1865 / 68 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Akademie der Künste. Bekanntmachung. Die Königliche Akademie der Künste wird

ladet. Einlaßkarten sind nicht erforderlich. Berlin, den 18. März 1865. 1 Die Königliche Akademie der Künste. Im Auftrage: Ed. Daege. O. F. Gruppe.

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Rveranntmachung

Wie Wagenersche Gemälde⸗Sammlung im Königlichen Akademie⸗ Gebäude ist wegen anderweitiger Benutzung der Räume am D ienst ag,

en 21., und Mittwoch, den 22. d. Mts., geschlossen. Berlin, den 18. März 1865. 8 Die Königliche Akademie der Künste. 1

Auftrage: Ed. Daege. O. F. Gruppe.

Kriegs⸗Ministerium.

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Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 4. März 1865

betreffend Ergänzung der Bestimmungen über das Tragen des Seitengewehrs der Generale.

In Ergänzung der Bestimmungen über das Tragen des Seiten⸗

gewehrs der Generale verordne Ich hierdurch Folgendes:

1) Die Infanterie⸗Generale, welche unmittelbar vor ihrer Beför⸗ derung hierzu als Obersten den Füsiliersäbel getragen haben,

behalten denselben auch als Generale bei. 2) Die Kavallerie⸗ und Artillerie⸗Generale,

Couren und Hoffesten, bei welchen die Schärpe nicht getragen wird, stets den Pallasch bezüglich den Säbel anzulegen; bei allen anderen Gelegenheiten ist es ihnen gestattet, den Pallasch kleinen Kavallerie⸗Degen zu

bezüglich den Säbel oder den tragen.

Ich beauftrage das Kriegs⸗Ministerium, hiernach das Weitere

bekannt zu machen. Berlin, den 4. März 1865.

(gez.) Wilbe m

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Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗ Ordre Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 14. März 1865. Kriegs⸗Ministerium. von Roon

wird hiermit

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Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 7. März 1865 betreffend die diesjährigen Truppenübungen.

Auf den Mir gehaltenen Vortrag diesjährigen Truppenübungen Folgendes:

1) Hinsichtlich der Uebungen des Garde⸗Corps hat das General⸗ Kommando Vorschläge einzureichen, wobei auf die möglichste Kosten⸗ die Anordnung weiter Märsche daher zu vermeiden ist. Das 3. Garde⸗Regiment zu Fuß, das 3. Garde⸗ Grenadier⸗Regiment Königin Elisabeth und das 4. Garde⸗Grenadier⸗ Regiment Köͤnigin sind jedoch zu den Uebungen derjenigen Linien⸗ Divisionen, in deren Bereich ihre Garnisonen liegen, und zwar derart heranzuziehen, daß sie bereits an den Brigade⸗Uebungen Theil

ersparniß Bedacht zu nehmen,

nehmen.

am Mittwoch, den 22. März, 10 ½ Uhr Vormittags, im langen Saale des Akademie⸗Gebäudes zur Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Königs eine öffentliche Sitzung halten, wozu dieselbe ergebenst .“

1 welche unmittelbar vor ihrer Beförderung hierzu als Obersten den Pallasch be⸗ züglich den Säbel getragen, haben zur Schärpe, sowie auch zu

zur

bestimme Ich in Betreff der

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haben, sollen die Divisionen, unter Theilnahme einer verhältnj mäßigen Anzahl Geschütze für die Division, Herbst⸗Uebungen 1 halten. Diesen Uebungen ist die Zeiteintheilung zu Grunde legen, welche die Ordre vom 27. Februar 1845 für diejeni 1 Armee⸗Corps vorschreibt, die keine großen Herbst⸗Uebungen a jedoch genehmige Ich, daß auch während der für die Manöver 1 der ganzen Division bestimmten ersten dreitägigen Periode Quarfin wechsel, bezüglich Bivouaks stattfinden dürfen. Bei diesen Arne⸗ Corps hat an den 11tägigen Uebungen je einer Division eine ene sprechende Abtheilung des Train⸗Bataillons Theil zu nehmen. Die Uebungen sind überall spätestens am 15. September dieses Jaze zu beendigen. b

4) Bei sämmtlichen Provinzial⸗Armee⸗Corps können, je nac dem Ermessen der General⸗Kommandos, die Kavallerie⸗Regimenter welche mehr als eine Garnison haben, im Frühjahr jedoch nih vor Mitte Mai zu 10tägigem Exerziren im Regiment an geeig⸗ neten Punkten zusammengezogen werden. Im Herbste, oder e vor dem Beginn der Brigade⸗Uebungen, sollen die im Frühjahr va⸗ einigt gewesenen Regimenter dagegen nur viermal im Regimem exerziren, wogegen diejenigen, bei welchen jene 10tägige Uebung in

Frühjahr nicht stattgefunden, im Herbst, oder aber unmittelbar val

den Brigade⸗Uebungen 14 Tage im Regiment zu exerziren haben.

5) Das 2. Bataillon (Stettin) 1. Garde⸗Landwehr⸗Regimentz das 1. Bataillon (Berlin) und das 3. Bataillon (Cottbus) 2. Gande⸗

Landwehr⸗Regiments, so wie die 3 Bataillone des 1. Garde⸗Grena⸗ dier⸗Landwehr⸗Regiments, die Provinzial⸗Landwehr⸗Bataillone da II., V. und VI. Armee⸗Corps, Tagen in den Bataillons⸗Stabs⸗Quartieren Uebungen abzuhalten

Zu diesen, nach dem Ermessen der General⸗Kommando's im Mona.

Mai oder Juni dieses Jahres bataillonsweise abzuhaltenden Uebun, gen sind aus den Bezirken jedes der betreffenden Landwebr⸗Vatailbone 500 Köpfe, ausschließlich Stamm, von den Mannschaften des Zren

bis einschließlich 6. Jahrganges der Infanterie 1. Aufgebots heram⸗

zuziehen. Diese Bataillone sind im Sinne Meiner Ordre vom

30. April vorigen Jahres durch Stabsoffiziere der Linie oder dure die mit Stellvertretung der Landwehr⸗Bataillons⸗Commandem

beauftragten Stabs⸗Offiziere zu kommandiren. Auch genehmige gc daß die Führer des 2. Aufgebots unter denselben Bedingungen, nie solche rücksichtlich der mit Stellvertretung der Landwehr⸗Batailbons Commandeure beauftragten Stabs⸗Offiziere getroffen worden, nöthe genfalls mit der Führung der zu den Uebungen zusammenzuziechen⸗ den Landwehr⸗Bataillone zu beauftragen sind.

6) In den Bezirken des J., V. und VIII. Armee⸗Corps solm die im Reserve⸗ und Landwehr⸗Verhältniß befindlichen Jäger in da durch den Reorganisations⸗Etat vorgeschriebenen Stärke, jedoch mi Ausschluß der Garde⸗Jäger und Garde⸗Schützen, 14tägige Uebunge abhalten.

7) Uebungen der Landwehr⸗Kavallerie finden nicht statt.

8) Dagegen hat die Landwehr⸗Artillerie bei dem J., 11

VI. und VIII. Armee⸗Corps nach Maßgabe der bestehenden Besinne

mungen Uebungen abzuhalten. Im Bereich des VI. Armee ⸗Corf. sind jedoch statt 13 nur 12 Compagnien zu üben. 9) Ingleichen haben die Landwehr⸗Pioniere beim Garde⸗!

II., IV., V., VI. und VIII. Armee⸗Corps nach Maßgabe der bese—

henden Bestimmungen Uebungen abzuhbalten.

10) Eben so sollen bei den Train⸗Bataillonen V.„ VI. und VIII. Armee⸗Corps Uebungen in Stärke und Ausdehnung stattfinden. Auch sind die Krankenträger Compagnieen des VII. und VIII. Armee⸗Corps in bezüglichen Uebungs⸗Etat vorgeschriebenen Stärke, zu einer 2!ltägige Uebung, und zwar bereits im Frühjahr zusammenzuziehen.

18 11) Zu den sämmtlichen vorberegten Uebungen sind Landwelbr⸗ Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche in de Jahren 1863 und 1864 aus Veranlassung des Krieges gegen Däne, mark zu den Fahnen einberufen waren, nicht heranzuziehen, wem die Betreffenden eine Betheiligung an der Uebung nicht selbst wür⸗ schen sollten.

12) Landwehr⸗Offiziere und Landwehr⸗Offizier⸗Aspiranten alle Waffen sind, nach Maßgabe des durch die betreffenden Vorgesehie für jeden speziellen Fall zu beurtheilenden Bedürfnisses, während uie bis sechs Wochen bei der Linie zu üben.

Ich beauftrage das Kriegs⸗Ministerium, hiernach das Weihak zu veranlassen. 116“

haben während der Dauer von

der vorgeschriebene e

der durch da⸗

Nachstehende Allerhoͤchste Kabinets⸗Ordre: 8 Um sowohl einerseits ein Organ zur Begutachtung besonders wichtiger artilleristischer Fragen zu begründen, als auch um anderer⸗ dits eine raschere Förderung der der Artillerie⸗Prüfungs⸗Kom⸗ mission obliegenden Arbeiten herbeizuführen, bestimme Ich hierdurch Folgendes.

IJ. Unter der Benennung: „General⸗Artillerie⸗Comité« wird eine Kommission aus höheren Artillerie⸗Offizieren gebildet, und als Präses: der General⸗Inspecteur der Artillerie; als stimmführende Mitglieder: die in Berlin stehenden Artillerie⸗Generale und Brigade⸗ G Commandeure,

der Präses der Artillerie⸗Prüfungs⸗Kommission, der Chef der Abtheilung für die Artillerie⸗Angelegenheiten im Kriegs⸗Ministerium, der Chef des Generalstabes der General⸗ Inspection der Artillerie, der Decernent für die Armirung ꝛc. rium und andere Offiziere, die Ich außerdem noch dazu zu komman⸗ diren Mich veranlaßt finde; als begutachtende und referirende Mitglieder können von dem Präses in besonderen technischen Fragen hinzugezogen werden: der betreffende Referent der Artillerie⸗Prüfungs⸗Kommission und die Direktoren der artilleristisch⸗technischen Institute zu Berlin und Spandau.

Der General⸗Feldzeugmeister Prinz Karl von Preußen, König⸗ liche Hoheit, so wie der General-Inspecteur der technischen Institute der Artillerie, erhalten die Berechtigung, den Sitzungen des General⸗ Artillerie⸗Comités beizuwohnen. Die jedesmalige Berufung des General⸗Artillerie⸗Comités wird von dem General⸗Inspecteur der Artillerie veranlaßt. Diese dem Vorstehenden gemäß nur zeit⸗ weise und vorübergehend fungirende Kommission wird sich nur mit neu hervortretenden allgemeinen Fragen über reglementa⸗ rische und organisatorische Verhältnisse, über die Bewaffnung und Ausrüstung der Artillerie, über die praktische Anwendung und Ver⸗ werthung der auf dem Wege technischer Versuche und auf dem Ge⸗ biete der artilleristischen Wissenschaft gewonnenen neuen Resultate zu beschäftigen und darüber an Mich zu berichten haben. Die Sitzungs⸗Protokolle und sonstigen Akten des General⸗Artillerie⸗ Comités sind bei der General⸗Inspection der Artillerie zu asserviren.

II. Die Artillerie⸗Prüfungs⸗Kommission, in deren Ressortverhält⸗ niß ac. sich nichts ändert, hat sich auch ferner mit allen ihr zugewie⸗

im Marine⸗Ministe⸗

senen Fragen, so wie mit den bezüglichen praktischen Versuchen, zu

beschäftigen. Die Artillerie⸗Prüfungs⸗Kommission soll von jetzt ab bestehen aus: 8 1 dem Präses, den etatsmäßigen Mitgliedern, dem Feuerwerksmeister der Artillerie, dem Direktor der Geschützgießerei in Spandau, dem ersten Lehrer der Artillerie an der vereinigten Artil⸗ lerie- und Ingenieur⸗Schule und einzelnen Offizieren, die Ich außerdem noch dazu komman⸗ 8 diren werde. Der Direktor der Pulverfabrik in Spandau kann von der Kom⸗ mission gelegentlich als Konsulent zu Gutachten hinzugezogen wer⸗ den. Die Zahl der zur Kommission kommandirten Assistenten bleibt unverändert. Etwanige Vorschläge von Offizieren zu Mit⸗ gliedern für beide Kommissionen, deren Kommandirung Ich in Vor⸗ stehendem Mir vorbehalten habe, hat der General⸗Inspecteur der Artillerie unmittelbar an Mich einzureichen.

Das Kriegs⸗Ministerium hat hiernach die weitere Bekannt⸗ machung zu veranlassen. Dem General⸗Feldzeugmeister Prinzen Karl von Preußen, Königliche Hoheit, der General⸗Inspection der Artillerie, der General-⸗Inspection der technischen Institute der Artil⸗ lerie, dem Kuratorium der vereinigten Artillerie⸗ und Ingenieur⸗ Schule und dem Marine⸗Ministerium, habe Ich Abschrift der vor⸗ stehenden Bestimmung zur Kenntniß und weiteren Bekanntmachung an die betreffenden Offiziere ihres Ressorts mit dem Bemerken zu⸗ gehen lassen, daß die der bisherigen Artillerie⸗Prüfungs⸗Kommission bis jetzt angehörigen, nunmehr als stimmführende Mitglieder zu dem

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wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht

Berlin, den 15. März 1865. Kriegs⸗Ministerium, Allgemeines Kriegs⸗Departement. von Glisczinski. Hurrelbrink.

Marine⸗Ministerium.

Dem Lehrer am Königlichen See⸗Kadetten⸗Institute und an der Königlichen Artillerie⸗ und Ingenieur⸗Schule, Dr. Ligowsky, ist der Titel »Professor⸗ verliehen worden.

Tages⸗ rdnung.

Vierundzwanzigste Sitzung des Hauses der Abgeordneten am Montag, den 20. März, Vormittags 10 Uhr. Fortsetzung der Berathung des Allgemeinen Berichts über den Entwurf zum Staatshaushalts⸗Etat pro 1865, nebst Nachtrag zu demselben. Abänderungs⸗Antrag zu dem Allgemeinen Bericht über den Entwurf zum Staatshaus halts⸗Etat pro 1865. Dr. Waldeck. Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, an die Stelle des Kommissions⸗Antrages Nr. V. zu setzen: V. Eine Revision des Gebäudesteuer⸗Gesetzes und eine gesetzliche Fesstsetzung der Gebäudesteuer auf eine bestimmte jährliche Totalsumme

Angekommen: Se. Excellenz der General der Kavallerie, Chef des 1. Schlesischen Dragoner⸗Regiments Nr. 4 und Gouverneur von Berlin, Graf von Waldersee, von Lüben.

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der 12. Division, von Prondzynski, von Neisse.

Berlin, 18. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem General⸗Lieutenant von Prondzynski, Commandeur der 12. Division, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Niederlande Majestät ihm verliehenen Groß⸗ Offizier⸗Kreuzes des Großherzoglich luxemburgischen Ordens der Eichenkrone zu ertheilen hXXX“

Personal-Veründerungen in der Armee. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.

A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

1 Den 7. März.

Klagemann, Sec. Lt. vom 3. Brandenb. Inf. Regt. Nr. 20.

v. Wedell, Sec. Lt. vom Rhein. Jäger Bat. Nr. 8, deren Kommdo. zur Dienstleistung bei der Unteroff. Schule in Jülich bis zum 1. Oktober d. J.

verlängert. Leu, Zeugfeldwebel vom Art. Dep. in Spandau, zum Zeug⸗Lt bei

dem Art. Depot in Posen befördert.

DTT

p. Kessel, Major vom 1. Magdeb. Inf. Regt. Nr. 26, zur Wahr⸗ nehmung der Geschäfte des Commdrs. des 1. Bats. (Merseburg) 2. Thüring. Landw. Regts. Nr. 32 kommandirt.

B. Abschiedsbewilligungen ꝛc

Bei der Landwehr.

Den 9. März. Frhr. v. Stein, Oberst⸗Lt. zur Dispos., von dem Verhältniß als mit der einstweiligen Vertretung des Commdrs. des 1. Bats. (Merseburg) 2. Thü⸗-

ring. Regts. Nr. 32 beauftragt, entbunden.

. Beamte der Militair⸗Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums.

Berlin, den 7. März 1865. 1 (gez.) Wilhelm.

g(gegengez.) von Roon.

General⸗Artillerie⸗Comité übertretenden Offiziere, so wie die in Vor⸗ stehendem nicht erwähnten bisherigen Mitglieder der Artillerie⸗Prü⸗ sungs⸗Kommission, bei derselben ausscheiden, die bisherigen etats⸗ mäßigen Mitglieder der Artillerie⸗Prüfungs⸗Kommission aber in diesem Verhältniß verbleiben. Berlin, den 28. Februar 1865

Den 4. Februar.

Neumann, Kalkulatur⸗Assistent bei der Controle für den Brod⸗ und Fourage⸗Empfang der Truppen, mit einer ihm Allerhöchst bewilligten Pen sion zum 1. April 1865 verabschiedet.

2) Das IV. Armee⸗Corps soll große Herbst⸗Uebungen abhalten, an h und Kavallerie jedoch nicht Theil 2 zu nehmen haben. In Beziehung auf Zeit und Ort der Uebungen 1b 11“ erwarten. Der Ausfall, An dos Kri⸗s nistesiam. .. er Etatsstärke der an den Herbst⸗Uebungen theilnehmenden Truppen⸗ Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗O ier ntg

b 87 Ordr d hierdurch!

theile des IV. Armee⸗Corps durch die Zahl der Kranken und Kom⸗ dem Hinzufügen zur Fher aücs der Armee die erförde⸗ mandirten (einschließlich Wacht⸗Kommandos) entsteht, ist durch Ein⸗ lichen Ausführungsbestimmungen nachfolgen werden. ziehung von Reserven derart zu decken, daß die Truppentheile in der Berlin, den 14. März 1865. vollen Etatsstärke zu den Uebungen abrücken können. Kriegs⸗Ministerium

3) Bei den übrigen Armee⸗Corps, welche nicht vor Mir Revue von Roon.

Hoepfner, Zahlmeister⸗Aspirant vom 1. Garde⸗Regt. z. F., zum Zahlmeister 1. Klasse bei der Festungs⸗Abtheilung der Garde⸗Art. Brig. er⸗ nannt. Klarmeyer, Zahlmeister⸗Aspirant, vom Rhein. Ulanen⸗Regt. Nr. 7, zum Zahlmeister 1. Klasse beim 1. Bat. 2. Rhein. Inf. Regts. Nr. 28

ernannt.

((g) Wilhelm. (gegengez.) von Roon.