1865 / 57 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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kanten vereinbarten Fabrikordnung, über diejenigen Punkte derselben, welche den Arbeitern vorzugsweise anstößig gewesen, und über die Mittel und Wege, welche zur Ausgleichung des Zerwürfnisses dienen möͤchten, wurden auch zwei Vertreter der Tuchmachergesellen und Fabrikarbeiter zu Rathhause beschieden, mit welchen zuvörderst im Allgemeinen der Herr Oberpräsident selbst, demnächst aber über das Detail ihrer Beschwerden der Herr Regierungsrath v. Junker ver⸗ handelte. Diese gingen, was zunächst die. Geltung der Fabrikordnung betraf, dahin, daß solche mit dem Tage der Anheftung in der Fabrik sofort in Kraft getreten sein sollte, ohne daß die Arbeiter zuvor dar⸗ über gehört worden wären, so daß also die einzelnen Bestimmungen der Fabrikordnung nur als Anbot eines neuen Arbeitsvertrages gelten können, welcher sie zu einer sofortigen Kündigung und zum Ver⸗ lassen der Arbeit nach 14 Tagen berechtige. Diese Ansicht wurde ihnen als die richtige vom Hrn. Regierungs⸗Kommissarius zugestanden, die Ent⸗ gegnung der Fabrikanten aber, daß von diesen das Rechtsverhältniß nicht anders aufgefaßt worden sei, auf das bestimmteste bestritten, indem gerade das Verlangen der Fabrikanten auf sofortige Anerkennung der Guͤltigkeit der Fabrikordnung der Grund zur Einstellung der Arbeit in Masse gewesen sei. Aufgeklärt wurde dieser Punkt durch die Verhandlungen nicht; die Fabrikanten sind dabei stehen geblieben, daß die Fabrikordnung erst nach 14 Tagen hätte in Kraft treten können, während die Arbeitnehmer ihre Ansicht festgehalten haben. Eine strafbare Arbeitseinstellung hat übrigens nur in vereinzelten, zur gerichtlichen resp. polizeilichen Cognition gebrachten Fällen statt⸗ gehabt, denn was insbesondere die Arbeitseinstellung im Sinne des §. 182 der Gewerbeordnung (auf vorgängige Verabredung) anbetrifft,

so hat solche meistens nichtvorgelegen, weil die Fabrikanten aufdieErklärung V

der Arbeiter, die Arbeit verlassen zu wollen, sofort ihre Zustimmung dazu ertheilt haben, so daß gesetzlich eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitiger Uebereinstimmung vorhanden ist. Die speziellen Be⸗ schwerden der Fabrikarbeiter über die Fabrikordnung richteten sich von einzelnen unwichtigeren Punkten abgesehen gegen §. 4, welcher für unentschuldigtes Zuspätkommen zur Arbeit um 15 Mi⸗ nuten eine zur Kranken⸗ resp. einer besondern Strafkasse fließende Strafe von 5 Sgr. bis 1 Thlr. festsetzt; ferner gegen den §. 7, welcher dem Fabrikdirektor oder Aufseher die Befugniß zu Visitatio⸗ nen beilegt, wann und so oft sie solche für zweckmäßig halten; so

wie gegen §§. 7 und 8, welche die Taschen in den Frauenkleidern,

so wie das Mitbringen von Mänteln und Körben verbieten und verschiedene scharfe Bestimmungen über Verpflichtung zum Schaden⸗ ersatz enthalten. Nach Anhörung dieser Beschwerden, über welche die Fabrikanten von ihm gehoͤrt werden sollten, ermahnte der Herr Regierungs⸗Kommissarius die Vertreter der Arbeitnehmer, daß sie letztere bestimmen möchten, zuvörderst während der nächsten 14 Tage zur Arbeit zurückzukehren, um unterdeß mit den Fabrikbesitzern über die Modi⸗ fication der Fabrikordnung in Verhandlung zu treten. Dies wurde zwar zugesagt, von den Gesellen und Arbeitern inzwischen Tags darauf beschlossen, eine Deputation nach Berlin abzusenden und dort Rath und Abhülfe zu erbitten. Die Deputation ist am Montag, den 27. Februar, nach Berlin gereist und am Mittwoch, den 1. März, von dort zurückgekehrt. Von beiden Stellen, wohin sie sich gewen⸗ det, hatten sie im Wesentlichen den Bescheid erhalten, den gesetzlichen Weg einzubalten, der bereits von dem Herrn Regierungs⸗Kommissa⸗ rius empfohlen worden war. Dieser sämmtlichen Fabrikanten am 27. Februar zu verhandelte mit denselben über eine Aenderung der ordnung nach Maßgabe der von den Arbeitnehmern vor⸗ getragenen Beschwerden. Das Resultat dieser sehr gründlich gepflo⸗ genen Erörterungen war, daß die Fabrik⸗Ordnung, insbesondere in Betreff der oben hervorgehobenen Gunsten der Arbeiter modifizirt, auch ausdrücklich erklärt wurde, daß die neue Fabrik⸗Ordnung erst nach 14 Tagen in Kraft treten könne, bis dahin aber die bisherige (unges bleibe. Die Strafen des §. 4 mäßigt, Fabrikbesitzer oder dessen Mäntel, deren Mitbringen nicht mehr verboten ist, soll ein besonde⸗ res Lokal zur Aufbewahrung angewiesen werden. Nach Rückkehr der Arbeiter⸗Deputirten von Berlin, denen nebst drei anderen Vertre⸗ tern der Arbeitnehmer die modifizirte Fabrikordnung vom Herrn Re⸗ gierungskommissar sofort vorgelegt war, haben darauf am Donner⸗ stag, den 2. März, die Arbeiter eine etwa von 1000 Personen be⸗ suchte Versammlung im Vetter'schen Tabagielokale abgehalten und den Entwurf der neuen Fabrikordnung unter der Bedingung ange⸗ nommen, daß eine Kommission nochmals über die Strafbestimmun⸗ gen des §. 4 berathen und nach Maßgabe dieser Berathung jedem Arbeitnehmer überlassen werden solle, ob er sich der in Rede stehen⸗ den Bestimmung unterwerfen wolle oder nicht. Es war nämlich bei der Erörterung dieses Punktes hervorgehoben, daß eine Strafe wegen uspaͤtkommens der eigentlichen Tuchmachergesellen, welche insgesammt Ikkordarbeiter sind, nicht gerechtfertigt sei, weil diese durch das Zu⸗ spätkommen ihren Verdienst verringerten und dadurch bereits gestraft seien. Dieses ist die bis jetzt noch nicht ausgeglichene Differenz, welche indessen nicht verhindert hat, daß die Arbeit bereits am 3. März in

Fabrik⸗

sind auf 1 Sgr. resp. 6 Pf. er⸗

versammelte inzwischen die Rathhause und

Beschwerdepunkte, wesentlich zu

chriebene) Arbeits⸗Ordnung gültig

das Visitiren soll nur in dringenden Verdachtsfällen dem V Stellvertreter gestattet sein und für die

allen Fabriken wieder begonnen hat. An diesem Tage hat denn auch das requirirte Militair (2 Compagnieen des 26. Regiments) uns wieder verlassen. Uebrigens sind wir dem Herrn Oberpräsidenten v. Witzleben und dem Herrn Regierungsrath v. Juncker gewiß zu großem Dank verpflichtet für die Art und Weise, in welcher sie ihtre amtliche Intervention in diese vorzugsweise dem Gebiete des Privat⸗ rechts angehörigen Fragen aufgefaßt haben. Beide Herren machten es jederzeit geltend, daß das Verhältniß zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein rein kontraktliches sei, in welches sie in keiner

Beziehung entscheidend einzugreifen hätten, daß sie vielmehr nur da seien, um den Parteien ihre bona officia anzubieten, gute Dienste,

die in der That sehr bald ein erfreuliches Resultat gehabt haben.⸗ Erfurt, 3. März. Die Thüringische Eisenbahn hat eine Be⸗

triebsstörung erlitten, indem, wie die »Erf. Ztg.« meldet, am heuti⸗

gen Morgen in dem Augenblick, in welchem der von Halle kurz vor 8 Uhr hier eintreffende Personenzug den in der Nähe der Domäne Heusdorf bei Apolda befindlichen Höheneinschnitt passirte, ein Erd⸗ rutsch der südlichen Böschung in der Länge von circa 60 Fuß statt⸗ fand. Glücklicherweise ist eine Beschädigung des Zug⸗Personals und der Passagiere nicht zu beklagen, nur die Maschine ist von der glei⸗ tenden Erdmasse aufgehalten und seitwärts gedrückt worden, so daß sie bei noch kräftigerem Drucke umgestürzt wäre. Die Gleise sind gesperrt und die Bahnzüge müssen an der Stelle des Unfalls halten und Passagiere wie Güter auf bereitstehende Extrazüge übergeführt

werden.

Essen, 3. März. Der Zuzug von Personen, welche hier in Arbeit treten oder sich hier niederlassen wollen, ist, schreibt die »Es. Ztg.«, fortwährend sehr bedeutend. Aus einer uns vorliegenden Aufenthaltskarte ersehen wir, daß in der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar d. J., also innerhalb zweier Monate und einer Jahreszeit, wo mancherlei Arbeiten nicht stattfinden können, die Zahl der neu Zuziehenden 1669 erreicht hat ein sicherer Beweis für die Permanenz des großartigen Aufschwungs, den unsere Stadt seit längerer Zeit genommen.

Trier, 3. März. Die Handelskammer, berichtet die »Triersche Zeitung⸗, hielt in den letzten Tagen zwei Sitzungen ab, in welchen selbe von hier anwesenden Abgeordneten Mittheilung über den Stand

der Eifelbahn⸗Angelegenheit erhielt und die Schritte berieth, welche

Seitens der Handelskammer zur Förderung der Sache geschehen sollen. Es wurden beschlossen, dem Abgeordnetenhause eiligst eine Eingabe über die Lage dieser Angelegenheit zugehen zu lassen. Dieses Schriftstück nimmt u. A. Bezug auf den präjudiziellen Antrag einer Anzahl Abgeordneten, die Verhandlungen über die Eisenbahn⸗Vor⸗ lagen bis zum Zustandekommen eines Budgetgesetzes zu vertagen, und auf die Denkschrift der Koblenzer Handelskammer, welche eine noch in weiter Zukunft stehende Moselbahn der zum Vollzuge reifen Eifelbahn vorangesetzt wissen will. Die Handelskammer modtivirt eine epentuelle exceptionelle Behandlung der Eifelbahn und bittet das Abgeordnetenhaus um baldige Beschlußnahme, damit das Bahnprojekt nicht einen nochmaligen Aufschub erleide resp. nicht ge⸗ fährdet werde.

Aachen, 3. März. Heute wurde in Gefolge des neuerlichen Beschlusses unseres Gemeinderathes der notarielle Vertrag zwischen der Stadt Aachen und der Imperial⸗Kontinental⸗Gaserleuchtungs⸗ Gesellschaft zu London gethätigt, wodurch letztere die fernere Beleuch⸗ tung der Stadt auf fünfundvierzig Jahre, beginnend mit dem 1. Ja⸗ nuar d. J., übernimmt. 1

Schleswig⸗Holstein. Ueber die Unterhandlungen der Postverwaltung der Herzogthümer mit der dänischen Regierung wegen Durchführung der dänischen Post durch die Herzogthümer glaubt die »Kieler Ztg.⸗Folgendes mittheilen zu können: »Die Verhandlungen über eine zwischen Dänemark und den Herzogthü⸗ mern zu schließende Postvereinbarung sind zu Flensburg durch Kom⸗ missare der beiderseitigen Postverwaltungen gepflogen und ist zwischen denselben eine völlige Verständigung erzielt worden. Leider fehlt aber dänischerseits die höhere Bestätigung der Vereinbarung. Da die Bedenken gegen den Vertrag nicht bei den betrauten Post⸗Autoritä⸗ ten bestanden, dürfen wir annehmen, daß politische Erwägun⸗ gen entgegenstehen. Es wird keinenfalls die Höhe des ge⸗ forderten Transitzolles das Hinderniß abgeben, denn wir sind unterrichtet, daß man diesseits geneigt ist, die aller⸗ liberalsten Grundsätze in Anwendung kommen zu lassen, sobald man dänischer Seits gewillt ist, einen allgemeinen Vertrag zur Wieder⸗ herstellung regelmäßiger und den wirklichen Bedürfnissen entsprechen⸗ der Postverbindungen auf den natürlichen Wegen über Kiel u. s. w. herzustellen. Wenn dagegen die dänische Postverwaltung in ihrem gegenwärtigen Nothstand, wo die Häfen durch Eis geschlossen sind, Prätensionen erhebt, die weniger als billig sind, um nach Eröffnung der Schifffahrt die Herzogthümer mit ihren Posten zu umgehen, wird Niemand erwarten, daß diesseits darauf eingegangen werde.

Aus Schleswig, 3. März, meldet die »Flensb. Nordd. Ztg.⸗ „In diesen Tagen ist, wie ich höre, der neu ernannte Chef der drit⸗ ten Section der Landesregierung, der bisherige Staatsanwalt von Stemann, zur Uebernahme seiner Functionen hier eingetroffen. Die Leitung des neugebildeten statistischen Büreaus für die

ben üͤbertragen.

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zerzogtbümer ist dem bekannten Landrath v. Lavergne⸗Peguil⸗

Sachsen. Weimar, 4. März. Eingegangener Nachricht zufolge, meldet die »Weim. Ztg.⸗, ist Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen⸗Weimar gestern Abend gegen 10 Uhr im Haag angekommen. 1 Frankfurt a. M., 4. März. Die offizielle Mittheilung er die Bundestagssitzung vom 2. März lautet: Der Bundes⸗

versammlung ward angezeigt, daß der Königlich spanische Gesandte Marquis de Alhama für die Dauer einer Urlaubsreise den Lega- Secretair Herrn Lorenzo de Castellanos als Geschäftsträger

präsentirt habe. Für Baden und Luxemburg wurden die Standes⸗ listen der Bundeskontingente vorgelegt und von Oldenburg die Be⸗ reitwilligkeit erklärt, dem Gesetzentwurf gegen den Nachdruck beizu⸗

treten, falls dasselbe von der Mehrzahl der wesentlich betheiligten

Bundesregierungen geschehbe. Von dem Militair⸗Ausschuß wurden

Vorträge eingebracht über die Dotation der Bundesfestung Landau und in Betreff der Verproviantirung der übrigen vier Bundes⸗

festungen; die daran geknüpften Ausschuß⸗Anträge wurden einstimmig zum Beschluß erhoben. Eine Reclamation in Erbschafts⸗Angelegen⸗ heiten ward als nicht zulässig zurückgewiesen, und eine weitere Privateingabe mit dem Gesuch einer Patentertheilung an den be⸗ reffenden Ausschuß abgegeben. (Fr. Bl.)

Württemberg. Stuttgart, 3. März. Die Ministerien des Auswärtigen und der Finanzen machten heute in einer Note der Zweiten Kammer Vorlage über den Beitritt Württembergs

zu dem handelspolitischen Vertrage des Zollvereins mit Frankreich und die neuesten Verhandlungen über diesen Vertrag. Ferner wird eine Nachexigenz des Justizministeriums eingebracht über die Errichtung von 22 weiteren Gerichtsaktuarsstellen und die Vermeh⸗

rung der Dienstalterszulage für Gerichtsaktuare von 25 auf 40.

4. März. Sicherem Vernehmen nach, heißt es im »St. A. f. W.“«, sind die Eisen bahnanschlußverträge zwischen Württem⸗ berg, Baden und Preußen gestern in Karlsruhe unterzeichnet worden. Damit sind nun Württemberg gesichert die längstbesprochenen Eisen⸗ bahnlinien durchs obere Neckarthal, sodann von Tübingen über Hechingen, Balingen, Ebingen, Sigmaringen nach Mengen zum Anschlusse an die oberschwäbischen Bahnen. Außerdem wird sich an die abgeschlossenen Verträge der Bau noch einiger andern Eisenbahn⸗ Linien anschließen. .

Bayern. München, 4. März. Ein langjähriges und thä⸗

tiges Mitglied unseres Landtages, der Königliche Kämmerer Karl August Freiberr von Frau nhofen, ist gestern im 71. Lebensjahre gestorben. Der Verlebte war von 1831 bis 1848 auf allen Land⸗ tagen Mitglied der Kammer der Abgeordneten aus der damals noch bestandenen Klasse der adeligen Gutsbesitzer mit Gerichtsbar⸗ keit und seit 1852 auf Lebensdauer ernanntes Mitglied der Kammer der Reichsräthe; mit ihm erlischt das uralte Ge⸗ schlecht der Fraunhofen. (N. C.) Oesterreich. Wien, 3. März.

handelte in seiner gestrigen Abendsitzung über

Der Finanzausschuß be⸗ den Gesetzentwurf, be⸗ treffend die Reduction des Silberanlehens. Angenommen wurde Art. I. und II. der Regierungsvorlage. In Art. I. wird ausge⸗ sprochen, daß die Reduction des Silberanlebens auf 62.5 Millionen mittelst Einziehung und Tilgung der noch verpfändeten Obligationen dieses Anlehens im Betrage von 4,077,000 Gulden im Laufe dieses Jahres auszuführen sei. Art. II. weist die hierzu erfor⸗ derlichen Geldmittel aus den Zuflüssen an, welche auf Grund des für das Jahr 1865 zu erlassenden et. mittelst Benützung des öffentlichen Kredits zu beschaffen sein werden. Art. III. der Regierungsvorlage setzt den Gesammtbetrag der Schuldverschreibungen des Steueranlehens auf 25,317,000 Fl. fest, und ermächtigt (im zweiten Absatz) die Controlskommission, den Restbetrag von 5,/172,000 Fl. (in Folge der neuesten Manipulation blos 3,932,000 Fl.), ohne erst die Einziehung der Silberanlehens⸗ Obligationen abzuwarten, mit ibrer Gegenzeichnung zu versehen. Ueber Herbsts Antrag wird die Weglassung des ersten, aber Beibe⸗ haltung des zweiten Absatzes, freilich mit der Aenderung, daß der Betrag der noch zu kontrasignirenden Steueranlehens⸗Obligationen auf 3,615,000 Fl. reduzirt werde, angenommen. Vom Universitäts⸗Konsistorium in Wien ist folgen⸗ der Statthalterei⸗Erlaß an die vier Fakultäten ergangen und den Professoren zur Darnachachtung mitgetheilt: „Laut einer an das H. K. K. Staatsministerium gerichteten Mit⸗ theilung hat sich die Königlich ungarische Hofkanzlei bestimmt gefunden, im Laufe des Jahres 1863 jene älteren für Ungarn. bestehenden Anordnungen, welchen zufolge die Aufnahme katholischer Studirender an evangelischen Lehranstalten nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Koͤniglichen ungari⸗ schen Statthalterei gestattet ist, mit dem Beisatz zu republiziren, daß die von evangelischen Gymnasien ausgestellten Maturitäts⸗Zeugnisse jener Katholiken, welche evangelische Schulen ohne vorschriftsmäßige Be⸗ willigung besuchen, in Ungarn ungültig, und die gedachten Studirenden mit ähnlichen Zeugnissen weder an katholische öͤffent⸗ liche Lehranstalten aufzunehmen, noch zu Maturitäts- und Staats⸗ prüfungen zuzulassen sind. Zugleich hat sich die Königlich ungarische Hofkanzlei, durch einen speziellen Fall über Anregung der Königlich ungari⸗

nicht angemessen. Sir

den Untersuchungen, und bemerkt, der Gegenstand sei

Finanzgesetzes stützen den Antrag, der

schen Statthalterei veranlaßt gesehen, die Mitwirkung des Staatsministerium zu dem Ende in Anspruch zu nehmen, um jene Sanctionen, welche den er⸗ wähnten Verordnungen beigefügt sind, bezüglich der Studirenden aus Un⸗ garn auch an den außer⸗ungarischen Lehranstalten in der Richtung Geltung zu verschaffen, daß dadurch einer Elidirung der in Rede stehenden Bestim⸗ mungen wirksam in den Weg getreten wird. Diesem Ansinnen entsprechend wird nun das K. K. Universitäts⸗Konsistorium in Folge hoben Statthalterei⸗ Dekretes vom 30. Rovember 1864 von den obigen Lnordnungen zur Dar⸗ nachachtung mit dem Beifügen in Kenntniß gesetzt, daß laut Eröffnung der Königlich ungarischen Hofkanzlei vom 17. Oktober v. J. die Königlich un⸗ garische Statthalterei von dort aus beauftragt wurde, die Verfügung zu treffen, daß künftighin in den Schulzeugnissen sowohl des kon⸗ fessionellen Charakters der Lehranstalt, als auch der Reli⸗ des Studirenden ausdrücklich Erwähnung geschehe.“«

Großbritannien und Irland. London, 3. März. In der gestrigen Sitzung des Unterhauses fragte Laird, ob die Regie⸗ rung wisse, daß die Elswicker Stückgießerei⸗Compagnie Armstrongsche Kano⸗ nen fuüͤr auswärtige Regierungen anfertige und ob die genannte Firma die Erlaubniß dazu vom Staatssecretair des Krieges erhalten habe. Der Marquis von Hartington (Unterstaatssecretair des Krieges) erwiederte, so viel er wisse, sei das von W. Armstrong im Jahre 1859 genommene Patent das einzige, welches sich auf sein Kanonen⸗Anfertigungssystem beziehe; jedenfalls sei es das einzige, welches der Regierung Ihrer Majestät ein ausschließliches Recht verleihe. Das Patent sei für schmiedeeiserne Hinterladungs⸗Kanonen ge⸗ nommen und bisher nur von der Regierung gebraucht worden. In Folge einer voriges Jahr gefällten gerichtlichen Entscheidung aber koͤnne Sir W. Armstrong ohne Erlaubniß der Regierung die Erfindung, Kanonen nach dem »shunt« (Schiebungs⸗) Prinzip zu gießen, benützen Andererseits könne er weder der Regierung noch Jemand Anderm verbieten, solche Kanonen ebenfalls zu fabriziren. Er glaube, ohne jedoch amtliche Kenntniß davon zu haben, daß Sir W. Armstrong's Compagnie fremden Staaten Kanonen geliefert habe und

die Regierung könne dies nicht hindern. Laird fragt hierauf den Secre⸗

tair der Admiralität, ob er bereit wäre, von den Berichten des Capt Sherard Osborne über die mit dem Thurmschiff »Royal Sovereign« angestellten Versuche, so wie von den aus Portsmouth nach den Experimenten über den Stand des Schiffes abgestatteten Berichten Abschriften vorzulegen. Lord C. Paget entgegnet, die Admiralität wünsche von den Ergebnissen jener Versuche nichts geheim zu halten, und während der Erörterung der Flotten⸗Voranschlaͤge werde er sich freuen, alles Wesentliche über die Sache mitzutheilen. Was er bis jetzt davon erkundet habe, klinge glücklicher Weise günstig. Aber die von Offizieren an bestimmte amtliche Departements geschriebenen Berichte vorzulegen, sei J. Pakington hat mit Bedauern vom Unter⸗ gang des Kriegsschiffes »Galatea« gehört, und wünschtzzu wissen, ob die Nach⸗ richt gegründet sei. Lord C. Paget: Wir erhielten gestern ein Telegramm über den Untergang der »Galatea«, aber das Gerücht war so vage, daß wir durch Veröfsentlichung desselben vielen Familien unnöthigen Schmerz ver⸗ ursacht haben würden. Heute haben wir einen Bericht erhalten, daß die

„Galatea« nicht zu Grunde gegangen ist, da sie, nach Privatbriefen aus Norfolk vom 11. und 12. ultimo sicher auf der Rhede lag, aber leider sind zwei Kähne mit Matrosen der »Galatea« im Sturme vor Cap Henry ge⸗

scheitert und, wie man glaubt, mit Allen darin untergegangen. Daher kam ohne Zweifel das Gerücht vom Verlust des Schiffes Auf die Motion, daß das Haus in Comité über die Marine⸗Voranschläge gehe, beantragt H. J. Baillie einen Sonderausschuß, der die Armirung der britischen Kriegsflotte untersuchen soll. England besitze die schönste Panzerflotte der Welt, aber in der Schiffsartillerie, die in Amerika, Frankreich und Rußland große Fortschritte gemacht habe, sei es, wie er sehr fürchte, zurückgeblieben. England solle sich dänemarks Beispiel zur Warnung dienen lassen. Da habe man gesehen, wie ein tapferes Volk durch die Fahrlässigkeit der Regierung zu Grunde gehen kͤnne. Der Marquis v. Hartington verweist auf die neulichen erschöpfen⸗ rein fachwissentlich und eigne sich gar nicht für ein Comité des Hauses. General Peel ist mit der Beschwerde des Antragstellers einverstanden, bemerkt aber, die Mit- glieder des Hauses der Gemeinen seien ganz außer Stande, zu entscheiden, welches Geschütz das beste sei. jedoch nach einigen Worten von Lord C. Paget mit 57 gegen 22 Stimmen verworfen wird. b

4. März. Im Oberhause brachte gestern der Lord⸗Kanzler seine Bill zur Erweiterung der Kompetenz der Grafschaftsgerichte zur 2. Lesung, aber die scharfe Kritik, welche die Lords Cranworth und Chelmsford an ihr üben, und die entschiedene Opposition Lords St. Leonard der den Grafschaftsrichtern weder die Zeit, noch die Kenntniß und Erfahrung zutraut, die zur Anwendung des Billigkeitsrechts erforderlich sind lassen an dem schließlichen Durchgehen der Maßregel zweifeln.

Im Unterhause erklärte gestern Lord Palmerston auf Befragen daß Sir H. Bulwer, der sich aus Gesundheitsrücksichten in Cairo auf- hält, vor einiger Zeit, aber nicht unlängst, den Suezkanal besichtigt habe, und daß kein Bericht von ihm zur Mittheilung da sei. S. Lefevr fragt den Unterstaatssecretair des Auswärtigen, ob die Aufmerksamkeit de Regierung auf die Weisungen gelenkt worden sei, welche angeblich die Re⸗ gierung der Konföderirten Staaten ihren Kreuzern gegeben hat bezüglich der Art, wie sie mit neutralen Fahrzeugen und Ladungen ohne Aburtheilung durch ein Prisengericht schalten sollen; ob Ihrer Majestät Regierung solche Weisungen billige, oder was für Schritte sie gethan habe, um die Ausfüh rung derselben zu verhindern. Layard sagt, man habe Ihrer Majestät Regierung auf jene Weisungen aufmerksam gemacht und sie mißbillige dieselben; aber es würde den In⸗ teressen des Staatsdienstes nicht zuträglich sein, die dagegen angeordneten Maßregeln zu detailliren. Auf die Tagesordnung, daß das Haus in Subsidien⸗Comité gehe, beantragt NKewdegate einen Sonderausschuß, der den Charakter der in Großbritannien bestehenden Moöͤnchs⸗ und Nonnen⸗ Klöster untersuchen soll. Nach Anführung einiger angeblichen Entführungs⸗ und Entweichungsfälle, die den Beweis liefern daß gegenwär

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Bentinck und andere Konservative unter-