1865 / 107 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ärtigen Angelegenheiten. 1

8

8* ““ b .

Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig, be⸗ treffend den Betriebswechsel auf der Altenbeken⸗ Kreiensener Eisenbahn. Vom 31. Janua

Nachdem im Artikel 8 des Staatsvertrages vom vetreffend die Erbauung einer Eisenbahn zwischen Altenbe vorbehalten worden; über den zwischen den Eisenba und Holzminden einzuführenden Betriebswechsel Eisenbahn und über die in Folge desselben vo Regierung zu leistenden Entschäͤdigungen eine beso

treffen, so sind zum Zweck der deshalb erforderlichen vollmächtigten der betheiligten Hohen Regierungen, Seitens der Königlich preuß schen Regierung der Regierungsrath und Ministerial⸗Direktor Aug

von der Reck,

Seitens der Herzoglich braunschweigischen Regierung der General⸗Direktor August Philipp hristian Theodor von Amsberg⸗ zusammengetreten und haͤben unter Vorbehalt

stehenden Vertrag verabredet und abgeschlossen:

Die Königlich preußische Direction der Westfäl den gesammten und ausschließlichen Fahrdienst auf schweigischen Eisenbahnstrecke zwischen der preußischen Gr hofe Holzminden übernehmen und die dazu erforderlich

das nöͤthige Zugbegleitungspersonal stellen.

8 Die Herzoglich braunschweigische Eisenbahn⸗ und Postdirec diesem Zwecke der preußischen Verwaltung auf dem Bahnhofe Holzm ‚sowie ein zur Auf⸗ ur ausschließ⸗ Maschinen dort und dem preußischen alts in Holzmin

Lokalitäten leuchten lassen; Mitbenutzung der auf dem Drehscheiben und Schiebe⸗

*„

vier Maschinen⸗ und drei; nöthigenfalls vier Wagenstände bewahrung kleiner Materialien und Geräthe geecigne

lichen Benutzung überlassen, sowie ferner den

zuweisen, diese auch ordnungsmäßig heizen, reinigen und be

endlich auch der preußischen Verwaltung die

Bahnhofe zu Holzminden liegenden Gleise, Weichen,

bühnen gestatten. §. 3 Die Signalvorrichtungen auf d der Herzoglich braunschweigischen Verwaltun stellen, welches auf dem preußischen Theile de Anwendung gefunden hat. §. 4

2₰

Die ordnungsmäßige Unterbaltung, Bewachur im §. 1 erwähnten Strecke und des Bahnhofes Hoizminden, licher auf beiden befindlichen Anlagen bleibt Sache Verwaltung, welche daher auch alle dadurch und d

selbst und allein zu tragen hat. 5

Der Fahrdienst auf der im §. 1 gedachten Strecke wird ausschließlich durch preußische Fahrbeamte nach den Anordnungen der

Verwaltung ausgeführt werden.

Die genannten Beamten haben jedoch, so lange sie hofe zu Holzminden befinden, den dienstlichen

Stationsvorstehers Folge zu leisten.

preußischen Seite mit derselben Sorgf Betrieb, zu versehen.

Für alle dienstlichen Functionen, welche die Absertigu nach der preußischen Bahn zum Zwecke haben, t tenden Bestimmungen und Reglements und die darauf bezuü instructionen, so wie der Fahrplan der preußischen B balb das Personal auch mit allen diesen Vorschri⸗ genauer Befolgung durch die Herzoglich brauns

Postdirection verpflichtet werden soll.

Der Königlich preußischen Verwaltung liegt es ob, welche sie von Holzminden weiter zu befördern hat, durch i schinen rangiren zu lassen. Die Herzoglich braunschweigi stellt hierzu das nöthige Aufsichts⸗

Beide Verwaltungen werden sich in Nothfällen m Lokomotiven und zwar mit letzteren sowohl für den Fahr⸗, Rangirdienst, nach Möglichkeit aushelfen. Für Lokomott seitig ein Betrag von zwei Thalern pro Meile, resp. pro nach den Be ts berechnet.

dienst vergütet, für Wagen die Entschädigung

jeweilig bestehenden Wagenbenutzungs⸗Reglemen

§. 9.

Zur Kontrolirung und Rapportirung der in Holzmin E1““ und zu übernehmenden Wagen wird jede tigen stationiren.

dem d Bahnbofe einen eigenen Beamten

10

Ueber die Tarife und Beförderungs⸗Reglements schen den preußischen und den braunschweigischen St den Fahrplan für die durchgehenden Züge auf der A Bahn bleibt eine besondere Verständigung zwischen de waltungen vorbehalten. Ob und eventuell nach welche

r 1865.

23. Februar 1861 ken und Kreiensen hnstationen Höxter

auf der obengenannten n der einen an die andere ndere Uevereinkunft zu Verhandlungen die Be⸗

Wirkliche Geheime Ober⸗ ust Ludwig Freiherr

der Ratification den nach⸗

jschen Eisenbahn wird der Herzoglich Braun⸗ enze und dem Ba en Maschinen, son

tien wird zu

tes Lokal 8 6; n Pestfälischen stets rechtzeitig den erforderlichen Wasserbedarf liefern Zugpersonal für die Dauer seines zeitweisen Aufenth gemessene von der preußischen Verwaltung zu möblirende

Strecke sind en Systeme berzu⸗ Kreiensener Bahn

Beleuchtung so wie saämmt⸗ der brauns afür entsteh

chweigischen enden Kosten

Königlich preußischen

sich auf dem Bahn⸗

Anordnungen des dortigen

Der gesammte Stations⸗ und Expeditionsdienst auf den Holzminden bleibt ausschließlich Sache der braunschweigische

Die Letztere wird indeß ibre Beamte anweisen, den alt und Genauigkeit,

n Bahnhofe

Betrieb nach der wie den eigenen

ng von Zügen die letztere gel⸗ glichen Dienst⸗ ahn maßgebend, wes⸗ rsehen und zu deren chweigische Eisenbahn⸗

sind die fuͤr

diejenigen Züge, hre eigenen Ma⸗ sche Verwaltung

it ihren Wagen und als für den ohülfe wird gegen⸗ Stunde Rangir⸗ stimmungen des

ih e uzin und Polizei⸗Uebertretungen. den gegenseitig u 8 8 Verwaltung auf

für den Verkehr zwi⸗ ationen, so wie über ltenbeken⸗Kreiensener n beiderseitigen Ver⸗ in Fahrplane Lokal⸗

E114“ 1.

züge zwischen Holzminden und Stationen der Westphlischen Bahn einn .

richten, bestimmt lediglich die Direction der letzteren. Dieselbe wird jed

8* * Höxter Bahn einzurichtende Lokalpersoneni welche Höxter berühren, stet auch bis Holzminden gehen abgehen lassen. 88 8

Die Westphälische Bahn zahlt an die braunschweigische Verwaltun

als Entschädigung für die von letzterer nach § 2 übernommenen Leistungen

und Verpflichtungen ein Pauschquantum von jährlich 500 Thlrn., geschne ben fünfhundert Thalern, in vierteljährlich postnumerando mit 125 vle zahlbaren Raten. Un 12.

Dagegen vergütet die braunschweigische Verwaltung der preußischen jede von den Maschinen der letzteren auf der im §. 1 gedachten Strecke 4 rückgelegte Zugmeile einen Betrag von 2 Thlr. 15 Sgr., geschrieben 8 Thaler funfzehn Silbergroschen, gleichfalls vierteljährlich vesn zahlbar wogegen andererseits die aus der Beförderung von Personen Ge Senxvxns Vieh und Gütern auf die oben erwähnte Ctreh allenden Einnahmen usschließli beigise

scängeön. h 8 88 schließlich der braunschweigischen Vehwglan

Etwaige auf der Bahn zwischen Högter und Holzminden resp. auf diesen beiden Bahnhöfen sich ereignenden Schäden werden nach folgenden Grundsätzen behandelt. 8

Jede der beiden Verwaltungen trägt denjenigen Schaden selbst, den sie durch Zufall oder Schuld ihrer eigenen Beamten am eigenen Bermögen erlei. det; dagegen übernimmt jede Verwaltung den Ersatz desjenigen Schadens, den sie durch eigene Schuld, oder durch Versehen ihrer eigenen Beamten, oder durch mangelhaften Zustand ihrer Betriebsmittel resp. der ihr gehörigen Glesse Weichen und Drehscheiben ꝛc. der anderen Verwaltung oder dritten Personen 8 reitet. In sonstigen Fällen ruht dritten Personen gegenüber die Ersatzpflicht soweit sie begründet werden kann, auf derjenigen Verwaltung, welcher 8 Strecke gehört, auf der die Beschädigung vorgekommen.

8 8

Gegenwärtiges Abkommen triit mit dem Tage der Betriebs⸗Eröffnung auf der ganzen Strecke zwischen Kreiensen und Altenbeken in Kraft. Dars⸗ selbe wird auf unbestimmte Zeit mit einer beiden Theilen jederzeit zustehen⸗ den einjährigen Kündigung abgeschlossen.

§. 15

Alle aus diesem Vertragsverhältnisse etwa entstehenden Streitigkeite sollen, soweit sie nicht der Entscheidung und Verständigung zwischen den beiderseitigen Hohen Staatsregierungen unterliegen, durch Schiedsrichter ent⸗ schieden werden, von denen jede der beiden Verwaltungen einen und zwear eine bei der Streitsache nicht betheiligte, zum Deutschen Eisenbahnvereine gehörige Eisenbahn⸗Verwaltung erwählt, und welche bei Meinungeverschie⸗ denheit eine dritte Verwaltung zum Obmann ernennen. Verzögert eine der streitenden Tbeile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich inse nuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters län⸗ ger als vier Wochen, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere beide Schiedsrichter ernennt.

Können sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns nicht eine gen, so hat jeder einen solchen zu ernennen und es entscheidet zwischen Bii⸗ den das Loos.

1 Zögert aber ein Schiedsrichter mit der Ernennung des Obmanne länger als vier Wochen auf die ihm gerichtlich oder durch einen Not insinuirte Aufforderung dazu, so entscheidet der Obmann des anderm Theiles allein. gaff Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist ein Rechtsmittel nicht ze ässig. Diese Bestimmung vertritt die Stelle eines zwischen den Parteien ab zuschließenden Kompromisses. Vorstehender Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausge⸗ fertigt und von den Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. 1 Derselbe soll den beiderseitigen Hohen Regierungen zur Ertheilung de Genehmigung, welche von dem Königlich preußischen Ministerium der aug wärtigen Angelegenheiten für Preußen und von dem Herzoglich braun, schweigischen Staats⸗Ministerium für Braunschweig erfolgen wird⸗ vorgeleg undessceg alsdann die so ratifizirten Urkunden gegen einander ausgetaustt werden. So geschehen Berlin, am 31. Januar 1865. nCS) Ir . A

(I. h) von der Reck. (L. S.) von Amsberg.

8

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Rai⸗

fications⸗Urkunden bewirkt worden. 6“

1111“ A1AAA““ 8 88 8 8g 8 . G “““ 8 8 1

ö

Bekanntmachung der Ministerial⸗Erklärung, be⸗

2

treffend die Uebereinkunft zwischen Preußen und dem Großherzogthum Oldenburg wegen Verhütung

und Bestrafung von Forst⸗ und anderen Freveln 18

Vom 23. April 18665. .

98 U I af

11“ E““ Nachdem die Königlich preußische Regierung mit der Großherzohle oldenburgischen Regierung übereingekommen ist, der zwischen ihnen 9 26. Mai 1838 in Betreff der Maßregeln zur Verhütung und Bestrafung 1 Forstfrevel in den Grenzwaldungen abgeschlossenen Convention eine weite Ausdehnung unter anderweiten Bestimmungen zu geben, erklären dieseltete

mit Aufhebung der gedachten Convention zu diesem Zwecke Folgendes:

1407

zaürnmf mMrtiteb diith Bnemdhor n na neithi84† 1b in 7 8 Bei der heute fortgesetzten Ziebung der ten Klasse 131ster Lotierie siel 1 Hauptgewinn von 50,000 Thlr. 2 Gewinne zu 5000 Thlr. fielen auf Nr. 78,873 und 80,199; 3 Gewinne zu 2000 Tolr. auf Nr. 44,701. 47,507 und 88,270.

46 Gewinne 9086. 9770. 1. 24,4 10. 25,28 9. 44,0 5. 44,320. 8,219. 58,518. S. 82,282.

36 Gewinne zu

ahirende Regierungen Jagd⸗ und Fis vel und Polizei⸗ Eisenbahnen, im Staats ntersuchen und t worden wären. Befugnissen, nd arretirten af

verpflichten sich, eine jede l und Polizei⸗Uebertretungen, aumpflanzungen, alwegen, welche von Regierung verübt ls wenn sie im eigenen

diejenigen

chereifreve ingleichen

Königlichen Klassen⸗

Uebertretungen an B auf Nr. 30,550; .30,900;

Staatsstraßen und Vizin gebiete der a zu bestrafen, a

„Anlagen Staatsange ben so zu u taatsgebiete v

Bei ihren offenen ü

nach ihrem Gesetze die

oen Frevler

auf ihrem Gebiete be⸗ en, bewendet

1 bezeichneten Frevel, in dem Gebiete des ande und Abschätzungen, w stigen zuständigen mmen worden, Behörde beigemessen ätzungen der inländi⸗

eines der in es einen Staates Protokollen,

onstatirung em Angehörigen d den, soll den apetenten F

Für die K

Aussagen und son Frevels aufgeno lung zuständi Protokollen un

gangen wor von den kon des Orts resp. aube von

Beamten des begangen der zur 2 lchen die Gesetze

werden, we⸗ be n beilegen.

schen Beamte

Neiite Z eiderseitigen Behörden soll zur geleistet werden. ollen die beid ler in das sre verhaften, jedoch ie nächste Polizei⸗ selbst ihr Name u

Entdeckung der Frevler a

n befugt d letztere

und Polizeibeamte Gebiet zu verfolgen un Verbindlichkeit, die oder Justizbehörde desselben nd Wohnort ausgemittelt

erseitigen Forst pur der Frev b den Gebiete zu glich an d damit da

sein, die S auf dem frem Arretirten unverzü Gebiets abzuliefern, werden kann.

Im Fall nothwendig wir Ortspolizeibehör Vornahme der fundenen, in Verwah für den Requ

507,427.

den 5. Königli

deren Staates eamte sich zu dem de zu wenden bei der H els bezeichneten r Requis

ete des an lgende B n Gemein

e hierbei im Gebi eine Haussuchung d, hat der verfo de der betreffende Visitation aufzuforder Objekte des beg rung zu bringen.

dieselbe zur aussuchung aufge⸗ Gegenstaͤnde sind folgt kostenfrei

Vollzug de

.“] 1““

ufzunehmen. Beamten enzuhändigen, e eamten einzusenden.

A;t ist sofort ein quirirenden s requirirten

Ueber die Haus rotokoll a Ausfertigung de

zweite der vorge

ist dem re setzten Behöͤrde de

Artikel 5. und bestrafenden flicht ger

Durch u Besitzer von Kass Kassenscheinen vor an die Kontrolle an eine der

Da dessenung gangen ist, so wer reichung erinnert. gleichen Pa gesetzt geiwe

n in den beiderseitigen Bestrafung der ierüber be⸗ ch insbesonder e chung in jedem

Den untersuchenden Staaten wird es vorliegenden stehenden Vo bei ausgezeich einzelnen Falle inzeigen ü facher Ausfertigung 3 der Untersuchung mit gegeben werden.

uchung und als es nach unlich ist, au In die Untersu

vorzunehmen, Landes nur in bedeutenden Freve ten zu lassen. Frevel soll der requiriren von dem Strafv

rschriften des neten oder sebr sogleich eintre ber verübte ugesendet, heilt und

n Behörde in zwei⸗ soll das Ergebniß desmal K

en der requirirte den Bebörde piere nach senen, durch Artikel 6. Straferkenntnisse, sowie Fischerei⸗Eigent den Landesgesetzen Die erkan Staats voll; on einem Frev des Werth⸗ o

die Beitreibung der den annten Entschädigungs⸗ t der tbunlichsten der Arbeitsstrafe w die Strafe er⸗ des Betrages der gegen der Kosten und so werden

Provinzial ./

ch nicht empfangen baben, mwiederbolt veranlaßt, der Siaatspapiere oder bei einer der Regierungs⸗ Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine nebmen.

oder die Ersatz dafür no bei der Kontrolle Hauptkasse Bescheide

Ddie Vollzziebung de Flur⸗, Wald“⸗, Jagd geschieht nach eunigung b 1 Vortheile

hümern zuer und soll

iute Geld⸗ b n gegen

in Empfang zu

den 21. Avbril 1 Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Rvon Wedell. Gamet. Löwe. Meinecke.

desjenigen

der Schad sondern nur z st die Denunzia der Ersatz des

enersatzes, Theil geleistet, übren, wo s Schadens und

nten Geldstraf ren nicht vo ogenen G

ihn erkan Pfandgebüb von dem eingez setzlich beste

Uständig, elde zuer ie Kosten, dann eit es zureicht,

Artikel 7.

Seiner Majest des Großberzogs erfolgter ge den beüderseitigen

Strafe, sow

ät des Köͤnigs von Angekommen:

von Oldenburg Auswechselung en und öffentlich

auspefer⸗ Kraft und bekannt ge⸗

und Seiner Königlichen Hoheit tigte Erklärung Wirksamkeit in macht w digst geruht Bechstein Königs von Klasse des

er Seits die t dem König

die gegenwärtige

preußisch 8 p lichen Insiegel

d solche mi

7 F. 892⸗

ußische Präsident d der auswärtigen

) von Bismarck⸗Schönh

ist Königlich

kunde dessen b fertigt un

ärung ausge :. Dem Hof

Ministerial⸗Erkl . zu Berling

versehen 1 es Staat Verdien

Der Königlich preuß Angelegenheiten.

——;— v111ö1“n“ 8 (11116““ 1““

Preußen. nahmen einige militairi

8 Vorstebende N übereinstimmende

Staatsminist ri durch zu

gegen eine oldenburgischen selt worden“ hier⸗

ird, nach

al⸗Erklärung w. ßverzoglich

Erklärung 7. April d. J. ausgewech

Minister F ums vom herrn von ir öffentlichen Ke

den 23. Ap Der Minister von Bismarck⸗S

hauses; Selchow; beiwohnte Bis zum Schluß

der auswärtigen Angeleger n, wurde die

nhausen.

1

Finanz⸗ Ministerium. 116“

60,616.

4

76,364. 7 200 8177. 33,681. 44,233. 5 ½ 598. 76,043.

86,834.

ZZZ11111““

Kassen⸗Anw eisun

4.

Königlichen eachtet ein großer Tbeil dieser Papiere nicht einge⸗ den die Besitzer derselben nochmals an Zugleich werden diejenigen Personen, welche der⸗ z dem Ablaufe des auf den l. Juli das Gesetz vom 15. April 1857 unwirksam Jräklusivtermins an und, die Kontrolle der Staatspapiere Kreis⸗ oder Lokal-Kassen abgeliefert

-

32,523. 33,26 29,686. 54,665. 55,716. 63,082. 65,289 313. 78,530. 82,9-3. 85,968 u. 90,714 zTblr. auf Nr. 251. 2027. 2126. 2750. 10,255. 12,044. 1291. 15,386. 16,633. 19,435. 23,592. 237736. 207150. 29,229. 3042. 34,964. 35,553. 40778. 40,957. 11,386. 46,176. 47,066. 49,187. 50,178. 51,567. 53,719. 55,647. 577069. 39,052.

zu 1000 Tblr. auf Nr. 1261. 6549. 6802. 7392. 10,566. 12,760. 12,0949. 15,060, 23,144. 21931,513. 32,414. 32,964. 34,779. 37,384.

44,670. 45,9—8. 47,152. 51,753. 51,902 63,016. 667755. 6 840. 747782. 22,361. 83,265. 88,144. 88,934. 90,517.

500 Thlr. auf Nr. 1862. 2024. 992. 14,335. 15,834. 20,113. 20,587. 21/801. 28, 33 67. 31,702. 32,1 33. 46,437. 46,489. 70,178. 71ℳ069.

66 Gewinne zu 4564. 6113. 7458.

3. 34,865. 38,664.

78,403. 92,234. 82,279. 84,017. 89,279 und 91,500.

Mai 1865.

che Gencral⸗Lotterie⸗Direction

———

Haupt⸗Verwaltung der

Bekanntmachun g. betreffend die Ersatzleistung für die präk 8 gen von 1835 und Darlehns⸗ 1“ Kassenscheine. nsere wiederbolt veröffentlichten Bekanntmachungen sind en⸗Anweisungen von 1835 und von

[863.

8

er General⸗Major und Kommandant von Posen, von Alvensleven, von Posena..

8 8

Se. Majestät der König haben Al „Lieferanten, Pianoforte⸗ Fabrikanten die Erlaubniß zur Anlegung des von des Bayern Majestät ihm verliebenen Ritterkreuzes st Ordens vom heiligen Michael zu ertheilen.

Nichtamtli ches.

Berlin, 5 Mai. Se. Majestät der Köni che Meldungen und die Vorträge der Staais⸗ reiherrn von Schleiitz, Grafen zu Eulenburg u Bodelschwingb entgegen. In der beutigen

Vwelcher der Kriegsminister von Roon“ 1 e der Regierung skommissar Major von Hartmann

Debatte über das Militairgesetz fortgesetzt.

unsere

42 * 8 1““

ttes sprach der Referent Gneist.

Bla

Darlehns⸗ 1 1848 aufgefordert, solche bebufs der Ersatzleistung der Staatspapiere bierselbst, Oranienstraße 92 Regierungs⸗Kassen einzureichen. deren Ein⸗

1855 fest⸗

und den

46sten) Sitzung des Abgeordneten⸗ der Minister von