1865 / 136 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Abrechnung durch jedesmalige Bestandsaufnahme. V. Weiteres Verfahren mit den Revisionsbüchern Mit Ausnahme der für Schlächter und Fleischhändler im §. 121 vor⸗

geschriebenen Revisions⸗ und Versteuerungsbücher sind bei den uͤbrigen Ge⸗

werbetreibenden die Kontrolbücher, sobald sie vollgeschrieben, mit den zuge⸗

boͤrigen Zugangs⸗Legitimationen an die betreffenden Steuerstellen gegen

Eintausch eines neuen Buches zurückzuliefern.

Bei Abmeldung des Ge⸗ sind die Bücher mit Belägen gleichfalls von dem Gewerbe⸗

werbebetriebes teuerstelle abzugeben.

Die im §. 125 angeordneten Revisionsbefugnisse der Beamten und Verpflichtungen der Schlaͤchter gegen die Beamten und in Bezug auf die

Waarenbestände gelten für alle Gewerbetreibenden und deren Leute.

In den Gewerbsräumen sind die Waaren nach Gattung und Steuer⸗

sätzen getrennt aufzubewahren.

Zum Behufe der vorzunehmenden Verwiegungen hat jeder Gewerbe⸗

treibende eine geaichte Waage mit Gewichten bis zu 5 Ctr. zu halten.

Der Bestimmung des Haupt⸗Steueramts bleibt es vorbehalten, für

einzelne Gewerbetreibende einen geringeren Bestand an Gewichten zu ge⸗

§. 162. VII. Transport⸗Kontrole. Ueber den Transport steuerpflichtiger Gegenstände von der Abfertigungs⸗

stelle oder von der Mühle zu den Gewerbslokalen müssen die Transportan⸗

ten sich durch den erhaltenen Steuerschein legitimiren und den kontrolirenden Beamten auf Erfordern über die stattgefundene Verstenerung oder die steuer⸗ freie Abstammung Auskunft geben. 8 p

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Sechster Abschnitt. Weildpertsteue

§. 163. 8 Für die Erhebung und Kontrolirung der durch Allerh. Kabinets⸗Ordre

vom 8. März 1847 für Berlin eingeführten Steuer von Wildpret, welche

von sämmtlichen Hebestellen ohne Beschränkung erhoben werden kann, gelten

die Bestimmungen in den vorstehenden Abschnitten Eins bis fünf, so weit

sich dieselben auf Erhebung und Controlirung der Schlachtsteuer beziehen.

Siebenter Abschnitt.

Strafen. Defraudationen der Mahl⸗, Schlacht⸗ und Wildpretsteuer ziehen die im §. 17 des Gesetzes vom 30. Mai 1820 festgesetzten Strafen nach sich.

Andere Uebertretungen der in diesem Regulativ enthaltenen Vorschriften

solche durch das vorstehende gesetzt ist.

werden nach . 90 der Steuer⸗Ordnung vom 8. Februar 1819 mit einer Strafe von 1—10 Thalern geahndet, wenn nicht aus den im §. 17 des er⸗ wähnten Gesetzes bezogenen und für die Mahl⸗ und Schlachtsteuer mitgel⸗ tend erklärten Bestimmungen schwerere Strafen zu verhängen sind. Berlin, den 4. Juni 1865. 1

ö 1pp für die Erhebung der Braumalzsteuer im Wege der Mahl⸗ steuer in der Stadt Berlin.

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Für die durch Allerhoöchste Kabinets⸗Ordre vom 17. August 1831 ge⸗ stattete und den Wünschen der Mehrzahl der hiesigen Brauereibesitzer ent⸗ sprechende Erhebung der Braumalzsteuer im Wege der Mahlsteuer in der Stadt Berlin kommen nachstehende Bestimmungen zur Anwendung: §. 1.

Die Erhebung der Braumalzsteuer im Wege der Mahlsteuer findet in dem ganzen inneren Stadtbezirk von Berlin in der Begrenzung statt, wie Mahl⸗ und Schlachtsteuer⸗Regulativ fest⸗

1 Alles in den inneren Stadtbezirk von Berlin eingeführte Gersten⸗ und

Weizenmalzschroot, so wie das auf Mühlen im inneren Stadtbezirk zur

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bezirk ei nicht oder zur Branntwein⸗Fabrication, sondern zu anderen n; B. zu Bädern bestimmt ist, unterliegt nicht der im 8 ½ bestimm⸗

Vermahlung kommende Gersten⸗ und Weizenmalz unterliegt der Brausteuer

von 25 Sgr. für den Centner, und es gelten in Absicht auf steuerpflichtige und abzufertigende Mengen, die für die Mahlsteuer gegebenen e. dg, 5

enden Bestimmungen auch für die Braumalzsteuer. 8 Schroct aus gemälztem Getreide, welches von außerhalb in den Stadt⸗ rt wird, oder auf hiesigen Mühlen bereitet werden soll, und

ten Braumalzsteuer, sondern der Mahlsteuer (§. 3 des Gesetzes vom 30sten

wenn es mindestens zum sechszehnten Theile mit ungemalztem

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8 Bei Schläͤchtern und Fleischhändlern bewirken die Revisionsbeamten die

Roggen vermischt ist, die Menge nicht mehr als einen Centner beträgt un

kein Grund zur Vermuthung vorhanden ist, daß das Malzschroot zur Bia

bereitung bestimmt sei. Eine Verwendungs⸗Kontrole eintreten oder d Verbrauch zu medizinischen Zwecken durch ein ärztliches Attest nachweisen lassen, bleibt der Steuerbehörde unbenommen. n Ganz steuerfrei kann Malzschroot nur für diejenigen Branntwij Brennereien bereitet oder eingeführt werden, welche lediglich Kartoffeln 9. arbeiten, in welchem Falle es in der Regel nach Maßgabe des Art. 3 9 Allerböchsten Kabinets⸗Ordre vom 10. Januar 1824 wegen Erhebung dn Braumalzsteuer einer besonderen Kontrole unterliegt, die sich, wo die Bramd wein⸗Brennerei mit einer Brauerei verbunden ist, auch auf die Malzschroat bestände der letzteren erstreckt. 1 1 8

Die Erhebung der Braumalzsteuer von dem von außerhalb in den Stadtbezirk eingehenden Malzschroot erfolgt bei allen für den Stadtbezit von Berlin im vorstehenden Mahl⸗ und Schlachtsteuer⸗Regulativ sub B aufgeführten Assistenturen innerhalb der für die Mahlsteuer bestehen. den Abfertigungsbefugniß einer jeden Stelle und während der dort festgeset ten Dienststunden (§. 12 ibidem).

K5.

Das Braumalzschroot, welches in den Stadtbezirk eingeführt wird st auf dem für eingehende mahlsteuerpflichtige Mühlenfabrikate vorgeschriebenen Wege und unter Beobachtung derselben Control⸗Maßregeln, wie für diese dem Erhebungsamte vorzuführen, dort mündlich zu deklariren und zur Re vision und Verwiegung zu stellen. Hiernächst wird von dem Erhebungz. Beamten die Steuer festgestellt und erhoben, und darüber, unter Zuruͤck haltung des Waagescheines nach demselben Muster, wie für die Mahl. steuer, Quittung ertheilt, welche zum Ausweis für die Abfuhr zur Braut⸗ rei dient.

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§. 6. Alles auf Mühlen zu Schroot zu verarbeitende Weizen⸗ und Gersten⸗ malz für Bewohner des inneren Stadtbezirks darf in der Regel nur auf einer der Königlichen Wassermühlen oder der im §. 18 des Mahl⸗ und Schlachtsteuer⸗Regulativs unter a —d aufgeführten Dampfmühlen geschrootet werden. Ausnahmen hiervon kann das Haupt⸗Steueramt dann bewilligen, wenn Mühlenbauten, Wassermangel, Frost oder andere außerordentliche Umstaͤnde die Verarbeitung des Braumalzes auf jenen Mühlen nicht ge⸗

statten möchten. 4“ ““ §. 7 1“

§. 4. Auf dasjenige Braumalz, welches auf den im §. 3 bezeichneten Muͤh⸗ len vermahlen werden soll, kommen die Vorschriften in den §§. 23 43 des Mahl⸗ und Schlachtsteuer⸗Negulativs für Berlin (§. 1) zur Anwendung. Doch soll es den Brauern, welche eine der bezeichneten Dampfmahlmühlen

zur Bereitung von Braumalzschroot ausschließlich benutzen, auch gestattet

sein, die Braumalz⸗Steuer ausschließlich bei einer der im §. 4 unter B. des Orts⸗Regulativs aufgeführten Assistenturen zu entrichten. Hierzu be⸗ darf es jedoch der Genehmigung des Haupt⸗Steueramts.

8 §. 8. Für die eigenen Malzquetschen einzelner Brauer bestehen besondere Vorschriften, für deren Befolgung die betreffenden Brauer verantwort⸗

lich sind. §. 9

8 1 8 4 n ⅛8o11“ 1“ I“

Soll in den Ausnahmefäͤllen des §. 3 die veaebeieuh des Brau. malzes auf anderen, als den Königlichen Wassermühlen und den 4 im §. 18 sub a d des Mahl⸗ und Schlachtsteuer⸗Regulativs aufgeführten Mühlen stattfinden, so muß die Genehmigung des Haupt⸗Steueramts ein⸗ geholt werden, welches bei Ertheilung derselben zugleich bestimmen wird, was in Bezug auf Anmeldung, Verwiegung und Versteuerung von Seiten des Brauers zu beobachten und zu erfüllen ist.

Sso lange das gegenwärtige Regulativ in Kraft ist, ruht die gewoͤhn⸗ liche Brausteuer⸗Kontrole, und es bleiben die im innern Stadtbezirk von Berlin wohnhaften Brauer von der Verpflichtung befreit, die Verwendung des Malzschrootes zum Brauen und den beabsichtigten Bierzug anzumelden, die Einmaischungen nur in bestimmten Stunden vorzunehmen und An⸗ schreibung darüber zu führen. Dagegen dauert die Verpflichtung, eine vor⸗ schriftsmäßige Waage zu halten und die zur Brauerei benutzten Räume und Geräthe, so wie die damit vorgehenden Veränderungen der Steuerbehörde (§§. 27 und 28 des Gesetzes vom 8. Februar 1819), unverän⸗ ert fort.

„Revisionen der Brauereien sind jederzeit zulässig und die Brauer ver⸗ pflichtet, den revidirenden Beamten über den Brauereibetrieb die verlangte Auskunft zur Stelle vollständig und gewissenhaft zu geben, namentlich auch die Steuerquittungen über das vorräthige oder im Verbrauen begriffene Malzschroot vorzulegen.

§. 11.

Alle Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, letztere möoͤgen neu oder aus der Mahlsteuer⸗Verfassung im Einzelnen oder im All⸗ gemeinen übertragen worden sein, unterliegen, in Absicht der zu verhängen⸗ den Ordnungs⸗ und Defraudationsstrafen, den Strafbestimmungen des Mahl⸗ und Schlachtsteuergesetzes vom 30. Mai 1820 und resp. der Steuer⸗ Ordnung vom 8. Februar 1819. Die Norm für alle Defraudationsstra⸗ fen ist der Steuerbetrag von 25 Sgr. für den Centner Braumalzschroot, und die Confiscation greift in den durch das Gesetz vom 30. Mai 182⁰ bestimmten Fällen ebenfalls Platz. ö

Die in vorstehendem Regulativ angeordnete Erhebungsweise für die Braumalzsteuer kann zu jeder Zeit geändert, ergänzt oder wieder aufgeho⸗ ben und in den Weg der Steuer Ordnung vom 8. Februar 1819 nebst den dazu später ergangenen abändernden oder erläuternden Bestimmungen zu⸗ rückgeführt werden. 8

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D. Pflichten der Müller,

geht ohne weitere Anmeldung

§ 66. deren Mühlen unter besonderer Aufficht stehen. 1) Allgemeine Verpflichtung. Der Müller in den unter besonderer Aufsicht stehenden Mühlen (§. 18) ist für die Befolgung der Vorschriften der §§. 23, 24, 27, 28 und 29 mit⸗ verhaftet. Außerdem gelten für ihn folgende Bestimmungen.

2) Anzeige vorkommender Besitzveränderungen. 1 Sobald die Mühle durch Verkauf, Verpachtung oder auf irgend eine andere Weise an einen anderen Inhaber übergeht, ist letzterer verpflichtet, davon sofort und bevor der Betrieb der Mühle für seine Rechnung beginnt, der Steuerstelle schriftlich Anzeige zu Ss aaas v““

3) Abtheilung der Mühlenräume. .X“

In den Mühlenräumen werden ebenfalls vor dem Beginn des Mühlen⸗ hetriebs von dem Mühleninhaber unter Bestimmung eines Oberbeamten, verschiedene Abtheilungen bestimmt, und zwar so, wie der Raum diese Ab⸗

sonderung gestattet: a) für steuerpflichtige Centner, 8 G b) für dergleichen nach dem Satze von 5 Sgr. für den Centner, e) für Gemahl aus den Körnern zu a., d) für dergleichen zu b., e) für Branntwein⸗ und Brauschroot und das Getreide dazu, f) für Land- und Freimahlgut, g) für mit Beschlag belegtes Getreide und Mahlgut. Die einzelnen Abtheilungen werden durch angehängte Tafeln bezeichnet. An anderen Orten, als in den deklarirten Räumen darf weder Getreide noch Mahlgut aufbewahrt werden, auch jede Gattung nur in dem dafür

bestimmten Raume §. 68.

4) Mühlenbeschreibung. 1

Ueber die innere Einrichtung der Mühle, die Zahl ihrer Gänge, zu welchen Gattungen von Mahlgut der eine oder der andere Gang etwa ausschließlich bestimmt ist, über die mit der Mühle im Zusammenhange stehenden Räume, deren Abtheilungen nach den Bestimmungen §. 67, ob der Müller einen Handel mit Mahlgut betreibt, und wo dies geschieht, wird eine kurze, durch eine einfache linearische Zeichnung verdeutlichte Beschreibung doppelt aufgenommen, solche von dem Müller und dem Oberbeamten unter⸗ schrieben, und ein Exemplar davon an einem von letzterem zu bestimmenden Orte in der Mühle angeheftet, das zweite aber dem Haupt⸗Steueramte ab⸗ geliefert. Die Erneuerung dieser Beschreibung muß geschehen, so oft nach dem Ermessen des Ober⸗-Beamten das Bedürfniß eintritt. Veränderungen gegen diese Beschreibung ist der Müller verpflichtet, vor deren Ausführung Haupt⸗Steuer⸗Amte schriftlich anzuzeigen.

5) Vergleichung des Mahlguts mit dem Mahlscheine.

a) nach Gattung und Menge der Körner.

Sobald Körner zur Mühle gebracht werden, muß der Müller den Mahlschein einsehen, und sich überzeugen, ob dieselben der Gattung und Menge nach damit übereinstimmen. Die Annahme zur Mühle ist bei Bock⸗ windmühlen erfdlgt, wenn die Körner den durch den Kehrbaum um die Mühle gebildeten und durch Pfaͤhle bezeichneten Kreis überschritten haben.

Findet sich bei der Vergleichung der Mahlpost mit der Bezettelung eine Abweichung, so muß der Müller die Annahme des Mahlgutes versagen, oder dasselbe sofort auf den für Konfiskate bestimmten Platz zurückstellen und gleichzeitig dem Haupt⸗Steuer⸗Amt oder der nächsten Assistentur zur weiteren

tersuchung Anzeige erstatten. Üntersuchung Anzeig *

b) Rach der Bezeichnung der Säcke.

Fehlt auf den Säcken die §. 29 vorgeschriebene Bezeichnung,

ewein gleicher Art, wie im §. 69. s6 e worden, verfahren. 6) Verfahren mit den Mahlscheinen.

Wenn das Getreide zur Mühle gebracht und richtig befunden worden ist, wird der Mahlschein dem Kropf eines der zur Mahlpost gehöͤrigen Säcke angebunden, oder auf den Antrag des Mühlen⸗Inhabers an einem von dem Ober⸗Beamten zu bestimmenden Orte aufbewahrt.

Die Säͤcke, so weit sie zu einem und demselben Mahlscheine gehören, müssen mit ihrer Bezeichnung (§. 29) nach vorn, so lange stets zusammen⸗ gestellt sein, als während der Verarbeitung ihres Inhalts durch diese selbst nicht eine Trennung nöthig ist. Sobald mit der Aufschuͤttung des Getreides auf den Mahlgang der Anfang gemacht ist, wird der Mahlschein an den Gang geheftet und verbleibt dort während der Bereitung, welche durch Zwischenposten nicht unterbrochen werden darf. .

Auf Mühlen, welche mit Siebeylindern oder mit seidenen Gacebeuteln versehen sind, ist eine Unterbrechung durch andere Mahlposten gestattet, wenn Getreide in Vorrath geschrootet werden soll.

Für diesen Fall ist dem Müller die Benutzung eigener, nach §. 30 be⸗ zeichneter Säcke gestattet. Ist das Mahlgut fertig, so darf dasselbe sich aus⸗ schlißlich nur in den Säcken des Mahlgastes befinden. Der Mahlschein wird dann wieder an den Kropf eines der zur Mahlpost gehörenden Sãcke befesttgt oder an dem vom Ofe Nexer bestimmten Orte aufbewahrt. Ddie unter den Mahlscheinen befindlichen mit I., II., III. und IV. be⸗ zeichneten Abtheilungen werden bei folgenden Handlungen abgeschnitten:

Körner nach dem Satze von 20.Sgr. für den

2) die mit 1. bezeichnete Abtheilung, sobald das Getreide zur Mühle ge⸗

bracht, untersucht und der Gattung und Menge nach richtig befunden worden;

b) die mit II. bezeichnete Abtheilung, sobald die Bereitung oder das Ab⸗

mahlen beginnt und die erste Aufschüttung auf den Gang erfolgt/

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e) die mit III. bezeichnete Abtheilung, sobald die Bereitung vollendet ist, und

d) die mit IV. bezeichnete Abtheilung, wenn das Mahlgut aus der Mühle abgelassen wird.

Wird das Getreide zum Spitzen aufgeschüttet, so wird die mit II. be⸗ zeichnete Abtheilung nur bis zur Hälfte eingeschnitten und erst vom Zettel getrennt, wenn die wirkliche Vermahlung beginnt. Geht endlich das Mahl⸗ gut aus der Muühle, so muß der Mahlschein, von dem nun die Abtheilun⸗ gen I. bis IV. getrennt sind, das Mahlgut begleiten und ist der Müller

dafür verantwortlich, daß der Transportfuͤhrer in den Besitz des Mahlscheins §. 73. 1

7) Dauer der Gültigkeit der Mahlscheine auf den Mühlen. a) Auf den Königlichen Wassermühlen.

Sämmtliches auf den Königlichen Wassermühlen bereitete Mahlgut muß spätestens am 14. Tage, den Tag der Einwaage des Getreides als ersten gerechnet, aus der Mühle wieder abgehen. Wird das Innehalten dieser Frist durch unvermeidliche Umstände verhindert, so muß der Müller dem Haupt⸗Steuer⸗Amte oder dem Bezirks⸗Ober⸗Controleur davon Anzeige machen und auf Verlängerung der Frist antragen. Wird der Antrag zu⸗ lässig befunden, so ist die erhaltene schriftliche Genehmigung dem Mahlscheine

§. 74.

b) Auf anderen Mühlen des Stadtbezirks.

Das auf anderen Mühlen des inneren Stadtbezirks bereitete Gemahl dagegen ist an diese Gültigkeitsfrist der Mahlscheine nicht gebunden.

Statt dessen ist der Müller verpflichtet, auf dem Mahlscheine mit Dinte den Tag genau zu vermerken:

a) an welchem das Getreide auf den Gang gebracht wird, und b) an welchem die Gemahlbereitung fertig ist.

Das Gemahl muß spätestens am zehnten Tage nach vollendeter Berei⸗ tung (den Tag, an welchem die Gemahlbereitung vollendet ist, mitgerechnet) aus der Mühle wieder abgehen.

Wird dies in einzelnen Fällen behindert, so muß der Müller der Steuer⸗ stelle, welche den Mahlschein ertheilt hat, oder den die Mühle besuchenden Aufsichtsbeamten davon zertige Anzeige machen und auf Verlängerung der Frist zur Abfuhr des Mehles von der Mühle antragen. Wird der Antrag zulaͤssig befunden, so ist die von der Steuerstelle zu ertheilende schriftliche Genehmigung dem Mahlscheine beizufügen, wogegen von den Aufsichts⸗ beamten die Genehmigung auf den Mahlscheinen selbst niedergeschrie⸗ ben wird. 8 8 8

1 .. . 8. 8 ür die Innehaltung der zur Gültigkeit der Mahlscheine in den §§. 73 und 74 vorgeschriebenen Fristen ist neben dem Müller auch der Mahlgast insoweit verhaftet, daß beide gemeinschaftlich für die rechtzeitige Abfuhr des fertigen Gemahls von der Mühle zu sorgen haben. Ergiebt sich demnach, daß zwar die Bereitung des Mahlguts rechtzeitig erfolgt, die Abfuhr des Fabrikats aber über die Dauer der Gültigkeit des Mahlscheins verzögert worden, so wird außer dem Müller auch der Mahlgast in Anspruch genom⸗- men, und es treffen die Folgen der begangenen Ordnungswidrigkeit sodann denjenigen, dem die verzögerte Last fällt.

c) Eigenes Mahlgut der Müller.

Für das eigene Mahlgut der Müller werden nur auf vier und zwan-

zig Stunden gültige Mahlscheine gegeben, so daß nach Ablauf derselben die Bereitung vollendet und das Gemahl aus der Mühle geschafft sein muß. Für die Graupen⸗ und Griesfabrication kann jedoch eine Ausnahme hiervon, auch bei eintretender Windstille eine Fristverlängerung seitens der Steuerstelle, welche den Mahlschein ertheilt hat, bewilligt werden, wenn darum nachgesucht wird. u“ 8

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Die Getreidebestände der Müller müssen von den Muͤhlen getrennt sein und unterliegen keiner besonderen . ö 8

Sollte der Fall eintreten, daß der Mahllohn in Koͤrnern durch die so⸗ genannte Mahlmetze entrichtet würde, dann werden hierunter besondere Vor⸗ schriften ergehen.

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1818 10) Stein⸗-, Das Stein⸗, Staub⸗ und Fußmehl darf in der Mühle nicht aufbe⸗ wahrt, muß vielmehr aus derselben täglich entfernt werden. Soll dergleichen aber zum Anmahlen von Steinen (Randfutter) benutzt werden, so muß dasselbe, bevor es auf die Mühle gebracht wird, der Steuer⸗ stelle schriftlich deklarirt werden und ist die visirte Declaration als Ausweis ie Revisionsbeamten auf der Mels aufzubewahren

1418) Rblsn“ v Weder für den eigenen Bedarf, noch für den Handel mit Mühlen fabrikaten darf Mahlgut in den Mühlenräumen oder in den mit diesen in unmittelbarer Verbindung stehenden aufbewahrt werden.

12) Handel mit Mehl und anderen Mühlenfabrikaten. Diejenigen Müller, welche Mahlgut zum Verkauf oder zum Tausch be⸗- reiten, oder Bestellung auf Mehl oder auf Getreide zu Mehl annehmen, oder überhaupt mit Muͤhlenfabrikaten Handel treiben wollen, müssen dies dem Haupt⸗Steuer⸗-Amte anzeigen und zugleich angeben, wo die zum Handel be⸗ stimmten Vorräthe aufbewahrt werden sollen. Es wird sodann von dem Haupt⸗Steuer⸗Amte bestimmt werden, wel chen Controlmaßregeln der Handel des betreffenden Müllers unterworfen a“*“ Die Mühle mit den dazu gehoͤrigen Räumen (§. 67) muß Steuerbeamten in den Stunden von 6 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends