1865 / 97 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

und

schreibung und Zeichnung nen erachtet worden ist, ist aufgehoben.

enn durch die anderweitige Versicherung die nach diesem

1) w Versicherungssumme nicht über⸗

Reglement hoͤchst zulässige Fech gesn einzelne Gebäude innerhalb SEe n V 2 2 2 4 2* TL 9 G its bei gegenwärtiger Sozietät versiche 8

a. Peelatsahen Lzieser Sozictät überhaupt nicht versicherungs Krtgeiaen ¹OQM RAncdet sich zu igend einer Zeitz daß ein Gebäude oderderg. weesk;s iesen Bestimmungen gegen, nog

S.gn. 1 sder Versicherte jeden Anspruch auf

Ablauf der vi 3 sichert sind, 1 vr.. seine Beitrags⸗ jährigen Verjährungsfrist bei is ier⸗ vo versicher ütens etät, während seine Beit V jährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stat Brandvergütung Seitens der Sozietät, m. 9 lange unverändert

gehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreil e . ve. llen Feuer⸗Sozietätslasten dert oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nachsAbtauf der Veräcrun aan Verbindlichkeit e daes Bas dr der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins fortdauert, sgeschieden ist. Sofern ein versuchter Betrug vorliegt, b Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden. Imns⸗ Sozietät ausgese 8 den e 1 „Mitt dieser Schuldverschreibung sind sechszehn halbjährige Zins. Coupong so ist der Staatsanw Lischaft vodurch die Geset⸗ bis zum Schlusse des Jahres 18 ausgegeben. Für die weitere Der gegenwärtige Erlaß werden Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. gfentlicen genhs zu bringen.

Gegeben Berlin, den 20.

dem Kreistage vom 7. Juli 1864 beschlossen worden, die zur Aus⸗ führung der vom Kreise projektirten Chausseebauten, beziehungsweise zum Ankauf des vom Kreise der Ostpreußischen Südbahn⸗Ge⸗ sellschaft unentgeltlich zu gewährenden Terrains ꝛc. erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins⸗Coupons versehene, Seitens der Gläu⸗ biger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 263,200 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 263,200 Thalern, in Buchstaben:

»Zweibundert drei und sechszig Tausend zweihundert Thalern⸗, welche in folgenden Apoints: bbccter

40,000 à 200

150,000 » à 100 nach dem anliegenden (a.) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1866 ab mit wenigstens jährlich 9 Prozent des gesammten Kapi⸗ tals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes⸗ herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden

d m f hl fhtsen. v“ em Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inner Jahren, vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit ab erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter S verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen nung Theil I. Tit. 51. §§. 120 sequ. bei dem Königlichen Rössel. —◻z 8 85 16 Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. 2 soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Duag zalne

Bekanntmachung. ist mit der Königlich Schwedischen chlossen worden, welcher mit dem

chuld.

Regierung ein abges Mai d. J. in Kraft tritt. 6 8 1 deh dessen wird von dem genannten Fern, ncscber V Str2; und Malmoe in beiden Richtungen eine bi a teres tägliche Post⸗Dampfschiff Fahrt Bei den Vortheilen, Na ab rbietet, empsfiehlt e S V vE den der VEE“ .. und Norwegen b. BF141“ weg Sr. V üg enbengen zwischen Preußen einerseits

Die Be⸗ iF 1 1 fi et 8 und und Norwegen andererseits vi1a Stralsund find

ääßigte unter folgenden Bedingungen und gegen nachstehende ermäß

Fagehaen Schweden 6 Sgr., 1 für frankirte Briefe nach S für frankirte Briefe nach Norwegen G. Briefe aus Schweden 7 Sgr.)

ür unfrankirte Bri e far b Briefe aus Norwegen 9 ⅞a Sgr

Das Gewicht des einfachen Vriefes 8. . jedes Loth Mehrgewicht tritt ein einfacher Portos degen Rekommandirte Briefe nach Ss gs mit mindestens

Frankirungszwange und müssen in eta⸗ terliegen dem Frankit senes Kreuzcouvert verpackt sen. Außer dem

Stralsund⸗

Zeit à 500 Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗Serie erfolgt bei Kommunal⸗Kasse zu Rastenburg gegen Ablieferung des der älteren pons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an den Inhaber der Schuld. verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. G Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unsere 1” schrift ertheill , h Vh tetat cc unteh dinserer baun. Rastenburg, den . .ten 5 Die ständische Kreis⸗Kommission für die Chausseebauten und für die Be⸗ schaffung des Grund und Bodens für die ostpreußische Südbahn im

Rastenburger Kreise.

1“

der Kreis⸗ Zins-⸗Cou.

Graf zu Eule

Aufhebung der Landes gefürsteten Grafschaft Henneberg

nebst der Verordnung des vom 12. Juni 1704 und

Gesetz, betr ffend die Ordnung der vom 1. Januar 1539,

Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dür⸗ fen, geltend zu machen befugt ist.

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der In⸗ haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur all⸗ gemeinen Kenntniß zu bringen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhä

S

beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 6. März 1865. 8

indigen U

schrift und

8

1 Graf von Itzenplitz.

n

Regierungs b

3 9Bi a t des Rastenburger Litt. 9

24

übaer.

Auf Grund der

unterm

burg.

8

o n

bestätigten Kreistagsbeschlüsse

vom 7. Juli 1864 wegen Aufnahme einer Schuld von 263,200 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für die Chausseebauten und für die Beschaffung des Grund und Bodens für die ostpreußische Südbahn im

Rastenburger Kreise,

Namens des Kreises

durch diese,

für jeden Inhaber

gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Dar⸗

lehns⸗Schuld von

baar gezahlt worden und mit fünf

Die Rückzahlung der Jahre 1866 ab allmälig einem, zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs⸗ zent des gesammten Kapitals jährlich,

tilgten Schuldraten.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibun Die Ausloosung erfolgt vom Monate Februar jedes Jahres. vor, den Tilgungsfonds durch grö sämmtliche noch umlaufende Schul Die ausgeloosten,

das Loos bestimmt.

unter Bezeichnun macht. Diese

Staats⸗Anzeiger.

Bis zu dem Ta

. Thalern Preußisch

innerhalb eines

so wie die gekündigte

wo

2 2 8 9 „&f 2. ist, wird es in halbjöhrigen Terminen, an

von an gerechnet, mit -Jeen 2

verzinset.

fünf Prozent

Die Auszahlung der Zinsen und des

der ausgegebenen Zinscoupons, bti der Kreis⸗Kommun

in der Mit

.

bvom Dir gelönbigten

Courant, welche an den Kreis

Prozent jährlich zu verzinsen ist. ganzen Schuld von 263,200 Thalern geschieht vom Zeitraums von 38 Jahren aus

Fonds von wenigstens ½ Pro⸗

unter Zuwachs der Zinsen von den ge⸗

en wird durch Jahre 1866 ab in dem

Der Kreis behält sich jedoch das Recht ßere Ausloosungen zu verstärken, so wie dverschreibungen zu kündigen.

n Schuldverschreibungen werden

2 ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, * Bekanntmachung erfolgt vier, drei, vor dem Zahlungstermine

Königsberg, so wie in dem

öffentlich bekannt ge⸗ zwei und einen Monat

in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Rastenburger Kreisblatte und in dem Königlichen

solchergestalt das Kapital zu entrichten

2. Januar und am 1. Juli,

jährlich in gleicher Münzsorte Kapitals erfolgt gegen bloße

beziehungsweise dieser Schuldver⸗

al⸗Kasse in Rastenburg, und zwar auch

1ee Eintritt des Fälligkeitsterm

zur Empfangnahme

die dazu gehörigen Zinscoupons lern. Für die fehlenden

apitalt abgezogen

Napital⸗Beträge/ welche

des Kapitals präsentirten

ins folgenden Zeit.

Schuldverschrei⸗ der späteren Fälligkeits⸗ Zinscoupons wird der Vetrag

innerhalb breißig Jahren nach

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg. Zins⸗Coupon zu der Kreis⸗Obligation des Rastenburger Kreises. No. über Thaler zu Prozent Zinsen über .. Thaler Silbergroschen. Der Inhaber dieses Zins⸗Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit voo ten bis resp. vom ten und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗ Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buch⸗ staben) Thalern Silbergroschen bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Rastenburg. Rastenburg, den L1“ Die ständische Kreis⸗Kommission für die Chausseebauten schaffung des Grund und Bodens für die ostpreußische Rastenburger Kreise. Dieser Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jah⸗ ren, vom Ablauf des Kalender⸗Jahres der Fälligkeit ab gerechnet, erhoben wird.

Littr.

und für die Be⸗

Provinz Preußen. Riegierungsbezirk Königsberg. Waalb y Aur Kreis⸗Obligation des Rastenburger Kreises.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Rastenburger Kreises, W Littr. E““ .. Thaler à . Prozent Zinsen, die. te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis⸗ Kommunal⸗Kasse zu Rastenburg, sofern dagegen Seitens des als solchen

legitimirten Inhabers der Obligation kein Widerspruch erhoben ist. Rastenburg, den..ten 186. Die ständische Kreis⸗Kommission für die Chausseebauten und für die Be⸗ schaffung des Grund und Bodens für die ostpreußische Südbahn im Rastenburger Freise,. v““

Verordnung, betreffend eine Aenderung des §. 28

des revidirten Reglements für die Feuer⸗Sozietät

des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 21. August 1863. 8

Vom 20. März 1865.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des revidirten Reglements für die Feuer⸗Sozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 21. August 1863 (Gesetz⸗Samml. S. 545), nach Anhörung Unserer getreuen Stände der Provinz Sachsen, auf den Antrag Unseres Ministers des Innern, was folgt: Der §. 28 wird aufgehoben und statt dessen verordnet: Kein Gebäude leinschließlich der §. 23 Nr. 2 benannten Per⸗ tinenzstücke), welches bei einer anderen Versicherungs⸗Anstalt schon versichert ist, darf bei der Provinzial⸗Sozietät ganz oder zum Theil aufgenommen werden. Ebensowenig darf ein Gebäude, welches bei der Provinzial⸗Sozietät versichert ist, auf irgend eine Art noch⸗ mals ganz oder zum Theil versichert werden. Au ch darf dies nicht binsichtlich einzelner Gebäude innerhalb eines Gehöfts geschehen, in welchem Gebäude bei der So⸗ zietät bereits versichert sind.

11I

Ausnahmen können hiervon mit Zustimmung des General⸗

Herzogs Moritz Wilhelm vdor Henneberger Vormundsch der Henneberg 28. April 1801.

Vom 31. März 186

dschafts⸗Ordnung vom 8

Wir Wilhelm, verordnen, mit LE Monarchie, was folg 8

easht zrafschaft Henneberg vom der gefürsteten Grafschaft Henneberg b

Preußen ꝛc.

1 11“X“ Hnaden König von

Hottes 8 von Gottes des Landtages

der beiden Häuser

Die Landesordnung 8 8 *21704 nebst der Henneberger Vormund⸗ in Fgeginag d 1801 werden aufgehoben. schaftsordnung vom 28. April 9 8

hrif 28 nen Lan Vorschriften des Allgemein, ver ten den und abändernden

Stelle treten die d An deren Stelle tret ergänzen

rechts nebst den dasselbe erläuternden,

8 iter der Herrschaft der S o“ 2 2 1 ; der gesetzlichen Erbfolge aus einer unten 1“ nobeden Geseße geschosenen Che Joll de nüühüofnen 85 aufgebo c’t ben, ob er nach den zur Zeit der ges 9 eme V Gesetzen, oder nach den Vorschriften des - V end ge 1 6“ d V Landrechts erben weer Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrist un beigedrucktem Königlichen 1865. 3 Gegeben Berlin, den 31. März 1d 83 L. s.) Wilhelm.

Bodelschwingh. von Mühler. Eulenburg.

5 - von Bismarck⸗Schönhausen. rih von Roon. Graf daan

on Selch . 1 Graf zur Lippe. vo

1nI

E“ für Handel, Gew Ministerium für Haulrbeiten.

B. Li in Stralsund Pianoforte „JFabrikanten J. P. Lindner in Strals 20. April 1865 ein G vachgencesene ine durch Zeichnung unde⸗ -v. 89 8,Mand in der vef avwartichtung für Pianofortes cchhe Anwendung bekannter 1 18* fur auf fünf Jahre, von jenem Tage an g

des preußischen Staats ertheilt worden.

1 Dem ist unter dem

den Umfang

2 8 v 1 898 n Zwickau 2 .1863 ertheilte Paten e unter dem 9. Oktober 1865 Gases aus Brennmaterial jeder Art zu

mittel d anderen ensen Ofen Brennen von Porzellan üehFshes Be⸗ beenwaaren, soweit derselbe nach der Poreee 2 0 hch.

zwei Lacksiegeln verschloss Porto für gewöhnliche Gebühr von 2 Sgr. erhoben. Briefes nach Schweder 4 ger vollzogene Recepisse zugeste Recepisse ist vom entrichten.

gungen entsprechen;

Ferzoas Moritz Wilhelm preußischen Verordnung des Herzogs Moritz Wilh V und Mustern

franki griefe wird eine Recommandations⸗ ankirte Briefe wird eine? 8 Der schenbes eines Fersftezus zsßt eden kann verlangen, daß ihm das vom En 8 Ult werde. Für solche Beschaffun 3 8 Absender ein weiterer Betrag von 2 Sgr. zu Waarenproben und Mustern .“ a. Dieselben müssen den gleichen solche Sendungen im inter n sind. Namentlich darf

beigefügt sein.

Sendungen mit em Frankirungszwange. die Sn n, welche sn

rieben Verkehr vorgeschrieben kein Brief Die Taxe beträgt: für Waarenproben un 1cs. e Muster nach Norwegen; für Waarenproben und Must 2

d Muster nach Schweden für je ve.

für je 224 Sgr. Preußisch⸗Schwedisches Porto für Je 2 ½ Loth incl. 1 Sgr.,

. . 2 ½a Sgr., vg - 2 Loth epcl. .......

9 e G 5 Korwegisches Porto für in Summa 988 1 Anzeigen un Cirkulare, Kataloge, 2 ö“ oder metallographirte Gegen Absender bis zum Bestimmungs⸗

dtungen, Preis⸗Courante, 8 2

eitungen, P Zuige gedruckte, lithographirte stände unter Band müssen vom

kir rden. orte frankirt wer 8 1 Pas Gesammt⸗Porto beträgt:

für Kreuzbandsenduüngen nach Sch

1 Sgr.,

für Kreuzbandsendungen nach Preußisch⸗Schwedisches Norwegisches Porto pro

eden für je 22½ Loth incl.

Norwegen: 1 8 8 Porto für je 2 ½ Loth incl. 4 ehr.

Loth exrl . 2 in Summa Sgr.

z6ü solchen Orten in Schwe⸗ sind zulässig nach solchen O 1.f.““ 6u“ iefe sind zulasstz 2 Derartige Briefe 2 Post⸗Anstalt befindet. vvere es g eüssen vom Absender mit 8 2. Sn. 88 88 die Expreß⸗

8 sei Sowohl das Porto, stellen⸗ versehen sein. I“ sind vom Absender im Voraus zu gebühr, welche 3 Sgr. beträgt,

entrichten. Zur Beförderung mit

ost werden Briefe mit de

der Fabhrp .““ Packet⸗ und Geldsendungen

klarirtem Werthe; so

111u“*“ Postvorschüsse sind

No 7 ngenommen. Pos

nach Schweden und Norwegen ang

franki 9 franco

S 5 unfrankirt, oder fra

zssg. Die Sendungen können ganz 1

nich 1 bie 1 Bestimmungsorte abgesandt werden. EnZ 5 aus Schweden wird berechnet:

8 d 9— d gall’o 928 8 2 1 Ser. devbis resp.- von Stralsund nach dem in

1) das preußische Porto⸗ NFrnn.

ternen preußischen Fahrpostte i,

2) das schwedische Porto von? resp. ternen schwedischen Fahrposttarif, das Seeporto. Dasselbe beträgt: .

für Sendungen o

bne deklarirten ini . 5 S r.; 8 No 8 s Minimum jedoch 5 Sg dem Partn b S8 Senhsöeee mit deklarirtem Werthe, bbn IIVH“ 100 Thaler des deklarirten W 8 8eee .2.. 8 d aus Norwegen wird außer Für Fahrpostsendungen nach -g. g 8 den vorstehenden Sätzen 1 bis 3 das norwegif

Porto nach dem internen norwegischen Fahrposttarif

bis Malmoe nach dem in⸗

2

Werth ½8 Sgr. pro Pfund,

2 8

in Ansatz gebracht.