Bekanntmachung der Ministerial⸗Erklärung vom
14. Dezem ber 1864, betreffend die Uebereinkunft
mit Württemberg wegen Bestrafung der Forst⸗, Jagd⸗, Feld⸗ und Fischereifrevel in den be⸗ 1A14A4AXAX“X“
Nachdem die Königlich preußische und die Königlich württem⸗ bergische Regierung sich verständigt haben, übereinstimmende Maß⸗ regeln zur Verhütung und Bestrafung der Forst⸗, Jagd⸗, Feld⸗ und Fischereifrevel in den Grenzgebieten gegenseitig zu treffen, sind zwischen beiden Regierungen, unter gleichzeitiger Aufhebung der von dem früheren Fürstenthum Hohenzollern⸗ Sigmaringen mit der Krone
II. Februar 1838 getroffenen Uebereinkunft,
Wü Württemberg unterm 9. März die nachstehenden Bestimmungen verabredet wordben—
8 Artikel 1.
Es verpflichten sich beide kontrahirende. Regierungen, die Forst⸗, Jagd⸗, Feld⸗ und Fischereifrevel, welche ihre Unterthanen in dem Gebiete der anderen Regierung verüben sollten, sobald sie davon Kenntniß erhalten, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie im Inlande begangen worden wären.
Unter Forst⸗, Jagd⸗, Feld⸗ und Fischereifreveln werden in ge⸗ genwärtiger Uebereinkunft alle Verfehlungen gegen die bezüglichen Straf⸗ und Polizeigesetze verstanden.
Uebrigens steht es den beiderseitigen Behörden, wie bisher, auch fernerhin frei, die auf ihrem Gebiete, sei es bei oder nach der That, betroffenen Frevler nach den Landesgesetzen zu bestrafen.
Beide Staaten versichern sich gegenseitige Rechtshülfe zu den Zwecken der AUntersuchungen, welche von ihren Behörden in Gemäß⸗ heit der Bestimmungen des Art. 1 (Abs. 1 und 3) geführt werden.
Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß die Handlung, auf welche die Untersuchung sich bezieht, auch nach den Gesetzen desjenigen Staates, dessen Behörden um Rechtshülfe angegangen worden sind, mit Strafe bedroht ist.
Auch hat die Behörde des Heimathstaates des Thäters, wenn dieselbe wegen eines in dem anderen Staate verübten Frevels von den Behörden des letzteren um Rechtshülse angegangen wird, solche nur dann zu gewähren, wenn und so lange sie in Folge der gegen den Thäter in dem anderen Staate verhängten Haft außer Stand ist, selbst gegen denselben einzuschreiten. 8
Artikel 3. — 8
Die betreffenden Forst⸗ und Polizeibeamten sollen befugt sein, zum Zwecke der Ermittelung oder Ueberführung des Thäters, so wie zur Ermittelung der entwendeten Gegenstände, Haussuchungen auch im Gebiete des anderen Staates zu veranlassen. Dieselben haben sich zu diesem Behufe an den Ortsvorstand der betreffenden auslän⸗ dischen Gemeinde oder Theilgemeinde zu wenden, welcher in ihrer Gegenwart zur Vornahme der Haussuchung nach Maßgabe der Landesgesetze alsbald zu schreiten hat. I “
Ueber die vorgenommene Haussuchung und deren Ergebniß ist von dem Ortsvorstande ein Protokoll in zwei gleichlautenden Exem⸗
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3 11“ 8 8 v““ 1“ wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der zu ihrer Kenntniß gebrachten Frevel so schleunig vorzunehmen, als es nach den Gesetzen des betreffenden Staates nur immer möglich ist Der requirirenden Behörde soll das Ergebniß der Untersuchung mit. getheilt und von der Vollstreckung der erkannten Strafe Kenntniß gegeben werden. Artikel 8. 1
Die Vollziehung der Straferkenntnisse , so wie die Beitreibung der den Wald⸗, Jagd⸗, Flur⸗ und Fischerei⸗Eigenthümern zuerkann⸗ ten Entschädigungsgelder geschieht nach den Gesetzen des Landes, in welchem das Erkenntniß gefällt worden ist.
„Der Betrag der Strafe, so wie der Gerichtskosten verbleibt demjenigen Staate, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. Dagegen wird der Betrag des Schadensersatzes, und wo Pfandgebühren ge⸗ setzlich bestehen, auch der Betrag der letzteren an die betreffende Kasse desjenigen Staates abgeführt, in welchem der Frevel verübt worden ist. 3
Die Ausbezahlung von Anbringgebühren wird von beiden Staaten gegenseitig nicht beansprucht.
Artikel 9.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll durch Auswechselung überein— V bEE111 vollzogen und seiner Zeit, sobald wie möglich, öffentlich bekannt gemacht werden. 1“*“
Berlin, den 14. Dezember eaesch u
Der Koͤniglich preußische Präsident des Staatsministeriums, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. ES (L. S.) v. Bismarck⸗Schoͤnhausfen.
Vorstehende Ministerial⸗Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Erklärung des Königlich württembergischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom 27. September
5 de 2 5 3 „ . 2* 8 . — v. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß Berlin, den 3. Januar 1995. 8 Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten Im 21 v ““
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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
General⸗Verfügung vom 6. Januar 1865 Portofreiheit für die Korrespondenz des Herren⸗ hauses und des Hauses der Abgeordneten während des bevorstehenden Landtages betreffend.
L Für die Dauer der bevorstehenden Sitzungen beider Häuser des Landtages wird der Korrespondenz ihrer Präsidien und ihrer Mit⸗ glieder folgende Portofreiheit beigelegt.
Es sollen vom Porto, soweit dasselbe zur preußischen Postkasse fließt, befreit sein:
1) alle Briefe und Aktensendungen, welche an die Präsidenten des Herrenhauses, beziehungsweise des Hauses der Abgeordneten oder an die Häuser direkt adressirt sind,
2) alle Briefe und Aktensendungen, welche von den Präsidien der
plaren aufzunehmen und eines davon dem requirirenden Beamten auszuhändigen, das andere aber unverzüglich der vorgesetzten Be⸗ hörde einzureichen. Für ihre Mitwirkung bei der Haussuchung hat die Ortsbehörde keine Belohnung in Anspruch zu nehmen. . Artikel 5 1 1
Die Forst⸗ und Polizeibeamten sind berechtigt, die Spur der Frevler in das Gebiet des anderen Staates zu verfolgen und letztere auf dem fremden Gebiete zu verhaften, mit der Verbindlichkeit jedoch, die Verhafteten unverzüglich der nächsten Polizei⸗ oder Justizbehörde desselben Gebietes zuzuführen, damit von dieser der Name und Wohnort der Verhbafteten ausgemittelt werden kann Das weitere Verfahren ist alsdann, sofern der Frevler dem Staate, auf dessen Gebiete er verhaftet wurde, angehört, den Behörden des letzteren zu überlassen. .
Für die Konstatirung eines der im Art. 1 bezeichneten Frepe welche von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiet des anderen begangen werden, soll den Aussagen, welche von den kompetenten Forst⸗, Polizei⸗ und sonstigen zuständigen Beamten des Orts des begangenen Frevels gemacht, so wie den Protokollen und Abschätzungen, welche von denselben aufgenommen werden, derselbe Glaube von der zur Aburtheilung zuständigen Behörde beigemessen werden, welchen die Gesetze den Aussagen, Protokollen und Ab⸗ schähungen der inländischen Beamten beilegen.
Artikel 7.
untersuchenden und bestrafenden Behörden beider Staaten
beiden Häuser abgesandt werden, sofern diese Sendungen mit
dem Vermerke
⸗Angelegenheiten des Herrenhauses« 1
oder 8 »Angelegenheiten des Hauses der Abgeordneten-
bezeichnet, mit dem Stempel des Hauses bedruckt und mit der
Namensunterschrift oder dem Namensstempel des Präsidenten oder mit der eigenhändigen Namensunterschrift des Büreau⸗ Direktors versehen sind, 3) Briefe bis zum Gewichte von 2 Loth, welche an die Mitglie⸗ der des Herrenhauses oder des Hauses der Abgeordneten in dderen persönlichen oder in Landtags⸗Angelegenheiten gerichtet werden, sofern die Briefe unter Bezeichnung der Eigenschaft ddes Adressaten als Mitgliedes des Herrenhauses oder des Hauses der Abgeordneten nach Berlin adressirt sind; 4) Briefe bis zum Gewichte von 2 Loth, welche von den Mit⸗ gliedern des Herrenhauses oder des Hauses der Abgeordneten in deren persönlichen oder in Landtags⸗Angelegenheiten ab⸗ gesandt werden, sofern die Aufgabe dieser Briefe zur Post in Beerlin erfolgt und dieselben von dem Absender unter Angabe seiner Eigenschaft als Mitglied eines der beiden Häuser hand schriftlich mit seinem Namen bezeichnet sind.
Ausgenommen von der portofreien Beförderung sind jedoch di couvertirten regelmäßigen Versendungen von Zeitungen und Tages blättern.
Die obigen Bestimmungen sind, so lange dieserhalb nicht ander
weite Anordnung ergeht, auch während der in Zukun
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Sitzungen in Anwendung zu bringen. bb Berlin, den 6. Januar 1865. 1“ Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
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8 Heute wird der Titel und die Chronologische Uebersicht Gesetzsammlung für das Jahr 1864 ausgegeben. G8 Berlin, den 13. Januar 1865. “
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Justtz Ministerium.
Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Soldin und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Berlinchen, ernannt worden. 8
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1 L U enh eiten. ““ ngelegenheit
Ddie Königliche Akademie der Wissenschaften hat in ihrer Plenar⸗ sizung vom 12. Januar 1865 die Herren Jacob Bernays in Breslau, Giuseppe Fiorelli in Neapel und Max Müller in Oxford zu korrespondirenden Mitgliedern ihrer philosophisch⸗histori⸗ schen Klasse ernannt.
Abgereist: Der General⸗Major und Inspecteur der 1. In⸗ genieur⸗Inspection, Keiser, nach der Rheinprovinz.
„Berlin, 13. Januar. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: Dem Legations⸗Rath Freiherrn von Steffens bei der Gesandtschaft in Konstantinopel, zur Anlegung des von des Sultans Majestät ihm verliehenen Medschidje⸗Ordens zweiter Klasse, dem Domainen⸗Rath di Dio im Finanz⸗Ministerium, zur Anlegung des von des Königs von Schweden und Norwegen Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes des Norwegischen St. Olafs „Ordens, dem Leibarzt des Herzogs von Ratibor, Sanitäts⸗Rath Dr. Roger zu Rauden in Oberschlesien, zur Anlegung des von des Herzogs von Sachsen⸗Coburg⸗Gotha Hoheit ihm verliehenen Verdienstkreuzes, und dem Dragoman Carl Metz bei dem General⸗Konsulate in Bukarest, zur Anlegung des von des Herzogs von Sachsen⸗Meiningen Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich Sachsen⸗ Ernestinischen Hausordens, Erlaubniß zu W
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Preußen. Berlin, 13. Januar. Beide Majestäten speisten gestern bei Ihrer Majestät der Königin Wittwe in Charlot⸗ tenburg. Gestern Abend fand eine musikalische Soirée im König⸗ lichen Palais statt. 3
111A4“ hielt gestern in der Spandower Forst eine Jagd ab, zu welcher der Prinz Anton von Hohenzollern, der Minister⸗Präsident von Bismarck, der Kriegs⸗ Minister von Roon, der dritte Ober⸗Jägermeister, General⸗Lieutenant von Arnim, General von Loewenfeld, die Obersten Grafen Bran⸗ denburg, Oberst⸗Lieutenant von Werder, Regierungs⸗Rath von Graefe und andere Herren Einladungen erhalten hatten. 1“ Abends fuhr Höchstderselbe zur Soirée bei Ihren Majestäten dem König und der Königin. 8 1
Breslau, 11. Januar. Die Postverwaltung, schreibt die
angenommen ist und demnächst publizirt werden wird.
»Schles. Ztg.«, hat ein ganz in der Nähe der Post gelegenes, sehr geeignetes Lokal ins Auge gefaßt, um das projektirte neue Aus⸗
zahlungs⸗Büreau dort unterzubringen. Inzwischen nimmt der Verkehr in Postanweisungen noch immer zu und übertrifft den von Cöln z. B. schon um das Dreifache. Während dort bis zum 6. d. M. 16,000 Thlr. ausgezahlt wurden, war hier bis zum 10. d. M. die Auszahlungssumme auf circa 65,000 Thlr. gestiegen, die auf 5000 Postanweisungen eingezahlt wurden. Ein so schneller Geldumlauf wird seinen günstigen Einfluß auf Handel und Verkehr nicht verfehlen, und ist der Handelsstand mit der neuen Einrichtung auch deshalb sehr zufrieden, weil er auf die Postanweisungen stets gutes preußisches Geld erhält, während ihm sonst per Brief von den Zahlern auf die Annahme von Kassenanweisungen und Apoints aus allen Herren Ländern zugemuthet wurde und auch Manquements bei den einge⸗ sendeten Summen, welche früher häufig vorkamen, überhaupt nicht mehr möglich sind. Im Interesse des Publikums liegt es übrigens, sich die Absender der Geldbeträge bei den Postanweisungen genau zu notiren und jede AUnterlassung sorgfältig zu vermeiden, da Rück⸗ fragen bei der Post in dieser Beziehung bei der Unsumme der An⸗ weisungen unter Umständen gar nicht, oder doch nur mit großem Zeitverlust beantwortet werden können. Was die hier auf Post⸗ anweisungen eingezahlten Summen betrifft, so haben sie bis gestern Abend die Höhe von ca. 14,000 Thlr. in 1200 Apoints erreicht. Zur schnelleren Absertigung des Publikums wird binnen Kurzem an der Hauptzahlungsstelle zu gewissen Stunden des Tages, wo der größte Andrang des Publikums herrscht, die Zahlung auf Postanweisungen von zwei Beamten geleistet werden.
Münster, 12. Januar. Gestern Abend traf der kommandi⸗ rende General des VII. Armee⸗Corps, Vogel von Falckenstein, hier ein.
Aachen, 11. Januar. Die gestrige Gemeinderathssitzung be⸗ gann, wie die »Aach. Ztg.“« meldet, mit dem Bericht über die Ver⸗ waltung und den Stand der Gemeinde⸗Angelegenheiten im Jahre 1864, welcher durch die Bürgermeister Contzen und Dahmen erstattet wurde. Hierauf legte der Vorsitzende den Gemeinde⸗Haushalts⸗Etat pro 1865 vor. Danach sind die Einnahmen und Ausgaben gleichlautend auf Thlr. 220,313. festgesetzt. Die Beträge der Aus- gaben lauten: Für Verwaltungskosten: 21,326 Thlr.; Ausgaben in Bezug auf die Polizei⸗Salubrität: 20,589 Thlr.; öffentliche Arbei⸗ ten: 33,673 Thlr.; öffentliche Unterstützungen und Beiträge zu Pro⸗ vinzial⸗Anstalten: 43,057 Thlr.; Ausgaben für die Unterrichts⸗An⸗ stalten: 39,021 Thlr.; Ausgaben für den Kultus: 7595 Thlr.; ver⸗ schiedenartige Ausgaben: 30,582 Thlr.; Tilgung und Verzinsung der Schulden: 24,466 Thlr. In Summa: 220,313 Thlr. gegen 201,135 Thlr.
Hannover, 11. Januar. Der Wiederzusammentritt der deutschen Prozeß⸗Kommission, der am 15. Januar hier er⸗ folgen sollte, ist, der »N. H. A.“ zufolge, auf den 15. Februar verschoben. Die Beschlüsse der General⸗ Versammlung des Ver⸗ eins deutscher Eisenbahn⸗Verwaltungen in Hannover sind sämmtlich definitiv genehmigt worden, namentlich die Vorschrif⸗ ten, betreffend das Vereins⸗, Personen⸗ und Güter⸗Reglement, ein⸗ stimmig. Dem Beschluß, betreffend den gleichmäßigen Verschluß der Güterwagen durch einen für alle Wagen passenden Dorn⸗ schlüssel haben nur zwei Verwaltungen (Magdeburg⸗FHalber⸗ stadt mit Magdeburg⸗Wittenberge und Berlin⸗Hamburg) nicht zuge⸗ stimmt. Die Modelle des gemeinsamen Dornschlüssels sind kürzlich allen Verwaltungen zugegangen, indem jener Widerspruch die Ein⸗ führung bei den übrigen Bahnen nicht aufhalten soll. Den Be⸗ schluß wegen Anführung des Metermaßes neben dem landesüblichen in der Vereinsstatistik und den Eisenbahn⸗Fahrplänen hat allein Berlin⸗Hamburg nicht genehmigt. Die Ausführung des Beschlusses wird jedoch von Seiten aller übrigen Verwaltungen eintreten. Der Beschluß, die Generalversammlung des Vereins nur alle 2 Jahr ab⸗ zuhalten, ist einstimmig aecceptirt worden. w
Schleswig⸗Holstein. Der bisherige Regierungs⸗ Präsident Henrici, sowie die Räthe Baudissin und Jensen werden, der »Schleswig⸗Holst. Ztg.“« zufolge, demnächst aus der Herzoglichen Landesregierung ausscheiden und in ihre früheren Stellungen bei dem Obergerichte zurückkehren.
Wie das »Kieler Wochenbl.« hoͤrt, zeigen viele Kreditoren sich bereit, bei Zinszahlungen preußische Thaler mit 1 pCt. Aufgeld statt der Spezies zu nehmen. Spezies werden gleichfalls zu 1 und 1¼ Prozent ausgeboten.
Hessen. Darmstadt,12. Januar. In der beutigen Sitzung der Herrenkammer verlas der Justizminister eine landes⸗ berrliche Verfügung, wonach die Strafprozeßordnung in ihren einzelnen Bestimmungen nach Maßgabe der Stimmendurchzählung Der Justiz⸗ minister theilte ferner mit, daß die Vorlage betreffs der Kosten zurückgezogen sei.
Baden. Karlsruhe, 11. Januar. Nachdem Se. Majestä 1 der König von Württemberg, wie die »Karlsr. Ztg.« meldet, bereits gestern Abend Karlsruhe verlassen hatte, erfolgte heute Mor—⸗ gen auch die Abreise Ihrer Majestät der Königin. Ihre König⸗ lichen Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin, Se. Hoheit der Prinz Wilhelm und Hoͤchstdessen Gemahlin, so wie der Prinz