr eine Reise nach der

Schweiz angetreten. (Dr. J.)

dar A Seaa A. dicguste Fhei 62 12 Uhr, wird der

„Leipz. Z.“ telegraphi emeldet: D. 1 Schl . asegg hisch gen Die Gefahr für das Herzogliche Hessen. Mainz, 23. August. Ihre Majestät die Kaiserin von Rußland ist heute Nachmittag von Ems kommend auf hiesi⸗ gem Bahnhof eingetroffen und hat ohne Aufenthalt die Weiserreise mit einem Extrazuge nach der Bergstraße, dem vorläufigen Reiseziel, 11146“

Von 51 Städten und Flecken Schleswig⸗Holsteins waren 41

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