Artikel 6. 1 Der Autor eines jeden, in einem der beiden Länder veröffentlichten Werkes, welcher sich das Recht auf die Uebersetzung vorbehalten hat, soll,
das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder, ohne seine Er⸗ mächtigung veranstalteten Uebersetzung desselben Werkes in dem anderen Lande geschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1. Das Originalwerk muß in einem der beiden Länder, auf die innen drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in dem anderen ande an gerechnet, erfolgte Anmeldung, eingetragen werden, nach Maß⸗ gabe der Bestimmungen des Artikels 3.
2. Der Autor muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben.
3. Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Ueber⸗ setzung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der, nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung erfolgten Anmeldung des Originals an gerech⸗
et, wenigstens zum Theil, und binnen einem Zeitraume von drei Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollständig erschienen sein.
4 Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder veröffent⸗ licht und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 eingetragen werden. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung des Autors, daß er sich das Recht der Uebersetzung vor⸗ behalten habe, auf der ersten Lieferung ausgedrückt ist.
Es soll jedoch hinsichtlich der, für die Ausübung des ausschließlichen Uebersetzungsrechtes in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist, jede
bieferung als ein besonderes Werk angesehen werden; jede derselben soll auf die, binnen drei Monaten, von ihrem ersten Erscheinen in dem einen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung, in dem anderen Lande einge⸗ tragen werden.
Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Uebersetzung derselben oder die Aufführung der Uebersetzung das in den Artikeln 4 und 6 bestimmte ausschließliche Recht vorbehalten will, muß seine Ueber⸗
setzung drei Monate nach der Eintragung des Originalwerkes erschein oder aufführen lassen.
Lö“ .“ 1 Wenn der Urheber eines, im Artikel 1 bezeichneten Werkes das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Ge⸗ biete eines jeden der Hohen vertragenden Theile mit der Maßgabe über⸗ tragen hat, daß die Exemplare oder Ausgaben des solchergestalt heraus⸗ gegebenen oder vervielfältigten Werkes in dem anderen Lande nicht ver⸗ kauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande erschienenen Exem⸗ plare oder Ausgaben in dem anderen Lande als unbefugte Nachbildung angesehen und behandelt werden. dI1““
Artikel 8. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Ueber⸗ setzer, Komponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Litho⸗ graphen u. s. w. sollen gegenseitig in allen Beziehungen derselben Rechte
setzern, Komponisten, Zeichnern,“ Lithographen selbst bewilligt. Ungeachtet der in den Artikeln 1 und 5 der gegenwärtigen Ueber“ einkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sam⸗ melwerken entnommen sind, in den Journalen oder periodischen Sammel⸗ werken des anderen Landes abgedruckt oder übersetzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben wird. Inzwischen soll diese Befugniß auf den Abdruck von Artikeln aus Journalen oder periodischen Sammelwerken, welche in dem anderen Lande erschienen sind, in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Autoren in dem Journal oder in dem Sammelwerk selbst, in welchem sie diesel⸗ ben haben erscheinen lassen, förmlich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Fall soll diese Untersagung bei Artikeln poli⸗ ö1“ 1I1I1I1““
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als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeugniß inlän⸗ dischen Ursprungs gerichtet wäre.
Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begründen, sollen durch die Gerichte des einen oder des anderen Landes nach der, in jedem der beiden Staaten bestehenden Gesetzgebung bestimmt werden
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Beide Regierungen werden im Verwaltungswege die nöthigen An⸗ ordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwickelungen tref⸗ fen, in welche die Verleger, Buchdrucker oder Buchhändler beider Länder
—
durch den Besitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen der, im Eigen⸗
thum von Unterthanen des anderen Landes befindlichen, noch nicht zum
der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten ver⸗ anstaltet oder abgedruckt werden.
Diese Anordnungen sollen sich auch auf Clichés, Holzstöcke und ge⸗ stochene Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine erstrecken, welche sich in den Magazinen bei den Preußischen oder Französischen Verlegern oder Druckern befinden und Preußischen oder Französischen Originalen ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgebildet sind.
Indessen sollen diese Clichés, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnet benutzt werden dürfen. b 8 18
Artikel 13.
Während der Dauer der gegenw folgenden Gegenstände, nämlich:
Bücher in allen Sprachen,
Kupferstiche, 8
Stiche anderer Art, so wie Holzschnitte,
Lithographien und Photographien,
Geographische oder See⸗Karten,
Musikalien,
Gestochene Kupfer⸗ und Stahlplatten, geschnittene Holzstöcke, so wie lithographische Steine mit Zeichnungen, Gebrauch für den Umdruck auf Papier,
Gemälde und Zeichnungen,
gegenseitig, ohne Ursprungs⸗Zeugnisse, zollfrei zugelassen werden.
Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Preußen kommen, sollen in Frankreich sowohl zum Eingange als auch zur unmittelbarer Durchfuhr oder zur Niederlage bei folgenden Zollämtern abgefertigt wer den, nämlich:
1. Bücher in Französischer Sprache in Forbach, Weißenburg, Straß⸗ burg, Pontarlier, Bellegarde, Pont⸗de⸗la⸗Caille, St. Jean de Maurienne, Chambéry, Nizza, Marseille, Bayonne, St. Nazaire, Havre, Lille, Valen⸗ ciennes, Thionville und Bastia;
2. Bücher in anderer als in Französischer Sprache bei den näm⸗ lichen Zollämtern und außerdem in Saargemünd, St. Louis, Verrieères de Joux, Perpignan (über la Perthus), la Perthus, Béhobie, Bordeaux,
Apach, und Ajaccio.
bestimmen
In Preußen sollen die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Frankreich kommen, über alle Zollämter zugelassen werdben.
Artikel 15.
brauchs⸗Abgabe auf Papier gelegt werden sollte, ist man übereingekom⸗ men, daß die aus dem anderen Lande eingehenden Bücher, Kupferstiche, Stiche anderer Art und Lithographien von dieser Abgabe verhältniß mäßig betroffen werden sollen.
Auf Bücher soll indessen diese Abgabe eintretenden Falles nur insoweit Anwendung finden, als dieselben nach Einführung einer solchen Verbr dem anderen Lande veröffentlicht worden sind.
Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das einem jeden der beiden hohen vertragenden Theile zu⸗
Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen,
welche im Sinne der Artikel 1, 4, 5 und 6 auf unbefugte Weise ver⸗ vielfältigt sind, ist, vorbehaltlich der im Artikel 12 enthaltenen Bestim⸗ mung, in jedem der beiden Staaten verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden Länder oder in irgend einem frem⸗
den Lande Statt gefunden hat. 1 Artikel 11 Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der
stände verfahren werden, und die Gerichte sollen auf die durch die beider⸗ in derselben Weise erker
stehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung den Vertrieb, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses, in Betreff dessen die befugte Be⸗
hörde dies Recht auszuüben haben würde, zu gestatten, zu überwachen
oder zu untersagen.
Diese Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht des einen oder des anderen der Hohen vertragenden Theile beschränken, die Einfuhr solcher Bücher nach seinen eigenen Staaten zu verbieten, welche nach sei⸗ nen inneren Gesetzen oder in Gemäßheit seiner Verabredungen mit anderen Staaten für Nachdrücke erklärt sind oder erkläxt werden.
Artikel 17. s Beitritts zu gegenwärtiger Ue
jeden jetzt zum Zollverein gehörenden, oder
Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor Eintritt
Stichen oder Schrift zum 8 “ 8
Nantes, St. Malo, Caen, Rouen, Dieppe, Boulogne, Calais, Dünkirchen,
Es bleibt vorbehalten, in der Folge noch andere Zollämter dafür zu
Für den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eine Ver⸗
sich später demselben an⸗ schließenden Staate vorbehalten. Dieser Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwischen den beitretenden Staaten und Frankreich bewirkt werden. Gegenwärtige Uebereinkunft soll zwei Monate der Ratifikations⸗Urkunden in Kraft treten. Sie soll die nämliche Dauer haben, wie die am heutigen Tage zwischen den Staaten des Zollvereins und Frankreich abgeschlossenen Han⸗ dels⸗ und Schifffahrts⸗Verträge. 8
nach dem Austausch
Artikel 19. 8b b Lö“ cer zieantt soll ratifizirt und die Ratifikations⸗Ur⸗ kunden sollen in Berlin gleichzeitig mit denjenigen der vorgedachten Ver⸗ träge ausgetauscht werden. gedachten Ver Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 1 ächtigten dieselbe
Bernstorff. E. S.) Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück.
(L. 8.
Tour d'Auvergne (L. S.) e Clerecq.
1“
Die unterzeichneten Bevollmächtigten, nämlich: von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen: Herr von Bismarck⸗Schö Präsi 1 bon „Schönhausen, Präsident des Staats⸗ Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Seiner Majestät des Königs von Preußen ꝛc., von Pommer Esche, General⸗Direktor der Steuern, Herr Philipsborn, Direktor im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 1 Herr Delb r ück, Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
bvon Seiten Seiner Majestät des Kaisers der
8 1“
“ K 1 Franzosen: Herr Benedetti, Botschafter Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen bei Seiner Majestä öni
1 zose ei Seiner Majestät dem König von Preußen ꝛc.
un 8 h1 Herr de Clerca, bevollmächtigter “ sfid am heutigen Tage zu Berlin im Ministerium der auswärtigen An⸗ gelegenheiten zusammengetreten, um je B 9 vins rp v
die Bedeutung einzelner Bestimmungen in den, am 2. August GG Berlin unterzeichneten Handels⸗Vertrage, Schifffahrts⸗Vertrage nd Literar⸗Konvention gemeinschaftlich näher festzustellen,
2 . 8 2. die dem vorgedachten Hande s⸗Vertrage unter Lit. A. und B. zu ergänzen und abzuändern.
eigefügten Tarife in einigen Punkten Nachdem die unterzeichneten Bevollmächtigten die in beiden Bezie⸗ lungen von der einen und von der anderen Seite zur Sprache gebrachten Fragen erörtert hatten und übereingekommen waren, die Abreden unter 6 8 4 des dm Fh August 1862 aufgenommenen Unterzeichnungs⸗ olls hier zu wiederholen, haben sie im Namen ihrer Regierungen
estgestellt und vereinbart, was folgt:
N J” 21 2 — 2 E 2 21LI 8 1 Oer im zweiten Alinea des Artikel 6 gewählte Ausdruck: 1 elbaren und mittelbaren Lasten« ist im Sinne der entsprechenden h lung im ersten Alinea des Artikel 4 des Handels⸗Vertrages zwischen 89 und Italien vom 17. Januar 1863. zu verstehen. 8 “ Falle der Einführung oder Erhöhung einer inneren Steuer 8 wenn die Bewilligung einer Ausfuhr⸗Vergütung erfolgt, Alinea des Artikel 6, wenn dagegen die innere Steuer bei .¹“ nicht erstattet wird, der Artikel 7 zur Anwendung gebracht 3. Unter den, im ersten Alinea des Artikel 8 en oder ehen. w. Die Bestimmungen des zweiten Alinea des Artikel 11 sind nur “ nicht zollvereinsländischen Ursprungs zu beziehen. fücht Wer eine nach dem Werthe belegte Waare einführt, soll nicht 38 sein, zur Begründung seiner Zolldeklaration über den Werth are eine von dem Fabrikanten oder Verkäufer herrü⸗ 1 1 Fabrikanten oder Verkäufer herrührende F. . auf hrende Faktur 1 Unter den im letzten Alinea des Artikel 25 vorbehaltenen Ge⸗ e und Reglements sind auch die in jedem Zollvereins⸗ 8 der die Niederlassung von Ausländern bestehenden Gesetze u. s. w. eifen, so daß namentlich, falls in einem Zollvereinsstaate die Zu⸗
2 ’s 3 8 8 “ A. In Betreff des Handels⸗Vertrages. V
in⸗ mit zu
Sn; 8 b erwähnten Verbrauchssteuern sind auch die städtischen Oktrois
lassung von Ausländern zum ständigen Gewerbebetriebe an die Bedin⸗ gung der Aufnahme in den Staatsverband geknüpft ist, Frankreich für 8 seine Unterthanen auf Grund des Artikel 25 keine Befreiung von den desfallsigen Vorschriften, so lange dieselben noch allen anderen Staaten
gegenüber gelten, beanspruchen kann.
7. Die auf Ausfuhrverbote bezügliche Bestimmung des Artikel 31 kann den aus dem Bundesverhältnisse herrührenden Verpflichtungen der zum Zollvereine gehörenden Deutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun
8. Damit der Handel und die Schifffahrt in den Stand esetzt werden, ihre Unternehmungen den Aenderungen anzupassen, welche durch die Verträge vom 2. August 1862 zu Gunsten des Verkehrs festgestellt werden, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten ferner übereingekommen
a) daß die Ratifikationen der gedachten Verträge binnen kür ester
Frist in Berlin ausgetauscht werden sollen,
b) daß an Stelle der im Artikel 33 festgesetzten, vom Austausche der Ratifikationen an laufenden Frist von zwei Monaten für Ausführung der gedachten Verträge, von beiden Seiten der bestimmte Termin des 1. Juli 1865 angenommen werden soll, mit welche Verträge gleichmäßig in Wriksamkeit zu
B. In Betreff des Tarifs für die Einfuhr der Erzeug⸗ nisse des Zollvereins in Frankreich.
1. Die völlige Abgabenfreiheit, deren das Breuncniz d die Holzkohlen bei der Einfuhr in Frankreich gegnwärtig genießen, soll während der ganzen Dauer der Verträge vom 2. August 1862 aufrecht erhalten bleiben. 8
2. Gesägtes Bauholz — mit Ausschluß des Eichen⸗ und Nuß⸗ baumholzes — 80 Millimeter und darunter stark, soll bei der Einfuhr aus dem Zollverein nach Frankreich, die Einfuhr mag unter einheimischer oder der einheimischen gleichgestellter Flagge oder zu Lande erfolgen, frei von jeder Abgabe zugelassen werden.
— 3. Wer eine Waare einführt, soll während der ganzen Dauer der Verträge vom 2. August 1862 das Recht besitzen und behalten, zwischen dem durch die Vertrags⸗Tarife festgesetzten Werthzolle und dem in dem gegenwärtig gültigen allgemeinen Tarife bestimmten spezifischen Zoll zu wählen. “
4. Die gegenwärtig nach dem allgemeinen Tarif unter die Benen⸗ nung »Spielzeug« verwiesenen Waaren aus unedlen Metallen sollen bei Anwendung des Vertrags⸗Tarifes ebenso behandelt werden, wie die gleich artigen, nach dem allgemeinen Tarife unter der Benennung »Kurze Waaren« begriffenen Gegenstände. “
5. Alle durch einen Ueberzug wasserdicht gemachte Gewebe, ohne Unterschied des Gewebes und des Ueberzuges, jedoch mit Ausschluß der mit Kautschuck überzogenen Gewebe, sollen beiderseits als Wachstuch be handelt werden. 8
6. Das aus dem Zollverein eingehende
1
Bier soll, außer der Ver⸗
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brauchs⸗Abgabe, werden.
7. Packleinwand, d. h. grobe Gewebe aus Flachs oder Hanf mit nicht mehr als fünf Kettfäden auf fünf Millimeter, soll bei der Ein⸗-
5 3 0 ijno ₰ 8 8 pFfßr ¹ 8 fuhr in Frankreich einem Zolle von 5 Frs. für 100 Kilogramme unter⸗ liegen. 8
einem Zolle von 2 Frs. vom Hektoliter unterworfen
8 der Erzeug⸗ — — Zollverein.
C. In Betreff des Tarife nisse Frankreichs in den
“ Eisenbahnwagen sollen bei ihrer Einfuhr in den Zollverein an Stelle im Tarif B. festgesetzten spezifischen Zolles einem Dolle von zehn Prozent vom Werthe unterliegen. Bei der Anwendung und Er⸗ hebung dieses Werthzolles soll nach den, in den Artikeln 14 dis 18 des 62 niedergelegten Grundsätzen und r
des
Handels⸗Vertrages vom 2. August 186 Regeln verfahren werden, jedoch mit der Maaßgabe, das, wenn in dem Falle des Artikel 18 die Sachverständigen sich über die Wahl des Ob⸗ manns nicht verständigen, letzterer von dem Vorsitzenden des zuständigen Handelsgerichts oder, wo ein solches nicht vorhanden, von dem Vorsiten⸗ den des Civilgerichts erster Instanz ernannt wird.
2. An die Stelle des im Tarif B. für Spiegelglas, geschliffenes, belegt oder unbelegt, wenn das Stück über 288 Preußische Duadratzoll groß ist, festgesetzten Zolles von 3 ¼ Groschen für ie 144 Quadratzoll tritt ein Zoll von 4 Thlrn. vom Zollcentner.
3. Französisches Bier in Fässern oder Flaschen
8 8 soll beim Eingange in den Zollverein einem Zolle von 20 Groschen vdem —
Zollcentner, ein⸗
schließlich der Verbrauchs⸗Abgaben, unterliegen⸗
4. Beim Eingange in den Zollverein soll gelbes blausaures Kali einem Eingangszoll von 1 Thlr. vom Zollcentner Unterworfen werden.
5. Aluminium in Barren, graues Zinkoxyd und alle im Tarif B. nicht genannte Metalloxyde sollen bei der Einfuhr aus Frankreich in den Zollverein völlig zollfrei zugelassen werden⸗ 6. Konfituren, Zuckerwerk und Kuchenwerk, sowie mit Zucker, Essigr Oel, oder sonst eingemachte Früchte, Gewürze und sonstige Konsumtihilten, aus Frankreich ei inen Doll den 7 Thlrn. vom Zellerntner entrichten. 8