1865 / 75 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

mit ihrer geistlichen Stelle, sie mag ein ein festes Emeritirung einen halten.

Ist mit dem geistlichen

bekleidet ein Militairgeistlicher

Haupt⸗

das geistliche

die laufenden

kommens aus beiden kombinirten Stellen entrichtet. Diejenigen zum Beitritt berechtigten Geistlichen,

Amt nicht mit einem Schulamte

des Institutes demselben beitreten, acht Prozent Retardatzinsen nachzuzahlen und durch kein früheres Anrecht

Nicht berechtigt und nicht verpflichtet Fonds sind:

a) alle Pfarrgehülfen und Hülfsgeistlichen, welche nur widerruflich

oder ohne festes Einkommen angestellt oder nicht ordinirt sind, sofern die⸗ selben nicht gleichzeitig ein Civil-Pfarramt bekleiden; desgleichen 1 in Gefangenen⸗, Kranken⸗ und Straf⸗ anstalten ꝛc., welche nicht in den Organismus der Provinzial⸗

b) alle Divisions⸗ und selbstständige Garnisonprediger, diejenigen Geistlichen kirche aufgenommen sind.

Der Betrag des von

mit den im §. 4 et seq. enthaltenen Modalitäten 120 Thlr. festgestellt (efr. §. 16.). h

Der volle Betrag dieses Zuͤfchusses kann erst solchen Geistlichen nach Errich⸗

gewährt werden, welche im Laufe des sechsten Jahres tung des Fonds und später emeritirt werden.

Die den früher werden nach Fünfteln abgestuft.

dung des ersten Beitrittsjahres, so erhalten sie nichts.

Dagegen erhalten sie nach Vollendung ihres ersten Beitrittsjahres 24 Thlr.,

ein Fünftel, nämlichh.. nach vollendetem

0 o9 % m m

zweiten Beitrittsjahre vierten ünften

drei 8

48 * 72

5 Sollten in einem Jahre

schußzahlung von 120 Thlrn. handen sein, so behalten die volle Zuschußzahlung;

sondern nur auf eine solche, welche der Fonds

in die vakant gewordenen schädigung,

stimmt das Königliche Konsistorium.].

Die Zahlung

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Der Verlust des

schusses nach sich. Sollte ein Emeritus in einem wieder angestellt als das Einkommen der neuen den Zuschüssen zusammengenommen rung zum Grunde gelegtes Diensteinkommen nicht übersteigt.

. Wenn ein Emeritus seinen Aufenthaltsort im Auslande

so muß die Genehmigung zur Verabfolgung des Zuschusses

bei dem Königlichen Konsistorium nachgesucht werden. Die Einnahmen des Fonds sind: 8 a) die Beiträge der Geistlichen; 6

b) die Zinsen aus dem Reservefonds, der aus den Ueberschüssen gebildet wird;

c) der Ertrag der von der Rheinischen Provinzialsynode dem Fonds zugewendeten fortlaufenden Beisteuer, einschließlich des bisher daraus gebildeten Kapitals; ferner Erbschaften, Schen⸗ kungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen in den ge⸗ setzlichen Schranken;

d) Zuschüsse aus Staatsfonds, deren Zurückziehung bei fortfallen⸗ dem Bedürfniß vorbehalten ist. g.

Ddie laufenden jährlichen Beiträge bestehen in Einem Prozent

des Diensteinkommens. Hierbei werden Beträge des Diensteinkom⸗

mens unter 14*“

dorthin

Amte ein Schulamt verbunden, oder

zugleich ein Civil⸗Pfarramt, so findet die Verpflichtung zum Beitritt ebenso statt, wie in den Fällen, wo

1— welche später als ein Jahr nach erlassener Aufforderung resp. nach Konstituirung

haben sämmtliche Beiträge nebst erwerben auch da⸗

zur Theilnahme an dem

dem Unterstützungsfonds zu gewͤhrenden Zuschusses ist für alle empfangsberechtigten Emeriten gleich. Er wird

auf jährlich

emeritirten Geistlichen gebührenden Beträge Erfolgt die Emeritirung vor Vollen⸗

mehr als 24 zur vollen (§. 3.) Zu⸗ berechtigte emeritirte Geistliche vor⸗ zwar die zuerst emeritirten 24 Geistlichen die zu dieser Zahl später hinzugekommenen Emeritirten aber haben keinen Anspruch auf die volle Zuschußzahlung, nach dem Ermessen des Königlichen Konsistoriums zu tragen vermögend ist. Sie rücken aber der Reihe nach, und zwar in der Zeitfolge ihrer Emeritirung,

Stellen ein und erhalten auch eine Ent⸗ wenn bei ibrem Leben die Zahl der vollen Zuschuß⸗ zahlungen wieder unter 24 sinkt. Den Betrag dieser Entschädigungen be⸗

8 des Zuschusses erfolgt vierteljährlich postnume-⸗ rando nach den Kalenderquartalen. 3

Emeritengehaltes zieht den Verlust des Zu⸗

öffentlichen Amte werden, so verbleibt ihm der Zuschuß nur insoweit,

Stelle mit dem Emeritengehalte und sein früheres, bei der Emeriti⸗

wählt,

. oder Nebenamtsein, Einkommen verknüpft ist und sie das Recht haben, bei ihrer

Antheil von dem Einkommen ihrer Stelle zu er⸗

verbunden ist, und Beiträge werden nach Maaßgabe des Gesammtein-

Demnach ist z. B. der Betrag von einem Diensteinkomme 1* von 350 bis 399 Thlr. = 3 ½ Thlr.,

2 400 449 42 .

Die laufenden Beiträge werden vierteljährlich praenumerando am 2. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober gezahlt. Die Festsetzung des Betrages derselben erfolgt durch das Königliche Kon⸗ sistorium. 8 1“

8

Ddie Beiträge werden bei Pfarrvakanzen ohne ein Gnadenjahr aus den Revenüen der Pfarre fortgezahlt, fallen aber bei Vakanzen mit einem Gnadenjahre für Wittwen und Waisen weg. Desgleichen zahlt sie der Substitut oder Adjunkt von seinem Dienst⸗Einkommen und der von seinem Emeritenantheil. Geistliche, welche nach §. 1 ihres Amtes entlassen werden (Straf⸗ Emeritirung), oder, ohne ehrenvoll emeritirt zu werden, ihr Amt

aufgeben, können die Erstattung ihrer bis dahin geleisteten nicht fordern.

Beiträge Eine Nachzahlung von Beiträgen von früher in anderen Pro⸗ vinzen und Verhältnissen (§. 2.) angestellten Geistlichen, welche durch ihre neue Anstellung zum Unterstützungsfonds berechtigt und ver⸗ pflichtet werden, findet nicht statt. §. 14.

Das Königliche Konsistorium der Provinz führt die Direction und Verwaltung des Fonds und vertritt die Anstalt nach Außen, namentlich bei dem Erwerbe, der Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken. Dasselbe ist aber verpflichtet, in jeder Versammlung der Provinzialsynode von dem Stande des Instituts eine vollstän⸗ dige Uebersicht zu geben. 8

8

Gegen die Verfügungen des König lichen Kon istoriums steht den

V Betheiligten die Beschwerde bei dem unterzeichneten Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und ““ Im“

de

8

ist

Regierungs⸗Bezirk Oppeln und zu Tannha

Bezirk Breslau werden am 1. April cr. Telegr beschränktem Tagesdienste (confr. §. 4 des Reg Korrespondenz Ve

N

2

Der Minister der geistlichen

Ministerium für Handel, Gewe

Der Direction des Fonds bleibt vorbehalten, die Rechnungs⸗

unterlagen des gegenwärtigen Reglements von Zeit zu Zeit einer

Prüfung von Sachverständigen zu unterwerfen und nach deren Er⸗ gebniß bei

des zu gewähr zu erhöhen, als es nach dem Urtheile der Sachverständigen zur

Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Fonds erforderlich resp. zu⸗ lässig ist.

allen demnächst eintretenden Emeritirungen den Betrag enden Pensionszuschusses insoweit zu ermäßigen oder

Abänderungen dieses Statutes bedürfen der Zustimmung der

Provinzial⸗Synode.

Berlin, den 1. März 186656. Unterrichts⸗ edi

Angelegenheiten.—

von Mühler.

Arbeiten. .“ . 1““ Das dem Königlichen Berg⸗Assessor Althans zu Berlin unter m 10. September 1863 ertheilte Patent auf einen durch eine Dampfstrahlpumpe betriebenen Con⸗ densations⸗ und Evacuirungs⸗Apparat in der durch Zeich⸗

nung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung aufgehoben worden.

Bekanntmachung. Zu Nauen im Regierungs⸗Bezirk Potsdam, zu Grottkau im usen im Regierungs⸗ aphen⸗Stationen mit lements für die tele⸗ im Deutsch⸗Oesterreichischen Telegraphen⸗ rein) eröffnet werden.

Berlin, den 25. März 1865.

Königliche Telegraphen „Direction. hE“

Das 9. Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben

wird, enthält unter

r. 6032. das Gesetz, betreffend die Zehrungskosten der gerichtlichen Boten und Exekutoren bei Besorgung von Dienst⸗

geschäften außerhalb des Gerichtsortes. Vom 11. März

1865; unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 20. Februar 1865, be⸗

treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den

Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Morgen⸗

roth nach Antonienhütte, im Kreise Beuthen, Regierungs⸗

bezirk Oppeln; unter

6034. den Allerhöchsten Erlaß vom 20.

6033.

Februar 1865, b

8 1

treffend die Verleih

ung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee im Kreise Falkenberg von der Falkenberg⸗Neisser Kreis⸗Chaussee bei Jatzdorf bis zur Theresienhütte, im Anschluß an die Falkenberg⸗Zülzer Kreis⸗Chaussee; und unter 8 5. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. März 1865, betrefsend die Genehmigung des Reglements für den zur Unter⸗ sttützung der emeritirten evangelischen Geistlichen der Reinprovinz zu bildenden Fonds. Berlin, den 28. März 1865. . Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Dceer praktische Arzt ꝛc. Dr. Goedecke ist mit Belassun Wohnsitzes in Rosen zum Kreiswundarzt des Kreises Creuzburg er⸗ nannt worden.

Ddie Berufung des Prorektors am Gymnasium zu Senen Dr. Zehme, in gleicher Eigenschaft an die Realschule zu . furt a. O. und ebendaselbst die Beförderung der ordentlichen

iedel und Dr. Reuscher zu Oberlehrern ist genehmigt worden.

Der Taxpreis eines Blutegels ist für die Zeit vom 1. April bis ultimo September d. J. auf 2 Sgr. 2 Pf. festgesett.

Die Königliche Regierung hat dies schleunigst durch das Amts⸗ blatt bekannt zu S 8 8 Berlin, den 24. März 1865. 88 Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ vW“ Angelegenheiten.

In Vertretung: Lehnert.

Berlin, 27. März. Se. Majestät der König 8 gnädigst geruht: Dem Polizei⸗Hauptmann Lorré zu Verfin, aät Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Hannover Majesta

ihm verliehenen Guelphen⸗Ordens vierter Klasse zu ertheilnn.

8

Bekanntmachung.

8 Studi 1 wwersität nimmt Das bevorstehende Studien⸗Semester unserer Universi

Diejenigen, welche

mit dem 24. April c. seinen gesetzlichen Anfang. 11““

. 2 voyden ; 9 tät bezieh. die hiesige Universität beziehen wollen werden gemacht, daß sie sich pünktlich mit dem Beginne cwah. einzufinden haben, um sich öG 892 Ane be durch das ersäum en, welche ihnen dure 88 ersuchen Vorlesungen unausbleiblich erwachsen müssen. 1““ wir bhiermit die Eltern und Vormünder 8 ikt 8 der auch ihrerseits zur Beobachtung dieses wichtigen Pun b akademischen Disziplin möglichst mitzuwirken. derjenigen Studirenden, ür die deneits⸗Atteste die Wohlthat der Stundung des 88 Vorlesungen in Anspruch zu nehmen ö“ oder 1 89 ; s rben wollen, 3 d Hes Stipendium sich bewerben vhaeren gesetzlichen Vorschriften derartige Gesuche bei Be⸗ u Nichtberücksichtigung, und zue⸗ u“ . ö 1 rsten Woche und die Gesuche um öG eines innerhalb d Wo h eg 1166 det ge⸗ Stipendiums innerhalb der ersten vierzehn Tage nach dem g Anfange 1 9 Wobl⸗ seh gses unmn daß von denjenigen Studirenden, 88 G that der Stundung bereits zuerkannt he Sechset tcetne 88 wechtigun n dem erhaltenen dungs 1 ihrer Berechtigung von Fv ge des eseis b ersten Woche nach dem W“ 8 inne . Zehr werden muß. Semesters bei der Qmüästat gemacht 9 M 8 92 902. 8 ,219 Bonn, den 24. März 189. TA1A14A“ 8. t. phehü und Senat der Rheinischen Friedrich · Wilhelms Fr. X“ 8 für das bevorstehende Seh 8 Diens den 18. April bis Montag den 1. 18 von Dienstag den l. 8 Püesis s 8 Später können nach den bestehenden P en diejenigen Studirenden noch immatrikulirt werden⸗ zuͤgerung ihrer Anmeldung durch Nachweigun Oder Hmmatricula. 8. schuldigen vermögen. Behnss 8 rungsgründe zu entschuld I hon hne 1) diejenigen Studirenden, W“ smäßiges Schul⸗ Inländer sind, ein vorl Friftsmäßiges b beginnen, insofern sie Inländer sned’⸗ *. Paß oder sonstige aus⸗ zeugniß und, falls sie Ausländer sind, einen g. 1“ reichende Legitimationspapiere, 2) 2 16 Papieren noch versitäten kommen, außer den vorstehend . 5 vefuchten Uni⸗ dn vollständiges Abgangs⸗Zeugniß von lend 8 Oteine Maturitäts⸗ zinsnat vorzutegen. Diecjenigen Jaländer, ntzt auch nur die Absicht 8, den, beim Besuche der Universität auch ne. 2 Prüfung bestanden, beim Sgildung für 8 8. 4 rej 12 U 1 2 haben), sich eine allgemeine Bilouts 8S hne daß sie 18 vesondere Bildung für ein gewisses Berufsfach zu Keen gh

Die Immatriculation

v

sich für den eigentliche

um 1 Uhr einen

Ujest und

des Semesters hier

der

Ansehung welche auf Grund vorschrif smäßiger Dürf⸗

bemerken wir schließlich,

zwar die Stundungsgesuche V

des Semesters von den Petenten in Person eingereicht

des Königs wurde am gestrigen Tage von Universitätsstudien

die höhern Lebenskreise oder

gelehrten Staats⸗ oder Kirchendienst bestim⸗- men, können auf Grund des §. 36 des Reglements vom 4. 1834 nur nach vorgängiger, ihnen hierzu seitens des Königlichen Universitäts⸗Kuratoriums ertheilter Erlaubniß immatrikulirt w Bonn, den 24. März 1865. 1 Die Immatriculations⸗ Kommission. Fr. Argelander.

“”“

Nichtamtliches. 8 Preußen. Berlin, 27. März. Seine Majestät der König empfingen gestern Seine Excellenz den Wirklichen 8 Rath Illaire, der sich nach längerer Krankheit genesen me 86 Seine Durchlaucht den Prinzen zu Sayn⸗Wittgenstein und en Vortrag des Minister⸗ Präsidenten. Heute empfingen Seine Ma⸗ jestät Seine Königliche Hoheit den Prinzen August ”5 Württemberg, einige militairische Meldungen, den Vortrag 88 Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungsrath Costenoble, 85 wie 8 des Minister⸗Präsidenten und nahm in Gegenwart des Letzteren n den Händen des Großherzoglich Hessen⸗ und bei Rheinischen Gesandten Grafen von Görtz⸗Wriesberg dessen Abberufungsschreiben ütgegen, Ihre Majestät die Königin war am Sonnaben 8 dem 12. Vortrage des Wissenschaftlichen Vereins anwesend 2 wohnte gestern dem Gottesdienste in der St. Johana. Sn. Kirche bei. Das Familien⸗Diner fand bei Sr. König ichen 8 % 8 dem Prinzen Albrecht statt. Heute ertheilte 8 Majestä sümn Gesandten des Grest ng von Hessen und bei Rhein die von ihr s bschieds⸗Audienz. 18 nachgefact. Aosceedgriche Fobeit der Kronprinz empfing am 25. d. den Oberst⸗Lieutenant a. D. von Reisewitz und begab 1 dann nach dem Königlichen Palais zu einem Minister⸗ Sä. Abends wohnte Se. Königliche Hoheit einem in der Garde⸗Artil 6 Kaserne gehaltenen Vortrage bei. Ihrer 8 8hes 88* Frau Kronprinzessin stattete Ihre Majestät ie 8 8 Besuch ab. Um 5 Uhr fand bei den ron⸗ prinzlichen Herrschaften ein Diner statt, zu welchem der W Fürst von Schönburg nebst Gemahlinnen, 8 Pleß, der Herzog von Ratibor, die Grafen und Stolberg nebst der Minister a. D. von Beth. Sollweg u. A. geladen waren. 8 1 Z e Se. Königliche Hoheit der E11 dem Gottesdienst im Dome bei, empfing um 12 Uhr den 88 1 Lieutenant von Buddenbrock vom „. Pommerschen * ment Nr. 54 und um 81 Uhr eine Deputation aus der Rhein⸗ In der heutigen (28.) Sitzung des Abgeordneten⸗ bauses, wurde die Debatte über den General⸗ Bericht es Budget⸗Kommission über den Staatshaushalts vet 88 fortgesetzt. Bei Schluß unseres Blattes war 1g zum Antrage VI. der Kommission gelangt. 85 dheg wohnten die Minister von Bodelschwingb, von 8 Itzenplitz und von Selchow, so wie der Geheime d Frse. Rath Mölle und mehrere andere Regierungs Kommnissne ennent lich des Handelsministeriums bei. An 8“ 1ea ggg der Kriegsminister von Roon und der Geheime er anz Me Das »Just.⸗Min.⸗Blatt⸗ Nr. 12 veröffentlicht ℳ, ö. folgendes Erkenntniß des Königlichen Ober⸗ Tribunals 88 nuar 1865: 1) Die in einem früheren Verfahren erf sprechung des Thäters schließt eine demnächst in u 8b fahren erfolgende Verurtheilung des Theilnehmers 8 8 eingetretene relative Rechtskraft eines Erkenntnisses sch 6 ß 88 sichtlich der Kompetenz eine Reformation in pejus aus. 98 solchen Falle ist daher der besaßte Richter berufen, einen . 8 sich seine Kompetenz übersteigenden Thatbestand festzustell 1 innerhalb der durch jene Rechtskraft bestimmten Grenzen die S 8 Re 25. März. Laut hier eingegangener offizieller An⸗ melheb der „Elb. Anz.“, sind in den dicht bei einander nEen⸗ den, zum hiesigen Landkreise gehörigen Dörfern Jungfer und 88 d schon seit mehreren Wochen an dem Genick⸗Starrkrampf Er⸗ krantungen, und zwar bis jetzt 23, meist bei 8 vorgekommen, und sind von den Erkrankten bis gestern 11 gestor 88 Greifswald, 23. März. Das Geburtsfest 5r. Maj 8b der Königlichen Universität in herkömmlicher Weise feierlich begangen. Die * Professor der Rechtswissenschaft Bekker über be bee. 8 bigorsch gebung im letzten S Dieselbs warde d dem Gedanken 853 vlitische Bemerkungen eingeleitet und schle 81 Göfete auf die Männer ankomme, die Ausführung der Gesetze obliege, daher Gott zu 88 sei; 8 9. entscheidungsvoller Zeit ein Hohenzoller mit ““ v8 8 Hand auf dem preußischen Throne sitze, dessen Herz ne hte, als nach dem Wohl seines Volkes. Stolpmü⸗ nde 24. März. . .

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Der »Osts. Stg.“ wird berichtet: