1865 / 117 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

gerichteten Post⸗Dampsschifffahrten, welche in jeder Richtung täg⸗ lich stattfinden, bieten sich im Zusammenhange mit den Eisen⸗

bahnzügen die Verbindungen auf jenem Wege in nachstehender

Weise dar: 3 8 1 Richtung aus Deutschland nach Schweden:

Aus Berlin per Eisenbahn 5 35 Uhr Nachmittags, 8 Stettin⸗ 7 4a3 „» Abends, 1 in Stralsund Ankunft 11 57 Uhr Abends. (Die Reisenden können vom Bahnhof gleich nach An⸗ kunft des Zuges einen Post⸗Omnibus unentgeltlich zur Fahrt nach dem Dampfschiffsplatze benutzen und an

Bord des Schiffes die Abfahrt abwarten).

Abfahrt des Dampfschiffes aus Stralsund 3 ½ Uhr früöh,

Ankunft in Malmoe Mittags. ““

Abgang des Eisenbahnzuges aus Malmoe 2 Uhr Nachmittags

Ankunft in Gothenburg am andern Mittage um 12 4s8 Uhr,

in Stockholm am anderen Nachmittag 5 45 Uhr. (Fahrtdauer von Berlin 48 Stunden.) Richtung aus Schweden nach Deutschland:

Aus Stockholm per Eisenbahn 6 6 Uhr früh,

» Gothenburg 11 12 Uhr Vormittags,

in Malmoe Ankunft 1 29 Uhr Nachts.

(Die Reisenden können an Bord des Postdampfschiffes die Abfahrt abwarten).

Abfahrt des Dampfschiffes von Malmoe 3 Uhr früh,

Ankunst in Stralsund durchschnittlich 11 30 Vormittags.

(Post⸗Omnibus nach dem Bahnhof unentgeltlich). Weiterfahrt per Eisenbahn aus Stralsund 1245 Uhr Mittags, Ankunft in Stettin 435 Uhr Nachmittags,

(Anschluß nach Coeslin, Kreuz).

Ankunft in Berlin 6 30 Uhr Nachmittags.

(Fahrtdauer von Stockholm 36 Stunden.)

Anschlüsse in Berlin. 7 45 Uhr Abends Courierzug nach Cöln (Paris, London ꝛc.) in Cöln 815 Uhr früh, Fahrtdauer von Stockholm

50 Stunden,

in Amsterdam 25 Uhr Nm., Fahrtdauer von Stockholm 56 Stunden,

in Brüssel 4 22 Uhr Nm., Fahrtdauer von Stockholm 58 Stunden,

in Paris 9 Uhr Abends, Fahrtdauer von Stockholm 63 Stunden,

in London 430 Uhr früh,

70 Stunden,

7 4a5 Uhr Abends Schnellzug nach Frankfurt a. M.

WMlünchen, Karlsruhe ꝛc.)

in Frankfurt a M. 9 40 Uhr Vm., Fahrtdauer von Stock⸗ holm 51 Stunden, in München 9 55 Uhr Abends, Fahrtdauer von Stockholm 64 Stunden, iihnn Karlsruhe 2 3 Uhr Nachm., Fahrtdauer von Stockholm 95 56 Stnunden, ihn Basel 7 Uhr Abends,

61 Stunden,

10 as Uhr Abends Courierzug nach (ʒWarschau ꝛc.) in Eydtkuhnen 59 Uhr Nachm., Fahrtdauer von Stockholm 59 Stunden, in Warschau 4 Uhr Nachm., Fahrtdauer von Stockholm

58 Stunden, 11 Uhr Abends Courierzug nach Hamburg.

in Hamburg 5 16 Uhr früh, Fahrtdauer von Stockholm 47 Stunden, 115 Uhr Abends Schnellzug nach Breslau (Wien,

Triest ꝛc.):

in Breslau 6 36 Uhr früh, Fahrtdauer von Stockholm 48 Stunden,

in Wien 7 37 Uhr Abends, Fahrtdauer von Stockholm 62 Stunden,

in Triest 815 Uhr Abends, Fahrtdauer von Stockholm 86 Stunden.

Die zwischen Stralsund und Malmoe coursirenden Postdampf⸗ schiffe sind auch in sehr zweckmäßiger Weise zu Reisen nach und von Kopenhagen verwendbar, indem zwischen Malmoe und Kopenhagen 5mal täglich Lokal⸗Dampfschiffe fahren, mittelst deren die Ueberfahrt in pptr. 2 Stunden erfolgt.

In dem ganzen Umfange des preußischen Postbe⸗ zirks wurden im Monat April d. J. 418,674 Stück Post⸗An⸗ weisungen zur Post gegeben, mittelst welcher durch Ein⸗ und Aus⸗ zablung der Gesammtbetrag von 5,831,146 Thalern vermittelt wor⸗ en ist.

Danzig, 17. Mai. Heute Vormittag, berichtet das »Dampf⸗ boot⸗, lief Sr. Majestät Dampf⸗Kanonenboot »Meteor⸗ auf der

Fahrtdauer von Stockholm

Fahrtdauer von Stockholm

Eydtkuhnen

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In Folge der zwischen Stralsund und Malmoe ein⸗

Predigers de Veer ist am gestrigen Tage ein Thierschutzverein

hier in's Leben getreten. In Folge Arbeitseinstellung der „Holz⸗ kürzer« haben die hiesigen Holzhändler von auswärts Hotzgadetas. engagirt, welche bereits aus Elbing und Dirschau eingetroffen sind und die Arbeiten aufgenommen haben.

Pelplin, 16. Mai. Aus sicherer Quelle wird uns mitgetheilt daß die in Nr. 114 dieser Zeitung enthaltene, dem »Graud. Ge⸗ selligen- entnommene Notiz, als habe der Landschafts⸗Rath von Jakowski in Jablau seine Güter dem Jesuiten⸗Orden geschenkt auf Unwahrheit beruht. -

Breslau, 17. Mai. Der Herzog von Braunschweig ist heute früh mit dem Berliner Schnellzuge mit zahlreichem Gefolge hier ein⸗ getroffen und hat alsbald die Weiterreise nach Sibyllenort an⸗ getreten.

Nach einem Telegramm der »Prov.⸗Ztg.⸗« aus Neisse sind bei der gestrigen Nachwahl zum Abgeordnetenhause im 9. Wahlkreise des Regierungsbezirks Oppeln die früheren Abgeordneten Graf Siersto rpff (mit 196 gegen 136 Stimmen) und Pfarrer Mader wmit 186 gegen 151 Stimmen) wiedergewählt worden.

Aachen, 17. Mai. Die Direction der Aachen⸗Münchener Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft hat, nach Mittheilung der »Aach. Ztg.⸗ aus der Grundsteinlegung des Polytechnikums Anlaß genommen, eine Stipendienstiftung für dasselbe zu errichten, welche Zög⸗ lingen nicht allein aus Preußen, sondern auch aus anderen deutschen Ländern zugänglich sein wird. Der Kapitalfonds beträgt vorerst 20,000 Thlr. Die Stiftung soll unter dem Protektorat Sr. Königl. Hoheit des Kronprinzen stehen und dessen Namen tragen. Die Zustimmung Sr. Majestät des Königs und des Kronprinzen ist bereits ausgesprochen. 8 1 Elberfeld, 17. Mai. Der Minister für Handel und Gewerbe Graf von Itzenplitz, meldet die »Elbf. Ztg.“, traf heute Morgen in Begleitung des Geheimraths Herzog von Köln kommend hier ein. Er wird unsere Stadt heute Abend wieder verlassen. Das Reglement für den zur Unterstützung der emeritirten evange⸗ lischen Geistlichen der Rheinprovinz zu bildenden Fonds hat die Genehmigung Sr. Majestät des Königs erhalten und wird mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten. Der Betrag des von die⸗ sem Unterstützungsfonds zu dem gesetzlichen Ruhegehalt zu gewähren⸗ den Zuschusses ist auf 120 Thlr. jährlich festgestellt, wird aber erst dann solchen Geistlichen gewährt werden, welche im Laufe des sechs⸗ ten Jahres nach Errichtung des Fonds und später emeritirt werden. Nach Vollendung ihres ersten Beitrittsjahres erbalten sie 24 Thlr. nach dem Zweiten 48 Thlr., nach dem Dritten 72 Thlr., nach dem Vierten 96 Thlr. Die laufenden jährlichen Beiträge bestehen in 1 pCt. des Diensteinkommens. I Schleswig⸗Holstein. Kiel, 16. Mai. Die Königlich preußische Korvette »»N mphe«, Kommandant Capitain⸗Lieutenant Kinderling, meldet die »Kieler Ztg.⸗, ist gestern Nachmittags 2 Uhr in unsern Hafen eingelaufen und hat sich der Bade⸗ Anstalt gegen⸗ über vor Anker gelegt. Nachdem die Anker gefallen waren, statteten Offiziere der Kaiserlich Königlich österreichischen Korvette »Erzherzog Friedrich« und der Kaiserlich Königlich russischen Dampf⸗YNacht „Stan⸗ dart« sofort an Bord der »Nymphe“ einen dienstlichen Besuch ab. Achtzehn Seeckadetten der Königlich preußischen Marine, welche be⸗ stimmt sind, auf der Segelfregatte »Niobe« Dienst zu thun, sind von Berlin kommend, hier eingetroffen und bis zur Ankunft der⸗»Niobe⸗ auf der Korvette untergebracht. Die Kaiserlich Königlich österreichische Korvette »Erzherzog Friedriche, Kommandant Fregatten 3 Capitain Wipplinger, hat heute Vormittag gegen 9 Uhr unseren Hafen ver⸗ lassen und sich dem Vernehmen nach zunächst nach Bergen in Nor⸗ wegen begeben.

17. Mai. Die preußische Korvette »Victoria« wird sich, wie die »H. B. H.“ in einem Telegramm meldet, dem Leichen⸗ Kondukt des russischen Großfürsten in Nyborg anschließen.

Mecklenburg. Schwerin, 17. Mai. Dem Vernehmen nach, meldet die »Meckl. Ztg.“, wird Se. Königliche Hoheit der Großherzog sich am 20. d. M. mit den Hochfürstlichen Kindern nach Steinfeld begeben, und dort bis Anfang August verweilen. Am Montag, Mittwoch und Freitag jeder Woche gedenkt Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Steinfeld nach Schwerin zu kommen, um dort zu arbeiten und Audienzen zu ertheilen.

Lübeck, 15. Mai. Der beantragten Ratification der am 4. März d. J. zwischen den Hansestädten und Frankreich abgeschlosse⸗ nen Verträge Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag, sog. literarische Convention, und zu beiden Verträgen gehöriges Schlußprotokoll erklärte sich, der »Lüb. Ztg.⸗ zufolge, die Bürgerschaft heute ohne Diskussion zustimmig.

Hamburg, 16. Mai. Die gemischte Prisen⸗Untersuchungs⸗ Kommission hierselbst hat heute den Betheiligten das Urtheil des K. K. Prisengerichts in Triest vom 24. April d. J. nebst Entscheidungsgründen zugestellt. Das Urtheil geht im Wesent⸗ lichen dahin: „Es wird als gute Prise erklärt: 1) Die Brigg »Herzog von Cam⸗ bridge«. 2) Die Ladung derselben, und respektive der Verkaufs⸗Erlös aus

Königlichen Werft glücklich vom Stapel. Auf Anregung des

1

den vorgefundenen Steinkohlen per 1805 Fl. 65 Kr. ö. W., so wie der

Aüfstanöniß, sondern einzig und allein um eine Thatsache.

Insurrection mag eine unbedeutende sein und ausschließlich im

vom Kommando des Kanonenbootes »Blitz« bereits erlegte Betrag von 103 Thlr. 20 Sgr. preuß. und das vom Kommando des Kanonenbootes »Wall« noch zu erlegende Entgelt per 31 Thlr. 3 Sgr. preuß. für ver⸗ brauchte Kohlen des »Cambridge«. 3) Der Raddampfer »Limfiorden«. 4) Der Ever »Anna«. 5) Der Ever »Therese«, »Einigkeit« und »Lewine«. 6) Der Dampfer »Auguste«. 7) Der Ever »Mariez«. 8) Die Yacht »Jo⸗ hanna Cecilia« und resp. deren Erlös mit 166 Thlr. preuß. 9) Das Leucht⸗ und Lootsenschiff »Eider« und resp. dessen erlegtes Aequivalent von 16,240 Thlr. preuß. 10) Die 13 Zollkutter, »Marie« (event. der Schätzungs⸗ werth per 362 Thlr. preuß.), »Friedrich VII.« (event. dessen Sch.⸗W. per 480 Thlr.), Nr. 3 (event. der Sch.⸗W. per 110 Thlr.), Nr. 4 (resp. der depositirte Sch.⸗W. per 800 Thlr.), Nr. 5 (event. der Sch.⸗W. von 400 Thlr.), Nr. 6 (event. der Sch.⸗W. von 250 Thlr.), Nr. 8 (event. der Sch.⸗W. von 124 Thlr.), Nr. 9 (resp. der depositirte Sch.⸗W. von 184 Thlr.), Nr. 10 (resp. der depositirte Sch.⸗W. von 600 Thlr.), Nr. 12 (resp. der depositirte Sch.⸗W. von 1212 Thlr.), Nr. 13 (resp. der depositirte Sch⸗W. von 800 Thlr.), Nr. 15 (event. der Sch.⸗W. per 256 Thlr.), Nr. 16 (event. der Sch.⸗W. von 730 Thlr.). 11) Dem Hohen Aerar der Prisenmächte wird der Ersatz der von diesem Prisengerichte zu liquidirenden Untersuchungskosten aus dem Erlöse der Prisen zugesprochen.

Hessen. Kassel, 16. Mai. Wie die »Kass. Z.⸗ vernimmt, ist dem Gesetzentwurf, die Einführung des allgemeinen Han⸗ dels⸗Gesetzbuches betreffend, nebst der das letztere verkündenden Verordnung die allerhöchste Sanction zu Theil geworden, und wer⸗ den dieselben in Kürze im Gesetzblatte zur Publication gelangen. Jugenheim, 16. Mai. Es ist nunmehr bestimmt, theilt die „Fr. P. Z.“ mit, daß die russischen Herrschaften nur noch bis kommen⸗ den Sonntag hier verweilen und dann ihre Rückreise direct nach St. Petersburg antreten werden. Dem Vernehmen nach wird der Groß⸗ herzog seinen Gästen bis Friedberg Geleite geben.

Baden. Karlsruhe, 16. Mai. Gestern Abend ist, nach Meldung der »Karlsr. Z.⸗, Ibre Hoheit die Fürstin von Leinin⸗ gen, geborene Prinzessin Marie von Baden, zum Besuch der Groß⸗ herzoglichen Familie dahier eingetroffen. Ihre Kaiserliche Hoheit die Großfürstin Olga von Rußland, geborene Prinzessin von Baden, ist heute Nachmittag von Jugenheim hieher zurückgekehrt, während Se. Kaiserliche Hoheit der Großfürst Michael erst morgen nach⸗ folgen wird. 1 8 Bayern. München, 16. Mai. Diesen Nachmittag ist Se. Majestät der König Ludwig I., von der Reise nach Rom zurück⸗ kehrend, im besten Wohlsein wieder hier eingetroffen und im Bahn⸗ hof von den Königlichen Prinzen, im Wittelsbacher Palast sodann von Sr. Majestät dem König und Ibrer Majestät der Königin Mutter in herzlichster Weise begrüßt worden. (N. C.)

Großbritannien und Irland. London, 16. Mai. In der gestrigen Oberhaus⸗Sitzung bemerkte Lord Houghton, es sei jetzt gerade vier Jahre her, daß die Regierung die sogenannten konföderirten Staaten Amerika's als Kriegführende anerkannt habe, und er frage jetzt den Staatssecretair des Auswärtigen, ob sie angesichts der letzten seraignehs⸗ die Absicht habe, diese Anerkennung zurückzunehmen. Man sollte denken, daß eine solche Zurücknahme die nothwendige Folge der Beendigung des b rikanischen Krieges sein müßte; allein, wie er hinzuzufüͤgen nicht umhin könne/ werde man, fuͤrchte er, formell wohl nicht sagen können, der s8 Ende sei. Wenn der Krieg nun zu Lande fortgeführt würde, so e Je für England sicherer sein, seine Anerkennung der südlichen Staaten. als Krieg⸗ führender zuruͤckzunehmen; aber er betrachte jetzt die Sache nur 8s 1 als sie England als Seemacht berühre. Nur als Seemacht habe Eng 85 Anlaß, überhaupt etwas in der Sache zu thun. Wie er annehme, ge e man von der Ansicht aus, daß das englischerseits dem Suͤden gemachte Za⸗ geständniß der Rechte einer kriegführenden Macht mit Nothwendigkeit au der Blokade des Südens durch den Norden folge; weil, wenn eine Regierung die Schiffe einer neutralen Macht verhindern wolle, sich ihren zu nähern, sie dieselben, statt eine Blokade eintreten zu lassen, einfach sch ,. Es scheine ihm, daß, obgleich die Blokade nicht formell agggein Fo⸗ 8 sei, doch, da jene Häfen durch die oberste Behörde der Vereinigten 8 9 98 geschlossen seien, diese Behörde ihre volle Macht daselbst wieder vhes ge. macht habe. Die Frage in Betreff der Häfen und der See .“ nglan veranlaßt, die Frage üͤber die Rechte von Kriegführenden in ä ziehen, und er werde sich freuen, wenn der Staats⸗Secretair des 9 1- tigen im Stande wäre, zu erklären, daß der Aufhebung des Beschlusse welchen die sogenannten konföderirten Staaten als Kriegfuͤhrende aner 8 worden seien, jetzt durchaus kein Hinderniß mehr im 17. c 61 Russell: Bei der Anerkennung handelte es sich durchaus .“ veüe Gebiete der Vereinigten Staaten Amerika’'s Friede herrscht, so wird die Re⸗ he. der Veraniaten Staaten vertragsmäßig und dem Völkerrechte 5e- unseren Handelsschiffen gestatten, in die amerikanischen Häfen einzu 6 und daselbst Handel zu treiben. Bestebt hingegen der Kriegszustand, so 1 8 sie die Häfen blokiren und die Rechte von Kriegführenden aasfühnen⸗ 8 a nun waren in dem vorliegenden Falle die Thatsachen; Wenn ein Krieg

zwischen zwei verschiedenen Nationen geführt wird, wie vor einigen Jahren

zwischen Oesterreich einerseits und Frankreich und Italien andererseits,

zeile die Rechte von Kriegführenden geltend, und Ihre Ph hastecel zt en wehüsrenhe Weise eine Neutralitäts⸗Proclamation. Allein

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statt eines Krieges kann es sich auch um eine Insurrection Uhrdmbene

ben, daß sie Tandes spielen, oder sie mag eine so ungeheure Ausdehnung haben, do wirklich seiaen Fene gleich kommt. Nun würde es uns vesen .

gefallen sein, diese Frage zu entscheiden; die Regierung der e Staaten aber hat sie faktisch entschieden, als der Präsident 8 erei 8 4 Staaten am 19. April 1861 eine Proclamation erließ, in we cher fbs fügte, daß alle Haͤfen von sieben Staaten der Union blokirt werden sollten,

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und dadurch die Vereinigten Staaten in den Besitz von Rechten Krieg⸗ führender setzte. Als der Präsident der Vereinigten Staaten dies that, ließ er der Regierung Ihrer Majestät nur zwei Wege offen, nämlich die Blokade, um somit einen Kriegszustand anzuerkennen, oder zu beschließen, daß die Blokade nicht anzuerkennen sei, und daß Ihrer Majestät Regierung den Vereinigten Staaten nicht die Rechte von Kriegführenden zuerkenne, was natürlich zum Kriege zwischen England und den Vereinigten Staaten geführt haben würde. Wir waͤhlten den ersten Weg; indem wir dies aber thaten, konnten wir unmöglich sagen, es gebe keine Macht, mit welcher die Ver⸗ einigten Staaten Krieg fuͤhrten; zum Kriegführen gehören Zwei. Faktisch bestand, wie wir wissen, ein Krieg zwischen einer Gemeinschaft von Per⸗ sonen, die sich die konföderirten Staaten Amerikas nannten, einerseits, und

dem Präsidenten der Vereinigten Staaten andererseits. Von dem Augen⸗

blick also an, wo wir die durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten

verfügte Blokade der südlichen Häfen anerkannten, waren nicht wir es,

die Rechte von Kriegführenden einräumten, sondern der Präsident der

Vereinigten Staaten. Wäre es anders gewesen, so hätte er nicht englische

Schiffe auf hoher See durch amerikanische anhalten lassen können.

Keine Macht hat mit größerer Entschiedenheit als die Vereinigten

Staaten behauptet, daß sich in Friedenszeiten kein Durchsuchungs⸗

recht auf Schiffe auf der hohen See erstrecke. Jene Gewalt aber

haben die Vereinigten Staaten ausgeübt, und das ist das Recht,

welches Ihre Majestät anerkannt hat. Ihre Majestät räumte keine Rechte von Kriegführenden ein, sondern erkannte nur den Stand der Dinge an, welchen der Präsident der Vereinigten Staaten selbst verkündigt hatte, und ließ darauf eine Neutralitäts⸗Proclamation folgen. Der Zeit⸗ punkt, in welchem mein edler Freund seine Frage gestellt hat, ist sehr un⸗ glücklich gewählt, weil es sehr schwer ist, genau zu sagen, welches gegenwärtig der Stand der Dinge ist. Mein edler Freund weiß dies offenbar selbst nicht, da er sagt, statt die Häfen zu blokiren, habe der Präsident der Vereinigten Staaten dieselben geschlossen. Unsere Kronjuristen sind der Ansicht, daß die

Regierung der Vereinigten Staaten das Recht hat, die Häfen, welche im Besitze der Behörden der Vereinigten Staaten sind, zu schließen, und daß sie in den Gewässern der Vereinigten Staaten innerhalb des Bereichs von drei Meilen vom Ufer jedem neutralen Handelsschiffe das Einlaufen verbieten kann. Aber die Autorität der Vereinigten Staaten erstreckt sich nicht auf den Hafen von Galveston. Den letzten Nachrichten zufolge befindet sich die⸗ ser Hafen noch vollständig im Besitze der Konföderirten. Mit Bezug auf Galveston also ist die von den Vereinigten Staaten ausgeübte Macht noth⸗ wendig die der Blokade, nicht die der Schließung. Ich komme nun auf die andere Frage, die nämlich, ob die Vereinigten Staaten auch in Zukunft das Untersuchungsrecht auf der hohen See anwenden werden. Während der letzten vier Jahre haben sie in dieser Hinsicht die Rechte von Kriegfüh⸗ renden mit sehr großer Strenge ausgeübt. Ich weiß keinen Fall, wo das Recht der Durchsuchung oder Wegnahme von Schiffen von irgend einer kriegführenden Macht mit größerer Strenge oder vielleicht auch nur mit eben so großer Strenge ausgeübt worden wäre, wie von den Vereinigten Staaten. Ihre Majestät wird unmöglich darein willigen können, daß Schiffe, die britischen Unterthanen gehören und die britische Flagge tragen, auf der hohen See durchsucht werden und daß wir zu

gleicher Zeit einräumen, daß kein Kriegszustand bestehe. Wir haben die Re⸗

gierung der Vereinigten Staaten gefragt, was der gegenwärtige Stand der Dinge sei. Vor einiger Zeit bat sie, wir möchten Kriegsschiffen der Union das ungehinderte Einlaufen in britische Häfen gestatten. Wir antworteten, was die Bestimmung betreffe, daß Kriegsschiffe britische Häfen in 24 Stun· den zu verlassen hätten, es nicht nöthig sei, diese Beschränkung beizubehal⸗ ten; ehe wir aber etwas Weiteres in Bezug auf Kriegsschiffe der Konföde⸗ rirten beschließen könnten, wünschten wir zu wissen, ob die Vereinigten Staaten ihre Rechte als Kriegführende beizubehalten gedächten. So lange diese Frage nicht beantwortet ist, fühle ich mich nicht befugt, meinem edlen Freunde eine Antwort zu ertheilen. Lord Houghton: Wird, wenn durch irgend einen Akt der Vereinigten Staaten der Krieg für beendigt erklärt ist, das den sogenannten Konfoͤderirten gemachte Zugeständniß der Rechte von Kriegführenden ohne einen förmlichen Akt der Regierung Ihrer Majestät erlöschen? Earl Russell: Ich kann nichts weiter sagen, als daß/ wenn der Fall eintritt, die Regierung das Gutachten der Kron⸗Juristen einholen wird. 1 1

Im Unterhause erschien gestern Lord Palmerston zum ersten Mal

seit seinem Unwohlsein wieder. Er trägt den rechten Arm in der Binde.

White fragt, ob die Regierung beschlossen habe, die Anerkennung der Kriegführungsrechte der sogenannten konfederirten Staaten von Amerika zu⸗ rückzunehmen. Lord Palmerston erwidert: Die Sache verhält sich fol⸗ gendermaßen: Der Präsident der Vereinigten Staaten erließ bekanntlich eine Proclamation, worin er eine strenge Blokade gegen alle Küsten und gewisse Häfen der südlichen Confederation, dem Völkerrecht gemäß, wie er sagte, verkündete. Nun ist das Blokiren, nach dem Völkerrecht, ein Kriegführungs⸗ recht, und kann nur einem Staate zukommen, der sich im Kriege befindet. Das Faktum, daß der Präsident mit Berufung auf das Völkerrecht eine Blokade erklärte, gab ihm alle dieser Stellung entsprechenden Rechte, und in Bezug auf neutrale Fahrzeuge, das Recht zum Wegnehmen, Con⸗ demniren und Durchsuchen. Die britische Negkegaga konnte nur eines von zwei Dingen thun, entweder sich weigern, briti che Schiffe vae⸗2 Sse va⸗ suchungsrecht unterwerfen zu lassen und dafür als Grund ein ,.e kein foͤrmlich kriegführender Theil auf der andern Seite stehe ein 8 fahren, das nicht als zweckdienlich erachtet wurde oder das Frfegfhge6 recht der Vereinigten Staaten anerkennen und sich ihm Hmemec. * brachte aber nothwendig die Anerkennung mit sich, daß W. b der andere Theil ein Kriegführender und im Besitz Ve bb führungsrechten war. Sobald die Regierung der ber Sdie Staaten erklären wird, daß sie aufhört, den Neutralen gegee me8 88 einem Kriegführenden zukommenden Rechte der rdepen: 88 verh und Kondemnirung zu üben, dann hat der Krieg, so weit er 2 es- 8 angeht, aufgehört, und es wird weder auf der einen, noch auf der ander

riffi t ite ein Kriegfuͤhrender anerkannt werden. Darby Griffith frag e 1ee ee der Spitze, ob er andeuten könne, aus welcher Quelle