1884
Finanzstellen der anderen kontrahirenden Theile, für den Thürin⸗ gischen Verein der Direktiv⸗Behörde desselben, die auf Grund dieser Diese Abrechnung bezeichnet zugleich die Herauszahlungen, welche zur Ausgleichung der jedem kontrahirenden Theile für die Abrechnungsperiode zustehenden
Uebersichten aufgestellte vorläufige Abrechnung.
Einnahme⸗Antheile zu leisten sind.
Ueber die Einnahmen von der Uebergangs⸗Abgabe für Bier
erfolgt auch die vorläufige Abrechnung nur alljährlich. Im Uebri⸗
gen finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf diese Abrech⸗
nung Anwendung.
Zum Zweck der schließlichen Abrechnung machen die Direktiv⸗ Behörden dem Königlich preußischen Finanzministerium innerhalb der ersten sechs Monate jedes Jahres darüber Mittheilung: ob und was in den von ihnen übersendeten, auf das Vorjahr bezüglichen Uebersichten zu berichtigen ist. Das Königlich preußische Finanz⸗ ministerium übersendet die hiernach aufgestellte schließliche Abrech⸗ nung den übrigen Central⸗Finanzstellen, für den Thüringischen Ver⸗ ein durch dessen Direktiv⸗Behörde, zur Anerkennung und macht den⸗ selben von der allseitig erfolgten Anerkennung Mittheilung. Es erfolgt alsbdann die Ausgleichung der auf Grund der schließlichen Abrechnung etwa noch zu leistenden Zahlungen.
Zum Zweck der besonderen Abrechnung unter den zum Thü ringischen Zoll⸗ und Handelsvereine gehörenden Staaten für ihre in diesem Vereine begriffenen Gebiete stellt die Direktiv⸗Behörde des Vereins, auf Grund der ihr von dem Königlich preußischen Finanz⸗ ministerium übersendeten vorläufigen und der von den kontrahiren⸗ den Regierungen anerkannten schließlichen Abrechnungen, die weite⸗ ren vorläufigen, beziehungsweise schließlichen Abrechnungen unter den gedachten Staaten auf und legt dieselben, so wie die allgemeinen Abrechnungen, den Central⸗Finanzstellen dieser Staaten, und zwar die schließlichen Abrechnungen zur Anerkennung vor.
Artikel 8.
Die kontrahirenden Staaten werden von jeder Herauszahlung,
und zwar:
bei der Steuer von der Branntweinfabrication und bei gangs⸗Abgabe von Branntwein fünf Prozent, bei den uͤbrigen gemeinschaftlichen Einnahmen drei Prozen an Erhebungskosten zurückbehalten.
Von Herauszahlungen, welche auf die Branntweinsteuer und die Uebergangs⸗Abgabe für Branntwein an Braunschweig zu leisten sein möchten, werden Erhebungskosten nur in dem Falle zurückbe⸗ halten werden, wenn die Brutto⸗Einnahme Braunschweigs, ohne Abzug der Ausfuhrvergütung, weniger betragen hat, als sein Antheil an der zur Vertheilung kommenden Einnahme. ge.
8 Arrite9.
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich zu einer fortdauern⸗ den völligen Uebereinstimmung der vereinbarten gesetzlichen, reglemen⸗ tären und Kontrole⸗Vorschriften hinsichtlich derjenigen Steuern und Abgaben, bei welchen nach den vorstehenden Verabredungen eine Gleichmäßigkeit oder Gemeinschaft stattfindet.
Die Wirksamkeit der, von einem kontrahirenden Theile an die Zoll⸗Directionen oder Hauptämter eines anderen abgeordneten Be⸗ amten oder Controleure erstreckt sich auch ferner auf die Erhebung und Kontrole der in die Gemeinschaft fallenden Steuer und Ab⸗ gaben unter Anwendung der wegen der Stellung und Befugnisse der gedachten Beamten oder Controleure im Allgemeinen getroffenen Verabredungen.
Diejenigen kontrahirenden Theile, zu deren Behörden solche Be⸗ amte nicht abgeordnet sind, gestehen den anderen das Recht zu, von Zeit zu Zeit durch besonders zu entsendende Kommissarien von der Erhebung und Controle der gedachten Steuern und Abgaben, ins⸗ besondere der Steuer von der Branntweinfabrication, Kenntniß zu nehmen.
Brennerei⸗Revisionen dürfen von Beamten eines anderen Theiles stets nur in Begleitung eines Landesbeamten vorgenommen werden. Artikel 10.
Sollte der, auf den Kopf der Bevölkerung treffende Ertrag an Branntweinsteuer sich erheblich und anhaltend vermindern, ohne daß diese Erscheinung durch Mißernten oder notorische Abnahme der Branntweinfabrication oder Consumtion sich erklären ließe, so soll durch eine gemeinschaftliche Untersuchung geprüft werden, ob die Verminderung der Einnahme in der Unzulänglichkeit des zur An⸗ wendung kommenden, auf dem Rauminbalt der zur Einmaischung oder Gährung der Maische benutzten Gefäße und der Zahl der Ein⸗ maischungen beruhenden Erhebungsmaßstabes ihren Grund habe. Ist diese Frage bejahend zu entscheiden, so soll eine Aenderung des Erhebungsmaßstabes insoweit eintreten, als nöthig ist, um den⸗ säcen dem im Artikel 1 festgesetzten Steuersatze wiederum nahe zu ringen.
Ist eine Einigung hierüber nicht zu erreichen, so bleibt es jedem der koͤntrahirenden Theile überlassen, die ihm nothwendig scheinende Erhöhung des Erhebungssatzes für sich allein anzuordnen. Die Ein⸗ nahme⸗Gemeinschaft soll zwar auch in diesem Falle fortgesetzt, die Gleichheit des Theilnahme⸗Verhältnisses soll aber dadurch aufrecht
der Ueber⸗
—Vertrag zwischen Preußen,
erhalten werden, daß derjenige höhet: 1) von der gesammten in seinem Gebiete aufkommenden Br weinsteuer⸗Einnahme so viel von der Theilung ausschließt 1b für sich behält, als der von ihm für die Branntwein⸗Fabricann bFittt mehligen Substanzen angenommene volle Erhebu 5 böͤher ist, als der gleichartige Satz i Stanceh EEE 9 rtige Satz in den anderen Staaten; 1“M““ beim Eingange von Branntwein aus dem Gebiete derje KTbheile, welche einen geringeren Steuersatz beibehalten, ein Differenz der Steuersätze entsprechende Uebergangsabga sseine alleinige Rechnung erbebt; 3) befugt ist, auf privative Rechnung die Rückvergütung beih Auusfuhr in das Ausland und in andere Vereinsstaaten h Verhältniß der eingetretenen Erhöhung des Erhebungssatzes 1 erhöhen und bei der Ausfuhr in die Gebiete der anderen kan rtrabirenden Staaten eine Rückvergütung zu gewähren, welte jedoch den Betrag nicht übersteigen darf, um welchen die Ver.
Theil, welcher den Steuersat 2
nj nigen be für
Vereinsstaaten erhöhet worden ist. vie Petltanar Artikel 11. Die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt mi 1. Januar 1866. Derselbe tritt, von diefen Tage ab, Stelle folgender, zwischen den kontrahirenden Theilen abgeschlossene Verträge, nämlich: 1) des Vertrages zwischen Preußen und Sachsen wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 30. März 1833, sowei auf Gegensiände des gegenwärtigen Vertrages Ve⸗ zug hat; der Verträge zwischen Preußen, Sachsen und den zu dem Thüringischen Zoll⸗ und Handelsvereine verbundenen Staaten wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse vom Alten Miai 1833, wegen Fortsetzung der Verträge vom 30. März I 11. Mai 1833 über die gleiche Besteuerung innerer
Erzeugnisse vom 8. Mai 1841, wegen Fortsetzung des Ver⸗
1 trages vom 8 Mai 1841 über dic gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 4. April 1853;
3) der Uebereinkunft zwischen Preußen und Braunschweig wegen
gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 19. Oktober 1841,
4) der Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen und den Staaten
des Thüringischen Zoll⸗ und Handelsvereins einerseits und
Braunschweig andererseits, den gegenseitig freien Verkehr mit 8 Bier und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangsabgabe von Brier betreffend, vom 19. Oktober 1841.
Der gegenwärtige Vertrag findet keine Anwendung auf die Hohenzollern'schen Lande und das Jadegebiet Preußens, so wie auf diejenigen Gebietstheile Braunschweigs, welche zur Zeit dem systeme Hannovers angeschlossen sind.
Vrtitel 12. 8 Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. Dezember 1877 gültig sein und, wenn er nicht vor dem 1. Januar 1877 von dem einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten auf⸗ gekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden.
Er erlischt, auch ohne vorgängige Aufkündigung, sobald die ncschen den kontrahirenden Theilen bestehende Zoll⸗Vereinigung aufhört.
Er soll alsbald zur Ratification der Hohen kontrabirenden Höfe vorgelegt und es soll die Auswechselung der Ratifications⸗ Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. So geschehen und in einem für die Hohen kontrahirenden Theile in dem Königlich preußischen Geheimen Staatsarchive niederzulegen⸗
von Pommer⸗Esche. Philipsborn.
8 it S.) (L. S.) von Thümmel. Bode. Thon. 111“
8 a.
Delbrück. (C. 8.)
von Thielan
1111AA“*“
Sachsen, Kurhessen,
111“
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll⸗ und Handelsvereine betheiligten Souveraine für Ihre diesem Vereine angehörenden Lande, und Seine Hoheit der
Herzog von Braunschweig und Lüneburg, von dem Wunsche geleitet,
gütung bei der Ausfuhr in das Ausland und in anden
LCT111““ S Iügen seitig freien Verkehr mit Tabak und Wein zwischen Ihre cg 8 ns zu erhalten, haben Unterhandlungen eröffnen lassen 8 zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar: ungeine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren General⸗Direktor der Steuern Friedrich von Pommer Esche, Allerhöchstihren Ministerial⸗Direktor P h i 1 i p 8 born “ und b; Allerhöchstihren Ministerial Dir KRudolph Delbrückj. . g„ne Majestät der König von I1n Sei ner rhöchstibren Geheimen Finanz⸗Rath Julius Hans von Thümmelj Seine Königliche Hoheit Allerhöchstihren Direktor Theodor Bodei Die außer Sr. Majestät 8 Nagüa h Hoheit dem Kurfürsten von Hessen (Ichhen Zoll und Handelsvereine 8 ringischen Spouveraine und zwar: Se. Königliche Shsüteher „Weimar⸗Eisenach, I PEAA der Herzog von Sachsen⸗Meiningen, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Altenburg Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Koburg⸗ otha 18— 1 — Bsg re uh. der Fürst von Schwarzburg Rudolstadt, Se. Durchlaucht dershausen 11“ Fürstin⸗Regentin von Reuß älterer Linie, Se. Durchlaucht d Linie: 1 1 — den Großherzoglich sächsischen Geheimrath G ustav T Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig
Fsesstgeki Finanz⸗Direktor Wilhelm Erdmann Flo⸗ Ratifi⸗
Johann Alexander Max 11I““
Friedrich
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der Kurfürst von Hessen: 1 der Haupt⸗Staatskasse Friedrich
von Preußen und Sr. Kö⸗ bei dem Thü⸗ betheiligten
dem Könige
Großherzog von Sach⸗
der Fürst von Schwarzburg⸗
er Fürst von Reuß jüngerer
rrian von Thielau, von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der
tation, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
1 run des Tabaksbaues stattfinden, welche auf Grun d Sa chsen, den zum heutigen Tage in den Königreichen ““ Staͤaten und Thüringischen Zoll · und Handelsvereine gehörenden Staate im Herzogthum Braunschweig bestehe 2
Bei dem Uebergange von Tabakblättern und a aus dem Gebiete eines der “ b „Rückvergütung eines anderen findet eine Abgaben⸗ Erhebung o 8. rrstreckt sich aac, nicht statt. Diese gegenseitige Freiheit des Vertsh eeklben auf Wein und Traubenmost, es mag I“ 1 inneren in dem einen oder anderen der kontrahirenden Staaten
Steuer unterliegen, oder nichh 1 ine Gemeinschaft
den kontrahirenden Theilen findet eine Gemeinsche — denjenigen, in ihren Gebieten Iee zaabe der Zollvereinigungs⸗Vertrage,
sch nesas s 8 Tabakblät⸗
Zwischen der Einnahmen von
att, welche — — 8 daen 1 anderen Zollvereins⸗Staaten übergehenden
„ — werden. Tabakfabrikaten erhoben ins⸗ en i 8. in Zukunft von dem, aus anderen Zollvereins⸗Staat
übergehenden Wein und Traubenmost eine Abgabe zur Erhebung, so fällt sie ebenfalls in die v
Arti 1— 1 Die Einnahmen von den in die Gemeinschaft fallenden Ab
Rückerstattun⸗ döhen werdeng eg Bentecetage nachlezaggabienden Kbelen ür unrichtige Erhebungen, . den ö Werhaältniß der Bevölkerung vertheilt. er Stand der Bevölkerung wir 8 drei 8 vrei Jahren stattfindenden Zählungen festgestellt. Von den nach den Abrechnungen zun⸗ gen kommen für den die Zahlung leistende
in Abzug. . hebungskosten in 8 beziehungsweise die
9 — rertra ßi Der Steuerertrag welche vertragsmäßig
Gebietstheile 1. Staaten oder Gebietsth in Gemeinschaft der, im
Theil drei
Bevölkerung mit einem
neten Einnahmen den Steuerertrag; Staates eingerechnet w
Heziehungsweise d 1s E“ welchem eine solche Gemeinschaf
ird durch die im Zollvereine von
leistenden Herauszahlun⸗ Prozent Er⸗
solcher der Artikel 3 bezeich⸗ kontrahirenden Staaten soll bei der Theilung dieser Einnahmen in
stehen, Bevölkerung ean,ee “ Rudolpb
trole⸗Vorschriften eeee öe- 9 2
in d emeinschaft fallenden Abgaben. . ee g2 von dem einen kontrahirenden Theile an die Zolldirectionen oder Hauptämter eines anderen 71 vvh Beamten oder Controleure erstreckt sich auch ferner auf die Erhebung und Controle dieser Abgaben, unter Anwendung der, “ Stellung und Befugnisse dieser Beamten oder Controleure im All- gemeinen getroffenen VZ.“ “
Dem Königreich Hannover und dem Herzogthum bleibt der Beitritt zu dem gegenwärtigen Vertrage vorbeha t6n Derselbe tritt mit dem 1. Januar 1866 an die Stelle des ha- April 1853 von den kontrahirenden Theilen untereinander und mit dem Königreich Hannover und Herzogthum Oldenburg abgeschkossenen Vertrages, die gleiche Besteuerung von Wein und Tabak, sowie . gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die 1““ lichkeit der Uebergangsabgaben von denselbend betreffend. Er keine Anwendung auf die hohenzollernschen Lande und das Ja 8 gebiet Preußens, sowie auf diejenigen Gebietstheile welche zur Zeit dem Steuersystem Hannovers g.
Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. emr ber 1877 gültig sein und, wenn er nicht vor dem 1. Per 3 von dem einen oder dem andern der kontrahirenden Staaten gekündigt wird, auf Senen 88 fort von zw
zlf Jahren, als verlängert angese den. 1 8 8 Ahs 8 auch ohne vorgängige Asfte h S “ zwischen den kontrahirenden Theilen bestehende Zollvereinigung
aufhört. soll alsbald zur Ratification der Hohen kontrahirenden
8b h 8 s Ratifications⸗ öf elegt und es soll die Auswechselung der Re Höfanden spatestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt “ So geschehen und in einem, für die Hohen kontrahiren en Theile in dem Königlich preußischen Geheimen Staatsarchive nieder⸗ ulegenden Exemplare vollzogen. 1 gBerlin, den 28. Juni 1864. v. PommerEsche. Philipsborn.
5 1 . Phon.
Delbrück.
Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, ee hessen, den bei dem Thüringischen Zol — d delsvereine betheiligten Staaten, Braunsch 8 und der freien Stadt Frankfurt Iv he- Hannover, so wie Oldenburg andererseits, 8 2 fend den Beitritt Hannovers und Sh dem Zollvereinigungs . Vertrage n9 “ 1864 und zu dem Vertrage über den Verke 89 “ demselben Tage. 8 8 8. Vom 11. Juli 1964.
eX“ 88 er König von Preußen, Seine Majestät 8 88 KCönigli Hoheit der Kurfürst von H die a⸗ Baden, Seine Königliche H He d Seiner Königlichen Sei jestã önige von Preußen und Sein Seiner Majestät dem K 8 uüzen Thüringischen Zoll⸗ und Seerhe“ Hessen bei dem Thüringif Soheit dem Kurfürsten von H 1“ Pe Handelsvereine betheiligten Souveraine, Sen SEe 8 Feh. von Braunschweig und Lüneburg und e. Sns der König Stadt Frankfurt einerseits, 18 . g. 1 beit bens Groß⸗ 5 ie Seine Köoöniglich 9F* von Hannover, somnt dererseits leichmäßig von dem Oldenburg andererseits, g. herzog von L 1“ Grund des 1 8 1 . es auf rund eleitet die Fortdauer des „. 8 4 April 1853 zwischen Ihnen 5 8 . 18 58 „sgo FwNor 8 8 und Handelsvereins sictt deIeh Saclaich de, s Feegie⸗ k zur Zeit angebörenden deutschen Ie jt den übrigen, demselben zur 3 2ee T 8 mie e worzudereitem haben Unterhandlungen eröffnen lassen und z Bevollmächtigten ernannt, und zwar: ginersssit: “ Seine Majestät der König von EEF“ Allerhöchstihren General⸗Direktor der S. er Friedrich von Pommer Esche; 122 4 Direkrger Aldrhöchstihren Ministerial⸗ Direktor Philipsborn, 11 8 1 und bIu1“ Diret Allerhöchstihren Ministerial „Direkto Delbrückj Fachsens⸗ . H1 * er Köni von Sach 8 “ Seine Majestät der König „Rath Julius Hans
8 Seine Majestät d
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stattfindet. . 88
8
Artikel 5.
Die kontrahirender
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