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1“
1. Bat. (Gleiwitz) 1. Oberschles. Regts. Nr. 22 einrangirt.
de Bary, V Sec. Lt. vom 1. Aufg. 3. Bats. (Oppeln) 2. Oberschles. Regts. Nr. 23, von der Inf. zum Train versetzt. Fischer, Rintelen I., Sec. Lts. vom V 1. Aufg. 2. Bats. (Paderborn) 2. Westfäl. Regts. Nr. 15, Vetter, Sec. Lieutenant vom 2. Aufgebot 1. Bats. (Soest) 3. Westfälischen Regiments Nr. 16, unter Zurückversetzung in das 1. Aufgebot, zu Premier⸗Lieutenants befördert. v. Rappard, Sec. Lieut. vom 1. Aufgebot 1 Bats. (Mün⸗ ster) 1. Westfäl. Regts. Nr. 13, in das 3. Bat. (Warendorf) desselben Regts., v. Jüchen, Pr. Lt. vom 2. Aufgebot des Bats. Essen Nr. 36, Obertüschen, Sec. Lt. von der Art. 2. Aufg. desselben Bats., in das 1. Bat. (Wesel) 4. Westfäl. Regts. Nr. 17, Wurzer, Pr. Lt. vom 2ten Aufg. 2. Bats. (Düsseldorf) 4. Westfäl. Regts. Nr. 17, in das Bataillon Attendorn Nr. 37 einrangirt. Hilgers, Sec. Lt. v. 1. Aufg. 1. Bats. (Neuwied) 3. Rhein. Regts. Nr. 29, Avenarius, Sec. Lt. vom 2. Aufg. des Bats. Neuß Nr. 39, in das 2. Bat. (Jülich) 1. Rhein. Regts. Nr. 25, Iven, Sec. Lt. vom Train 1. Aufg. 1. Bats. (Cöln) 2. Rhein. Regts. Nr. 28, in das 2. Bat. (Brühl) desselben Regts., Waldeyer, Sec. Lt. vom 1. Aufgebot 1. Bats. (Cöln) 2. Rhein. Regts. Nr. 28, in das 1. Bat. (Neuwied) 3ten Rhein. Regts. Nr. 29 einrangirt. .“ 8
B. Abschiedsbewilligungen ec.
88 Den 10. Januar. .
v. Pannwitz, Sec. Lt. vom Pomm. Jäger⸗Bat. Nr. 2, als halbinvalide ausgeschieden und zu den beurl. Offtz. 2. Aufg. des 3. Bats. (Sorau) 2. Brandenb. Landw. Regts. Nr. 12 übergetreten. v. Ahlefeldt, Sec. Lt. vom Garde⸗Jäger⸗Bat., der Abschied bewilligt. v. Hippel, Sec. Lt. vom 1. Ostpreuß. Gren. Regt. Nr. 1 Kronprinz, als Pr. Lt. und mit Pens. der Absch. bew. Döring, Pr. Lt. vom 7. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 44, als albinvalide mit Pens. nebst der bedingten Anstellungsber. im Civildienst aus⸗ geschieden und zu den beurl. Offiz. 2. Aufg. des 3. Bats. (Graudenz) 3. Ostpr. Landw. Regts. Nr. 4, v. Selle I., Sec. Lt. vom Ostpreuß. Ulanen⸗Regt. Nr. 8, als halbinvalide ausgeschieden und zu den beurl. Offiz. der Kav. 2. Aufg. des 2. Bats. (Marienburg) 4. Ostpreuß. Landw. Regts. Nr. 5. übergetreten. Meden, Major vom 1. Pos. Inf. Regt. Nr. 18, als Ob. Lt. mit Pens. und der Regts. Unif., v. Grumbkow, Major vom 4. Bran⸗ denburg. Inf. Regt. Nr. 24, als Ob. Lt. mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie und der Regiments⸗Uniform, Freiherr von Schleinitz, Seconde⸗Lieutenant vom 5. Brandenburg. Infanterie⸗ Regt. Nr. 48, als Pr. Lt. und mit Pens., v. Rabenau, Sec. Lt. vom 2. Brandenburg. Ulanen⸗Regt. Nr. 11, als Pr. Lt., v. Flotow, Seec. Lt. vom Brandenburg. Kür. Regt. (Kaiser Nikolaus I. von Rußland) Nr. 6, der Abschied bewilligt. Gr. v. Redern, Sec. Lt. von dems. Regt., aus⸗ geschieden und zu den beurl. Offizieren der Kav. 1. Aufg. des 3. Bats. (Potsdam) 3. Brandenburgischen Landwehr⸗Regiments Nr. 20 übergetreten.
v. Keisenberg, Pr. Lt. vom 3. Thüring. Inf. Regt. Nr. 71, unter dem gesetzlichen Vorbehalt entlassen. Bar. v. Blomberg, Hauptmann und Compagnie⸗Chef vom Westfälischen Füs. Regt. Nr. 37, als Major nebst Pension, Aussicht auf Civilversorgung und mit der Regiments⸗Uniform, v. Wacholtz, Rittmstr. u. Escadr. Chef vom 1. Schles. Drag. Regt. Nr. 4, mit Pens. und der Regts. Unif. der Abschied bewilligt. v. Stegmann⸗ Stein II., Sec. Lt. vom 1. Schles. Hus. Regt. Nr. 4, ausgeschieden und zu den beurlaubten Offiz. der Kav. 1. Aufg. 3. Bats. (Münsterberg) 4ten Niederschles. Landw. Regts. Nr. 11 übergetreten. v. Hobe, Gen. Major u. Commdr. der 13. Kav. Brig., in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs, als Gen. Lt., v. Schmid, Gen. Maj. und Commdr. der 25. Inf. Brig. in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs, mit Pension zur Dispos. gestellt. Frhr. v. Zandt, Rittmstr. und Escadr. Chef vom 1. Westfäl. Hus. Regt. Nr. 8, als Major mit Pension und der Regiments⸗Uniform, Erbprinz zu Salm⸗Salm, Seconde⸗Lt. von dems. Regt.), mit der Regts. Unif., v. Aschenfeldt, Pr. Lt. vom 1. Westf. Inf. Regt. Nr. 13, der Abschied bewilligt. v. Broesike, Oberst und Commdr. des 8. Rhein. Inf. Regts. Nr. 70, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs, als Gen. Major und mit Pens. zur Dispos. gestellt. v. Roeder, Sec. Lt. vom Hohenz. Füs. Regt. Nr. 40, der Abschied bewilligt. v. Alvensleben, Sec. Lt. von demselb. Regt., ausgeschieden und zu den beurlaubten Offizieren 1. Aufg. 1. Bats. (Spandau) 3. Brandenb. Landw. Regts. Nr. 20 uüͤübergetreten. v. Holle⸗ ben, Pr. Lt. vom 1. Rhein. Inf. Regt. Nr. 25, ausgeschieden und zu den beurlaubten Offizieren 1. Aufg. 1. Bats. (Cöln) 2. Rhein. Landw. Regts. Nr. 28, Bauermeister, Sec. Lt. vom 4. Pos. Inf. Regt. Nr. 59, aus⸗ geschieden und zu den beurlaubten Offizieren 1. Aufg. 1. Bats. (Spandau) 3. Brandenb. Landw. Bats. Nr. 30 übergetreten. Den 12. Januar. Boehden, Hauptm. a. D., zuletzt Pr. Lt. im 2. Westf. Inf. Regt. cr. 15 (Prinz Friedrich der Niederlande), die Berechtigung zur Anstellung im Civildienst ertheilt. 1 8 8 8s vIq((((r. 8 1 Den 10. Januar. ““ Frhr. v. Wrangel, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufg. 8 (Königsberg) 1. Garde⸗Landw. Regts., der Abschied bewilligt. Albrecht, Sec. Lt. vom 1. Aufg. des 3. Bats. (Tilsit) 1. Ostpreußischen Regiments Nr. 1, v. Etzel, Premier⸗Lieutenant von der Artillerie 2. Aufg. dess. Bats., Randt, Sec. Lt. vom 2. Aufg. des 1. Bats. (Danzig) 4. Ostpreuß. Regts. Nr. 5, diesem als Pr. Lt., letzteren beiden mit ihrer bish. Unif., wie solche bis zum Erlaß der Kab. Ordre vom 2. April 1857 getragen wurde, der Abschied bewilligt. Redes I., Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufg. des 2ten Bats. (Stolp) 4. Pomm. Regts. Nr. 21, Dumstrey, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufg. des 1. Bats. (Stargard) 2. Pomm. Regts. Nr. 9, diesem als Pr. Lt., v. Schoening⸗Megow, Pr. Lt. von der Kav. 1. Aufg. dess. Bats., als Rittm. und mit seiner bish. Unif., wie solche bis zum Er⸗ laß der Kab. Ordre vom 2. April 1857 getragen wurde, der Abschied be⸗ willigt. Denn städt, Sec. Lt. vom Train 1. Aufg. 1. Bats. (Spandau) 3ten Brandenb. Regts. Nr. 20, als Pr. Lt. und mit seiner bisherigen Uniform, Müller I., Sec. Lt. vom 2. Aufg. desselben Bats., als Pr. Lt, Beseler, Sec. Lt. vom 1. Aufg. desselben Bats., Bettelhäuser, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufg. 3. Bats. (Potsdam) 3. Brandenb. Regts. Nr. 20, Stie⸗ * “
4 *
Bats.
low, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufg. 1. Bats. (Ruppin) 4. Brandenb Regts. Nr. 24, Gr. v. Bredow, Rittmstr. von der Kav. 1. Aufg. dessel. ben Bats., Rasmus, Sec. Lt. vom 2. Aufg. 3. Bats. (Landsberg 1. Brandenb. Regts. Nr. 8, letzteren beiden mit ihrer bisherigen Unif, 8. solche bis zum Erlaß der Kab. Ordre vom 2. April 1857 getragen wurde, der Abschied bewilligt. Bachmann, Pr. Lt. vom 2. Aufg 1. Bats (Minden) 2. Westfäl. Regts. Nr. 15, v. Fischer⸗Treuenfeld, Sec Lt. vom 1. Aufg. desselben Bats. und kommandirt zur Dienstleistung beim 6. Westfäl. Inf. Regiment Nr. 55, diesem mit Pension und seiner bisherigen Uniform, Windhorst, Sec. Lt. vom 1. Aufg. 1. Bats (Münster) 1. Westfäl. Regts. Nr. 13; diesem als Pr. Lt. und mit seiner bisher. Unif., wie solche bis zum Erlaß der Kab. Ordre vom 2. April 1857 getragen wurde, der Abschied bewilligt. Haßlacher, Hauptm. vom 2. Aufg 1. Bats. (Aachen) 1. Rhein. Regts. Nr. 25, Lichnock, Sec. Lt. vom 2. Aufg. 2. Bats. (Brühl) 2. Rhein. Regts. Nr. 28, Raters, Sec. Lt vom 2. Aufg. 1. Bats. (Trier I.) 4. Rhein. Regts. Nr. 30, der Abschied bewilligt. “ Den 12. Januar.
Henff, Sec. Lt. vom Train 1. Aufg. 3. Bats. (Landsberg) 1. Bran⸗
denburgischen Regts. Nr. 8, der Abschied mit Pens., nebst Aussicht auf Civilversorgung bewilligt. Beamte der Militair⸗Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 6 Den 16. Dezember 1864. 1 Werbinsky, Seecretair bei der Fortification zu Saarlouis, Ruhestand versetzt. 1
in den q(1868 Seidelmeyer, Kasernen⸗Insp. in Berlin, zur Wahrnehmung der Stelle des controleführenden Kasernen⸗Inspektors zur Garnison⸗Verwaltung in Spandau versetzt. 1 Den 6. Januar 1865. Wegeli, Remonte⸗Depot⸗Administrator in Brakupönen, Casten, Remonte⸗Depot⸗Administrator in Wirsitz, Elten, Remonte⸗Depot⸗Admini⸗
strator in Ferdinandshof, zu Ober⸗Amtmännern ernannt.
Den 9. Januar 1865. Raabe, Fortifications⸗Büreau⸗Assistent in Coblenz, zum Secretair bei der Fortification zu Saarlouis ernannt.
In der Marine Offiziere cc.
8 Den 12. Januar.
1““
CRWmuglsch Auxiliar⸗Offizier, der Abschied bewilligt.
“
Zufolg das Amtsblatt der Königlichen Regierung
zu Potsdam vom 1. April 1859 (Stück 13) zur öffentlichen Kenntniß
gebrachten Militair⸗Ersatz⸗Instruction vom 9. Dezember 1858 werden
alle Diejenigen, welche:
1) in dem Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich den 31. De⸗ zember 1845 geboren sind, dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor eine Ersatz⸗Aushebungs⸗Behörde zur Musterung gestellt, 3) sich zwar gestellt, über ihr Militairverhältniß aber noch keine feeste Bestimmung erhalten haben, und gegenwärtig innerhalb des Weichbildes hiesiger Residenz ihr gesetzliches Domizil (Heimath) haben, oder bei Einwohnern derselben als Dienstboten, Haus⸗ und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, Fabrikarbeiter und andereg mit diesen in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militairpflichtige, oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehr⸗ anstalten sich aufhalten, soweit dieselben nicht zum einjährigen frei⸗ willigen Militairdienste berechtigt, resp. von der persönlichen Ge⸗ stellung vor die Kreis⸗Ersatz⸗Kommission in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch angewiesen:
vom 15. bis incl. 31. d. Mts. bei dem Königlichen Polizei⸗
Lieutenant ihres Reviers persönlich zu melden, und dabei die
über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste,
welche bereits ergangene Bestimmungen über ihr Militairver⸗
hältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen. b
Für diejenigen, welche im hiesigen Orte geboren sind, oder hier ihr gesetzliches Domizil haben, oder hier nach §. 21 1. c. gestellungs⸗ pflichtig, zur Zeit aber abwesend sind, müssen die Eltern, Vormün⸗ der, Lehr⸗, Brod⸗ und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbe⸗ stimmten Art bewirken.
Wer die eigene, oder die Anmeldung abwesender Militairpflich⸗ tiger, zu welcher er verpflichtet ist, verabsäumt, wird nach der Straf⸗ Verordnung des hiesigen Königlichen Polizei⸗Präsidiums vom 29sten Februar 1860 mit einer Geldbuße bis zu 10 Thalern oder verhält⸗ nißmäßiger Gefängnißstrafe belegt; auch hat diese Versäumniß die Folge, daß die nicht angemeldeten Militairpflichtigen, im Falle ihrer körperlichen Diensttauglichkeit, vor den übrigen Militairpflichtigen zum Dienst bei der Fahne eingestellt, und etwaige besondere Ver⸗ hältnisse, welche die einstweilige Zurückstellung vom Dienst geeigneten
Falls zugelassen haben würden, nicht berücksichtigt werden.
sich, Behufs ihrer Aufnahme in die Stammrolle, in der Zeit
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Ueber die Meldung zur Eintragung in die Stammrolle wird
seitens der betreffenden Königlichen Revier⸗Polizei⸗Lieutenants
Bescheinigung ertheilt, welche sorgfältig aufzubewahren ist. u Berlin, den 10. Januar 1865. 16“
Königliche Militair⸗Kommission.
5 Nichtamtliches. Preußen. Berlin, 21. Januar. Se. Majestät der König empfingen gestern Vormittag den Finanzminister Freiherrn von Bodelschwingh und begaben Allerhöchstsich sodann zur Jagd auf der Tempelhofer Feldmark, an welcher Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz, Prinz Karl, Prinz Albrecht, Prinz Albrecht Sohn, der Prinz August von Württemberg, so wie andere Fürstliche Personen, der Kaiserlich russische Gesandte von Oubril, mehrere Minister und viele Herren vom Militair und Civil Theil nahmen. In zwei Kesseltreiben wurden 229 Hasen erlegt. — Abends erschienen Se. Majestät im Schauspielhause. Heute nahmen Allerhöchstdieselben die Vorträge des Militair⸗ und Civil⸗Kabinets entgegen, empfingen um 11 Uhr Vormittags Se. Königliche Hoheit den Prinzen Frie⸗ drich Karl, nahmen militairische Meldungen, darunter die des Chefs des Generalstabs der Armee, General-Lieutenants Freiherrn von Moltke, des Commandeurs der 3. Division, General⸗Lieutenants von Bialke, entgegen und empfingen den General⸗Feldmarschall Grafen von Wrangel.
— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing gestern den Contre⸗Admiral Jachmann, fuhr dann zur Jagd nach Tempel⸗ hof und gab um 5 Uhr ein Diner, an welchem die Herzöge von Ujest und von Croy, Graf Stolberg⸗Roßla, der Herzog von Valen⸗ cay mit Gemablin, Minister von Mühler mit Gemahlin, Minister von Selchow, die Generale von Peucker, von Bonin, von Wussorw, Graf Monts und von Alvensleben, so wie der Präsident Graf Ritt⸗ berg Theil nahmen.
— Der Kaiserlich französische Botschafter und dessen Gemahlin werden, wie aus der heut veröffentlichten amtlichen Ansage hervor⸗ geht, ihre Appartements öffnen, um die zum Königlichen Hofe ge⸗ hörigen oder daselbst vorgestellten Herren und Damen zu empfangen. Dieser Empfang wird Dienstag, den 24sten, und Mittwoch, den 25sten d. Mts., jedesmal Abends von 9—11 Uhr, stattfinden. Der Anzug ist dabei für die Herren, welche nicht Militair⸗Uniform tragen, en frac mit Ordensband über der Weste, für die Damen in reicher Toilette (runden Kleidern).
— Im Herrenhause wurde beute von dem Herrn Handels⸗ minister der Entwurf eines Allgemeinen Berggesetzes eingebracht und einer besondern Kommission überwiesen. In allen betheiligten Krei⸗ sen ist der Erlaß eines dem jetzigen Stande des Bergwesens ent⸗ sprechenden, allgemeinen Berggesetzes schon seit geraumer Zeit als dringendes Bedürfniß bezeichnet worden. Die seit dem Jahre 1851 ergangenen Bergrechtsnovellen haben zwar zur Verbesserung der Rechtszustände des Bergbaues wesentlich beigetragen; allein, es fehlt noch die konsequente Durchführung der neueren Prinzipien und der formelle Abschluß der Berggesetzgebung. So lange noch die älteren provinziellen und subsidiarischen Bergrechtsvorschriften bruchstückweise in Geltung sind, wird mit Recht darüber Klage geführt, daß die Kennt⸗ niß und praktische Handhabung des Vergrechts außerordent⸗ lich erschwert und der Bergbau durch eine zunehmende Rechtsunsicher⸗ heit gefährdet sei. Diese Uebelstände zu beseitigen und den weiteren Aufschwung des Bergbaues, so wie die hiervon abhängigen allge⸗ meinen Interessen durch zweckmäßige und gerechte Gesetzesvorschriften zu befördern, ist die Tendenz des Entwurfes. Das Berggesetz soll das ganze Staatsgebiet umfassen und nicht blos an die Stelle der verwickelten Gesetzgebung in den rechtsrheinischen Landestheilen treten, sondern auch das seither auf dem linken Rheinufer geltende franzö⸗ sische Berggesetz von 1810 ersetzen. Das gesammte Bergrecht ist im Entwurse in 12 Titeln und 249 Paragraphen behandelt. Will man versuchen, die Grundzüge desselben in kurzen Worten zusam⸗ menzufassen, so wird dies etwa in nachstehender Weise geschehen können: Scharfe Abgrenzung der dem Berggesetze und dem Hoheitsrechte des Staats unterworfenen Mineralien von dem Dispositionsbereiche des Grundeigenthümers; Aufrechthaltung der allgemeinen Bergbaufreiheit auf diese Mineralien, mit dem Erst⸗ finderrechte und dem Rechtsanspruche des Muthers auf Verleihung; Vereinfachung der Grundsätze über Erwerbung des Bergwerks⸗ eigenthums und Abkürzung des Verfahrens; zweckmäßigere Begrenzung und Ausdehnung der Grubenfelder; Befestigung des Bergwerkseigen⸗ thums und seines Realkredits durch Präklusion der nicht rechtzeitig an⸗ gemeldeten Ansprüche auf das gemuthete Feld durch besseren Schutz der S. durch Entlastung des Bergwerkseigenthums von gesetzlichen Servituten und Theilnahmerechten dritter Personen und durch Aufhebung der zahlreichen Fälle des Verlustes des Berg⸗ werks⸗Eigenthums; unbedingte Selbstverwaltung der Bergbau⸗ treibenden gegenüber der Wahrung der bergpolizeilichen Interessen durch die Bergbehörde; Beseitigung des seitherigen, uͤber die Rücksichtnahme auf die allgemeine Wohlfahrt hinausgehenden Betriebszwanges;
Entwickelung der gewerkschaftlichen Verfassung
durch Anerkennung der selbstständigen Persönlichkeit der Gewerk⸗
schaft und Aufhebung der Immobiliarqualität des Kuxes; daneben 8 * 8
s eine
aber völlige Freiheit der Interessenten in der Wahl der gesellschaft⸗ lichen Form; Vermehrung des Schutzes des Grundeigenthums im Konflikte mit dem Bergbau und Feststellung gerechter und billiger Grundsätze über die Entschädigungspflicht; Fortbil⸗ dung des Knappschafts⸗Instituts auf seiner bewährten Prundfage, Aheenaung 5 Kompetenz der Bergbehörden unter G un 5 ü ietes . Bersper,eh Hest Arche ber heegeie Begrenzung des Gebietes der gpolizeilichen Strafen und des Ver⸗ fahrens bei Verfolgung bergpolizeilicher Uebertretungen. Durch die in den drei letzten Titeln behandelten provinzialrechtlichen, transito⸗ rischen und Schlußbestimmungen wird die Anwendbarkeit des Berg⸗ gesetzes näher begrenzt und hauptsächlich der Uebergang aus dem seitherigen Rechtszustande in den neuen, unter Wahrung der wohl⸗ erworbenen Rechte, vermittelt. . Königsberg, 20. Januar. Das provisorische Befahren der Pillauer Eisenbahn mit Güterzügen hat in den letzten Tagen eingestellt werden müssen, weil das Plenum durch neue Kiesschüt⸗ tungen zu ergänzen ist und deshalb fortwährend Kiesfuhren durch die bis jetzt im Betriebe gewesene kleine Lokomotive zu befördern gewesen sind. G
Stettin, 20. Januar. Der 36ste Kommunal⸗Landtag von Altpommern wird zur Erledigung der ihm obliegenden Ge⸗ schatts wie die »Osts. Ztg.“« meldet, am 7. März hier zusammen⸗ reten.
Erdmannsdorf, 18. Januar. In Folge der Aufhebung der Kriegshospitäler des Johanniter⸗Ordens in Schleswig sind u. A. auch dem hiesigen Krankenhause Bethanien, der »Schles. Ztg.⸗ zu⸗ folge, einige von den daselbst befindlich gewesenen Utensilien geschenkt worden, darunter ein Krankenwagen und eine Trage, Haarmatratzen mit Keilkissen, eiserne Bettstellen mit wollenen Decken, Laken und Ueberzügen, Handtücher, Servietten und Tischtücher.
Hannover, 19. Januar. Der Vertrag zwischen Hannover und Holland wegen Anschlusses einer Eisenbahn von Neuschanz über Weener an die Emden⸗Rheiner Bahn bei Ihrhorn ist, wie der »Hamb. Boͤrsenhalle« geschrieben wird, zu vollständigem Abschluß gelangt und wird wahrscheinlich eine holländische Gesellschaft den Bahnbau übernehmen. Wegen Ueberführung der Buke⸗Kreienser Bahn über die hannoversche Südbahn bei Kreiensen, worüber be⸗ kanntlich durch die Eisenbahnpolitik des Grafen Borries für unser Land sehr nachtheilige Differenzen mit Braunschweig entstanden, soll in den letzten Wochen eine Vereinbarung zwischen Hannover und Braunschweig getroffen sein, so daß diese Ueberführung, die technisch schon festgestellt ist, nächstens ausgeführt werden kann. Gleichzeitig ist zwischen beiden Staaten auch die Ueberführung einer etwa künftig entstehenden Bahn zwischen Goslar und Hildesheim über die Börsum⸗Kreienser Bahn im Voraus festgestellt. — Gegen⸗ wärtig tagt hier eine aus drei Infanterie⸗ und zwei Artillerie⸗Offi⸗ zieren zusammengesetzte Kommission, um über Beseitigung der Män⸗ gel zu berathen, welche das erst Ende der funfziger Jahre für die hannoversche Infanterie eingeführte Gewehr aufweist. Der haupt⸗ sächlichste Fehler besteht darin, daß das Geschoß zu große Kurven macht und deshalb eine rasirende Flugbahn nicht zu ermöglichen ist. Schwerlich wird sich aber dieser Mangel gründlich beseitigen lassen und so wird man auch bei uns das Zündnadelgewehr einführen müssen, in dessen Besitze ohnehin schon fast alle anderen zum 10ten Bundes⸗Armeececorps gehörenden Kontingente sich befinden. Osnabruͤck, 18. Januar. Obergerichtsanwalt Miquel hat dem Magistrate offiziell die Annahme der auf ihn gefallenen Wahl zum Bürgermeister der Stadt Osnabrück angezeigt.
Schleswig⸗Holstein. Unter dem 14. d. M. ist von der Herzoglichen Landesbehörde folgende Bekanntmachung ergangen:
»Von der obersten Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg ist es genehmigt worden, daß den bisher in der dänischen Armee als Unteroffiziere ꝛc. angestellt gewesenen Schleswig⸗Holsteinern eine nach den besonderen Verhältnissen und der Dürftigkeit eines Jeden zu be⸗ messende vorläufige Unterstützung bewilligt werde, für welche als Maximum der Betrag der von den Einzelnen in ihren früheren Chargen bezogenen vierteljährlichen Löhnung zc. gelten soll. Zugleich ist die Landesregierung autorisirt, hiernach die einzelnen Unterstützungen zu bewilligen. Sämmt⸗
lichen Personen der gedachten Klasse, welche bisher Gesuche um Unterstützung
bierselbst eingereicht haben oder noch einzureichen beabsichtigen, wird demnach aufgegeben, sich bei der Obrigkeit ihres gegenwärtigen Wohnorts mit zwei ihrer Verhältnisse kundigen Leuten zu sistiren, welche über ihre gegenwärtige Lage, insbesondere über die Zahl der Familienmitglieder, etwa bereits ge⸗ fundenen Erwerb, vorhandene Bedürftigkeit nach bestem Wissen Aussage zu thun haben. Ueber diese Aussagen ist von der Obrigkeit ein Protokoll kosten⸗ frei aufzunehmen und sodann mit Bericht fördersamst an die Regierung einzusenden.
Frankfurt a. M., 20. Januar. In der gestrigen Bun⸗ destagssitzung gab Sachsen eine Erklärung ab, worin es die Annahme des Gesetzentwurfs gegen den Nachdruck an gewisse Be⸗ dingungen knüpft. Die Erklärung wurde dem betreffenden Aus⸗ schuß zugewiesen. Großherzogthum Hessen beantragt, die Bundes⸗ Versammlung möge in Erwägung ziehen, wie sich dieselbe zu den Resultaten des Genfer Kongresses bezüglich der Behandlung der Kriegsgefangenen zu stellen gedenke? (Bekanntlich hatte der Bund seiner Zeit die Betheiligung an dem Kongreß den einzelnen Bundes⸗