1“ 1318 Tha.
Privilegium wegen Ausgabe von 6,000,000
lern Prioritäts⸗ Obligationen der Magdeburg⸗ 8 Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellsch Vom 12. April 1865.-
Gnaden König von Preußen ec.
Januar 1842 landes⸗ Gesellschaft
Wir Wilhelm, von Gottes
Nachdem von Seiten der unterm 14. herrlich bestätigten Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗ (Gesetz⸗Sammlung für [842 Seite 58) darauf angetragen ist, ih in Gemäßheit des §. 14 des von Uns unterm 13. April 1864 (Gesetzsammlung Seite 173) genehmigten fünften Nachtrages zu ihrem Statute zur Bestreitung der Kosten der Erweiterung, besseren Ausrüstung und Vervollständigung ihres Unternehmens die Aus⸗ stellung auf den Inhaber lautender und mit Zins⸗Coupons ver⸗ sehener Obligationen, nämlich 1000 Stück zu 1000 Tblr., 2000 Stück zu 500 Thlr. und 40,000 Stück zu 100 Thlr., im Gesammtbetrage von 6,000,000 Thlr. zu gestatten, ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 29 des Statuts der Gesellschaft und des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtige Urkunde Unsere landes⸗ herrliche Genehmigung zur Erhöhung des Anlagekapitals der Magde⸗ burg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗ Gesellschaft um die Summe von 6,000,000 Thlr. und zur Emission von 1000 Stück Obligationen zu 1000 Thlr.) buchstäblich: Eintausend Thalern, 2000 Stück Obli⸗ gationen zu 500 Thlr., buchstäblich: Fünfhundert Thalern, und 40,000 Stück Obligationen zu 100 Thlr., buchstäblich: Einhundert Thalern, unter nachstehenden “ “ 1 8 Die zu emittirenden Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern, und zwar in Apoints à 1000 Thlr. unter Nr. 1 bis 1000, zum Betrage von 1 Million Thalern, in Apoints à 500 Thlr. unter Nr. 1001 bis 3000, zum Betrage von 1 Million Thalern, in Apoints à 100 Tblr. unter Nr. 3001 bis 43,000 zum Betrage von 4 Millionen Thalern, nach dem sub A. beigefügten Schema aus⸗ gefertigt und mit der Unterschrift von drei ordentlichen Directions⸗ Mitgliedern in facsimile und mit der eines Gesellschaftsbeamten 8 vier und ein halb Prozent Zinsen.
u deren Erhebung werden den Obligationen zunächst für zehn zwanzig halbjährige, am 2. Januar und 1. Juli der betref⸗ fenden Jahre zahlbare Zins⸗Coupons Nr. 1 bis 20 nebst Talons nach dem sub B. beigefüͤgten Schema beigegeben.
Beim Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite ehn Jahre neue Zins⸗Coupons ausgereicht.
Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons — mit dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zins⸗Coupons nebst Talon quittirt wird —, sofern nicht vor dessen Fälligkeits⸗Termin dagegen von dem Inhaber der Obligation
dem Direktorium schriftlich Widerspruch erhoben ist. Im Falle solchen Widerspruchs werden die Coupons zum Depositorium des Königlichen Stadt⸗ und Kreisgerichts zu Magdeburg gebracht, und die streitenden Interessenten zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen Anspruch auf den Rechtsweg verwiesen.
Diese Bestimmung wird auf dem jedesmaligen Talon Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zins⸗ Coupons werden ungültig und wertblos, wenn diese nicht binnen 4 Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden.
Die Obligationen tragen
ab⸗
6
Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem letztere zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Em⸗ pfang genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zinscoupons, welche später, als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obli⸗ gation eingereicht werden; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapital gekürzt und zur Ein⸗ lösung dieser Coupons verwendet. 16“*“ Ddie Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem Jahre 1872, aus den Einkünften des Jahres 1871 beginnt und durch alljährliche Verwendung von 30,000 Thalern und der auf die eingelösten Obligationen fallenden Zinsen aus⸗ geführt wird. Die Nummmern der in einem jeden zu amortisirenden Obligationen werden alljährlich durch das Loos bestimmt, und die Auszahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Obligationen erfolgt im Januar des nächstfolgenden Jahres, zuerst also im Jahre 1872.
Der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amortisations⸗Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Obligationen
Die Verzinsung der
durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu künde
und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen. zu kündigen Ueber die erfolgte Amortisation ist dem vorgesetzten Königlich
Eisenbahn⸗Kommissariate alljährlich ein Nachweis einzureichen. hen
Die Inhaber der Obligationen sind auf Höhe der darin de. schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2 zu zaßbe . Zinsen Gläubiger der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschas und daher befugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträge mit Ge dingter Priorität vor den Inhabern der Stamm⸗Aectien und der zu letzteren gehörigen Dividendenscheine zu halten; doch steht den in Folge der Privilegien vom 10. März 1851 und 15. April 1861 ausgeschriebenen Prioritäts⸗Obligationen im Betrage von 700,000 Tblr resp. 2,500,000 Thlr. das Vorzugsrecht zu. Eine Veräußerung der zum Bahnkörper gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Cöle gationen nicht eingelöst sind. Diese Veräußerungs⸗Beschränkung be. zieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahn⸗ höfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffent⸗ lichen Zwecken abgetreten werden möchten.
Die Inhaber der Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabt der im §. 5 angeordneten Amortisation zu fordern, ausgenommen 8 ein Zahlungstermin länger als 3 Monate unberichtigt eibt,
b) wenn der Transportbetrieb auf deer Gesellschaft länger als 6 wenn gegen die Eisenbahn⸗Gesellschaft Schulden halber Ege— ecution durch Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird, “ lhbtn die im §. 5 festgesetzte Amortisation nicht innegehalten C
In den Fällen von a. bis inkl. c. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar— “ Zahlung der betreffenden Zinscoupons, 8
der Eisenbahn durch Schuld 6 Monate ganz aufhört,
Jahre V
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transporn⸗
zu c. bis zur Aufhebung der Execution. ““ In dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonat⸗
V liche Kündigungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einen Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Mo⸗ nate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung de “ “
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Amortisations⸗Quantums hätte stattfinden sollen. .04.
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Obligationen geschieht in Gegenwart zweier Mitglieder des Direktoriums und eines protokollirenden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffene lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhaber
der Obligationen der Zutritt gestattet ist. EETW1ö1“ v ““ 8 9 1““*“
Die Nummern der ausgeloosten Obligationen werden binnan 14 Tagen nach Abhaltung des im §. 8 gedachten Termins bekann gemacht, die Auszahlung derselben erfolgt aber in Magdeburg ün die Vorzeiger der betreffenden Obligationen gegen Auslieferung de selben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zins⸗Coupons (§. 9)
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft ie Verzinsung einer jeden Obligation mit dem 31. Dezember desjenige Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffen lich bekannt gemacht ist.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen i den in Gegenwart zweier Mitglieder des Direktoriums und eint protokollirenden Notars verbrannt und, daß dies geschehen, durch! öffentlichen Blätter bekannt gemacht.
Die in Folge der Rückforderung (§. 7) oder in Folge einer Kündigung (§. 5) außerhalb der pla mäßigen Amortisation eingelösten Obligationen hingegen ist die 6 sellschaft wieder auszugeben befugt.
10.
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt st und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeacht nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nül sten 10 Jahre von dem Direktorium der Magdeburg „Halberstät Eisenbahn⸗Gesellschaft alljährlich öffentlich einmal aufgerufen. Gel sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jabresfrist nach dh letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein ji Anspruch aus denselben an das Gesellschafts⸗Vermögen, was unj Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Obligationen! dem Direktorium öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Obligationen keinerlei pflichtungen mehr; doch steht der General⸗Versammlung frei gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrüch ten zu beschließen. “
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von Seiten des Inhabe
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Schema A.
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Dieser Obligation sind
Regierung
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Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt⸗ machungen erfolgen durch diejenigen Blätter, welche nach §. 72 des Statuts der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft (Gesetz⸗ Sammlung 1842, Seite 59) zu Veröffentlichungen in den An⸗ gelegenheiten dieser Gesellschaft benutzt werden sollen.
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche grivilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, obne jedoch dadurch den In⸗ abern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge⸗ währleistung seitens des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu
Gegeben Berlin, den 12. April 1865.
(L. 8. Wilhelm.
von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz
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Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligation Thaler Preußisch Courant. I1 Inhaber dieser Obligation Nr. ... hat auf Höhe von Thalern Preußisch Courant Antheil an dem, in Gemäßheit des umstehend abgedruck⸗ ten Allerhöchsten Privilegiums vom emittirten Kapitale von 6,000,000 Thalern.
Die Zinsen mit vier und einem halben gegen die ausgegebenen, am 2. Januar und baren halbjährlichen Zinscoupons zu erheben.
Magdeburg, den. ““
— Das Direktorium der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft. 8 Drei Unterschriften in facsimile. (Trockener Stempel.) Unterschrisft Controle Fol. eines Beamten.
zwanzig Zinscoupons für zehn Jahre vom ..ten bis 11
über ..
Prozent für das Jahr sind 8 Juli⸗ jeden Jahres zahl⸗
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’ Talon “ II“ Prioritäts⸗Obligation cagdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft Nr. 1
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Inhaber empfängt gegen diesen Talon zu der Prioritäts⸗Obligation der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft NFr... die te Serie Zins⸗Coupons auf die Jabre 18. bis 18.., sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obligation bei dem Gesellschafts⸗Direkto⸗ rium vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. Im Falle solchen
Widerspruchs werden die Coupons zum Depositorium des Koͤniglichen Stadt-
und Kreisgerichts zu Magdeburg gebracht und die streitenden Interessenten über den unter ihnen streitigen Anspruch auf den Rechtsweg verwiesen. Magdeburg, den ten “ “ “ 11““ der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn ⸗Gesellschaft. . (Trockener Stempel.) Unterschrift in faesin ile. Controle Fol.... Unterschrift. Vorsitzender. Nr. Coupon Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligation
ter Zins⸗
zur Magdeburg⸗Halberstädter Nr.
Silbergroschen... Pfennige hat Inhaber ab in Maagdeburg aus unserer Gesellschafts⸗ Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsen⸗ N
Thaler. dieses vom kasse zu erheben. er nicht binnen 4 tirt wird. ““ Magdeburg, den. “ Das Direktorium der Magdeburg lberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft. Controle Fol Name. AUnnterschrift in faesimile.
r Handel, Gewerbe und öffentliche
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ekanntmachung.
ist mit der Königlich Schw welcher mit dem
(Trockener Stempel. 95* 82
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Unterm 21. Juli v. J. ein Postvertrag abgeschlossen worden, 1. Mai d. J. in Kraft tritt.
In Folge dessen wird von dem genannten Stralsund und Malmoe in beiden Richtungen teres tägliche Post⸗Dampfschiff⸗Fahrt eingerichtet. B
Bei den Vortheilen, welche die Seepost⸗Route Stralsund⸗ Malmoe darbietet, empsiehlt es sich, daß Seitens des Ab⸗ senders auf den Adressen der Postsendungen nach Schweden und Norwegen der Speditionsweg „via
Stralsund⸗ ausdrücklich angegeben werde.
Termine ab zwischen eine bis auf Wei⸗
Die Beförderung der Postsendungen zwischen Preußen einerseits und Schweden und Norwegen andererseits via Strals und findet unter folgenden Bedingungen und gegen nachstehende ermäßig Taxen statt:
für frankirte Briefe nach Schweden 6 Sgr., fuür frankirte Briefe nach Norwegen 8¾ Sgr., für unfrankirte Briefe aus Schweden 7 Sgr.,
8 für unfrankirte Briefe aus Norwegen 9 ⅔ Sgr. 6“ Gewicht des einfachen Briefes beträgt 1 Loth excl. jedes Loth Mehrgewicht tritt ein einfacher Portosatz hinzu.
Rekommandirte terliegen dem Frankirungszwange und müssen in ein mit mindestens zwei Lacksiegeln verschlossenes Kreuzcouvert verpackt sein. Außer dem Porto für gewöhnliche frankirte Briese wird eine Recommandations⸗ Gebühr von 2 Sgr. erhoben. Der Absender eines rekommandirten Briefes nach Schweden kann verlangen, ger vollzogene Recepisse zugestellt werde. Für solche Beschaffung des b Recepisse ist vom Absender ein weiterer Betrag von 2 Sgr. zu entrichten.
Sendungen mit dem Frankirungszwange. gungen entsprechen, welche preußischen Verkehr vorgeschrieben Waarenproben und Mustern kein Brief
Die Taxe beträgt:
für Waarenproben und Muster nach Schweden für je 2 ½ Loth inel. 1 Wgr Waarenproben und Muster nach Norwegen: Preußisch⸗Schwedisches Porto für je 2 ⅞ Loth incl. 1 Sgr., 8 Norwegisches Porto für je 2 Loth exl.. 22 Sgr.) 1 in Summa 3 Sgr. Zeitungen, Preis⸗ Courante, Cirkulare, Kataloge, Anzeigen und sonstige gedruckte, lithographirte oder metallographirte Gegen⸗ stände unter Band müssen vom Absender bis zum Bestimmungs⸗ orte frankirt werden. 24“ Das Gesammt⸗Porto beträgt: “ für Kreuzbandsendungen nach Schweden für je 2 ½ 1 Sgr., 88 Kreuzbandsendungen nach Norwegen: Preußisch⸗Schwedisches Porto für je 2 ½ Loth inel. 1 Sgr., Norwegisches Porto pro Lorh exek. . .. . ½ Sgr. in Summa 1¾ Sgr. sind zulässig nach solchen Orten in Schwe⸗ den, an denen sich eine Post⸗Anstalt befindet. Derartige Briefe müssen vom Absender mit dem Vermerk »durch Expressen zu be⸗ stellen⸗ versehen sein. Sowohl das Porto, als auch die Expreß⸗ gebühr, welche 3 Sgr. beträgt, sind vom Absender im Voraus zu entrichten.
Zur Beförderung mit der Fahrpost werden Briefe mit de⸗ klarirtem Werthe; so wie Packet⸗ und Geldsendungen nach Schweden und Norwegen angenommen. Postvorschüsse sind nicht zulässig. Die Sendungen können ganz unfrankirt, oder franco Stralsund, oder franco bis zum Bestimmungsorte abgesandt werden. Für die Sendungen nach und aus Schweden wird berechnet:
das preußische Porto bis, resp. von Stralsund nach dem in⸗ ternen preußischen Fahrposttarif, das schwedische Porto von, resbp. ternen schwedischen Fahrposttarif, das Seeporto. Dasselbe beträgt: 8 a) für Sendungen ohne deklarirten Werth Sgr. pro Pfund, als Minimum jedoch 5 Sgr., b) für Sendungen mit deklarirtem adl Za., für je 100 Thaler des deklarirten Werthes ½ Sgr. Für Fahrpostsendungen nach und aus Norwegen wird außer den vorstehenden Sätzen 1 bis 3 das norwegische Porto nach dem internen norwegischen Fahrposttarif in Ansatz gebracht.
In Betreff des schwedischen und norwegischen Fahrposttarifs, so wie in Betreff der sonstigen Bestimmungen, welche wegen der äuße⸗ ren Beschaffenheit der Sendungen, wegen der Beifügung von De⸗ clarationen zꝛc. zu beachten sind, ertheilen die Post⸗Anstalten auf Verlangen nähere Auskunft. 1
Berlin, den 20. April 1865.
General⸗Post⸗Amt. v“ Philipsborn.
11“
Für
Waarenproben und Mustern unterliegen Dieselben müssen den gleichen Bedin
für solche Sendungen im internen sind. Namentlich darf den beigefügt sein.
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Loth incl.
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Expreßbriefe
Werthe, außer dem Porto
Bekanntmachu 98 28 Aus Anlaß der zum 1. Mai c. stattfindenden Eröffnung der Preußisch⸗ Schwedischen Postdampfschiff⸗ Verbindung zwischen Stralsu nd und Malmoe wird zur Kenntniß der Rei⸗ senden gebracht, daß die mit den Postdampfschiffen von Stralsund in Malmoe ankommenden Passagiere für die Weiterfahrt nach Schweden oder nach Dänemark keines Passes bedürfen. Berlin, den 28. April 1865. “ General⸗Post⸗Amt. Philipsborn.
8
Briefe nach Schweden und Norwegen un⸗ 8
daß ihm das vom Empfän⸗
bis Malmoe nach dem in⸗ 8 “ “