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Auch soll ihr Betrieb mit keiner Gewerbesteuer oder ähnli⸗- Bahn einen Kommissarius zu bestellen. Die Großherzoglich olden⸗ v11666“ e1“ chen Abgabe belastet werden. Gast⸗ und Schankwirthschaften burgische Regierung wird ihre Behörden anweisen, dansechee e 8 esgeei Artikel 27. 8*£ e Hd üern Das 19. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgege⸗ sige Gewerbe, deren Ausübung auf den Bahnhöfen oder zu auf die Bahn jede Einsicht tt d j Bei der Bestimmung des Artikels 24 des Vertrages vom ben wird, enthäl 2 gege- oder sonstige Gewerbe, us g au fen oder zug gahn jede Einsich zu gesta en und jede gewünschte 20. Juli 1853, daß etwaige oldenburgische Zweigbahne 8 Nr. 6 Henthält unter 1 Haltestellen gestattet werden möchte, unterliegen dagegen der gesetz 5v. su v 2. * auf “ alle die Bahn und den Staats⸗ oder Privatbahnen, in hie preußischen Fesablnfee V Nr. 6074. den Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg; betref⸗ düs. Pee.ehn Artikel 20. V Shne ö münden, sowie dieselben kreuzen dürfen, behält es sein Verbleiben 8⸗ 26 aa 6 vnge⸗ 71858 2 Soweit die Bahnen von der Königlich preußischen Regierung Das Recht der Königlich preußischen Regierung, ihre nicht für .“ ne gechene er Lecßta bessnc ien waeh Gegs V 8 S. 65 ff.) begründeten Verhältniffe. Vom 16. Fe⸗ 8 selbst betrieben werden, soll Folgendes gelten: “ den Bahnverkehr bestimmten Telegraphenleitungen an den Telegraphen⸗ zu bindung solcher Eisenbahnen mir 8 p nden unmittelbaren b. bruar 1864; unter 1 Die Feststellung sowohl der Fahrpläne als der Tarife steht der stangen der Bahn zu befestigen, bleibt auch während der Betriebs⸗ bieten die die Bekanntmachung, betreffend die von beiden Häusern Koͤniglich preußischen Regierung allein zu. Die Bahn⸗Polizei⸗Ord⸗ überlassung fortbestehen. 88 8 ö“ des Landtages ertheilte Genehmigung zu der Verord- nungen werden von der Großherzoglich oldenburgischen Regierung Artikel 24. 8 .“ . 8 vall 88 “ 1“ 8 nung vom 25. April 1864 wegen zeitweiser Herab⸗ in Bezug auf ihr Gebiet nach vorgängiger Verständigung mit der Während der Dauer der Betriebsüberlassung erhält die König⸗ Diie Großherzoglich den setzung der Hafenabgaben für ausländische Schiffe. Vom Koniglich preußischen Regierung erlassen. Die bahnpolizeiliche Auf. lich preußische Regierung von der gesammten Brutto⸗Einnahme der 1113“ 1 V Han 89. April 1865, unter b sicht Besg auch innerhalb 9„ Großberzoglich oldenburgischen Gebietes Bahnstrecke Heppens⸗Oldenburg funfzig Prozent dessen, was über Aden 8 “ 8s sun 8 1ess eeG Landes⸗ die er9 Fda vom 24. April 1865, betreffend H preußische Regierung durch ihre Eisenbahn⸗Beamten 89n g. .e eg E11.“ defseng S8 14 20,000 geenge azniglich vöe en he kre bder Ie not h V “ ET11“ “ she ace a tse 4 assen. . Thaler pro preußische Meile aufkommt. Die Großherzo Ati. Llinr b⸗ gekeh eför Z ihn für 8 nsporte von der Zeche Hammelsbeck Die von der Königlich preußischen Regierung geprüften Be⸗ burgische Regierung wird für jedes Kalenderjahr die Beutto . Ein. werden ’1 EE welcher Art auch in em— 8 a. d. Ruhr zum Anschlusse an die Witten⸗ 88 triebsmittel sollen ohne weitere Revision auch im Großherzoglich nahme im folgenden Monat März feststellen, auch hierbei auf Ver⸗ 1 Falle nich ehr 5 vhen F1“ zwischen Preußen und uisburger Eisenbahn; unter “ — 8 oldenburgischen Gebiete zugelassen werden. langen der Königlich preußischen Regierung einen Kommissar der⸗ ldenburg nicht mehr ste ee 159 28:: a6¹ gen EEE Erlaß vom 24. April 1865, betreffend Die Betriehsbeamten sind ohne aeue des Orts der An⸗ selben zuziehen und die danach sich ergebende Pachtquote bis zum 6 Zwischen den beiderseitigen “ soll im Eisenbahnbetrieb 8ns b fiskalischen Vorrechte für den Bau stellung rücksichtlich der Disziplin nur den vorgesetzten Königlich 1. April an die Königlich preußische General⸗Staatskasse abführen. binsichtlic der Pesetbernns 8 8 ncs der 1 d e ü 11u“ erha 88 einer Kreis⸗ resp. Gemeinde- preußischen Behörden, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behöͤrden Für Störungen und Unterbrechungen des Betriebes, welche ilihm sowo kein Unterschied . 8 nan. tli 4 9 Zei die v. MNfer ab vertg cin ach an der Mosel das rechte Mosel- des Staats unterworfen, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Preußische Folge einer Kriegsarmirung der Hafenbesestigung auf der Endstrecke serisch S 8 9 b 9 sollen ie aus ser 8 wär is zur Lutzerath⸗Gödenrother Bezirks⸗ Unterthanen, welche beim Betriebe innerhalb des Prgserfsgbie⸗ der Bahn bei Heppens eintreten, kann die Großherzoglich olden⸗ d enben en pose She eh 16 1“ ⸗ 6078 daene Bezen Lenen h 1. Mai 1865 oldenburgischen Gebietes angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus burgische Regierung keine Abzüge an der Pacht oder sonstige Ent⸗ 1- Kögräcksichtlich der Beförderungsprei . ügan Ahe banbel gung, 9. die Ei Erlaß vom 1. Mai 1868, betreffend dem preußischen Unterthanenverbande aus. schädigung beanspruchen. “ noch rücksichtlich Zeförderungspreise ungünstiger behandelt wer⸗ u“ 1 v.cgg. e1“ für den ““ ns⸗ enburger Eisenbahn. 88
v11“ “ 1 b8 Artikel 21. Artikel 8 .“ 8 den, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin ver⸗ “ 1 So lange, als die Königlich preußische Negierung die Bahn. Berlin, den 17. Mai 1865.
ür jedes Betriebsjahr, in wel 1113“ bleibenden Transporte. “ V V Für 1 iebsjahr, in welchem die gesammte Brutto⸗Ein Artikel 30. Debits Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
strecke von Oldenburg nach der hannoverschen Landesgrenze bei nahme der Bahn Heppens⸗Oldenburg unter zehntausend Thaler für WE“ 92 G b Damme (Art. 6) nicht betriebsfähig hergestellt hat, überläßt dieselbe die preußische Meile steht 1 de ““ “ Die Königlich preußische Regierung kann die Bahnen nur mit die Verwaltung und den Betrieb der Eisenbahn von Heppens nach burgischen Regierung das Recht zu, nach ihrer Wahl entweder die Zustimmung der Großherzoglich oldenburgischen Regierung an einenen— Oldenburg an die Großherzoglich Regierung. 9 Bestimmungen des Artikels 24 zur Anwendung zu bringen, oder nderen ganz oder T’“ “ Tages⸗Ordnung. Artikel 22. (8 statt dessen gegen Ueberlassung der ganzen er ielten Brutto⸗Einn 8 81 bö Zywei Fünfzi 2 E Bei dieser Betriebsüberlassung wird die Königlich preußische an die Kön güch 5 ““ dieser bis auf Etwaige aus dem gegenwärtigen Vertrage oder über die Aus⸗ “ ““ Regierung die Bahn von Heppens bis Oldenburg nach planmäßiger achttausend Thalern für die preußische Meile Bahnlänge die Erstat⸗ lgung desselben entstehende Streitfragen zwischen den beiden Regie⸗ 1) Verlesung der Interpellation des Abgrceb retcn Schulze Ausführung in einem dem Zwecke des Unternehmens entsprechenden, tung aller derjenigen Kosten zu beanspruchen, welche der Betrieb ruh shex. schiedsrichterlicem Wege zur Erledigung gebracht Berlin). em öffentlichen Verkehre die nöthige Sicherheit gewährenden Zu⸗ und die Unterhaltung der Bahn erfordert hat. werden. Zu diesem Zwecke ernennt im vorkommenden Falle binnen 2) Muͤndlicher Bericht der Kommission für Handel und Gewerbe, stande übergeben. Bei Berechnung dieser Kosten kommen gezahlte Vergütungen sechs Wochen nach beantragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder betreffend de Uebessicht uber den G 8 8 276 38 Statt der Betriebsmittel wird aber die Königlich preußische für Benutzung von fremdem Betriebsmaterial (Wagenmiethe u. s. w.) Tra Fvee, geitetn bier Sfaate 8g. g76 T hlungsweise die Ergebnisse des Betriebes der preußischen Staats. tegierung der Großherzoglich oldenburgischen Regierung die Summe nicht in Ansatz, wohl aber die verhältnißmäßige Vergütung für männer, welche eine ünften sich beiordnen, unter denen dann die Sisenbahnen im Jahre 1864. — Referent: Abgeordneter von von dreimalhundert ein und neunzig Tausend sechshundert Thalern Mitbenutzung des Bahnhofs in Oldenburg (Artikel 10). Im Uebri⸗- Samm e 8 8 Streitpunkt definitiv, phüt Ausschluß Unruh. baar überweisen. gen soll für die Berechnung der Kosten angenommen werden, daß seds “ E“ ö“ EMisch di e büe Antrag: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Sobald der Fall eintritt, daß die Bahn in den eigenen Betrieb die Bahn Heppens⸗Oldenburg an sämmtlichen Betriebsausgaben der 8 gewhäßhlten S. neec lcht 1 fer de Meren füsse Mc die vorliegende Uebersicht unter Anerkennung der gewonne⸗ der Königlich preußischen Regierung übergeht, hat dagegen die von der Großherzoglich oldenburgischen Regierung betriebenen Eisen⸗ asg, be⸗ bc 1896 8 Reeg gh e heaetfiischn nen Resultate für erledigt zu erachten. ann zu dem Zwecke zu bezeichnen, damit nach Bestimmung des z) Vericht der Kommifsion für Finanzen und Zölle über 8
Hroßherzogli oldenburgische Regierung alsdann diese Summe gender Weise cizipirt: 1b . 6 Großherzoglich gissch enas bahnen in folgender Weise partizipirt: Looses Einer dieser beiden Männer von den vier Schiedsrichtern als Antrag des Abgeordneten v Venda, betreffend die Ueber⸗
entweder baar oder in Betriebsmitteln zum Taxwerthe zu erstatten. a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nac Verhältniß infter
Süüübrd verehtseat 8 “ s der Bahnlänge; - Ceshse a esgns⸗ fünfter zugezogen werde. Artikel 32 nahme der Grundsteuer⸗Regulirungskosten auf die Staatskasse. 2 5 8 9 4 95 2 5 g u 7 8 8 8 2 1 —8₰½ 9 8 1 8 8. 8— 8 8 1 8 88 ½ b 1 2 2 „ 0 „ „„ „ alleinige Kosten selbstständig mit folgenden Maßgaben: c) an den Kosten für Lokomotivführer und Heizer, sowie an den ach 86 8 1 vr hesbecbdelt v doppelt ausgefer⸗ die Gerichtsbarkeit der Konsuln.
Die Bahnpolizei⸗Ordnung für die im preußischen Gebiete be-: Reparatur⸗ und Erneuerungskosten der Lokomotiven und Ten⸗ Uas desen sh. 8 Sa- ij 998 88 ecgen: 8 ü . 1 legene Bahnstrecke wird nach vorgängiger Verständigung mit der der nach Verhältniß der durchlaufenen Lokomotivmeilen und 1 Insiegel CC “ Angekommen: Se. Erlaucht der Graf Heinrich von Großherzoglich oldenburgischen Regierung von der Königlich preußi⸗ an allen übrigen Kosten der Transportverwaltung nach Ver⸗ 8 FSeher es vollzogen zu Berlin den 16. Februar 1864 Schönburg⸗Glauchau, von Gusow. schen Regierung erlassen. 1 hältniß der durchlaufenen Wagenachsmeilen, jedoch mit der 88 1b gesch Friedrich vülhelm Scheuerlein 8 Der Kammerherr und General⸗Intendant der Königlichen Die “ Febrs ns⸗ und 1“ Beschränkung, daß für Heppens⸗Oldenburg die Lokomotiv⸗ I 8 “ 8 8 Schauspiele, von Hülsen, von Paris. .
der Großherzoglich oldenburgischen egierung überlassen, welche sich meeilen, sowie die Gepäck⸗ und Personenwagen⸗Achsmeilen nicht 8 b 58s b . 88 8 6
jedoch verpflichtet, täglich mindestens zwei Personenzuüͤge, und zwar für mehr, als in jeder Richtung täglich für zwei Züge in An⸗ 1 Feier⸗ 8öe; Me . Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗ und Minister für die einen vor und einen nach 12 Uhr Mittags von jedem der beiden satz kommen. Johann Gustav R üdolph Meinecke. landwirthschastlichen Angelegenheiten, von Selcheo wernss Stöttho g Endpunkte der Bahn nach dem entgegengesetzten Endpunkte derselben Die Aufstellung der Berechnung erfolgt von der Großherzoglich 868 5 115 abgehen zu lassen. — 1“ 1 V oldenburgischen Regierung, welche dabei auf Verlangen der König⸗ aul Ludwig Wilhelm Jordan. “ Der Fahr⸗ und Frachttarif (einschließlich aller Nebengebühren lich preußischen Regierung einen von dieser bestellten Kommissarius 1S' 11 Berlin, 16. Mai. Se. Majestät der König haben Aller⸗
im Beförderungsgeschäft) wird von der Großherzoglich oldenburgischen zuziehen, auch diesem jede gewünschte Auskunft geben und jede Ein 9 8 8 8 8 nädi . 8
1b — 8 89 gischen zu 2 ö “ 88 Albrecht Johannes Theodor Erdmank. nädi eruht: dem Hauptmann Herr — v d de⸗
Regierung bestimmt. Die Tarifsätze sollen aber stets so bemessen sicht der Beläge gestatten wird. 1“ G 8 ü. (. 89 b 8 8 E11114“ dese aton Bes Ee derzeegc 1 rlaubniß zur Anlegung des von des
werden, daß der Betrieb der Bahn die Erzielung eines möglichst Artikel 26. — “ 111314“ “ “ 2 1G ie E günstigen Reinertrages in Aussicht stellt. Ddie Großhberzoglich oldenburgische Regierung Friedrich ö 8 9 Heflcen. der Hunzrase ec, he egitna, iühe verliehenen Ordens der eisernen Ferner sollen ohne vorgängige Zustimmung der Königlich preu⸗- den in Artikel 5 und 6 bezeichneten Bahnen, als auch auf 1.. bE11118“ Krone dritter Klasse uertheilen ßischen Regierung die Einheitssätze pro Meile von und nach Heppens bahn von Oldenburg nach Bremen Königlich preußische Militair⸗ 9 8 8 38. &p niemals höher sein, als im Verkehr zwischen Oldenburg und Bre⸗ und Marine⸗Mannschaften und Effekten von und nach dem Marine “ 1 1 1 12 men, auch in dem durchgehenden und Vereins⸗Verkehr für die Bahn Etablissement in Heppens ungehindert passiren lassen und zu ermäßig Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung Heppens⸗Oldenburg niemals geringere Frachtantheile pro Meile be⸗ ten Fahrpreisen befördern, auch zum Zweck dieser Beförderun der Ratifications⸗Urkunden zu Berlin bewirkt worden. 8 Nichtamtliches. rechnet werden, als für die Bahn Hldenburg⸗Bremen. nöthigenfalls Extrafahrten einrichten und die von anderen Bahnen ͤI111““ 1 b 8 Eö“ 6 Die Großherzoglich oldenburgische Regierung wird die Eisenbahn kommenden Transportfahrzeuge auf die eigene Bahn übergehen lassen. 88 8 Preußen. Berlin, 16. Mai. J hre Majestäten der Kön ig mit allen dazu gehörigen Beiwerken, Anstalten und Einrichtungen Einer jeden auf der Eisenbahm aus dem preußischen Jadegebiete, v und die Königin, begleitet von Ihren Königlichen Hoheiten dem Kron⸗ fortwährend in vollkommen brauchbarer Beschaffenheit erhalten. sowie in entgegengesetzter Richtung durch das Großherzoglich olden⸗ für andel, Gewerbe und öffentliche prinzen, dem Fürsten und demErbprinzen von Hohenzollern, trafen mittelst Im Fall des Uebergangs der Verwaltung und des Betriebes burgische Gebiet zu bewirkenden Truppensendung soll eine Anzeige 8 Arbeiten. Extrazuges am 14. Mai um 5 Uhr Nachmittags, nach uns zugegange⸗ an die Königlich preußische Regierung muß die Großherzoglich olden⸗ und Benehmung mit der Großherzoglich oldenburgischen Regierung I“ ner Mittheilung aus Aachen, von Düsseldorf mit zahlreichem burgische Regierung die Bahn nebst allem Zubehör in ordnungs⸗ binnen angemessener Frist vorausgehen. 889 Gefolge dort ein. Am Marschierthore wurden die Allerhöchsten und mäßig unterhaltenem, gutem Zustande zuruckgewähren, und für das In Fällen außerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Gefährdung b Höchsten Herrschaften, denen der Herr vb dig 1 Esche bis Düsseldorf, der iesige Regie⸗
hieran Mangelnde entsprechende Entschädigung leisten. des Zwecks eine vorgängige Benehmung mit der Großherzoglichen 8 Zu Wittower Posthaus im Regierungsbezirke Stralsund ist aum Provinz von Pommer⸗ l15. Mai cr. eine Telegraphen⸗Station mit beschränktem Tages⸗ rungs⸗Präsident Kühlwetter aber bis Gladbach entgegengereist
Die Großherzoglich oldenburgische Regierung wird im Betriebe Regierung nicht zu bewirken sein würde, will diese es geschehen 7 T
der Bahn, nur mit Ausnahme solcher Perioden, wo durch die Aus⸗ lassen, daß von dieser Benehmung ausnahmsweise abgesehen werde. dienste (confr. §. 4 des Reglements für die telegraphische Korrespon⸗ waren, von einer glänzenden Versammlung von Festgenossen em⸗ führung von Reparaturen eine Unterbrechung unvermeidlich verursacht Es soll jedoch auch in solchen Fällen der Absendung der Transporte denz im deutsch⸗österreichischen Telegraphen⸗Verein) eröffnet worden. pfangen, an deren Spitze man die Herren Staatsminister Graf von wird, keine Behinderung eintreten lassen. unter allen Umständen eine Anzeige an die Großherzogliche Regierung Berlin, den 15. Mai 1865. 8 Itzenplitz, von Mühler und Graf zu Eulenburg, den Erz⸗ Die Königlich preußische Regierung behält sich vor, zur Wahr⸗ oder an die nach Befinden deshalb mit Anweisung zu versehende— Königliche Telegraphen⸗Direction. disthums⸗Verweser und Weihbischof Dr. Baudri aus Cöln, den nehmung ihrer Interessen und Gerechtsame bei dem Betriebe der Behörde vorangehen shNhauvin. Weihbischof Boskamp von Münster und di hohe Generalität er⸗
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