sche Sache an die siamesischen Behörden wenden will, hat er sein Gesuch oder seine Reclamation vorab dem deutschen Konfular⸗ beamten vorzulegen, und soll dieser die Eingabe, wenn er sie begründet und anständig abgefaßt findet, befördern, anderenfalls aber den Inhalt ent⸗ sprechend abaͤndern. 8 “ AUnterthanen der kontrahirenden deutschen Staaten, die in Siam ihren Wohnsitz aufschlagen wollen, dürfen dieses vorerst nur in der Stadt Bang⸗ kok oder innerhalb eines Bezirkes thun, dessen Grenzen, übereinstimmend mit den Festsetzungen der übrigen zwischen Siam und den fremden Mäch⸗ ten geschlossenen Verträge, folgende sind:
Im Norden: der Bangputsa Kanal, von seiner Mündung in den Tschaupja Fluß bis an die alten Mauern der Stadt Lopburi, und eine gerade Linie von dort bis zum Landungsplatze Pragnam am Flusse Passack in der Nähe der Stadt Sarabburi.
Im Osten: Eine gerade Linie vom Landungsplatze Pragnam bis nach dem Zusammenflusse des Klongkut Kanals mit dem Flusse Bangpakong, und dieser Fluß bis zu seiner Mündung. Auf dem Küstenstrich zwischen dem Bangpakong und der Insel Simaharadschah soll es deutschen Unterthanen freistehen, sich an allen Orten niederzulassen, die nicht mehr als vier und zwanzig Stunden von Bangkok entfernt sind.
Im Süden: die Insel Simaharadschah, die Sitschang⸗Inseln und die Mauern von Petschaburi.
Auf der Westseite des Golfs sollen sich deutsche Unterthanen in Petscha⸗ buri, und von dort bis zum Meklong Flusse überall innerhalb einer Entfer⸗ nung von vier und zwanzig Stunden von Bangkok niederlassen dürfen. Von der Mündung des Meklong an soll dieser die Grenze bilden bis zur Stadt Raatpuri, dann eine gerade Linie von Raatpuri nach Sapannaburi, eng’n dort nach der Mündung des Bangputsa Kanals in den Tschaupja
luß.
Indessen dürfen deutsche Angehoͤrige auch außerhalb dieser Grenzen ihren Wohnsitz nehmen, sobald sie hierzu die Erlaubniß der siamesischen Be⸗ hörden erhalten.
Allen Unterthanen der kontrahirenden deutschen Staaten steht es frei, im ganzen Königreich Siam zu reisen, Handel zu treiben und Waaren, die nicht verboten sind, zu kaufen oder zu verkaufen, von wem und an wen sie wollen. Sie sind nicht verpflichtet, von Beamten, oder solchen, die im Be⸗ sitze eines Monopols sind, zu kaufen, oder an dieselben zu verkaufen, und es ist Niemandem gestattet, sie in ihren Handelsgeschäften zu behindern oder
zu stören. Artikel 6.
Die siamesische Regierung wird deutschen Staatsangehörigen keinerlei Hindernisse in den Weg legen, siamesische Unterthanen, in welcher Eigenschaft es auch sei, in Dienst zu nehmen. Wenn jedoch ein siamesischer Unterthan irgend einem besonderen Herrn angehört oder Dienste schuldet, so darf er sich bei einem deutschen Angehörigen ohne die Zustimmung seines Herrn nicht verdingen. Hat er es dennoch gethan, so ist das Dienstverhältniß, wenn in dem Dienstvertrage nicht eine noch kürzere Frist verabredet worden ist, oder der deutsche Angehörige den siamesischen Diener nicht sogleich entlassen will, als nur auf drei Monate eingegangen anzusehen, und ist der deutsche An⸗ gehörige verpflichtet, während dieser Zeit zwei Drittheile des bedungenen Lohnes nicht an den siamesischen Diener, sondern an denjenigen zu zahlen, welchem letzterer angehört oder Dienste schuldet.
Wenn Siamesen, die im Dienste eines deutschen Unterthanen stehen, die stamesischen Gesetze übertreten, oder wenn siamesische Verbrecher oder Flücht⸗ linge bei einem deutschen Unterthanen in Siam ihre Zuflucht suchen, so soll, auf erfolgten Nachweis ihrer Schuld oder ihres Fluchtversuches, der deutsche Konsularbeamte die nöthigen Maßregeln ergreifen, um die Auslieferung der⸗ selben an die siamesischen Behörden zu bewerkstelligen.
Unterthanen der kontrahirenden deutschen Staaten sollen nicht wider ihren Willen im Königreiche Siam zurückgehalten werden dürfen, es sei denn, die siamesischen Behörden könnten dem deutschen Konsularbeamten darthun, daß rechtmäßige Gründe für ein solches Verfahren vorliegen.
Innerhalb der durch Artikel 5 dieses Vertrages festgestellten Grenzen steht es den Unterthanen der deutschen kontrahirenden Staaten frei, ohne Hinderung oder Aufenthalt irgend welcher Art zu reisen, vorausgesetzt, daß sie im Besitze eines vom Konsularbeamten unterzeichneten Passes sind, der in siamesischer Sprache Namen, Gewerbe und Personalbeschreibung des Rei⸗ senden enthält und von der zuständigen siamesischen Behoöͤrde gegengezeich⸗ net ist.
Sollten sie über die besagten Grenzen hinauszugehen und im Innern des Königreichs Siam zu reisen wünschen, so müssen sie sich einen, auf An⸗ suchen des Konsularbeamten ihnen zu ertheilenden Paß der siamesischen Be⸗ hörden verschaffen, und darf solcher Paß niemals verweigert werden, es sei denn mit Zustimmung des Konsularbeamten der deutschen kontrahirenden
Staaten. Artikel 8. Unterthanen der deutschen kontrahirenden Staaten dürfen innerhalb der im Artikel 5 bezeichneten Grenzen Ländereien oder Pflanzungen kaufen und verkaufen, pachten oder verpachten, auch Häuser bauen, miethen, kaufen oder vermiethen und verkaufen. Jedoch steht die Befugniß 1) auf dem linken Flußufer innerhalb der eigentlichen Stadt Bangkok und auf dem Terrain, welches zwischen den Stadtmauern und dem Kanal Klong⸗padung⸗krung⸗krasem gelegen ist, und 2) auf dem rechten Flußufer zwischen den Punkten, welche der Abzwei⸗ ung des Kanals Klong⸗padung⸗krung⸗krasem vom Fluß und der iedereinmündung desselben in den Fluß gegenüberliegen, bis auf küaeine Entfernung von zwei englischen Meilen vom Flusse, Grundbesitz zu erwerben, nur denjenigen zu, welche eine besondere Erlaubniß dazu von der stamesischen Regierung erhalten haben, oder bereits zehn Jahre in Siam wohnen. Um in den Besitz solchen Grundeigenthums zu gelan⸗ gen, können die deutschen Staatsangehörigen durch den Konsularbeamten ein Ansuchen an die siamesische Regierung richten, worauf diese einen Be⸗ amten ernennen wird, der gemeinschaftlich mit dem Konsulaͤrbeamten den
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den deutschen Staaten zu gelangen.
Betrag der Kaufsumme der Billigkeit gemäß bestimmen und festsetzen, und die Grenzen des Grundstücks ziehen und figiren soll. Die siamesische Regie⸗ rung wird dann das Eigenthum an den deutschen Käufer übertragen. Alles Grundeigenthum deutscher Unterthanen wird unter dem Schutze des Distrikts⸗ Gouverneurs und der betreffenden Lokalbehörden stehen, der Eigenthümer aber hat sich in gewöhnlichen Angelegenheiten allen ihm durch dieselben zu⸗ gehenden ordentlichen Anweisungen zu fügen und ist den nämlichen Steuern vee als die Unterthanen oder Bürger der meistbegünstigten ation.
Unterthanen der deutschen kontrahirenden Staaten sollen ferner überall in Siam nach Minen zu schürfen und solche zu eröffnen die Befugniß haben, und sobald die gehörigen Nachweise geliefert werden, soll der Kon⸗ sularbeamte in Verbindung mit den siamesischen Behörden die geeigneten Bedingungen und Bestimmungen festsetzen, damit die Minen bearbeitet wer⸗ den können. Eben so sollen, nachdem in gleicher billiger Weise die desfall⸗ sigen Bedingungen und Bestimmungen zwischen dem Konsularbeamten und den siamesischen Behörden verabredet worden sind, deutsche Unterthanen auch
2„
setzen nicht zuwiderläuft. 8 896 Artikel 9. 1“ Wenn ein im Königreiche Siam dauernd oder vorübergehend sich auf⸗ haltender Unterthan eines der kontrahirenden deutschen Staaten gegen einen Siamesen Grund zu klagen oder irgend einen Ansptuch zu machen hat, so soll er seine Beschwerde zunächst dem deutschen Konsularbeamten vorlegen, und dieser, nach geschehener Prüfung der Sache, dieselbe gütlich auszugleichen suchen. Ebenso soll der Konsularbeamte, wenn ein Siamese eine Klage gegen einen deutschen Angehoͤrigen hat, dieselbe anhören und ein gütliches Abkommen zu treffen bemüht sein; sollte in solchen Fällen eine gütliche Eini⸗ gung aber nicht herbeizuführen sein, soll der Konsularbeamte sich an den kompetenten siamesischen Beamten wenden, und Beide sollen dann, nach gemeinschaftlicher Prüfung der wüe 9 Ie pe gemäß entscheiden. I Artikel 10. In Siam verübte Verbrechen oder Vergehen sollen, wenn der Thaͤter ein Unterthan eines der kontrahirenden deutschen Staaten ist, durch den Konsularbeamten den betreffenden deutschen Gesetzen gemäß bestraft, oder der Schuldige soll zur Bestrafung nach Deutschland geschickt werden. Ist der Thäter ein Siamese, so soll er nach den Gesetzen seines Landes von den siamesischen Behörden bestraft werden.
Artikel 11.
Wenn gegen Schiffe eines der kontrahirenden deutschen Staaten an der Küste oder in der Nähe des Königreichs Siam ein Akt der Seeräuberei be⸗ gangen werden sollte, so sollen, auf die Nachricht davon, die Behörden des nächstgelegenen Platzes alle Mittel zur Gefangennahme der Seeräuber und Wiedererlangung des geraubten Gutes aufbieten, und soll sodann das Letz⸗ tere an den Konsularbeamten Behufs Rüuͤckerstattung an die Eigenthümer abgeliefert werden. Dasselbe Verfahren soll von den siamesischen Behörden in allen Fällen von Plünderung und Räuberei, die auf dem Lande gegen das Eigenthum deutscher Unterthanen begangen werden moͤchte, eingehalten werden. Die siamesische Regierung soll nicht verantwortlich gehalten wer⸗ den für gestohlenes Eigenthum deutscher Angehörigen, sobald bewiesen ist, daß sie alle in ihrer Macht stehenden Mittel angewandt hat, es wiederzuer⸗ langen, und derselbe Grundsatz soll auf siamesische Unterthanen, die sich unter dem Schutze eines der kontrahirenden deutschen Staaten befinden, und auf deren Eigenthum zur Anwendung kommen.
Artikel 12. 8
Die siamesischen Behörden sollen dem deutschen Konsularbeamten, auf desfallsiges schriftliches Ansuchen, alle Hülfe und Unterstützung gewähren zur Auffindung und Verhaftung deutscher Matrosen oder sonstiger Unterthanen so wie von Personen, die unter dem Schutze einer deutschen Flagge stehen. Desgleichen soll der deutsche Konsularbeamte, auf Requisition, von den siame⸗ sischen Behörden jeden erforderlichen Beistand und genügende Mannschaft erhalten, um seiner Autorität über deutsche Unterthanen gebührende Geltung zu verschaffen und die Disziplin unter der deutschen Marine in Siam auf⸗ recht zu erhalten. In gleicher Weise haben, wenn ein der Desertion oder eines anderen Verbrechens schuldiger Siamese sich in das Haus eines Unter⸗ thanen eines der kontrahirenden deutschen Staaten oder an Bord eines Schiffes derselben flüchten sollte, die Lokalbehörden sich an den deutschen Konsularbeamten zu wenden, und dieser wird, auf erfolgten Nachweis der Strafbarkeit des Angeklagten, sofort dessen Verhaftung genehmigen. Jede Hehlerei oder Konnivenz soll beiderseits auf das Sorgfältigste vermieden
werden. Artikel 13.
Sollte ein Unterthan eines der deutschen kontrahirenden Staaten, der im Königreich Siam ein Geschäft treibt, insolvent werden, so hat der deutsche Konsularbeamte sein sämmtliches Vermögen in Beschlag zu nehmen, um dasselbe pro rata unter die Gläubiger vertheilen zu koͤnnen. Von Seiten der siamesischen Behörden soll dem Konsularbeamten zu dem Ende alle Unterstützung zu Theil werden. Letzterer soll kein Mittel unversucht lassen, um auch solches Vermögen zum Besten der Gläubiger einzuziehen, welches der Fallit in anderen Ländern besitzen möchte. In gleicher Weise sollen in Siam die Behörden des Königreichs das Vermögen derjenigen siamesischen Unterthanen adjuͤdiziren und vertheilen, welche ihren Geschäftsverbindlich⸗ keiten gegen Unterthanen der kontrabirenden deutschen Staaten nicht sollten nachkommen können.
1111““
Artikel 14. Spollte ein siamesischer Unterthan einem deutschen Staatsangehörigen
die Zähcans einer Schuld verweigern oder ihr auszuweichen suchen, so sollen
die siamesischen Behörden dem Gläubiger jede Hülfe und Erleichterung ge⸗ währen, damit er zu dem Seinigen komme. In gleicher Weise soll der deutsche Konsularbeamte siamesischen Unterthanen allen Beistand leisten, um in den Besitz ihrer etwaigen Forderungen gegen Unterthanen der kontrahiren⸗
Artikel 15. 1
1 Im Falle des Ablebens eines ihrer respektiven Unterthanen in dem Gebiete des einen oder des anderen der Hohen vertragenden Theile, soll sein
rungen und Einnahme von frischem Proviant jede Erleichterung gewähren, jede Art von Fabrikgeschäftganlegen und betreiben dürfen, welches den Ge⸗
Maßregeln ergreifen, die zur Rettung und Sicherung des Schiffes und der
Ladung nothwendig sind. Sie sollen sodann den deutschen Konsularbeamten vpon dem, was ihrerseits geschehen, benachrichtigen, damit sschaft mit der kompetenten siamesischen Behörde die nöthigen Schritte thun 8
Nachlaß dem Vollstrecker seines letzten Willens, oder in dessen Ermangelung der Familie oder den Geschäftstheilhabern des Verstorbenen übergeben wer⸗ den. Hat der Verstorbene auch keine Verwandte oder Geschäftstheilhaber, so soll sein Nachlaß in den Staaten der Hohen vertragenden Theile, soweit die Gesetze des Landes es gestatten, dem Gewahrsam der respektiven Kon⸗ sularbeamten übergeben werden, auf daß diese in üblicher Weise nach den Gesetzen und Gewohnheiten ihres Landes damit verfahren.
8 Artikel 16.
Kriegsschiffe eines der kontrahirenden deutschen Staaten dürfen in den luß einlaufen und bei Paknam Anker werfen; wollen sie aber nach Bangkok inaufgehen, so müssen sie zuvor die siamesischen Behörden davon benach⸗ ichtigen und sich mit denselben über den Ankerplatz verständigen.
Artikel 17. 8 Sollte ein deutsches Schiff einen siamesischen Hafen in Noth anlaufen, o sollen die Ortsbehörden demselben bei Vornahme der nöthigen Ausbesse⸗
amit es im Stande ist, die Reise fortzusetzen. Sollte ein deutsches Schiff an der Küste des Königreichs Siam scheitern, so sollen die siamesischen Be⸗ hörden des nächstgelegenen Platzes auf die Nachricht davon sofort der Mann⸗ schaft allen möglichen Beistand leisten, ihrem Mangel abhelfen und alle
damit dieser in Gemein⸗ kann, um die Mannschaft nach Hause zu senden, und wegen Wrack und Ladung die nöthigen Verfügungen zu treffen.
8 8 Artikel 18. 8 “
Gegen Zahlung der weiter unten bemerkten Ein⸗ und Ausfuhrzölle sollen 8* . der kontrahirenden deutschen Staaten angehörenden Schiffe und deren Ladungen in den siamesischen Häfen, sowohl beim Eingehen wie beim Ausgehen, von allen Tonnen⸗, Lootsen⸗ und Ankergeldern oder sonsti⸗ gen Abgaben irgend welcher Art frei sein. Solche Schiffe sollen alle Pri⸗ vilegien und Freiheiten genießen, welche, sei es den Dschunken und eigenen Fahrzeugen von Siam, sei es den Schiffen der meistbegünstigten Nation, jetzt eingeräumt sind oder künftig asegne werden möchten. Artike 8 —
Der Zoll auf Waaren, welche in Schiffen, die einem der kontrahiren⸗ den Staaten angehören, in das Königreich Siam eingeführt wer⸗ den, soll drei Prozent vom Werthe nicht übersteigen. Derselbe soll nach Wahl des Importeurs entweder in natura oder in Geld bezahlt werden kön⸗ nen. Wenn der Importeur sich mit den siamesischen Zollbeamten über den Werth einer bestimmten eingeführten Waare nicht einigen kann, so soll eine Berufung an den Konsularbeamten und die zuständige siamesische Behörde stattfinden, welche, nachdem sie erforderlichen Falls jeder einen oder zwei
Kaufleute als beiräthige G zugezogen haben, die Sache der jakeit gemäß entscheiden sollen. . Deregaece⸗ S Fe fums 88 genannten Einfuhrzolls von drei Prozent 99 die Waare, frei von jeder weiteren Abgabe und Belastung, en “ 1 en détail verkauft werden. Sollten Waaren gelandet, aber nicht e8 duf und dann wieder zum Export verschifft werden, so ist der gesammte Nan bezahlte Zoll zurückzuzahlen. Ueberhaupt soll kein Zoll von 8 ver k28 ten Ladungen erhoben werden. Auf die einmal eingeführten Waaren a 8 sollen keine weiteren Zölle, Steuern oder Auflagen gelegt oder von üe erhoben werden, sobald dieselben in die Hände siamesischer Käufer über
geäscen she⸗ Artikel 20.
siamesis Er Zerschiffung zu zah⸗ . jamesischen Erzeugnissen vor oder bei der Verschiffung ” dem dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten eeg erhoben werden Jeder nach diesem Tarife 1 Laen b“ öniaärei Si rchgangs⸗ 1 ’ Artikel soll im ganzen Königreiche Siam von a en Durchga b frei sei llen alle diejenigen siamesischen Er stigen Abgaben frei sein und eben so sol “ ugni che bereits einer Durchgangs⸗ oder sonstigen Be⸗ g1 ben Herhe vor oder bei der Verschiffung uͤberall nicht weiter, lach aßgabe des angeschlossenen Tarifs, noch in irgend sonstiger We se besteuer
werden dürfen. Artikel 24.
lung der obengenannten Zölle, welche künftig nicht Wk. e B,han 88 den Urfernhgnen nr Futschen den Häfen, in da greich 8 freistehen, von deutschen und fremden Hasauszuführen alle und jede Waare . zuführen alle 18 . zufuͤhren und ebenso, wohin J des gegenwärtigen Vertrages der welche nicht am Tage der Unterzeichnung des geg Monopols ist. b bots oder eines besonderen Monop Gegenstand eines förmlichen Verbot vor, die Ausfuhr zlt di che Regierung sich das Recht vor, die Indessen behält 88 8b. Ibrer Meinung nach Grund vorliegt, einen don Reis zu verbieten, wenn Ieer 8 % Verbot, welches S Doch soll ein solches Verbot, m. Mangel im Lande zu 8b ubliziren ist, auf die Erfüllung einen Monat, bevor es in Kraft tritt, zu publitz deKehtnie ben vor der Publication esselben von Kontrakten, welche in gutem blan sche Kaufleute die ben, und sollen deutsche Kau abgeschlossen sind, keinen Einfluß 8 tniß setzen, den sie vor 5 2 edem Kontrakt in Kenntniß setzen, kanegse. ehorschlossen daben. Auch soll es erlaubt sein, daß Schiffe/ F zur Zeit der Ankündigung des Ausfubrverbotes bereits in Siam S. welche zur Sder welche von China und Singapore aus nach 8n 98 2. wegs sind, und die dortigen Haͤfen eher 1 unt sein konnte, mit Reit 1sfuh 18gg hra- bekaant seite sswamesische Regierung demmäͤchst den Zoll auf 1ehe n.nc- ne S. efüchn die Vortheile solcher Herabsetzung sofort auch
Waaren herabsetzen, Her⸗ den a Erzeugnissen zu Gute kommen, welche in Sco
kontrahirenden Staaten ein⸗ ö. eug eh werden. 8
ten der kontrahirenden deutschen Staaten 1 f 8 Konsulgedie deutschen Kaufleute und Schiffer sich den dhSgens. “ welche dem gegenwärtigen Vertrage beigefügt sind, un
en oder anderen Schiffen ein⸗ oder ausgeführte
Den kontrahirenden deutschen Staaten und i freie und gleiche Theilnahme an allen Privilegien zugestanden, welche der Regierung, den Bürgern oder Unterthanen irgend einer anderen Nation seitens der siamesischen Regierung bisher bewilligt worden sind oder noch be⸗ willigt werden möchten. Artikel 24.
Nach Ablauf von zwölf Jahren, vom Tage der Ratification dieses Vertrages an gerechnet, können die kontrahirenden Staaten eine Revision des gegenwärtigen Vertrages, so wie der unten angehängten Handelsbestim⸗ mungen und des Tarifs beantragen, um diejenigen Abänderungen, Zusätze und Verbesserungen daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als wünschens⸗ werth dargethan haben sollte. Ein solcher Antrag muß jedoch mindessens ein Jahr zuvor angekündigt e deng28 28,88 A1“ 1 Der gegenwärtige Vertrag ist in deutscher,
A
8 siamesischer und englischer Sprache vierfach ausgefertigt worden. Alle diese Ausfertigungen haben den⸗ selben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber der englische Text wird als der Urtext des Vertrages angesehen werden, dergestalt, daß, wenn eine verschiedene Auslegung des deutschen und siamesischen Textes irgendwo stattfinden sollte, die englische Ausfertigung entscheidend sein soll.
Der Vertrag soll sofort in Kraft treten, und die Ratificationen dessel⸗ ben sollen binnen achtzehn Monaten, vom heutigen Tage an gerechnet, zu Bangkok ausgetauscht werden. u“ Dessen zu Urkunde haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt zu Bangkok am siebenten Tage des Monats Februar im Jahre des Herrn Eintausend Acht⸗ hundert und Zwei und Sechszig, entsprechend dem siamesischen Datum vom achten Tage des dritten Mondes im Jahre des Hahns, dem dritten des Jahrzehends und dem Elften der gegenwärtigen Regierung, im Jahre Ein⸗ tausend Zweihundert und Drei und Zwanzig der siamesischen bürgerlichen Zeitrechnung. e S.) Graf zu Eulenburg. 1 V 5) 9ze 19, Lu⸗ang Wongsa Ti⸗raat Sen⸗nit. —.) Tschaupraja Sisuriwong Samuha Prakralahoom. 8.) Tschaupraja Rawiwong Maha Kosatibodi. ) :)
8
6 11
Tschaupraja Jommerat. u“ Pebie Rohirn Prakralahoom Fainiie.
. 1
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi a⸗ tions⸗Urkunden ist zu Bangkok bewirkt worden. ——
8 Die im Artikel 22 des vorstehenden Vertrages erwähnten Handels⸗ bestimmungen folgen nachstehend. u“
11“
Handelsbestimmungen. 1“ .
Der Capitain eines jeden in Handelszwecken nach Bangkok kommenden Schisßs eines der ehüen horden deutschen Staaten muß, je nachdem 1. das Eine oder Andere passender erscheint, entweder vor oder nach dem In⸗ laufen in den Fluß die Ankunft seines Schiffes bei dem Zollhause zu 1 nam melden und zugleich die Zahl seiner Mannschaft, der mitgeführten a- nonen, so wie den Hafen, woher er kommt, angeben. Sobald sein Schiff zu Paknam Anker geworfen, hat er alle seine Kanonen und Munition b Zollhausbeamten in Verwahrung zu geben, und ein Zollhausbeamter F dann dem Schiffe beigegeben werden d mit demselben . Bangkok
gehen.
ISedes Handelsschiff, welches an Paknam vorbeigefahren ist, ohne da 11“ Se Munition auszuladen, wie dies vorstehend verord- net ist, wird nach Paknam zurückgeschickt werden, um jener Vorschrift 55 zukommen, und hat außerdem eine Geldstrafe bis zu achthundert Tika verwirkt. Nach Ablieferung seiner Kanonen und Munition wird demselben die Rückkehr nach Bangkok gestattet
Scobeald ein deutsches Schiff zu Banglok Anker geworfen, hat der Ca desselben, 11. 2. nicht ein Festtag dazwischen fällt, sich innerhalb 9 8 und zwanzig Stunden nach Ankunft auf das deutsche Konsulat zu 8“ en und daselbst die Schiffspapiere, Konnossemente u. s. w. zugleich mit S. richtigen Manifeste über seine Ladung abzugeben, und, nachdem der Konsular⸗ beamte diese Einzelnheiten dem Zollhause mitgetheilt hat, wird von 5ö.. sofort die Erlaubniß zum Löschen ertheilt werden. Sollte 1 e mit Ertheilung dieser Erlaubniß länger als vier und zwanzig zögern, so wird letztere mit gleicher Wirkung, als ob sie von der Zollbehörde ausgegangen wäre, vom Konsularbeamten ertheilt werden. Ne Unterläßt der Capitain, seine Ankunft zu melden, oder zeigt 88 2 ein falsches Manifest vor, so unterliegt er einer Strafe bis zu vierhundert Ticals; es soll ihm jedoch gestattet sein, etwaige Irrthümer in seinem Ma⸗ nifeste innerhalb vier und zwanzig Stunden nach Ablieferung desselben an den Konsularbeamten noch chträglich u berichtigen ohne Strafe dafür gewärtigen zu müssen. 8 8 ein deutsches Schiff, welches zu löschen und auszul anfär es 98 die fesh s ehgnhen hat, oder welches schmuggelt, sei es in
rhalb der Barre, hat eine Geldstrafe bis zu achthundert Ticals und der, des geschmuggelten oder ausgeladenen Gutes zu gewärtigen.
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1“ I
Sobald ein deutsches Schiff seine Ladung gelöscht und seine neue
wieder eingenommen, alle Abgaben bezahlt und ein richtige Manifest emner Ausfuhrladung dem deutschen Konsularbeamten über⸗ eben hat, soll dem Schiffer ein siamesischer Klarirungsschein ertheilt werden, und der Konsularbeamte wird dann, wenn nicht sonstige gesetzliche
Fracht
deg9 veecteng seshs sollen sie zu diesem Ende unterstützen. Alle durch
di n — 1 8 he enedtces des gegenwaͤrtigen Vertrages verwiekten Geldstraf
der siamesischen Regierung zufallen.
¹ 8 1b Schi Capitain die indernisse der Abreise des Schiffes entgegenstehen, dem 1 “ wieder zustellen und Schiffe die Ab 1“