Regierungsbezirk Gumbi Obligation des Kreises Insterburg, Littr. 9
Auf Grund der unterm.. bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 4. März 1863, 17. Februar und 12. Oktober 1864 wegen Aufnahme einer Schuld von 134,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Insterburger Kreises, Names des Kreises durch diese für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns⸗Schuld von 100 Thalern Preußisch Courant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden, und mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 134,000 Thalern geschieht vom Jahre 1865 ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs⸗ fonds von wenigstens einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten.
1 Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt.
Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865 ab in dem Monate Juni jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungs⸗
onds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch um⸗ laufende Schuldverschreibungen zu kündigen. — Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden
nter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt ge⸗ macht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat or dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, so wie in einer zu Gumbinnen und in einer zu⸗ Königsberg erscheinenden Zeitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, von
eute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit enem verzinset. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldver⸗ schreibung, bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse in Insterburg, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kaäpitals präsentirten Schuldverschrei⸗ bung sind auch die dazu gehörigen Zins⸗Coupons der späteren Fälligkeits⸗ ermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag om Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapital⸗Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen ver⸗ jähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld⸗ verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗Ord⸗ nung Theil I. Tit. 51. §§. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Insterburg.
Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch
oll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vier⸗
jährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statt⸗
gehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung doder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗ Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbjährige Zins⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres ..... ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗
Kommunal⸗Kasse zu Insterburg gegen Ablieferung des, der älteren Zins⸗
Coupons⸗Serie beigedruckten Talons.
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins⸗ coupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vor⸗
zeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter⸗ schrift ertheilt.
. den
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Kreise Insterburg.
reußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. ““ Zins⸗Coupons zu der Kreis⸗Obligation des Kreises Insterburg. über 100 Thaler zu fünf Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen. Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom . ten bis ...H... vesp. vom ten L11“ ... und späterhin die Zinsen der vorbe⸗ nannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr voo. bis 6 mit (in Buchstaben) Thaler Silber⸗ groschen bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Insterburg. (Stempel.) . .den ten.. Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau im Kreise Insterburg. Dieser Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jah- ren, vor Ablauf des Kalenderjahrs der Fälligkeit an gerechnet, erhoben wird. “ Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. zur Kreis⸗Obligation des Insterburger Kreises.
u.“ 8 8 1 8 über Einhundert Thaler Preußisch CourantNF. “
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu d Obligation des Insterburger Kreises 1 LUIr. über 100 Thaler à fünf Prozent Zinsen die te Serie Zins⸗Coupons für die 5 Jahre 18.. bis 18. bei⸗d Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Insterburg, sofern nicht von dem als solcha eee Inhaber der Obligation rechtzeitig dagegen Widerspruch 8 oben ist. 8
Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau im Kreise Insterburg.
Allerhöchster Erlaß vom 2. Januar 1865 — be⸗
treffend denchausseemäßigen Ausbau und die Unter⸗ haltung der Straßen: 1) von Ragnit über Kind⸗ schen zum Anschluß an die Lengwethen⸗Szillener Kreis⸗Chaussee bei Szillen, 2) von der im Bau be⸗ griffenen Kreis⸗Chausse von Kraupischken nach Kneifen zwischen Kraupischken und Moulinen über Wittgirren und Gaidszen nach Szillen.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Ragnit, Regierungs⸗Bezirk Gumbinnen, beabsichtigten chausseemäßigen Ausbau der Straßen: 1) von Ragnit über Kindschen zum Anschluß an die Lengwethen⸗Szillener Kreis⸗Chaussee bei Szillen, 2) von der im Bau begriffenen Kreis⸗Chaussee von Kraupischken nach Kneifen zwischen Kraupischken und Moulinen über Wittgirren und Gaidszen nach Szillen genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Ragnit das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent⸗ nahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maß⸗ gabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften in Be⸗ zug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem gedachten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterbaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben ent⸗ haltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be⸗ stimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen angewandt wer⸗ den, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwen⸗ dung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Samm⸗ lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. . . Berlin, den 2. Januar 1865.
Wilhelm.
von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz. An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
PNTiilFi wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗Obligationen des RagniterKreises II. Serie im Betrage von 80,200 Thalern. X“
IöWö’Weinelm v“ von Gottes Gnaden König von Preußen zc.
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Ragnit auf dem Kreistage vom 30. April 1864 beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geld⸗ mittel im Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände, zu diesem Zwecke auf jeden In⸗ haber lautende, mit Zins⸗Coupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 80,200 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage vo 80,200 Thalern, in Buchstaben: 1
„Achtzigtausend und zweihundert Thalern⸗, welche in folgenden Apoints: 20,000 Thaler 290)000 .„ 20,000 2 10,200 9 10,000 8
nach dem anliegenden (a.) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1865 ab mit wenigstens jährlich einem Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation ersparten insen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan⸗ desherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der In⸗ aber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur all⸗ emeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1
Gegeben Berlin, den 2. Januar 1865.
von Bodelschwingh. Graf zu Eulenburg.
Riegierungsbezirk Gumbi Obligation .“ des Ragniter Kreises N
Thaler Preußisch Courant.
Auf Grund der unterm.. bestätigten Kreistags⸗Beschlüsse vom 30. April 1864 wegen Aufnahme einer Schuld von 80,200 Thalern bekennt sich der kreisständische Finanz⸗Ausschuß für den Chausseebau des Kreises Ragnit, Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns⸗ Schuld von 80,200 Thalern Preußisch Courant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,200 Thalern geschieht vom Jahre 1865 ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds
von wenigstens Einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich, unter Zu⸗
wachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865 ab in dem Monate Dezember jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt⸗ liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, so wie in einer zu Gumbinnen und in einer zu Königsberg erscheinenden Zeitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück⸗ gabe der ausgegebenen Zins⸗Coupons, beziehungsweise dieser Schuldver⸗ schreibung, bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse in Ragnit, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗Termins solgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei⸗ bung sind auch die dazu gehörigen Zins⸗Coupons der späteren Fälligkeits⸗ Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins⸗Coupons wird der Be⸗ trag vom Kapital abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs⸗Termine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalender⸗Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld⸗ verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung Titel 51 §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreis⸗Gerichte zu
agnit.
Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei⸗ bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs⸗ frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗ Loupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
„Miit dieser Schuldverschreibung sind ..... halbjährige Zins⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit wer⸗ den Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Kommunal⸗Kasse zu Ragnit gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons⸗ Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus⸗ händigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldver⸗
chreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist
„Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter schrift ertheilt. Ragnit, den .ten E1““ Der kreisstäͤndische Finanz⸗Ausschuß für den Chausseebau im Ragniter Kreise.
Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbin “ Zins⸗Coupon “ zu der Kreis⸗Obligation des Kreises Ragnit II. Serie. Littr. Nr. über Thaler zu fünf Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen.
der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe it der Zeit vom.ten. bis resp. vom . ten . bis ö. und späterhin die Zinsen der vorbe nannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom bis.. 8 mit (in Buchstaben) .Thalern Silbergroschen bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Ragnit. ö“ Ragnit, den ..ten “ Der kreisständische Finanz⸗Ausschuß für den Chausseebau im Ragniter Kreise. Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, erhoben wird. 8
Regierungsbezirk Gumbinnen Talon zur Kreis⸗Obligation des Kreises Ragnit II. Serie.
Provinz Preußen. 1
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu de Obligation des Kreises Ragnit
Littr. Kr. über Thaler à fünf Prozent Zinsen die ..te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis Kommunal⸗Kasse zu Ragnit, sofern nicht von dem als solchen legitimirte Inhaber der Obligation rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben ist.
Ragnit, den . ten 18.
Der kreisständische Finanz⸗Ausschuß für den Chausseebau im Kreise Ragnit.
ilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lauten er Schuldverschreibungen der Corporation der Berliner Kaufmannschaft im Betrage vo 150,000 Thalern.
Wir Wilhelm, vpon Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem die Aeltesten der Corporation der Kaufmannschaft zu Berlin darauf angetragen haben, der Corporation zur vollständigen Bestreitung der Kosten für den Bau und die Einrichtung des neuen Börsengebäudes zu Berlin die Aufnahme eines Darlehns gegen Aus⸗ stellung auf den Inhaber lautender und mit Zinscoupons und Talons versehener Schuldverschreibungen zu gestatten, ertheilen Wi in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Gesetz⸗ Sammlung S. 75) wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverbindlichkeit gegen jeden Inhaber enthalten, durch gegen⸗ wärtiges Privilegium der Korporation der Kaufmannschaft zu Ber⸗ lin, Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe solcher Schuld verschreibungen zweiter Serie im Betrage von 150,000 Thlr., ge schrieben: »Einhundert und fünfzig Tausend Thaler⸗, welche nach den anliegenden (a) Plane in 120 Stück zu 500 Thlr. und 900 Stück zu 100 Thlr. auszufertigen, mit fünf vom Hundert zu verzinsen, von Seiten der Gläubiger unkündbar, und von der Korporation der Kaufmannschaft planmäßig zu amortisiren sind, jedoch mit Vorbehalt der Rechte Dritter und ohne dadurch den Inhabern der Schuldver⸗ schreibungen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staats zu bewilligen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift mit beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Januar 1865.
(L. S.) Wilhelm.
von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz.
Pla und Bedis“ 8 für eine Anleihe der Corporation der Berliner Kaufmannschaft zweit Serie) im Betrage von Hundert und Funfzig Tausend Thalern Courant.