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richten, diese Abgaben mögen für den Staat, Gemeinden, örtliche Kor⸗ porationen, Privatpersonen oder irgend welche Anstalten erhoben werden, als diejenigen, welchen die von denselben Orten kommenden und nach denselben Orten bestimmten Schiffe der Zollvereinsstaaten daselbst unter⸗ liegen. Bis dahin, daß die Zollvereinsstaaten es für angemessen erachten, ihre eigenen Schiffe von jedem Tonnengelde, wie Frankreich die seinigen, zu befreien, sollen die Schiffe der Zollvereinsstaaten, welche direkt aus den Häfen dieser Staaten mit Ladung und von irgend einem anderen Hafen ohne Ladung kommen, in den Häfen Frankreichs als Tonnengeld, für den Eingang und Ausgang zusammengenommen, Einen Frank für die Tonne, einschließlich der Decimen, bezahlen. 3 Im Uebrigen sollen sie hinsichtlich aller im gegenwärtigen Artikel aufgezählten Abgaben oder Auf⸗
lagen den Französischen Schiffen gleichgestellt sein.
In den Fällen, wo die von anderswoher als vom Zollverein kom⸗ menden Französischen Schiffe vom Tonnengelde nicht befreit sind, sollen auch die Schiffe der Zollvereinsstaaten, welche dieselben Reisen machen, in gleicher Weise betroffen werden. 2
Artikel 2.
In Bezug auf das Aufstellen der Schiffe, ihr Einladen und Aus⸗ laden in den Häfen, Rheden, Plätzen und Bassins, sowie überhaupt in Hinsicht aller Förmlichkeiten und sonstigen Bestimmungen, welchen die Handelsschiffe, ihre Mannschaften und ihre Ladungen unterworfen werden
ist man übereingekommen, daß den eigenen Schiffen des einen der Hohen vertragenden Theile kein Vorrecht und keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht in gleicher Weise den Schiffen des anderen zukämen, indem der Wille der Hohen vertragenden Theile dahin geht, daß auch in dieser Beziehung ihre Schiffe auf dem Fuß einer voll⸗ kommenen Gleichstellung behandelt werden sollen. Die Staatsangehörigkeit und Tragfähigkeit der Schiffe soll beider⸗ seitig nach den, jedem Theile eigenthümlichen Gesetzen und Reglements, auf Grund der durch die zuständigen Behörden den Kapitainen, Schiffs⸗ patronen und Schiffern ausgefertigten Papiere anerkannt werden.
Die Erhebung der Schifffahrts⸗Abgaben soll gegenseitig, nach der Wahl des Schiffsführers, entweder nach der in den obengenannten Papie⸗ ren angegebenen Tragfähigkeit oder nach dem, in dem Hafen, in welchem das Schiff sich befindet, üblichen Vermessungs⸗Verfahren erfolgen.
Artikel 4.
Alle Erzeugnisse und andere Handelsgegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr auf Nationalschiffen in den Staaten des einen der Hohen ver⸗ tragenden Theile gesetzlich stattfinden darf, sollen auch auf den Schiffen des anderen Theiles daselbst eingeführt oder von dort ausgeführt werden
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Die auf den Schiffen des einen oder des anderen Theiles in die beiderseitigen Häfen eingeführten Waaren sollen daselbst zum Verbrauch, zum Durchgange oder zur Wiederausfuhr deklarirt, oder endlich nach dem Belieben des Eigenthümers oder seiner Machthaber zur Niederlage ge⸗ bracht werden können, und zwar Alles dies ohne höheren Magazingebüh⸗
ren, Aufsichts⸗ oder sonstigen Kosten dieser Art unterworfen zu werden, als venjenigen, welchen die auf Nationalschiffen eingegangene jetzt oder in Zukunft unterliegen. 1 Artikel 5. Deer vorstehende Artikel soll nicht Anwendung finden auf die Küsten⸗ schifffahrt, das heißt auf die Beförderung von Erzeugnissen oder Waaren, welche in einem Hafen geladen und nach einem anderen Hafen desselben Landesgebiets bestimmt sind, insofern nicht solche Beförderung nach den Landesgesetzen der fremden Flagge erlaubt ist— Artikel 6. 1 Wiaaren jeder Art, welche unter der Flagge der Zollvereinsstaaten direkt aus einem Hafen der Zollvereinsstaaten nach Frankreich, und um⸗ gekehrt Waaren jeder Art, welche unter Französischer Flagge, woher es auch sei, nach dem Zollverein eingeführt werden, sollen derselben Be⸗ freiungen, Zollvergütungen, Prämien oder sonstigen Begünstigungen irgend welcher Art theilhaftig, auch gegenseitig keinen anderen noch höhe⸗ ren Zoll⸗-, Schifffahrts⸗ oder Wegeabgaben unterworfen sein, mögen solche für den Staat, Gemeinden, örtliche Korporationen, Privatpersonen oder irgend welche Anstalten erhoben werden, und keiner anderen Förm⸗ lichkeit unterliegen, als wenn die Einfuhr unter der Landesflagge statt⸗ ände. Man ist übereingekommen, daß der Aufenthalt eines Schiffes der Zollvereinsstaaten in einem oder mehreren Zwischenhäfen dasselbe der Vor⸗ theile der direkten Einfuhr nicht verlustig macht, vorausgesetzt, daß dieses Schiff in diesen Zwischenhäfen keine Einladung vornimmt, und daß die Vortheile der direkten Einfuhr denjenigen Schiffen der Zollvereinsstaaten, welche einen Theil ihrer Ladung in einem Zwischenhafen ausgeladen haben, in Frankreich erhalten bleiben.
Es ist ausdrücklich verabredet, daß die besonderen Bedingungen, welche in Frankreich für die Einfuhren unter Französischer Flagge aus anderen, als den Ursprungsländern bestehen, auch auf die aus den Entre⸗ pots des Zollvereins unter der Flagge der Zollvereinsstaaten nach Frank⸗ reich kommenden Waaren Anwendung finden sollen.
Artikel 7. 8
In Anbetracht der, nach den Artikeln 1 und 6 der Französischen
Flagge in den Häfen der Zollvereinsstaaten bewilligten besonderen Vor⸗
“
theile, sind die Hohen vertragenden Theile übereingekommen, daß, vom Austausch der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages an,
1. die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbefleißes der Zollver⸗ einsstaaten, bei ihrer Einfuhr in die Französischen Kolonieen, aller Vortheile und Begünstigungen theilhaftig sein sollen, welche den gleichartigen Erzeugnissen irgend welcher anderen begünstigtsten Europäischen Nation jetzt oder in Zukunft bewilligt werden, und daß die Schiffe der Zollvereinsstaaten in den Französischen Kolonieen bei ihrem Eingange, während ihres Aufenthaltes, sowie bei ihrem Ausgange, mögen sie beladen sein oder in Ballast, und ohne Un⸗ terschied der Herkunft, in allen Stücken wie die Schiffe jeder an⸗ deren begünstigtsten Europäischen Nation behandelt werden sollen;
die Schiffe der Zollvereinsstaaten, welche direkt von einem Hafen
dieser Staaten nach einem Hafen von Algerien kommen, sollen nur
ein festes Tonnengeld von zwei Franks für die Tonne bezahlen,
und es soll diese Abgabe, sobald sie einmal in einem Hafen von Algerien bezahlt ist, in den anderen Häfen dieser Besitzung, in welche das Schiff zur Vervollständigung seiner Aus⸗ oder Ein⸗ ladung einlaufen möchte, nicht weiter gefordert werden;
die Bestimmungen der Artikel 1 und 6 des gegenwärtigen Ver⸗ trages, sowie des vorstehenden Absatzes sollen auf die Schiffe der Zollvereinsstaaten und auf deren Ladungen auch dann Anwendung finden, wenn diese Schiffe aus den Häfen der Hansestädte an der Elbe und Weser kommen. ten, sobald die Französischen Schiffe in eben diesen Häfen den
MNationalschiffen gleichgestellt sind.
Ueberdies verpflichtet sich Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, die Schiffe der Zollvereinsstaaten an jedem Vortheil Theil nehmen zu lassen, welchen er in Zukunft in den Häfen seiner Staaten den Schiffen einer anderen Europäischen Nation
gewähren möchte.
“
Waaren jeder Art, welche auf Französischen Schiffen aus dem Zoll⸗ vereine oder auf Schiffen der Zollvereinsstaaten aus Frankreich, nach
welchem Bestimmungsorte es auch sein möge, ausgeführt werden, sollen
keinen anderen Abgaben noch Ausgangsförmlichkeiten unterliegen, als wenn die Ausfuhr auf Nationalschiffen erfolgte, und sie sollen unter der einen wie unter der anderen Flagge aller Prämien, Zollvergütungen und sonstigen Begünstigungen theilhaftig werden, welche von jedem der beiden Theile der eigenen Schifffahrt jetzt oder in Zukunft bewilliget werden.
Indessen bleiben von der vorstehenden, sowie von der im Artikel 6 enthaltenen Bestimmung diejenigen Begünstigungen ausgenommen, welche den Erzeugnissen des eigenen Fischfanges jetzt oder in Zukunft gewährt werden. “ 8
ALrtikel 9.
Die beiderseitigen Schiffe, sowie deren Ladungen sollen auf dem Rhein und der Mosel jedweder Befreiung, Ermäßigung und sonstigen Begünstigung an Schifffahrts⸗, Zoll⸗ und anderen Abgaben theilhaftig werden, welche, sei es den Nationalschiffen und deren Ladungen, sei es denen eines anderen Uferstaates jetzt oder in Zukunft bewilligt werden.
Demzufolge sollen die in Artikel 22 des Französischen Gesetzes vom 28. April 1816 verzeichneten Waaren, bei ihrer Einfuhr aus einem Rheinhafen unter Deutscher Flagge auf dem Rhein und über das Zoll⸗ amt Straßburg, zum inneren Verbrauch in Frankreich gegen Entrichtung der Abgaben zugelassen werden, welche für die Einfuhren unter Franzö⸗ sischer Flagge aus anderen als den Ursprungsländern bestehen.
Die Schiffer der Zollvereinsstaaten, welche auf den inneren Ge⸗ wässern Frankreichs, und umgekehrt die Französischen Schiffer, welche auf den inneren Gewässern des Zollvereins Schifffahrt treiben, sollen hinsicht⸗ lich der Patent⸗ (Gewerbe⸗) Steuer beiderseitig den eigenen Schiffern gleichgestellt werden. öö-
Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche nach einem der Häfen des anderen Theiles kommen und daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen, können, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements der beiderseitigen Staaten richten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne für diesen letzteren Theil der Ladung irgend eine Abgabe zu bezahlen, außer den Aufsichtskosten, welche übrigens nur nach dem, für die eigene Schiff⸗ fahrt bestehenden Satze erhoben werden dürfen. X“
1“ Artikel 11. öö
Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche in einen der Häfen des anderen Theils im Nothfalle einlaufen, sollen da⸗ selbst weder für das Schiff noch für dessen Ladung andere Abgaben be⸗ zahlen, als diejenigen, welchen die Nationalschiffe in gleichem Falle unter⸗ worfen sind, und daselbst die nämlichen Begünstigungen und Befreiungen genießen, vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist, daß ferner diese Schiffe keinen Handelsverkehr treiben, und daß sie sich in dem Hafen nicht länger aufhalten, als die Umstände, welche das Einlaufen nothwendig gemacht haben, erheischen. Die zum Zwecke der Ausbesserung der Schiffe erforderlichen Löschungen u Wiedereinladungen sollen nicht als Handelsverkehr angesehen werden.
Diese Abrede soll in Wirksamkeit tre⸗-
hinsichtlich der indirekten Schifffahrt
sie angehören, wieder eingestellt sein werden, oder bis sich eine Gelegen⸗
eten sollte, oder wenn die Kosten ihrer Haft nicht regelmäßig von dem so sollen die gedachten Deserteurs in Freiheit gesetzt werden, Vergehen am Lande begangen haben sollte, so soll seine Auslieferung von
der Ortsbehörde bis dahin hinausgeschoben werden können, daß die zu⸗
zuor Schiffsmannschaft gehörende Personen, welche Unterthanen des Lan⸗ des sind, wo die Desertion stattgefunden hat, von den
in den Küsten des Zollvereins gescheitert oder gestrandet sind, sollen von
E1ö1ö“ 1
Artikel 12.
Die Hohen vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, in den Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles General⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten zu ernennen, mit dem Vor⸗ behalte jedoch, dergleichen an solchen Orten nicht zuzulassen, welche sie allgemein davon ausnehmen wollen. Diese General⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln und Agenten, sowie deren Kanzler sollen, unter dem Be⸗ ding der Reziprozität, dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen der meist begünstigten Nationen erfreuen oder erfreuen werden; im Falle aber, daß sie Handel treiben wollen, sollen sie gehalten sein, sich denselben Gesetzen und Gebräuchen zu unterwerfen, welchen die eigenen Staatsangehörigen an demselben Orte in Bezug auf ihre Handelsgeschäfte unterworfen siid.
Die gedachten General⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln und Kon⸗ sular⸗Agenten eines jeden der Hohen vertragenden Theile, welche in den Staaten des anderen wohnen, sollen bei den Ortsbehörden jede Hülfe und jeden Beistand für die Ermittelung, Verhaftung und Festhaltung der Seeleute und anderer zur Mannschaft der Kriegs⸗ oder Handelsschiffe ihrer beiderseitigen Länder gehörenden Personen finden, gleichviel, ob solche sich Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen am Bord der ge⸗ dachten Schiffe haben zu Schulden kommen lassen oder nicht.
Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlich an die Gerichte, Ein⸗ zelrichter oder zuständigen Beamten wenden, und durch Mittheilung der Schiffsregister, der Musterrolle oder anderer amtlicher Dokumente , oder, im Falle das Schiff bereits abgereist ist, durch gehörig von ihnen beglau⸗ bigte Abschrift der genannten Papiere oder durch einen Auszug aus selbi⸗ gen den Beweis führen, daß die reklamirten Personen wirklich zu der Mannschaft gehört haben.
Auf den in solcher Weise begründeten Antrag soll ihnen die Aus⸗ lieferung nicht versagt werden.
Die gedachten Deserteurs sollen, sobald sie verhaftet sind, zur Ver⸗ fügung der General⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln und Konsular⸗ Agenten bleiben, und können selbst auf den Antrag und auf Kosten der genannten Konsularbeamten in den Landesgefängnissen so lange fest⸗ gehalten und bewahrt werden, bis sie am Bord des Schiffes, welchem
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heit zu ihrer Rücksendung in das Land jener Konsularbeamten auf einem Schiffe desselben oder eines anderen Landes darbietet.
Wenn eine solche Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht darbie⸗
Theile, auf dessen Antrag die Verhaftung geschehen ist, entrichtet werden, ohne daß sie wegen derselben Ursache wieder verhaftet werden können.
Wenn aber der Deserteur außerdem irgend ein Verbrechen oder
sändige Gerichtsbehörde ihr Urtheil über die That gefällt hat und das Urtheil vollständig in Ausführung gebracht ist. Man ist gleichmäßig übereingekommen, daß die Seeleute oder andere
Bestimmungen ds gegenwärtigen Artikels ausgenommen sein sollen. Artikel 14.
Alle Maßregeln in Betreff der Rettung Französischer Schiffe, welche
en General⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln oder Konsular⸗Agenten grankreichs geleitet werden, und ebenso sollen die General⸗Konsuln, Kon⸗ In, Vice⸗Konsuln oder Konsular⸗Agenten der Zollvereinsstaaten die Raßregeln in Betreff der Rettung der an den Französischen Küsten ge⸗ schiterten oder gestrandeten Schiffe ihres Landes leiten. Die Einwir⸗ ig der Ortsbehörden in den Gebieten der Hohen vertragenden Theile Unur stattfinden, um die Ordnung aufrecht zu erhalten, um die In⸗ tisen derjenigen zu wahren, welche die Rettung geleistet haben, vor⸗ ggesetzt, daß sie nicht zu der verunglückten Mannschaft gehören, und die Ausführung der für den Eingang und den Ausgang der gebor⸗ nen Waaren zu beobachtenden Bestimmungen sicher zu stellen. In Ab⸗ ssenheit und bis zur Ankunft der Konsuln, Vice⸗Konsuln oder Konsu⸗ ⸗Agenten sollen übrigens die Ortsbehörden alle zum Schutze der ifbrüchigen und zur Aufbewahrung der gestrandeten Sachen erforder⸗ hen Maßregeln treffen.
Ueberdies ist verabredet, daß die geborgenen Waaren keiner Zoll⸗ gobe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie i n Verbrauch ergehen. “ v“ 8e “ 9 2
b I“ . 1 A rt j kel 15. FiIIS “
Gegenwärtiger Vertrag soll einen Monat nach dem Austausche der gtifiations⸗Urkunden in Kraft treten, und die nämliche Dauer haben,
der unter den Hohen vertragenden Theilen am heutigen Tage abge⸗ issene Handelsvertrag. Er findet auf jeden Deutschen Staat Anwen⸗
3, welcher später dem Zollverein beitrt. ö
sthst Artikei 18. ir ne ens Et
die Ratifikations⸗Urkunden des gegenwärtigen Vertrages sollen gleich⸗
folgende Verabredungen getroffen:
Zu Urkund dessen haben die beiderseiti unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt. So geschehen zu Berlin, den 2. August 1862. Eb“ ““
Pommer Esche. (L. S.)
La Tour d'Auvergne. de Clercq
“ Uebereinkunft zwischen den Staaten des Deutschen Zoll⸗ und Handelsvereins und Frankreich, betreffend die Zoll
abfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisen, bahnen. Vom 2. August 1862. 11“
b 8 1 “ 59 Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben zur Ausführung des dem Zollvereine und und zur Erleichterung des Beziehuug
Artikel 29 des heute zwischen senen Handelsvertrages, kehrs mittelst der Eisenbahnen in
Frankreich abgeschlos⸗ internationalen Ver⸗ auf die Zoll⸗Abfertigung,
I16“
Bestimmungen über die Güterzüge.
1 “ “ Alle Waaren, welche sich in Wagen, die von allen Seiten festen Wänden geschlossen (Kulissen⸗Wagen) bezeichneten Art, die mit Schutzdecken versehen len, bei gehörigem Verschlusse dieser Wagen mittelst Bleie oder Vorlege⸗ schlösser, sowohl bei dem Eingange, als bei dem Ausgange, bei Nacht wie bei Tage, an Sonn⸗ und Festtagen wie an jedem anderen Tage, der Revision bei den betreffenden Grenz⸗Zoll⸗Aemtern nicht unterliegen, wenn die in den folgenden Artikeln bezeichneten Vorbehalte, Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt sind.
mit oder in Wagen der unten
Erleichterungen in Anspruch genommen werden, starke Stange mit einander verbundenen Vorder⸗ und Hinterwänden, fer⸗ ner an den Vorder⸗ und Hinterwänden, mit 2 ½ Fuß breiten Verdeck⸗ stücken und an den Langseiten mit 1 ½ Fuß hohen Seitenwänden versehen sein. An die Vorder⸗ und Hinterwände und an die Seitenwände muß
sich die Decke glatt und ohne Falten anschließen.
Füllen die, bei der Beladung der Kulissen⸗Wagen oder der vorbe⸗ zeichneten Wagen mit Schutzdecken übrig gebliebenen, vorhandenen Kolli keinen solchen Wagen aus, Anspruch auf die vorerwähnten Erleichterungen, oder in abhebbare Kasten oder Körbe von halt, deren Benutzung zuvor von der Zollverwaltung gestattet worden ist, verladen und unter Verschluß durch Vorlegeschlösser oder Bleie befördert werden. Für die von der Postbehörde benutzten Kasten, Körbe oder Fell⸗ eisen findet eine Beschränkung hinsichtlich der Größe nicht Statt.
Jeder der vertragenden Theile behält sich vor, für sein Gebiet die oben erwähnten Erleichterungen auf Waaren auszudehnen, die unverpackt oder auf andere, als die vorgedachten Wagen mit oder ohne Schutzdecken, jedoch unter amtlicher Verschnürung oder Verbleiung verladen sind; schon jetzt aber sollen, die gehörige Verschnürung und Verbleiung vorausgesetzt, solche Gegenstände und Kolli, deren Verladung in Kulissen⸗Wagen oder in die vorstehend im Absatz 2 gedachten Wagen wegen ihres Umfanges (große Maschinen, Maschinentheile, Dampfkessel u. s. w.) oder wegen ihrer Beschaffenheit (Steinkohlen, Koaks, Sand, Steine, Erze, Roheisen, Stab⸗ eisen, Häringen u. s. w.) unzulässig ist, von den vorbezeichneten Erleich⸗ terungen nicht ausgeschlossen werden.
Kolli, welche weniger als einen halben Centner (25 Kilogramme) wiegen, dürfen, sofern die erleichterte Abfertigung auf sie Anwendung finden soll, in der Regel nur in Kulissen⸗Wagen und ausnahmsweise nur dann in Wagen der vorstehend im Absatze 2 erwähnten Art mit Schutzdecken verladen werden, wenn sie in den Frachtbriefen als Zubehör von großen Stücken und Maschinen sich bezeichnet finden, die in anderen Wagen als Kulissen⸗Wagen verladen sind.
Artikel 2. “ 8 Die Bestimmungsorte, nach welchen die, über die Zollgrenze zwischen dem Zollverein und Frankreich eingehenden Güterzüge mit den im Ar⸗ tikel 1 erwähnten Erleichterungen befördert werden können, werden gegen⸗ seitig vor Ablauf desjenigen Monats mitgetheilt werden, welcher auf die Unterzeichnung der gegenwärtigen Uebereinkunft folgt. Jeder der vertragenden Theile behält sich die Vermehrung dieser Orte und die Mittheilung hierüber an den anderen Theil vor. Artikel 3. Die beim Ausgange in dem einen Staate etwa beigegebenen Be⸗ gleitungsbeamten haben die Züge auf das Gebiet des benachbarten
“
Hmit denen des vorgedachten Handelsvertrages in Berlin ausgetauscht tn.
Staates bis ersten Station wo sich ein Zollamt befindet, zu beglei⸗
oder die überhaupt so können sie, mit dem in Wagen⸗Abtheilungen mindestens zehn Kubikfuß In-
“
8 “]
sind, verpackt finden, ve
Die Wagen mit Schutzdecken müssen, wenn für sie die vorgedachten mit festen, durch eine
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