er.
Se Erzeugnisse jetzt oder in Zukunft unterworfen “ Ddie zur Erlangung dieser Steuerfreiheit erforderlichen Förm
Reohe Gobeeebʃe Kristallifirte Sodd
Schwefelsaures Natron: reines, wasserrei kristallisisrt oder mit Wasser ver⸗ unreines, wasserfreie . kristallisirt oder mit Wasser ver⸗ Schwefligsaures Natton . . EECNNaa .... .... ... .... d..... o111111“*“*“ v811141411*“ Chlormagnesium ö Spiegelgläser, große, 1 Fr. für den Meter Oberfläche. Hohlglas, Fensterglas und anderes weißes V „
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den gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Zölle sollen lichkeiten werden im gemeinsamen Einverständnisse festgesetzt.
8 Artikel 11. Die durch den ge⸗ 8 ver: Die aus Frankreich über die Landgrenze eingehenden Waaren nuf Grund von Havarien oder irgend welcher Verschlechterung der Artikel 27.
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t ermäßigt werden. 8 8 Eingangszollpflichtige Gegenstände, welche n selb cs hes Artikel 20. unund in den Zollverein von französischen Handlungsrei enden selben Abgaben zugelassen werden, als wenn sie daselbst direkt aus Die Revision und Eingangs⸗Verzollung der nach dem Werthe in Frankreich B Handlungsreisenden, die einem Zollvereinsstaate
ren, mögen solche in dem Artikel 22 des Gesetzes vom 28. April verein eingehe
jeden Ursprungs sollen bei dem Eingange in den Zollverein zu den Waaren nich
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n, kann in Frankreich nur erfolgen in den Häfen von stellung ibrer Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem . ux, Nantes, Havre, Boulogne, Calais, Dünkirchen, erforderlichen Zollförmlichkeiten zeitweise zollfrei zugelassen wer Lm. Parseille, Algier und Oran und bei den Zollämtern Diese Förmlichkeiten werden im gemeinsamen Einverständnisse unter welche für die unter französischer Flagge aus anderen als den A Valenciennes, Metz, Straßburg, Mülhausen, “ “ den vertragenden Theilen geregelt. sprungsländern kommenden Waaren bestehen. bee o wie bei denjenigen Zeclsin. . Artitel 2. Artikel 12. stimmung franzöͤsische Regkerng fäer die Batah In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder Zur Erleichterung des gegenseitigen Grenzverkehrs mit landwirth. † A 21. 8, ch deren Verpackung, der Muster und der Fabrik⸗ oder Handelszeichen schaftlichen Erzeugnissen sollen Getreide in Garben oder in Stroh Bei der Revision der zollvereinsländischen Gewebe, welche nach ollen die Unterthanen eines jeden der vertragenden Staaten in dem Heu, Stroh und Grünfutter beiderseits zollfrei eingeführt und aus. der Anzahl der, auf einem Raume von fünf Quadrat⸗ Millimeter anderen denselben Schutz, wie die Inländer, genießen. geführt werden. 1 befindlichen Fäden besteuert sind, soll jeder Beuchiheit eines Fadene V Wegen des Gebrauchs der Jabrikzeichen des einen Landes in
1816 aufgeführt sein oder nicht, sollen zum inneren Verbrauch in Bordeaur, Frankreich gegen Entrichtung derjenigen Abgaben zugelassen werden Nizza, Marse
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Glasflaschen.. “ Ultramarin, künstlicer. 1q”; aͤ6111114141122* Vareksoda.. 1““ 818 Gebrannte Rüben⸗Preßlinge, rohe 1 288ö h.... W — »
ö1“ ücksichtigt bleiben. nderen soll eine Verfolgung nicht stattfinden, wenn die erste Wer eine Waare einführt, hat der Zollverwaltung des anderen “ Artikel 22. ; Theil vee ag hih dieser Fabritzeichen in dem Lande, aus welchem die Landes die Abkunft oder Fabrication derselben nachzuweisen. Dieser Wer Maschinen und mechanische Geräthe oder einzelne Theile Ausfuhr der Erzeugnisse erfolgt, in eine frühere Zeit fällt, als die Nachweis wird geführt durch Vorlegung einer, vor einer Behörde derselben, oder irgend eine andere in dem “ “ durch Niederlegung oder auf andere Weise bewirkte Aneignung dieser am Orte der Versenduug abgegebenen Erklärung, oder einer, von verzeichnete Waare einführt, soll nicht Nercb he⸗ 1 Gr Benss Zeichen in dem Lande der Einfuhr. ö
dem Vorstande der zuständigen Zoll⸗ oder Steuerbehörde ausge⸗ hörde ein Modell oder Zeichnung de eingef g V Artikel 29.
fertigten Bescheinigung, oder einer, von dem in dem Versen . evorzulegen. 8 8 F 1 1“ 1 ’ Im Falle der Aufhebung oder Ermäßigung der bei der Aus⸗ orte oder Verschiffungshafen residirenden Konsul oder Cesha. “ “ 28 d ch dem⸗ Zur Förderung der ggenceveces Handelasne hengen. eaaat fuhr französischer Erzeugnisse gegenwärtig gewährten Ausfuhr⸗Ver⸗ des Landes, wohin die Einfuhr geschehen soll, ausgefertigten Be⸗ Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder. Ss Zohen vertragenden Theile die Zo . verbindenden Eisen⸗ gütungen, sollen die nach dem vorangehenden Artikel von den Er⸗ scheinigung. 1 selben ausgehenden Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem an- Verkehrs auf den, den Zollverein ee Jnereffen es zulasse zeugnissen zollvereinsländischer Abstammung oder Fabrikation zu Artikel 14. deren Gebiete von jeder Durchgangsabgabe befreit sein. bahnen so weit erleichtern, als die fiskalischen — ntrichtenden Zusatz⸗Abgaben aufgehoben oder um den nämlichen „ Die in dem gegenwärtigen Vertrage verabredeten Werthzölle Die französische Regierung hält jedoch das Verbot 48 75 8 Artikel 30. Betrag herabgesetzt werden, um welchen jene Ausfuhr⸗Vergütungen sollen nach dem Werthe am Orte des Ursprungs oder der Fabri⸗ fuhr von Schießpulver aufrecht und behält sich vor, die Dure pfu 8 Die Bestimmungen des gegenwärtigen Handelsvertrages finden ermäßigt worden sind. cation des eingeführten Gegenstandes, mit Hinzurechnung der zur von Kriegswaffen von besonderen Ermächtigungen abhängig Füür AA“ auf Algerien, sowohl hinsichtlich der Ausfuhr der Er⸗ Wenn die Aufhebung erfolgt, die Regierung aber die Dar⸗ Einbringung nach Frankreich bis zum Orte der Eingangs⸗Abfertigung machen. Im Zollverein bleibt die Durchfuhr des Salzes von ei g nisse doser Besitzung als auch hinsichtlich der Einfuhr der aus stellung gewisser französischer Erzeugnisse einer Ueberwachung, Kon⸗ erforderlichen Transport⸗Versicherungs⸗ und Kommissionskosten, be⸗ besonderen Erlaubniß abhängig.⸗ ie Hohen ver⸗ 8 8 Zoverein herstammenden Waaren. role oder Verwaltungs⸗Aufsicht unterwirft, so sollen die unmittel⸗ rechnet werden. In Beziehung auf die Durchfuhr ssichern sich 5 Höhte ün⸗ 1 baren oder mittelbaren Lasten, welche die sranzösischen Fabrikanten Wer rinen solchen Gegenstand einführt, hat dessen Werth schrift⸗ tragenden Theile in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbeg t Arti e Bo1. Iheile verpflichtet sich, dem zu tragen haben, durch eine entsprechende Zusatz⸗Abgabe auf die lich zu deklariren und dieser Declaration außer dem Ursprungs⸗ stigten Nation zu. 1“ beiden Hohen Beeesecen und jede Ermäßigung der gleichartigen vereinsländischen Erzeugnisse ausgeglichen werden. Zeugnisse, eine von dem Fabrikanten oder Verkäufer berrührende 1tet “ Saint⸗Jean de 8 1 8. oöfür die, in dem gegenwärtigen Uebrigens ist verabredet, daß, wenn Ausfuhr ⸗ Vergütungen Faktur beizufügen, welche den wirklichen Preis derselben angiebt. Bis zur Vollendung der Eisenbahn ““ 6 de spa⸗ Eingangs⸗ oder Ausgangs⸗A Se verztichne sen Gegenstaͤnde zu Thei für andere Erzeugnisse französischer Fabrikation bewilligt, oder Artikel 15. Maurienne nach der italienischen und von Bayonne nach der spa- Vertrage verzeichneten oder nicht verz
— 1 i in d olge zuge 2 2* H A 7„ 2. 53 2 77 2 1 v„ 9 * 2eC 9 ze9 9 *0 6 2 2 „ un au die aus dem 8 lche er einer dritten Macht in der 1 „ 8 wenn die gegenwärtig gewährten Ausfuhr⸗Vergütungen erhöht werden, Wenn die Zollbehörde den deklarirten Werth für unzulänglich nischen Grenze ööG . unter den Bhneneheges has 8 u“ sich ferner verbindlich, gegen einander U ’ —2.
die auf den Erzeugnissen zollvereinsländischer Abkunft oder Fabrica⸗ erachtet, so soll sie berechtigt sein, die Waaren zu behalten, ge Zollverein kommen j — 1 Ei . in Ausfuhrverbot in tion ruhenden Abgaben eintretenden Falles um eine dem Betrage Zahlung des deklarirten hüe mit einem Zuschlage von anfeess Fteh den Bedingungen dieselben Erleichterungen Cb V keinen Einfuhrzoll oder Einfaßrvervot nae, anderen dieser Ausfuhr⸗Vergütungen oder Erhöhung der Vergütung gleiche Hundert an denjenigen, welcher dieselbe eingeführt hat. zur Anwendung bringen, wie wenn der EßWaag. 88 stattfände: Kraft zu setzen, welches 8 . 8 Zusatz⸗Abgabe erhöht werden können. Diese Zahlung muß innerhalb der auf die Declaration folgen⸗ gang in den gedachten Richtungen mittelst der 1 an sattfinden, Nationen Anwendung 88 8 Theile verpflichten sich jedoch, die Aus⸗ Die bei der Ausfuhr französischer Erzeugnisse bewilligten Aus⸗ den vierzehn Tage erfolgen, und es müssen die etwa erhobenen Zölle 1) Die Beförderung muß im geschlossenen 2 vöverschliezbaren Die Hohen Seit gieta es .. Vergütungen 1 genau nur die inneren Steuern ersetzen, gleichzeitig erstattet werden. 16u welche mit einer, durch n Vorhängeschloß genügen fuhr von Steinkohlen nich 1 8 ““ welche auf den gedachten Erzeugnissen oder auf den Stoffen, aus Artikel 16. “ Einladethür versehen sind. 8 8e ) denen solche verfertigt sind, 1 9 — 18 Wenn die Zollbehöͤrde das im vorigen Artikel verabredete Vor⸗ 2) Bei dem französischen Eingangs⸗Amte muß eine Declaration Der gegenwärtige Vertrag soll während eines Zeitraums von Dem Zollverein sollen dieselben Befugnisse zustehen, welche kaufsrecht ausüben will, so kann derjenige, gegen welchen dasselbe abgegeben werden. 8 ternebmer muß für zwölf Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikationen ange⸗ Frankreich sich in den vorstehenden Bestimmungen vorbehält. ausgeübt werden soll, sofern er es vorzieht, die Abschätzung der Waare —3) Der Wagenführer oder Transport.⸗ Dei 5 Strafg elder 8,8 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der beiden Hohen ver⸗ 6 Artikel 7. durch Sachverständige verlangen. Dieselbe Befugniß steht der Zolea¹²2) die im Falle von Hinterziehungen fälligen Abgaben un 9 iteah . Theile zwöͤlf Monate vor dem Ablauf des gedachten Zeit⸗ Wenn einer der Hohen vertragenden Theile es nöthig findet, behörde zu, wenn sie es nicht für angemessen erachtet, sofort von Caution leisten. 8 raums seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen, auf einen, in den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage verzeichneten dem Vorkaufsrechte Gebrauch zu machen. Artikel 25 Tbaile. Fs kundgegeben haben sollte, so bleibt derselbe in Geltung bis 228 Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrication eine neue innere Artitel 17. Die Unterthanen der Hoben vertragenden Theile 81 Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem kaseh ne⸗ b Steuer oder einen Zuschlag zu der inneren Steuer zu legen, so soll Wenn die Schätzung durch Sachverständige ergiebt, daß der seitig in jedem Theile der beiderseitigen Gebiete ungehindert der andere der Hohen vertragenden Theile denselben gekündigt hat. der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einer gleichen oder Werth der Waare den bei der Einfuhr deklarirten nicht um fünf ten, reisen oder sich aufbalten, um daselbst ihre Geschäfte wahrzu⸗ Wenn jedoch vor Ablauf des oben bezeichneten Zeitraums der entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden können. vom Hundert übersteigt, so soll der Zoll nach dem in der Declara⸗ nehmen und genießen bierbei für ibre Person und ihr Vermögen V Zollverein sich auflösen sollte, so treten die in dem gegen Merten Artikel 8. tion angegebenen Betrage erhoben werden. denselben Schutz und dieselbe Sicherheit, wie die b““ ten Vertrage enthaltenen wechselseitigen Verpflichtungen gleichzeitig mi Die aus den Gebieten des einen der beiden Theile herstammen⸗ Wenn der Werth den declarirten um fünf vom Hundert über⸗ Sie sind befugt, in den Städten und Häfen die benoͤthig den Zollvereins⸗Verträgen außer Kraft. 1 den und in die Gebiete des anderen Theils eingeführten Waaren steigt, so kann die Zollbehörde nach ihrer Wahl das Vorkaufsrecht Häuser Waarenlager, Läden und Grundstücke zu miethen oder zu Die Hohben vertragenden Theile behalten sich die Beszssis var⸗ jeder Art sollen keinen höheren inneren oder Verbrauchssteuern unter⸗ ausüben oder den Zoll nach dem durch die Sachverständigen ermit⸗ besitzen, ohne deshalb anderen allgemeinen oder örtlichen Abgaben, nach gemeinsamer Verständigung in diesen Vertrag jederlei Saeg2sws worfen werden dürfen, als die gleichartigen Waaren einheimischer telten Werthe erheben. Auflagen oder Verpflichtungen, von welcher Art sie sein mögen, zu rungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den eeer G Ffhänc folce Ca 1s C werden. Jedoch sollen 1“ Zoll soll zur Strafe um die Hälfte seines Betrages er⸗ C als denjenigen, welche den Inländern aufgelegt sind oder desselben nicht im Widerspruche stehen, und deren Nützlichkeit durch ie Eingangs⸗Abgaben um so viel erhöht werden dürfen, als die höht werden, wenn der von den Sachver tndige h Wer ünfti fgel verden möchten. zie Erf ig dargethan werden möchte. z den einheimischen Produzenten durch das innere Pröel gem ver⸗ um zehn vom Hundert höher ist, e ““ 6 sie in Bezug auf Handel und Gewerbe aller die “ zaf sehen deutschen Staat Anwendung, welcher später ursachten Kosten betragen. Die Kosten der Untersuchung sind von dem Deklaranten zu Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Begünstigungen irgend welcher dan Zollverein beitritt. In Gemäßheit der im Zollverein bestehenden Verabredungen tragen, wenn der durch die schiedsrichterliche Entscheidung ermittelte Art sich erfreuen, welche die Inländer jetzt oder künftig genießen. Artikel 33. v“ sollen französische Weine, Branntweine und Fette, welche der Ein⸗ Werth den declarirten Werth um fünf vom Hundert übersteigt; im Es versteht sich jedoch, daß durch die vorstebenden Verabredun⸗ Gegenwärtiger Vertrag soll zwei Monate nach dem Austausch gangs⸗Verzollung unterlegen haben, auch in Zukunft von jeder wei⸗ entgegengesetzten Falle sind dieselben von der Zollbehörde zu tragen. en den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Reglements .8 R Fications Urkunden in Kraft treten. 1 teren, für Rechnung des Zollvereins, einzelner Vereinsstaaten oder Artikel 18. geschieht, welche in Bezug auf Handel, Gewerbe und Po⸗ V der 8e Ratifications⸗Urkunden sollen in einer Kommune oder Corporation erhobenen Steuer frei bleiben. In den durch Artikel 16. vorgesehenen Fällen wird der eine der lizei 6 dem Gebiete jedes vertragenden Staates besteben und auf ss n; lich, ausgetauscht werden. Artikel 9. . beiden sachverständigen Schiedsrichter von dem Deklaranten, der an⸗ die Unterthanen aller anderen Staaten Anwendung finden. L8 Frskass Hessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den⸗ Waaren aus Gold, Silber, Platin oder anderen edeln Metallen dere von dem Vorstande der Lokal⸗Zollbehörde ernannt. Im Falle dieser Hinsicht sollen die gegenseitigen Unterthanen gleich denjenigen 15 Süen eichnet und ihre Siegel beigedruckt. sollen, bei der Einfuhr aus dem Zollverein nach Frankreich oder um⸗ der Meinungsverschiedenheit oder, wenn der Deklarant es verlangt, des mastbegünstigten Staates behandelt werden. se 88 4 89 2. August 1862. gekehrt, dem für die gleichartigen Waaren einheimischer Fabrication schon bei Niedersetzung des Schiedsgerichts, wird ein Obmann von 6 Artikel 26. So geschehen zu Berlin, den 2. Aug 8 bestehenden Kontrole⸗Verfahren unterliegen, und eintretenden Falles den Sachverständigen gewählt, oder, sofern sich die letzteren über die Sge zösische Fabrikanten und Kaufleute, so wie ihre reisenden B . die Stempelungs⸗ und Garantiegebühren nach denselben Grundsätzen, Wahl nicht verständigen, von dem Präsidenten des zuständigen . Französische I kreich in einer dieser Eigenschaften gehörig 81n8 8 wie diese, bezahlen. ““ dsatzen, Fandelsgerichtes ernannt. Wenn die Zollstelle, bei welcher die D-e. Dierne welche in Frankrsolverein, ohne dafür einer Gewerbesteuer— “ de Clereq. 111111A1X“ claration erfolgt, von dem Sitze des Handelsgerichtes weiter als einen patentirt sind, fe für das von ihnen betriebene Geschäft P (L. S.) Unvbeschadet der, über die Behandlung von Erzeugnissen nicht Myriameter entfernt ist, so kann der Obmann von dem Friedens⸗ zu unterliegen, Einkänee . cben Bestellungen suchen, ohne jedoch (L. S 9. — Z ollvereinsländischen Ursprungs bei deren Einfuhr in Frankreich durch richter des Bezirks ernannt werden. machen und mit oder 9g xen Philips born. den gegenwärtigen Vertrag getroffenen Bestimmungen, sollen diese Die schiedsrichterliche Entscheidung muß innerhalb der auf die Waaren mit sich herumzernkee nit den Fabrikanten und Kauf-⸗ 8 (1. S.
. — 1 I 1 e.g es in Frankreich n 8 vhd Delbrück. Erzeugnisse den Zuschlagzöllen unterliegen, welchen die unter fran⸗ Niedersetzung des Schiedsgerichts folgenden vierzehn Tage abgegeben “ des Zollvereins und deren reisenden Dienern 1 d19 8)
zösischer Flagg V
e aus anderen als den Ursprungsländern nach Frank⸗ werden.
8 8
für 100 Kilogramm.
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Berlin, und zwar sobald
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gehalten werden.
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