2—
der Gege
Rindvieh:
Abgabensätze.
nach dem nach dem 30⸗-Thaler⸗ 52 *ʒ Gul⸗
Fuß den⸗Fuß. Thlr.] Sgr.
der Ver⸗
2 vom Centner zollung.
Maaßstab Für Tara wird vergütet
Brutto⸗ Gewich
1) Ochsen und Zuchtstiere..
3) Jungvieh..
4) Kälber .. Anmerk. zu b. Auf der Grenzlir
insel in Baden werden zu fol
2b2b2ebe,ee
.2992222—9292vb2b 2*
magere Ochshen. Zuchtstiere und Küähee. Jungvieh e) Schweine: 1) gemästete und magere..
2) Spanferkleltl ...
dy Sammel . . ...
e) Anderes Schaafvieh und Ziegen. Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft:
2
a) Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) .
bb) Alles andere 1
Anmerk. zu b. Waaren hieraus werde Wolle, einschließlich der Ziegen⸗ Waaren daraus:
a) Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene..
b) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, gemischt: 1) einf 2) dublirtes, gefärbt; drei gefärU....
2.2
c) Waaren, auch in Verbindung
1) Stickereien, Spitzen und Tuͤlle ... 2) bedruckte Waaren aller Artet.... 3)
„ 22522522—-25—2e-
. „⸗222
2. .
. 2.⸗
Fußteppiche 5) Tuchleisten Zink und Zinkwaaren: a) Rohes Zink; altes Bruchzink b) Zinkbleche.
e) Grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, oh
tur und Lack; Draht ... d) Feine, auch lackirte Zinkwaaren, ingleichen
.—„
a) Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w.; altes Bruchzinn ... b) Zinn, gewalztes 8
c) Grobe Zinnwaaren, als: Draht; Röhren,
.. .. 22—⸗2
griffen sind.
sie von Oberwiesenthal in Sachsen bis Schuster⸗ genden ermäßigten Sätzen einge⸗
Füeeeeüureen
b wie feine Lederwaaren behandelt. Hasen⸗, Kaninchen⸗ und Biberhaare, so wie
ausschließlich der Baumwolle
aches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, ungefärbt; Watten — oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder
mit Baumwolle, Leinen oder
unbedruckte, ungewalkte Waaren; Posamentier⸗ und Knopfmach waaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden unbedruckte gewalkte Tuch⸗, Zeug⸗ und Filzwaaren; S
kirte Zinkwaare Zinkwaaren in Verbin anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen...
Zinn und Zinnwaaren, auch mit Spießglanz legirt:
b Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur d) Feine, auch lackirte Zinnwaaren, ingleichen Zinnwaaren in Verbindung mit 8 anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter EE11ö“ Artikel, welche unter keiner der vorstehenden Nummern be⸗
1 Stück 15 1 Stück 15 1 Stück 1 Stück 5
2 8 8 8
Stück Stück Stück
Stück Stück Stück Stück 1 Centner 2
11 in Kisten. 6 in Ballen.
1 Centner
8 .
1 Centner 51 in Ballen. in Kisten. 89 Ballen. er⸗ 1 Centner trumpfwaaren; 8 Kisten. 1 1 Centner in Ballen
1 Centner 1 Centner
. EEEWCEa ne Poli⸗ 1 Centner
—
Fässern und K
1 Centner “ 13 in Körben.
1 Centner
1 Centner
1 Centner G 20 in Fässern 613 in Körben
1“
Bestimmungen über die Ausfuhr. Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen:
Lumpen und andere Abfälle zur Papier⸗ und zwar: f 5 38 pier Fabrication,
1) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und Papierspäne, mit 1 ½ Thlr. oder 2 Fl. 55 Kr. vom Centner;
2) altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht ge⸗ theert, mit ½ Thlr. oder 35 Kr. vom Centner. 8 icht ge
Dritte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen. 1““ 1. 89 ö und Ausgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen 1b 0 8 7 „ * —
88 ö en entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an 1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zoll⸗ stelle zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II., 2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waͤaren bei
einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungs angemeldet und zur Abfertigung gestellt er g fertigungsstelle
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Z ist i Grund gende Zollecentner ist in hundert Pfunde getheilt. Er stimmt mit dem im Zollvereine, mit hePchi
des Königreichs Bayern, als allgemeines Landesgewicht b. — Centner uͤberein. Es sind: 8 es Landesgewicht bestehenden
Zollpfunde: 1120 = 1000 bayerischen Pfunden,
2000 = 1000 rheinbayerischen Kil Demnach sind gleich zu achten: 8 schen heeremhmsn, Zollpfunde:
28 = 25 bayerischen Pfunden, n Kilogramm,
S
—
Zolleentner:
28 = 25 bayerischen Centnern zu 100 Pfunden, = 1 rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
Werden Waaren unter Begleitschein⸗Controle versandt, oder bedarf es zu dem Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 Sgr. oder 7 Kreuzer, 1 für ein angelegtes Blei 1 Sgr. oder 3 ½ Kreuzer. Wegen der Meßgebuͤhren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meß⸗
ordnungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.
IV. a) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewich ddeem Nettogewichte erhoben. 8 “
“ Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig
verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für 8 1“ und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung wird Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Auf⸗ bewahrung nothwendig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop
1. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Rettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara.
86,Wlh kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen
Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergl.
werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht i 8 bracht; 8 gewichts nicht in Abzug ge
ebenso wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile welche der Waare beigemischt süüm P. fremde 8X estandtheile,
b) Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben: 8
1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler
oder einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Cent⸗ ner nicht übersteigt; zig zer vom Ce
natzn 18398 Fässern und Kisten.
2) von anderen Waaren, wenn 9 eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist. b Sn Fachdacre von welchen nach vorstehender Bestim⸗
Rettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt. 8 .. Becemung dieses Nettogewichtes ist Folgendes zu v.vs89 1) In der Regel VFes Tara nach 1 8 rise bestimmten Sätzen berechnet⸗ 1 2) 9. für welche eine Taravergütung zugectanden ist, bloß in einfache Säcke von Pack⸗ oder Sack einen g zur Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung n z 8 Pfund vom Centner bewilligt. Bei einer Verhan 194 Schilf⸗ oder Strohmatten oder ähnlichem Materia vier Pfund vom Centner für Tara gerechnet öö weit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Tare gütung für Ballen vorgeschrieben ist.
. „ 8
T V Unter den im Tarife mit einem höberen 1 V zwei Pfund ö . V doppelte Umschließung von dem sür. 1 vsce hegal vr Material verstanden. Auf einfache Emballage . etch. Waah für Ballen nur dann ahes e Hcih dehe dazu verwandte Material nach dem “ Far . saeea 9 für eche 8 ge nf öiße zwei Pfund 11 vvorschreibt ist es, wenn Ballen übersteigende Tara für Ballen E“ E e. Veuttogewichte aht des Zollpflichtigen überlassen, SeSn esich mit der Taravergütung für acht Centner zu beis she oder auf Ermittelung des Nettogewichtes durch 8 Verwiegung anzutragen. Berc gigg mwollenen und wollenen “ theilung I. 2. c. und 41. c.) findet hie 89 1 b Anwendung, wenn Ballen von einem 6 . See sechs Centner angemeldet werden, See. von sechs Centnern eine Tara bewillig h “ Es ist der Wahl des Zollpflichtigen über 91 9. eei e . genständen, deren Verzollung nach dem Re⸗ 5en⸗ kter sese annndet, den Taratarif gelten oder das Nettoger 9 ifehgs en Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder de in, ermitteln lassen will. 88 teren alefsigkeiten und anderen Gegenständen , deren Netto
Säset e kann ewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt desees ürsct ihre Umgebung für den Transport und; . ce vüch dieselbe ist, wird die Tara nach dem An⸗ der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen wendung desselben. zöhnlichen abweichende Ver⸗ In Fö wo eine von der gewwoynr. I“ on der Waare und eine erhebliche Enisteaneoirr 8 5 dem Tarife angenommenen Ren se etean d ee 8 ie Nettoverwie ss je Zollbehörde befugt, die Ne 1 ist auch die Zollbeh zu lassen. . svi efertigten 00, gemischten nicht seidenbaltiggen öö“ Mate⸗ Waaren muß bei der Declaration auf — “ vört, Rücksicht ge⸗ rial insofern dasselbe zu der eigentlichen Wond deinen 8. vcne Vei⸗ 8 b 1 1 0 müssen aus Baumw — sen oder als mischung is Wolle sleneczägte Waaren nach ihren Urstoffen n baumwollene Waaren deklarirt werden
— 4 9 1 Besteht eine Waarf. (mi
eide o loretseide in Ausschluß der Gold⸗ und Silberstoffe) aus 1“ 8h 210 Ferbindung mit anderen Gespinnsten aus Bau “ e Verbindung enügt die Declaration als halbseidene Wac 8 8— Wena 6 Feberkanten (Anschroten, Saumleisten, Seeebans, dnußhr 1 bnlicheengwaaren bleiben dabei und bei der Zollklassificati
7 Betracht.
R S s epackt, welche VI. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt,
8. 8— 2₰ He g- 1
Nettogewichte gleich die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Nettog 18 angegeben werden.
7 ₰ —
„ 8 * 2 8⸗
s sion bei dem Grenzzoll⸗Amte dieselben Behufs 6 ungeachtet der sm üne Unterlasfung gemachten Eröffnung, ablehnt un
die F 38
schei f wor⸗ dae Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen
b an 8 ch des Kollo 1 dem Bestimmungsorte von dem g zen Gewi hte en 8
8 öchsten besteuerten der Abgabensatz erhoben, welcher von der 88 biervon 1 Paaren die darin enthaltede nu biegen neeelan teingut und kurze 1G aar rwumente, Porz
sind: Glas, Filsne auchlich zu den kurzen Waaren Waaren; sowie alle FegZ0 seige nicht als solche bezeichneten, sen⸗ (Mercerie) G “ aufgeführten Gegenstände, wenn die
dern unter anderen 1
G 1 6 en S solcher 2 einen ganz zuverlässige Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren
Verschluß gestattet. dgebräuchlich zu den kurzen Waaren . ion der sprac “ sondern on der sp G. 8, . n, sonder
VII. Die Oeesarateceen, im Tarife nicht als solche hecenn, .“
u“ 8* J 8 2
88 de1c gne Nummern aufgefährn0. Sig aicht die Verzollung
8 8. Nr 1 - — 8* 8 8 Tari Abtheilung G 5 12e 2 en zur Folge “ 8 e; höheren Tarissätzen für kurze Revistons⸗ derselben nach des soll die Abgabenentrichtung nach dem vision auf den uns saläffg bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der d 8 efunde zu 8 F spenielle “ Klasse koͤnnen Gegenstände, von
8 8 asse U c-.
V „Zollämtern erster Klasse me 8. Gulden vom
VIII. a) 8 888;. Fefäͤlle nicht über fünf Thaler oder P Gulde
8 8* betragen/ in unbeschränkter Fen⸗ vndber solche Aemter 8 951 belegte Gegenstände dürfen nur dann 9 n auf einma Ahet werden, wenn die Gefälle von dergleichen a es ens eingefuͤ 1
mung der Zoll nicht nach dem Bruttogewichte zu erheben ist, wird V
M
Der Baumeister Oskar Pichier ist zum Königlichen Eisen⸗
eingehenden Waaren den Betrag von 1 icht übersteigen. 8 8— u. können — erster Klasse ohne Beschränkung hinsichtlich des Betrages erheben. 3 82 Nebrabchebe zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen. 3 ene welche mit geringeren Sätzen als sechs e 58 10 ½ Gulden vom Centner belegt sind, und Vieh 8768 S Nebenzollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt 88 En. welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung ““ Garces Viehtransport den Betrag von zehn Thalern oder 172 nicht übersteigen. 1 82 g Der vr von höher belegten Gegenständen ist. ageees in Mengen von höchstens zehn Pfund im Einzelnen 6en 8 Nebenämter zulässig, mit der Maßgabe, daß auch 8 288. von den in einem Transporte eingehenden Waaren solcher den Betrag von zehn Thalern oder 17½ Gulden nicht übersteigen 8 Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage don zehn Thalern oder 17½ Gulden erheben. c) Insoweit Rebenzollämter von der betreffenden obersten ee behöͤrde erweiterte Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden daruͤber Bekanntmachungen ergehen. 1 gerig gie Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Bealeitscheinen ermächtigt werden. 1 Es vS 8 Abgabenerhebung außer Betracht Sr “ 88 versteuert: alle Waarenquantitäten unter 20. des Cen 880 1S fällebeträge von weniger als sechs Zülterzfeteicn ebangen bleben r überhaupt nicht erhoben. In⸗ beiderlei Beziehung ecgben uchs örtliche Beschränkungen 1“ 8 Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die 88 2* 1ich Sepesser münzen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnah
münze — bei Entrichtung der Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben an-
s erwiesen. zunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen vern s
—r-
1
r d öffentliche jnisteri ür Handel Gewerbe un 8 heet.ereas. ** Arbeiten.
Der Baumeister Wilhelm August 98 8 zum Königlichen Eisenbahnbaumeister zncsn 88 a ber 1 der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn anges vord
en. “
8b
1 1 ” 8 i en bahn⸗Baumeister ernannt und als solcher bei de Bergisch Möcheh
Eisenbahn angestellt worden. 1“ 1887
30. April d. J.
auf
des preußischen Staats ertheilt worden.
1
Dem Herrn Rudolph Wilhelmy in Berlin, ist unter dem 8 ein Patent auf eine 1. neu und eigenthümlich erkannte, kontinuirlich
9 9 e⸗ wirkende Rotationspumpe in der durch Zeichnung und B schreibung nachgewiesenen Zusammensetzung
22
K jenem T rrechnet und für den Umfang fünf Jahre, von jenem Tage an gerech t WEW“
9
Dem Rittergutsbesitzer Harder zu Ransen, ist unter
2. Mai 1865 ein Patent
geg
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet. un des preußischen Staats ertheilt worden.
schreibung f ei . 1 eichnung und Beschrei eine, nach der vorgelegten Zeichnung i Zes fün 88 1 eigenthümlich ekannte Mäͤhmaschine, ohne Jemand in der Benutzung bekannter T
8
Das 15. und 16. Stück der Gesetzsammlung, welche heute au
N
eben werden,
enthalten unter
ü 8 it. Vom 1. Mai 1865, Gesetz über den Zolltarif. Vom 5
r. 6060. das 1 luf der Steuer von dem im 8 s- Aufhebung der Steu zn 3 d Hesetz wegen 2 ns 1 g. * he . Wein. Vom 15. April 82 88. 6062 den Vertrag zwischen Preußen und 8e; 8 22 G treffend den Betriebswechsel auf der Altenbe er 8 8 sener Eisenbahn. Vom 31. Januan 18651 v den Allerhöͤchsten Erlaß vom 3. April S Se Abé S er disch O zwei 2 derungen der Statuten der s swei ee as Provinz Schlesien, und unter 1 d der Ministerial⸗ Erklärung, be⸗ die Bekanntmachung der Pere⸗ EEö treffend die Uebereinkunft zwischen Peen 1““ Großberzogthum Oldenburg mecen Berhang str afung von Forst- und anderen Freveln Poliz 8 1 ae 52 ’ 865. Uebertretungen. Vom 23. April 186 Berlin, den 5. Mai 1865.
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Saun⸗
1“ 8
zu beschränken, den Umfang
tersaee erse