1865 / 20 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Schley, Kanzleidiener beim Kriegs⸗Ministerium. 9& Schmeißer, Botenmeister bei der Regierung zu Merseburg. Schmidt, Stadtgerichts⸗Secretair zu Berlin. StrIHxU Schmidt, Geheimer Kanzleidiener im Ministerium für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten. chSE59 Schmidt, Grubensteiger zu Dilsburg, Kreis Saarbrücken. Schmitz, Schutzmann zu Berlin. 2 9 ni ee aah Schneekluth, Bibliothekdiener zu Berlin. 11212 Schneider, Hegemeister zu Güsen im 2. Jerichowschen Kreise. Schneppe, Bote beim Stadtgericht zu Berlin. 1 11¹“ Schney, Bote bei der Regierung zu Düsseldororfrefef. Schoenbrunn, Feldwebel im 1. Bataillon (Frankfurt) 1. Brandenburgi⸗ schen Landwehr⸗Regiments Nr. 8, fungirender Inspektor bei der Mili⸗ tair⸗Arrest⸗Anstalt zu Berlin. Schönfeld, Frei⸗ und Lehnschulze zu Lubow, Kreis Saatzig. Scholle, Aufseher eines Exerzierplatzes bei Berlin. . Schröder, Obermeister in der 2. Handwerks⸗Compagnie. 1ö1““] Schüler, Feldwebel im 1. Garde⸗Regiment zu Fuß. 1“n] Schultze, Unter⸗Roßarzt beim Westfaͤlischen Ulanen⸗Regiment Nr. 5. Friedrich Schulz, Kassendiener vom Hofstaate Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Friedrich von Preußen. Schulz I., Steuer⸗Aufseher zu Berlin. 11“ Schulz, Schulze zu Hindenburg, Kreis Osterbuug. Schulz, Bote und Exekutor beim Kreisgericht zu Wongrowiec. August Schulze, Maschinen⸗Werkmeister im Hüttenwerk Eisenspalterei, Kreis Ober⸗Barnim. Carl Schulze, Werkmeister im Hüttenwerk Eisenspalterei, Kreis Ober⸗ Schurig, Thor⸗Controleur zu Memel. E1““ Schwan, Kastellan im Telegraphen⸗Gebäude zu Berlimnm. Schwerdtfeger, Fuß⸗Gendarm zu Nakel. 11“ Selchow, Stabs⸗Trompeter beim Garde⸗Kürassier⸗Regimentt. Semmelroth, Fußgendarm zu Seyda, Kreis Schweiniz. Sintermann, Ruhr⸗Schleusenwärter zu Dahlhausen, Kreis Bochum. Sorte, Grenz⸗Aufseher zu Malmedy. . Soupin, Gerichtsscholz zu Leuthen, Kreis Oels. CEE⸗ Spiekermann, Kanzleidiener beim Ober⸗Tribunal zu Berlin. F Spitze, Geheimer Kanzleidiener beim Justiz⸗Ministerium. . Stahl, Büchsenmacher beim 2. Ostpreußischen Grenadier⸗Regiment Nr. 3. Stangen, Garnison⸗Küster zu Saarlouis. Stattmann, Regiments⸗Sattler beim Schlesischen Ulanen⸗Regiment Nr. 2. Stegemann IJ., Fußgendarm zu Brüssow, Kreis Prenzlau. Stellmacher, Werder⸗Secretair zu Klein⸗Lichtenau, Kreis Marienburg. Sitobbe, Briefträger zu Berlin. 1o n h a Stoecker, Gefängniß⸗Inspektor beim Kreisgericht zu Halberstadt. Stoepke, Kreisbote zu Gumbinnen. C““ Strey, berittener Gendarm zu Neuzelle, Kreis Guben. 1“ Strüwer, Post⸗Conducteur zu Meschede. Szezepanski, Provinzial⸗Chaussee⸗Aufseher zu Przygodzice, Kreis Adelnau. Szyska, Briefträger zu Krotoschin. Thomas, Feldwebel im 1. Bataillon (Stendal) 1. Magdeburgischen Land⸗ wehr⸗Regiments Nr. 26. Tietz, erster Gendarmerie⸗Wachtmeister zu Mogilno. Tilesius, Provinzial⸗Chaussee⸗Aufseher zu Glowno⸗Colonie, Kreis Posen. Trömel, Feldwebel im 3. Bataillon (Aschersleben) 2. Magdeburgischen Landwehr⸗Regiments Nr. 27. E11“X“ Troßmann, Post⸗Conducteur zu Königsberg in Preußen. Tubbenthal, Kanzleidiener zu Berlin. 6 Ulrich, Schullehrer zu Siersleben im Mansfelder Gebirgskreise. Vater, Gerichtsschulze zu Codlewe, Kreis Militsch. Venohr, Steuer⸗Aufseher zu Königsberg in Preußen. Völkel, Briefträger zu Trebnitz. Voigt, Aufseher bei der Zwangsar Wahrenberg, berittener Gendarm zu Wittenberg. G Waldhausen, Magazin⸗Inspektor beim Königlichen Leihamte zu Berlin. Wegner, Schloßdiener in Bellevue. Weinbeer, Ober⸗Aufseher bei der Straßenreinigung zu Berliu. Weinert, Feldwebel im 3. Rheinischen Infanterie⸗Regiment Nr. 29. Weinreich, berittener Schutzmann zu Berlin. Weiße, Steuer⸗Aufseher zu Halberstadt. Wendt, überzähliger Sergeant im Pommerschen Feld⸗Artillerie⸗Regiment Nr. 2. Wernicke, Bahnmeister bei der Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn, zu Brandenburg. Wetzel, Geheimer Kanzleidiener beim Ministerium des Innern. Wiedemann, Ortsschulze und köllmischer Gutsbesitzer zu Abschwangen, Kreis Pr. Eylau. Wiencziers, Kassendiener vom Hofstaate Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Karl von Preußen. 1b Wildbredt, Strafanstalts⸗Aufseher zu Sonnenburg, Kreis Sternberg. Wildenhahn, Ober⸗Justirer bei der Münz⸗Direction zu Berlin. Witte, Bahnmeister bei der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn zu n I.

6 urt. Witzsche, Post⸗Packmeister zu Trier. “] Wolff, Schullehrer und Küster zu Fehrbellin, Kreis Osthavelland. 3 Wunderlich, interimistischer Kreis⸗Wachtmeister zu Schubin. 1 Zachert, Strom⸗Aufseher zu Schwerin, Kreis Birnbaum. B ieg Botenmeister beim Kreisgericht zu Wohlau. 88 Zölkner, Ortsrichter zu Merzdorf, Kreis Liebenwerdai. ühlsdorff, Sergeant in der Schloßgarde⸗Compagnie. nzig, Th or⸗Controleur zu Berlin.

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EC1212 28 Tages⸗ 8

Vierte Sitzung des Herrenhauses g, 8 aam Dienstag, den 24. Januar, Vormittag 11 Uhr. Bericht der Adreß⸗Kommission über den Antrag der Herren: Graj

von Arnim⸗Boytzenburg, Dr. Brüggemann und

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Nichtamtliches. L““

Preußen. Berlin, 22. Januar. In der gestrigen Si des Herrenhauses wurde noch von E. Heren Minisei un Handel ꝛc. der Entwurf einer Wege⸗Ordnung vorgelegt. A. 18 dieser Entwurf wurde einer besonderen Kommission zur Prüfun g Berichterstattung überwiesen, deren Wahl und Komstitutruns ir mittelbar nach der Sitzung erfolgte. e ahl Die vor einiger Zeit verbreitete Nachricht, daß gegen di jenigen Burschenschaften in Preußen, Faeha⸗ sich 1 Pfingsten v. J. in Eisenach abgehaltenen Burschentage betheilin hatten, eine Untersuchung eröffnet sei, beschränkt sich (wie berschiehet Blätter melden) fürs Erste darauf, daß der akademische Senat der Universität Halle der dortigen Burschenschaft »Franconia⸗ aufgege⸗ ben, bei Strafe der Auflösung aus dem allgemeinen deutschen Bür schenbunde auszuscheiden; was diese denn auch gethan hat die definitive Konstituirung des Bundes ist übrigens der ungünstigen Zeitverhältnisse halber- bis auf Weiteres vertagt worden. g- „— Die neueste Nummer des »Justiz⸗Ministerial⸗Blattes« ent⸗ haͤlt ein Erkenntniß des Ober⸗Tribunals dom 1. v. M., wonach in schwurgerichtlichen Untersuchungen von dem Augenblicke an, wo die Verlesung des Ausspruchs der Geschworenen durch den Vorsteher derselben begonnen hat, der Antrag des Vertheidigers oder Staats⸗ anwalts auf Stellung der Zusatzfrage: ob mildernde Umstände vor⸗ handen sind, keine Berücksichtigung mehr finden kann; ferner ein Er⸗ kenntniß zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte in einem Prozesse welchen die Berliner Fischer gegen den Fiskus bei dem hie⸗ sigen Stadtgericht anhängig gemacht haben, weil das Po⸗ lizei ⸗Präsidium den hinter den Zelten befindlichen Porzellan⸗ Graben, welcher zur Anlegung einer neuen Straße bestimmt ist, hat zuschütten lassen, während die Fischer behaupten, daß ihnen in diesem Graben die Fischerei⸗Gerechtigkeit zustehe, und sie durch die Zuschüttung desselben in ihren Rechten beeinträchtigt würden; sie ver⸗ langen, daß der Graben in seinen früheren Zustand wieder herge⸗ stellt werde; die Klage wurde eingeleitet und von dem Stadtgericht in erster Instanz nach dem Antrage der Fischermeister erkannt. Als hierauf von der Ministerial⸗Bau⸗Kommission und später auch vom Handels⸗Minister der Kompetenz⸗Konflikt erhohen wurde, ist von dem betreffenden Gerichtshofe dahin entschieden worden, daß der Rechtsweg in dieser Angelegenheit unzulässig sei und dem Antrage auf Wieder⸗ frühereg Porzellangrabens nicht stattgegeben werden

h d daher bei der inzwiste its er 1 desselben sein Bewenden behalten. ö1“ .. —— Aus einer Geschäfts⸗Uebersicht der Immediat⸗Justiz⸗Examina⸗ tions⸗Kommission ergiebt sich, daß die Zahl der Kandidaten zum dritten juristischen Examen im verflossenen Jahre wiederum erheblich abgenommen hat. Die Zahl derselben betrug im Jahre 1857 noch 483, im Jahre 1862 nur 408, im Jahre 1863 nur 321 und im verflossenen Jahre sogar nur 285, also circa 200 weniger als vor 7 Jahren; von diesen 285 haben 221 die Prüfung bestan⸗ den und sind zu Assessoren befördert, die übrigen 64 sind für nicht hinreichend qualifizirt erachtet worden. Die meisten Kandidaten hatte wieder das Kammergericht (83) und das Avppellationsgericht zu Naumburg (30) geliefert; von den Appellationsgerichten zu Cöslin, Greifswald und Insterburg sind gar keine Kandidaten erschienen, von Hamm und Ehrenbreitstein nur ein Kandidat; die Mehrzahl hat die Probe⸗Relation bei dem Ober⸗Tribunal angefertigt.

Breslau, 21. Januar. Der Fürstbischof Dr. Förster hat in Betreff der päpstlichen Encyclica folgende Verfügung vom 8. d. Mts., dem »Schles. Kirchenbl.“ zufolge, an das ⸗General⸗ Vikariat⸗Amt erlassen:

»Der betäubende Lärm, mit welchem unter den gewöhnlichen lügenhaften Entstellungen die neueste Encyclica des heiligen Vaters und das derselben, beigefügte Verzeichniß der von dem heiligen Stuhle verworfenen Irrthümer von der Tagespresse und insbesondere von demjenigen Theile derselben voreilig verbreitet worden ist, welcher vor Kurzem nicht müde werden konnte, das eben so unwissenschaftliche als lästerliche Buch eines Ren an dem christlichen Volke zu empfehlen, hat Uns von Neuem gezeigt, mit welchem Eifer jede Veranlassung ergriffen wird, um den allgemeinen Krieg, welcher in diesen Tagen gegen unsere heilige Kirche in der ganzen Welt geführt wird, zu immer helleren Flammen anzufachen. Wir haben darum mit Sehnsucht die apostolischen Sendschreiben im Originale erwartet und dieselben am heutigen Tage nicht so bald erhalten, als Wir auch schon eilen, diese Schriftstücke Unserem hoch⸗ würdigen General⸗Vicariat⸗Amte mit dem Auftrage zu übermachen: den Abdruck derselben zu veranlassen und sie dann in erforderlicher Anzahl an die Archipresbyterate Unseres preußischen und österreichischen Bisthums⸗ Antheiles zu versenden, damit unser Ehrwürdiger Klerus in den Stand

der Hausbesitzer tritt

ausgeschrieben habe.

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gesetzt werde, sich nicht nur selbst die Ueberzeugung zu verschaffen, daß sowohl in der Encyclica, als in dem beigegebenen Syllabus nichts enthalten sei, was von dem beiligen Stuhle nicht schon früher in einzelnen Allocutionen und Breven verkündet worden und im Grunde aus der katho⸗ lischen Glaubenslehre überhaupt zu entnehmen wäre, und, damit Wohl⸗ derselbe den daruͤber herrschenden irrigen Meinungen oder geflissentlichen Entstellungen, wo es nöthig erscheint, in geeigneter Weise entgegenzutreten vermöge. Ueber den Jubelablaß, welchen der heilige Vater in dieser drang⸗ vollen und schweren Zeit den Gläubigen zu verleihen sich bewogen gefun⸗ den, behalten Wir Uns das Weitere vor und übersenden anbei unter An⸗ wünschung des göttlichen Segens: 1) das Anschreiben Sr. Eminenz des Herrn Kardinals⸗Staats⸗Secretairs Antonelli, 2) die Enkyklika und 3) den Syllabus zur baldigen Erledigung Unseres Antrages.“« Schleswig⸗Holstein. Ueber die lokalen Einrichtungen

in Schleswig zur Aufnahme der obersten Civilbehörde und der

Landesregierung macht der »Alt. Merkur⸗ nachfolgende Mittheilun⸗ gen: Das frühere Prinzenpalais, dieser prachtvolle Besitz, wird von dem Frhrn v. Zedlitz und dem Prinzen v. Hohenlohe bewohnt werden. Das in der Nähe liegende herrliche frühere Bielkesche Palais, bekannt wegen seiner kunstvollen Zimmerarbeiten und dem Herzog Karl von Glücksburg gehörig, soll in allen seinen Theilen einer gründlichen Restaurirung unterworfen wer⸗ den, und versichert man, daß die Herzogliche Familie zum Herbst, bis wohin alle Bauarbeiten vollendet sein müssen, ihr Palais alsdann beziehen werde. Auf Schloß Gottorff wird die ganze Zimmerreihe des obersten Stocks für Herren der Regierung in

Stand gesetzt; in den Zimmern, wo früher die Gemahlin des Land⸗

grafen Karl von Hessen, eine Tochter Friedrichs V. von Dänemark, wohnte, so wie auch in sämmtlichen früheren Regierungs⸗, Ober⸗ und Landgerichts⸗Lokalitäten liegt jetzt preußisches Militair. Auch in der Altstadt sind die großen herrschaftlichen Gebäude zum Theil

voermiethet, und zwar zu nicht eben zu hohen Preisen; am theuer⸗ sten sind einzelne Zimmer, doch hat die Nachricht, daß das ganze Zoll⸗, Post⸗ und Telegraphen⸗Personal in Flensburg verbleibt, eini⸗ gen Eindruck gemacht und werden die noch in großer Anzahl vor⸗ handenen Zimmer wohl unausbleiblich bald zu bescheideneren Prei⸗ sen überlassen werden.

In Betreff der Tragung der Einquartierungslast ist fol⸗ gendes Cirkular der obersten Civilbehörde unter dem 8. d. Mts. er⸗ gangen: 4

»Wie bereits mehrfach ausgesprochen worden, haben die zur Besetzung der Herzogthümer bestimmten Truppen der alliirten hohen Mächte jetzt dauernde Friedensgarnisonen bezogen. Die Vertheilung der Einquartierungs⸗ last dürfte daher nicht, wie es an einzelnen Orten geschehen ist, in gleicher Weise wie wäbrend des Krieges stattfinden. Vielmehr greift die Verordnung vom 5. Oktober 1819 Platz, wonach die ordentliche Einquartierung nur auf die Hauswirthe zu vertheilen ist. Eine übermäßige Belastung dadurch um so weniger ein, als für das gegebene Quartier eine regelmäßige Vergütung gewährt wird. Die für einzelne Orte speziell gültigen Einquartierungs⸗Reglements werden übrigens durch Vorstehendes in keiner Weise abgeändert. Da ferner die in der Verordnung vom 5. Oktober 1819 (und den dazu später erlassenen Ergän⸗ zungen) enthaltenen Bestimmungen spezieller Natur, insbesondere was die Vergütungssätze anbetrifft, auf die heutigen Verhältnisse sich nicht mehr an⸗ wenden lassen, so wird in dieser Beziehung, sobald die eingeleiteten Ver⸗ handlungen beendet sind, eine allgemeine Vorschrift erlassen werden; bis dahin bleiben im Herzogthum Holstein die bisher gewährten Sätze maß⸗ gebend, während im Herzogthum Schleswig die neuen Sätze auch für die vergangene Zeit pro Dezember 1864, resp. Januar 1865 werden gezahlt werden. Flensburg, den 8. Januar 1865. .v v *

Oesterreich. Wien, 21. Januar. In der vorgestrigen Sitzung des Finanzausschusses wurden der »General⸗Correspon⸗ denz« zufolge, die Motive der Ablehnung der 500,000 Fl. für den Bau eines Parlamentshauses erörtert. Ministerialrath von Wehli machte die Baufälligkeit des gegenwärtigen Gebäudes, den schon früher geäußerten Wunsch des Hauses selbst, wie auch Sr. Majestät des Kaisers, ferner den Umstand geltend, daß das Staatsministerium schon für die Baupläne Konkurse mit zwanzig Prämien zu 1000 Fl. Einige Abgeordnete sprachen sich für den Bau⸗ von nur einem Hause aus. Schließlich beharrte man bei der Strei⸗ chung der 500,000 Fl. und acceptirte noch eine Motion auf den Antrag des Abg. Eichhoff, wonach es wünschenswerth sei, die zwei Kammern des Reichsraths in einem einzigen Gebäude unterzubringen. Es mwur⸗ den ferner die Kapitel »Reichsrath⸗, »Ministerrath« (ohne Debatte) und »Subventionen“ an einzelne Grundentlastungsfonds stlevh. Auf Antrag des Referenten des letzten Kapitels, Abg. v. Kaiserfeld, wurde beschlossen: 1) die Regierung habe sich mit dem galizischen Landtag wegen Liquidirung, Anerkennung und Rückzahlung des ga⸗ lizischen Grundentlastungsfonds in das Einvernehmen zu setzen; 2) die Regierung habe dem Reichsrathe in seiner nächsten Session

eine genaue Darlegung der Gebahrung und der Verhältnisse des

Grundentlastungssonds in der Bukowina vorzulegen.

In der vorgestrigen Sitzung des Ausschusses wegen Ver⸗ minderung der in Siebenbürgen als Personalsteuer bestehenden Ausgaben wies der Referent Abgeordnete Obert nach, daß das Land Siebenbürgen übermäßig besteuert sei, was

Baron Reichenstein in einem längeren Vortrage gleichfalls darzu⸗

legen versuchte. Abgeordneter Sadil ist gegen jede Herabminderung,

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damit der Ausfall nicht den anderen Kronländern zur Last falle. Abgeordneter Dr. Mandelblüh ist für die Regierungsvorlage, weil die Herabminderung nur solche Klassen von Personen treffen soll, die in anderen Kronländern theils gar nicht, theils nur höchst gering besteuert sind, und der Ausfall nur ein scheinbarer bleibe, da ohne⸗ dies bei dieser Klasse von Personen wegen Uneinbringlichkeit jähr⸗ liche Abschreibungen beinahe in gleicher Höhe erfolgen.

„Ein Bericht der Staatsschulden⸗Kommission des Reichsrathes über die Befolgung des Artikels 5 des Finanz⸗ gesetzes für die Finanzperiode 1864 ist vertheilt worden. Nach Art. 5 des Finanzgesetzes vom 29. Februar 1864 sind die im Eigenthume des Staates befindlichen, mit Schluß des Monats Oktober 1863 in Depotgeschäften verpfändeten Staats⸗Kredits⸗ Effekten zu verwerthen, der Erlös zur Berichtigung der hierauf haf⸗ tenden und sonstigen Depotschulden, der allfällige Ueberrest aber zur Deckung des sich ergebenden Abganges zu verwenden. Die Oepotschulden haben am 31. Oktober 1863 6,820,710 Fl. in Silber und in Banknoten nach Ausscheidung der aus dem Stadterweiterungsfonds entnomme⸗ nen 1,500,000 Fl., für welche kein Pfand gegeben wurde, 10 Mill. 347,151 Fl., zusammen 16,375,861 Fl. betragen. Der Bericht be⸗ hauptet nun, daß die Anordnung des Art. 5 auch in der Finanz⸗ periode 1864 nicht vollständig befolgt worden ist, was mit zur Folge hatte, daß von Seite der Finanzverwaltung die verschiedensten Mittel gewählt werden mußten, um dem andringenden Bedarfe für den Augenblick zu genügen. Es wird der Antrag gestellt:

Ein Hohes Haus wolle die Finanzverwaltung auffordern, die im Art. 5 des Finanzgesetzes vom 29. Februar 1864, Nr. 14 des »R.⸗G.⸗Bl. «, in Betreff der Verwerthung der verpfändeten Staatskreditseffekten und Be⸗ gleichung der Depotschulden enthaltenen Anordnungen nunmehr vollständig durchzuführen und die standhafte Rechtfertigung der bisher unterbliebenen vollständigen Befolgung der diesfälligen Anordnungen dem Hohen Reichs⸗ rathe des ehesten vorzulegen.

In der gestrigen Sitzung des Abgeordnetenhauses hat eine Aeußerung des Finanzministers von Plener großes Aufsehen erregt. Bei Gelegenheit des Konfliktes der Ausschuß⸗Anträge in Betreff des Jahresberichts der Staatsschulden⸗Kontrol⸗Kommission, welcher dahin ging:

„»Das Finanz⸗Ministerium wird aufgesordert, jede Verwerthung der in Depotgeschäften verpfändeten Staats⸗Krediteffekten der reichsräthlichen Staatsschulden⸗Kontrol⸗Kommission sogleich anzuzeigen und die Ver⸗ wendung des diesfaͤlligen Erlöses insbesondere auszüweisen,⸗«“

erhob sich der Finanzminister und äußerte wie folgt:

»Wir kommen jetzt zum Schlusse der Anträge. Es sind dies eben die Beschlüsse, welche das Haus gefaßt hat und noch fassen wird über Anträge der Staatsschulden⸗Kontrolle⸗Kommission. Da habe ich nur die Bemerkung zu machen, daß diese Beschlüsse immerhin von einem Bestandtheile des hohen Reichsrathes, von einem der beiden hohen Häuser gefaßt werden, daß es daher auch möglich ist, daß das andere hohe Haus über denselben Punkt einen anderen Beschluß fassen kann, aber daß selbst, wenn beide hohe Häuser sich vereinbaren wuͤrden über den einen oder anderen der Beschlüsse, die Re⸗ gierung, sofern sie sich nicht schon bestimmt in der einen oder anderen Rich⸗ tung ausgesprochen hat, diese Beschlüsse, wie sie es mit allen Wünschen, Anforderungen und Beschlüssen des hohen Hauses stets gethan, in den Kreis ihrer eingehendsten Erwägungen und ihrer Würdigung ziehen wird, daß sie aber diesen Beschlüssen eine weiter hinausgehende maßgebende Wirkung nicht einräumen kann.« (Bewegung.)

Abgeordneter Skene beantragte, »nachdem eine so interessante und weitgehende Erklärung erfolgt seie, den Schluß der Sitzung, noch bevor über den vorliegenden Ausschußantrag abgestimmt werde, und der Schluß der Sitzung wurde angenommen.

Nachstehender Aufruf war heute an allen Anschlagstafeln der Universität affichirt und ist zudem in zahlreichen Exemplaren an die Studirenden vertheilt worden:

»Studenten! Die Ruhe unserer Universität ist in den letzten Tagen durch beklagenswerthe Vorgänge gestoͤrt worden. Eine Anzahl von Studirenden hat einen Aufruf veroͤffentlicht, welcher Entstellungen des wahren Sachverhalts, ungegründete Beschuldigungen der vorgesetzten Behörden und den durchaus verwerflichen Versuch enthält, die Selbstbestimmung ihrer Kollegen durch Ein⸗ schüchterung und Verrufserklärung zu beschränken. Das Konsistorium mußte in der Veröffentlichung dieses Aufrufs eine strafbare Verletzung der akademischen Disziplin erkennen. Es ordnete eine Vernehmung der Unterzeichner an, um den⸗

selben Gelegenheit zu geben, sich zu verantworten und hienach das Maaß der dis⸗

ziplinaren Ahndung bestimmen zu koͤnnen. Diese Vernehmung wurde in unverantwortlicher Weise durch tumultuarische Auftritte und grobe Excesse gestört. Daß die Vernehmung dennoch zu Ende geführt werden konnte, ist zu nicht geringem Theile der Mitwirkung der Vernommenen selbst zuzuschrei⸗ ben, welche in anerkennenswerther Weise bemüht waren, ihre Kol⸗ legen auf die gesetzliche Bahn zurückzuführen. So strafbar diese Vorgänge an sich sind, so glaubt das Konsistorium für diesmal sich noch der traurigen Pflicht entschlagen zu dürfen, aus der Menge der Schuldtragenden den einen und den andern herauszu⸗ greifen und an ihm das gemeinsame Vergehen zu sühnen. Auch will das Konsistorium nicht sofort eine allgemeine Disziplinarmaßregel veranlassen, deren Verhaängung den Unschuldigen wie den Schuldigen gleich schwer treffen würde. Wohl aber ist es die ernste Pflicht und der entschiedene Wille des Konsistoriums, der Wiederkehr ähnlicher Vorgänge energisch vorzubeugen und dem geringsten Versuche, die akademische Ordnung abermals zu stoͤren, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln entgegenzutreten. Es ergeht daher an sämmtliche Studirende die dringende Aufforderung, die Würde der Universität, so wie ihre eigene Ehre sich gewissenhaft vor Augen zu halten,

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